OLG Innsbruck 4R38/25g

4R38/25gOberlandesgericht01.04.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 4R38/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00400R00038.25G.0401.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungs- und Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Frank Philipp, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, wider die beklagte Partei B*, vertreten durch Dr. Markus Moser, Rechtsanwalt in 6460 Imst, wegen (eingeschränkt) EUR 15.066,00 s.A., über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 15.066,00) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 31.1.2025, **-54, sowie den Kostenrekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse: EUR 1.168,80) gegen die darin enthaltene Kostenentscheidung in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

I)Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:

„1)Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters EUR 14.395,24 samt 4 % Zinsen seit 2.2.2023 zu zahlen sowie die mit EUR 10.666,10 (darin EUR 1.147,10 an USt und EUR 3.783,50 an umsatzsteuerfreien Barauslagen) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.

2)Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei weiters schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters EUR 670,76 samt 4 % Zinsen seit 2.2.2023 zu zahlen, wird abgewiesen.“

II)Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 2.915,02 (darin EUR 282,67 an USt und EUR 1.219,00 an umsatzsteuerfreien Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

III)Die beklagte Partei wird mit ihrem Kostenrekurs auf die Entscheidung in der Hauptsache verwiesen. Die beklagte und die klagende Partei haben die Kosten des Kostenrekursverfahrens jeweils selbst zu tragen.

IV)Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Gegenstand des Verfahrens bilden Schadenersatzansprüche der Klägerin aus einem Wasserschadenereignis vom 6.2.2022.

Die Klägerin ist Gebäudeversicherer einer aus mehreren Einheiten bestehenden Wohnungseigentumsanlage. Dem Gebäudeversicherungsvertrag liegen unter anderem die besonderen Bedingungen für Wohnanlagen zu Grunde. Diese sehen - und zwar in Ergänzung bzw. Abänderung der vereinbarten Zusatzbedingungen für die Leitungswasserversicherung - in Artikel 4 vor, dass der Regressverzicht des Versicherers gegenüber einem Wohnungsinhaber (nur insofern) gilt, wenn das von diesem bewohnte Objekt von einem [Wasser]Schaden betroffen ist. Soweit der Wohnungsinhaber Versicherungsschutz im Rahmen einer Haftpflichtversicherung hat, gilt dieser Verzicht jedoch nicht.

Gleichzeitig war die Klägerin Mit- und Wohnungseigentümerin der in dieser Anlage gelegenen Wohnung W 9. Die Wohnung W 9 war im Februar 2022 an eine Krankenanstaltsträgerin vermietet, bei der der Beklagte seit 2020 beschäftigt war. Die unterhalb gelegene Wohnung W 4 stand nicht im Wohnungseigentum der Klägerin.

Auf das Schadenereignis vom 6.2.2022, bei dem es zu Wassereintritten in die Wohnungen W 9 und W 4 kam, leistete die Klägerin eine Versicherungsleistung von EUR 20.609,19. An der Wohnung W 9 entstand ein Bruttozeitwertschade von EUR 5.735,68, an der Wohnung W 4 - nach Abzug einer Eigenleistung von EUR 234,00 - von EUR 8.659,56.

Dem Wasseraustritt ging folgendes Geschehen voran:

Der technische Leiter der Arbeitgeberin des Beklagten teilte diesem im Jänner 2022 mit, dass zwei Dienstwohnungen zur Verfügung stünden. Eine Wohnung (nämlich die Wohnung W 9) sei schon, die andere werde demnächst frei. Es gäbe noch einen weiteren Interessenten. Da der Beklagte der Dienstältere sei, habe er Vorrang, weswegen er eine der beiden Wohnungen aussuchen könne. Die Wohnung W 9, für die die Gesamtmiete ca. EUR 400,00 bis EUR 450,00 betrage, könne der Beklagte am 2.2.2022 besichtigen. Der Beklagte sagte zum technischen Leiter, dass er sich die Wohnung W 9 anschauen und dann entscheiden werde. Zu diesem Zeitpunkt existierte noch kein schriftlicher Mietvertrag zwischen dem Beklagten und seiner Arbeitgeberin.

Anlässlich der Besichtigung zeigte der Haustechniker dem Beklagten den - zu diesem Zeitpunkt abgesperrten - Hauptwasserhahn. Weiters informierte er den Beklagten, dass zwar ein entsprechender Anschluss, aber kein Geschirrspüler vorhanden ist.

Nach der Besichtigung teilte der Beklagte dem technischen Leiter mit, dass er die Wohnung W 9 übernehmen werde. Der technische Leiter sagte darauf zum Beklagten, dass die Vertragsunterzeichnung am 7.2.2022 stattfinden werde. Er gab dem Beklagten den Wohnungsschlüssel und erklärte ihm, der Beklagte könne die Wohnung W 9 schon zuvor herrichten und Reinigungsarbeiten durchführen, damit er am 7.2.2022 fix einziehen könne. Ob der Beklagte bereits vor dem 7.2.2022 in der Wohnung W 9 übernachten könne, wurde nicht besprochen. Es wurde auch nicht darüber gesprochen, ob die Kosten für die Wohnung als Kostensachbezug vom Lohn abgezogen werden.

Am 6.2.2022 begab sich der Beklagte gegen 16:00 Uhr in die Wohnung W 9, um Reinigungsarbeiten durchzuführen. Da der Hauptwasserhahn geschlossen war, drehte der Beklagte ihn auf, um Wasser zu haben. In weiterer Folge nahm der Beklagte an dem in einem Küchenunterschrank verbauten Untertischboiler Regulierungen vor. Der Boiler befand sich neben einem Kombi-Eckventil. Am oberen Anschluss des Eckventils war ein zur Küchenarmatur führender Panzerschlauch angeschlossen. Auf dem unteren (Geschirrspüler-)Anschluss, der mit einem Drehknopf verschlossen werden konnte, befand sich keine - abdichtende - Blindabdeckung, sondern eine offene Schlauchtülle.

Als der Beklagte den Boiler regulierte, sah er das Eck-Ventil, kontrollierte dieses aber nicht. Er machte sich keine Gedanken, ob der für den Geschirrspüleranschluss vorgesehene Drehknopf ordnungsgemäß verschlossen war. Anschließend putzte der Beklagte die Wohnung. Unter anderem reinigte er die Küchenkästen und den Kühlschrank. Nach Abschluss dieser Arbeiten (ca. 18:00 bis 18:30 Uhr) ging er nochmals durch die ganze Wohnung, dokumentierte allfällige Schäden, sperrte die Tür ab und verließ die Wohnung W 9 schließlich gegen 19:00 Uhr.

Den Hauptwasserhahn verschloss der Beklagte nicht, weil er die Wohnung am nächsten Tag beziehen wollte. Er war weder vom Haustechniker noch vom technischen Leiter darauf aufmerksam gemacht worden, dass er den Hauptwasserhahn wieder abdrehen soll.

Ursache für die in den Wohnungen W 9 und W 4 entstandenen Wasserschäden war, dass der Beklagte den Hauptwasserhahn aufdrehte und in weiterer Folge Wasser über die offene Schlauchtülle austrat, weil der für den Geschirrspüleranschluss vorgesehene Drehknopf geöffnet war. Der Wasseraustritt war jedenfalls in der Küche gut hörbar. Dem Beklagten fiel der Austritt von Wasser während seines Aufenthalts in der Wohnung aber zu keinem Zeitpunkt auf. Weshalb er dies nicht hörte bzw. wahrnahm, steht nicht fest. Auch steht nicht fest, ob es während seines Wohnungsaufenthalts Hintergeräusche (beispielsweise Musik) gab.

Am Küchenunterschrank, in dem das Eckventil verbaut war, traten keine nennenswerten Wasserschäden auf. Dieses Schadensbild wäre bei starkem Wasseraustritt und Überflutung des Bodens unwahrscheinlich. Die Position des Eckventils ermöglichte am 6.2.2022 vielmehr einen direkten Wasserzutritt in den Bodenbereich hinter dem Küchenunterschrank, ohne dass zuerst eine vollständige Überflutung des Küchenunterschranks notwendig wurde.

Am 11.2.2022 besichtigte ein Privatsachverständige die Wohnung W 9. Dabei zeigte sich, dass das Kombi-Eckventil, das bis zur Befundaufnahme nicht ausgetauscht wurde, dicht war.

Der Beklagte erhielt im Rahmen der zum Zeitpunkt des Schadenseintritts aufrechten Privathaftpflichtversicherung seiner damaligen Lebensgefährtin eine bedingte Deckungszusage für die in der Wohnung W 4 entstandenen Schäden. Die Deckung für die in der Wohnung W 9 entstandenen Schäden wurde unter Hinweis auf das Vorliegen einer „Gefälligkeitsüberlassung“ abgelehnt. Nach dem Privathaftpflichtversicherungsvertrag waren unter anderem Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen gemietet oder in Verwahrung genommen haben, sei es auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung, sowie an Sachen, deren Besitz dem Versicherungsnehmer oder den für ihn handelnden Personen im Rahmen von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurde, nicht gedeckt.

Von diesem Sachverhalt ist im Berufungsverfahren auszugehen (§ 498 Abs 1 ZPO).

Die Klägerin begehrt den Ersatz der von ihr für die Wohnungen W 9 und W 4 geleisteten Bruttozeitwertschäden von eingeschränkt EUR 15.066,00 s.A. Diese Forderungen seien gemäß § 67 VersVG auf sie übergegangen. In Bezug auf die die Einheit W 9 betreffenden Schäden stünde der Klagsbetrag zudem zu, weil die Klägerin direkt als Eigentümerin geschädigt worden sei. Der Beklagte habe den Schaden rechtswidrig und schuldhaft verursacht, weil er es unterlassen habe, die Hauptwasserleitung und das Eckventil, die er beide geöffnet habe, wieder abzusperren. Dadurch sei es über einen Zeitraum von ca. 3 Stunden, anlässlich dessen der Beklagte überwiegend in der Wohnung anwesend gewesen sei, zu einem massiven Wasseraustritt gekommen. Obwohl der Wasseraustritt für ihn optisch und akustisch wahrnehmbar gewesen sei, habe der Beklagte keine Abwehrmaßnahmen ergriffen und dadurch grob fahrlässig gehandelt. Zudem treffe den Beklagten, der seit dem 2.2.2022 die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Wohnung W 9 gehabt habe, die Haftung nach § 1318 ABGB, weil er jedenfalls nicht alle objektiv erforderlichen Handlungen gesetzt habe, um die nach der Lebenserfahrung berechenbaren Risiken in zumutbarer Weise auszuschalten.

Der Beklagte stellte das Klagebegehren der Höhe nach außer Streit. Im Übrigen bestritt er und wendete zusammengefasst ein: Da die offizielle Übergabe der Wohnung am 6.2.2022 noch nicht stattgefunden habe, scheide eine Haftung nach § 1318 ABGB von Vornherein aus. Der Beklagte habe auch nicht schuldhaft gehandelt, weil er während seines Aufenthalts weder gehört noch gesehen habe, dass Wasser im Bereich der Einbauküche austreten würde. Das Eckventil in der Küche habe er nie berührt. Tatsächlich sei der Wasseraustritt erst aufgetreten, nachdem der Beklagte die Wohnung W 9 verlassen habe. Da der Beklagte in Bezug auf die Wohnung W 9 nicht haftpflichtversichert sei, komme für die auf die Wohnung W 9 entfallenden Schäden jedenfalls der in der Gebäudeversicherung (Art 4 der besonderen Bedingungen für Wohnanlagen) geregelte Regressverzicht zum Tragen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Über den gemäß § 498 Abs 1 ZPO unstrittigen Sachverhalt hinaus traf es noch folgende - in der Berufungsbeantwortung bekämpfte - Feststellung:

„(A) Nicht festgestellt werden kann, ob der Drehkopf zum Zeitpunkt des Aufdrehens des Hauptwasserhahns durch den Beklagten bereits geöffnet war oder dies versehentlich beim Hantieren des Beklagten am Boiler geschah.“

Die Haftung nach § 1318 ABGB verneinte das Erstgericht mit der Begründung, dass der Beklagte nicht als Wohnungsinhaber anzusehen sei. § 1295 ABGB komme nicht zur Anwendung, weil dem Beklagten kein rechtswidriges Verhalten angelastet werden könne. Allfällige Hinweise auf einen bevorstehenden Wasseraustritt habe es nicht gegeben. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Wahrnehmung der vom austretenden Wasser verursachten Geräusche habe nicht bestanden. Aufgrund der Klagsabweisung sei die Klägerin verpflichtet, dem Beklagten die mit EUR 10.964,00 bestimmten Kosten zu ersetzen.

Gegen die Hauptsachenentscheidung richtet sich die aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Berufung der Klägerin mit dem Antrag auf Abänderung des Urteils im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgebung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Kostenentscheidung wird vom Beklagten mit Kostenrekurs bekämpft, der eine Erhöhung des ihm zugesprochenen Betrags um EUR 1.168,80 anstrebt.

Beide Parteien beantragen, dem jeweils gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen. Die Berufungsbeantwortung beinhaltet überdies eine gegen die Negativfeststellung (A) gerichtete Anschlussrüge nach § 468 Abs 2 ZPO.

Über die Berufung konnte gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung entschieden werden.

Die Berufung ist teilweise berechtigt. Der Beklagte ist mit seinem Kostenrekurs auf die Entscheidung in der Hauptsache zu verweisen.

Zur Anschlussrüge des Beklagten

1. Für die Negativfeststellung (A) begehrt der Beklagte folgenden Ersatz:

„Nicht festgestellt werden kann, ob der Drehkopf zum Zeitpunkt des Aufdrehens des Hauptwasserhahns durch den Beklagten bereits geöffnet war oder dies versehentlich beim Hantieren des Beklagten am Boiler geschah oder das dortige Ventil erst später durch eine Verschleißerscheinung undicht wurde.“

1. 1 Mit Ausnahme der in Fettdruck hervorgehobenen Passage sind die bekämpfte und die stattdessen angestrebte Feststellung ident. Da die zusätzliche Passage in keinem Austauschverhältnis zu dem vom Erstgericht geschaffenen Sachverhalt steht, ist die Beweisrüge nicht judikaturkonform ausgeführt (RI0100145).

1. 2 In Wahrheit releviert der Beklagte einen sekundären Feststellungsmangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO, der aber nicht vorliegt. Das Erstgericht stellte nämlich unbekämpft fest, dass das Eckventil anlässlich der Befundaufnahme vom 11.2.2022 dicht war und bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht getauscht wurde. Damit steht aber auch fest, dass das Eckventil im Zeitpunkt des Wasseraustritts abgedichtet hätte, wenn der Drehknopf geschlossen gewesen wäre. Eine Rechtsrüge wegen sekundärer Feststellungsmängel scheidet aber aus, wenn das Erstgericht zum selben Sachverhaltskomplex Feststellungen getroffen hat, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen (RS0053317).

1. 3 Die Anschlussrüge ist somit nicht berechtigt. Vielmehr sind der rechtlichen Beurteilung die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zugrunde zu legen.

Zur Rechtsrüge der Klägerin

2. Die Rechtsmittelwerberin wiederholt ihren Standpunkt, dass dem Beklagten ab dem 2.2.2022 die Verfügungsgewalt über die Wohnung W 9 zugekommen sei, sodass er als Wohnungsinhaber nach § 1318 ABGB zu werten sei. Damit habe der Beklagte für den Schaden einzustehen, der dadurch entstanden sei, dass am 6.2.2022 etwas aus der Wohnung hinausgegossen worden sei. Der Wasseraustritt sei für den Beklagten akustisch wahrnehmbar gewesen. Er habe also den ihm obliegenden Nachweis nicht erbracht, dass er die nach allgemeinen Lebenserfahrungen berechenbaren Risiken in zumutbarer Weise ausgeschaltet habe. Vielmehr habe er den von ihm selbst verursachten Wasserschaden grob sorgfaltswidrig verschuldet, weil er die Wohnung verlassen habe, ohne auf den gut wahrnehmbaren Wasseraustritt zu reagieren.

Hierzu ist zu erwägen:

3. Vorweg ist auf einen von der Klägerin im Zusammenhang mit Artikel 4 der besonderen Bedingungen für Wohnanlagen gerügten sekundären Feststellungsmangel einzugehen. Dieser liegt nicht vor. Von der Rechtsmittelwerberin wurde offenkundig übersehen, dass das Erstgericht in US 2 den Wortlaut der hier in Rede stehenden Versicherungsbedingung wiedergab.

4. Gemäß § 1318 ABGB haftet der Wohnungsinhaber für jeden Schaden, der dadurch entsteht, dass aus der Wohnung etwas hinausgeworfen oder hinausgegossen wird; unter diesem Begriff wird im Wege der erweiternden Auslegung auch das Ausfließen von Leitungswasser etwa aus einem nicht abgedrehten Ventil verstanden (so bereits 10 Ob 374/98t).

4. 1 Das Erstgericht verneinte die Inhabereigenschaft des Beklagten mit der Begründung, dass das Mietverhältnis noch nicht begonnen habe. Diese Rechtsansicht wird nicht geteilt.

4.1. 1 Der Grund der Haftung nach § 1318 ABGB liegt darin, dass der Wohnungsinhaber für die Ordnung im Haushalt verantwortlich ist und ihm auch faktisch die Möglichkeit entsprechender Einflussnahme offen steht (8 Ob 133/04y). Haftbar ist demnach derjenige, dem die tatsächliche Verfügungsgewalt über den betreffenden Wohnraum zusteht (RS0029570 [T1]). Auf die Natur seiner Berechtigung dafür kommt es grundsätzlich nicht an. Die tatsächliche Verfügungsmöglichkeit muss nicht erst mit dem Beziehen des Raums beginnen (Weixelbraun-Mohr in Kletecka/Schauer, ABGB-ON¹.⁰⁸, § 1318 ABGB Rz 3).

4.1. 2 Die Wohnung W 9 war an die Arbeitgeberin des Beklagten vermietet. Unabhängig der Frage, durch welche vertragliche Konstruktion die Wohnungsüberlassung letztendlich erfolgen sollte, steht fest, dass die Arbeitgeberin dem Beklagten die Wohnung W 9 als Dienstwohnung anbot und dafür einen Kostenrahmen bekanntgab. Dieses Angebot wurde vom Beklagten angenommen. Darauf wurden dem Beklagten die Schlüssel übergeben und ihm die Möglichkeit zum „Herrichten der Wohnung“ eingeräumt. Am 6.2.2022 öffnete der Beklagte die Wohnung W 9 mit den ihm übergebenen Schlüsseln. Er führte über mehrere Stunden Reinigungsarbeiten durch. Dass er die Schlüssel wieder zurückgeben hätte müssen, wurde vom Beklagten nicht behauptet. Vielmehr wäre der Beklagte am nächsten Tag in die Wohnung eingezogen, wenn es nicht zum Schadensfall gekommen wäre. Der Klägerin ist ausgehend von diesem Sachverhalt beizupflichten, dass der Beklagte seit 2.2.2022 die Verfügungsgewalt über die Wohnung inne hatte und damit dem Haftungsregime des § 1318 ABGB unterworfen ist. Der Umstand, dass der schriftliche Vertrag zwischen dem Beklagten und seiner Arbeitgeberin noch nicht unterzeichnet war, schadet vor diesem Hintergrund nicht. Dass daneben möglicherweise auch die Arbeitgeberin als Inhaberin anzusehen ist, ändert daran ebenfalls nichts. Gemeinsame Innehabung würde nach der Judikatur des Höchstgerichts nämlich zu einer solidarischen Haftung führen (Huber in Schwimann/Neumayr6, § 1318 ABGB Rz 7).

4. 2 § 1318 ABGB setzt kein Verschulden des Wohnungsinhabers am eingetretenen Schaden voraus. Die Haftung ist nach objektiven Grundsätzen zu beurteilen (RS0029761). Es kommt lediglich darauf an, ob die Gefahr, aus der der Schaden später entstand, objektiv erkennbar war; das Fehlen subjektiver Vorwerfbarkeit auf seiten des Rauminhabers ist nicht zu berücksichtigen (10 Ob 374/98t).

Der Wohnungsinhaber ist für den Schaden, der durch das aus seiner Wohnung fließende Wasser verursacht wird, nur dann nicht nach § 1318 ABGB ersatzpflichtig, wenn er beweist, dass er alle objektiv erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die nach allgemeinen Lebenserfahrungen und Lebensgewohnheiten mit einer dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entsprechenden Wahrscheinlichkeit berechenbaren Risiken in zumutbarer Weise auszuschalten oder doch wenigstens auf ein unvermeidbares Maß zu verringern (RS0029655 [T2]). § 1318 ABGB normiert insoweit keine reine Erfolgshaftung (RS0029597 [T4]). Die Haftung setzt vielmehr voraus, dass im Einzelfall Umstände vorliegen, die auf die mögliche Gefahr eines Wasseraustritts hinwiesen (8 Ob 133/04y; 5 Ob 155/14x).

4.2. 1 Nach den Feststellungen war das Austreten des Wassers im Bereich der Küche gut hörbar. Bereits deshalb lagen objektive Umstände vor, die auf die mögliche Gefahr eines Wasseraustritts hinwiesen. Da der Beklagte darauf nicht reagierte, sondern die Wohnung verließ, ohne das Eckventil oder den Hauptwasserhahn zuzudrehen, gelang dem Beklagten der ihm obliegende Beweis nicht. Durch das einfach zu bewerkstelligende Absperren der Wasserzufuhr hätte der zum Schadensereignis führende Wasseraustritt vermieden werden können. Zudem kommt, dass sich die Negativfeststellung (A) angesichts der unter Punkt 4.2 dargestellten Beweislastverteilung zum Nachteil des Beklagten auswirkt, sodass in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen ist, dass der Beklagte bei der Regulierung des Untertischboilers den Drehknopf und dadurch das Eckventil öffnete. Dass dies nach den Feststellungen versehentlich und unbemerkt erfolgte, ist für die verschuldensunabhängige Haftung nach § 1318 ABGB nicht von Relevanz.

4. 3 Hinsichtlich der Wohnung W 4 trifft den Beklagten somit die Haftung nach § 1318 ABGB.

4. 4 Demgegenüber kann das Klagebegehren in Bezug auf die für die Wohnung W 9 geltend gemachten Schäden nicht erfolgreich auf § 1318 ABGB gestützt werden. Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss die gefährlich aufgestellte Sache nämlich aus der Wohnung hinausgegossen worden sein, sodass ein in der Wohnung selbst zugefügter Schaden von dieser Gesetzesstelle nicht umfasst ist. Diese Schlussfolgerung ist nicht etwa bloß Ergebnis einer sich nur am Wortlaut des Gesetzes orientierenden Auslegung, sondern vor allem auch Resultat der Erwägung, dass der Zweck der Haftungsregel (die Vermeidung des Beweisnotstands des Geschädigten) auf solche Schäden regelmäßig nicht zutrifft (1 Ob 306/99b mwN; vgl. auch Weixelbraun-Mohr, aaO, § 1318 ABGB Rz 9).

5. Damit ist für den Standpunkt des Beklagten aber nichts gewonnen, weil ihm auch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten anzulasten ist.

5. 1 Eine Verpflichtung zum Schadenersatz setzt, neben der adäquaten Verursachung eines Schadens, Rechtswidrigkeit des Verhaltens (§ 1294 ABGB) und Verschulden (§§ 1295, 1306 ABGB) voraus. Zwar besteht kein allgemeines Rechtsgebot, um die Verhinderung von Schäden bemüht zu sein, sodass in der Regel ein Unterlassen nicht verantwortlich macht. Der Geschädigte muss jedoch den Schaden - auch durch positives Tun - möglichst gering halten, soweit ihm ein solches, weiteren Schaden abwehrendes Verhalten im konkreten Fall zumutbar ist (RS0022458). Das Ingerenzprinzip verpflichtet denjenigen, der (schuldhaft oder schuldlos, rechtswidrig oder rechtmäßig) eine konkrete Gefahrensituation herbeiführte, zur Abwehr einer der geschaffenen Gefahrenlage adäquaten (sohin damit typischerweise verbundenen) Gefahr (RS0089131).

Diese Grundsätze gelten auch für denjenigen, der eine Gefahr bestehen lässt. Voraussetzung für das Entstehen entsprechender Handlungspflichten ist das Erkennen bzw. die Erkennbarkeit der Gefahr (Kodek in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 1294 Rz 32 und 36).

5. 2 Nach den Feststellungen öffnete der Beklagte den Hauptwasserhahn. In weiterer Folge begab er sich in die Küche, um über den Untertischboiler die Wassertemperatur einzustellen. Nach der vom Erstgericht geschaffenen Sachverhaltsgrundlage blieb offen, ob der Drehknopf zum Zeitpunkt des Aufdrehens des Hauptwasserhahns bereits geöffnet war oder ob der Beklagte diesen versehentlich öffnete, als er am Boiler hantierte. Beide Fälle ziehen eine Haftung des Beklagten nach sich:

5.2. 1 Geht man von der 1. Variante, also dem von Anfang an geöffneten Drehknopf aus, drang bereits Wasser aus dem Eckventil aus, als der Beklagte zum Boiler kam. Damit bestand schon während der Regulierung des Boilers eine Gefahrenlage, auf Grund derer der Beklagte sowohl gegenüber seiner Dienstgeberin als auch gegenüber der Klägerin als Eigentümerin zum Handeln, nämlich zum Abdrehen des am Eckventil befindlichen Drehknopfs oder des Hauptwasserhahns, verpflichtet war.

Dass er diese jedenfalls zumutbaren Maßnahmen nicht ergriff, sondern die erkennbare Gefahrenlage bestehen ließ, ist dem Beklagten auch subjektiv vorwerfbar. Das Austreten des Wassers war für ihn (wohl auch optisch) jedenfalls aber akustisch wahrnehmbar. Gründe, warum gerade er nicht in der Lage gewesen sein soll, das ausströmende Wasser zu hören, machte der Beklagte nicht geltend. Es steht auch gar nicht fest, dass der Beklagte das Wasser nicht hören hätte können. Die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung bezog sich nur auf die Frage, warum der Beklagte das Wasser nicht wahrnahm.

5.2. 2 Wenn der Beklagte den Drehknopf versehentlich, aber unbemerkt aufdrehte (Variante 2) und in weiterer Folge nicht auf das unmittelbar darauf gut hörbare Wasseraustrittsgeräusch reagierte, hat er ebenfalls für einen Aufmerksamkeitsverstoß einzustehen, der ihm subjektiv vorzuwerfen ist.

6. Dieses Ergebnis erfordert ein Eingehen auf den vom Beklagten eingewendeten Regressverzicht.

6. 1 Die Klägerin leitet ihre Aktivlegitimation primär aus § 67 VersVG ab. Dass es im Umfang der von der Klägerin geleisteten Zahlungen zu einem Forderungsübergang kam, wurde vom Beklagten nicht bestritten. Daran kann angesichts der festgestellten Versicherungsleistungen, die die Klägerin für den Vorfall vom 6.2.2022 erbrachte, auch kein Zweifel bestehen.

6. 2 Der Beklagte berief sich aber auf Artikel 4 der besonderen Bedingungen für Wohnanlagen und machte geltend, dass der dort geregelte Regressverzicht für die in der Wohnung W ** entstandenen Schäden schlagend geworden sei, weil der Beklagte diesbezüglich nicht privathaftpflichtversichert sei.

6. 3 In der Berufung wird dazu angedeutet, dass gar kein Regressverzicht vereinbart worden sei. Dabei handelt es sich um eine unzulässige Neuerung (§ 482 ZPO), weil die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren keine entsprechende Behauptung aufstellte. Das in der Tagsatzung vom 9.10.2024 vom Beklagten erstattete Vorbringen, „wonach sich der Regressverzicht auf den Zeitwert laut Schaden von EUR 5.735,68 gemäß Privatsachverständigengutachten beziehe, der Beklagte im Umfang dieses Betrags nicht haftpflichtversichert sei und deshalb der Regressverzicht zum Tragen komme“ (ON 45.1, Seite 6), wurde von der Klägerin nicht substantiiert bestritten. Die Klägerin nahm sogar selbst auf den vereinbarten Regressverzicht Bezug (ON 45.1, Seite 5 oben). Damit ist gemäß § 267 ZPO davon auszugehen, dass dem Gebäudeversicherungsvertrag ein Regressverzicht zugrunde lag, der durch Artikel 4 der besonderen Bedingungen für Wohnanlagen eine konkrete Ausgestaltung erhielt.

6. 4 Nach dem Wortlaut der hier in Rede stehenden Bedingung bezieht sich der Regressverzicht nur auf das vom Wohnungsinhaber (hier dem Beklagten) bewohnte Objekt, wobei dieser Verzicht dann nicht gilt, soweit der Wohnungsinhaber Versicherungsschutz im Rahmen einer Haftpflichtversicherung hat. Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass sich der vom Beklagten herangezogene Regressverzicht nur auf die Wohnung W 9, nicht aber auf die Wohnung W 4 beziehen kann. Die Wohnung W 4 war vom Regressverzicht von Vornherein nicht erfasst. Dass dies der Fall gewesen wäre, wurde vom Beklagten auch gar nicht behauptet.Dass dem Beklagten für die Wohnung W 9 keine Deckung aus der Privathaftpflichtversicherung zukommt, ist zwischen den Streitteilen nicht strittig.

6. 5 In Bezug auf die Wohnung W 9 wird die dem Gebäudeversicherungsvertrag zugrunde liegende Verzichtserklärung schlagend, weil dem Beklagten dafür kein Haftpflichtversicherungsschutz zukommt. Dies führt allerdings zu keiner Kürzung der Ansprüche der Klägerin. Diese stützte das Klagebegehren nämlich bereits im erstinstanzlichen Verfahren auch darauf, dass der Beklagte ihr - und zwar unabhängig vom Versicherungsvertrag und damit außerhalb des Anwendungsbereichs des § 67 VersVG - durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten einen direkten Vermögensschaden als Wohnungseigentümerin der Wohnung W 9 zugefügt habe.

6. 6 Dem Grunde nach ist das Klagebegehren somit berechtigt.

7. Die Klägerin begehrt ausdrücklich nur den Ersatz des in den Wohnungen W 9 und W 4 entstandenen Bruttozeitwertschadens, den sie mit EUR 15.066,00 bezifferte. Der Beginn des Zinsenlaufs war nicht strittig. Die Höhe des Klagebegehrens wurde vom Beklagten zwar außer Streit gestellt (ON 16). Das Erstgericht stellte den Bruttozeitwertschaden für die Wohnungen W 9 und W 4 aber unbekämpft mit insgesamt EUR 14.395,24 fest (US 8). Wenn das Erstgericht in seinen Feststellungen von einer Außerstreitstellung abweicht, kann dieser Verstoß gegen § 266 Abs 1 ZPO vom Berufungsgericht nur im Falle einer ausdrücklichen Rüge wahrgenommen werden. Wird hingegen - wie hier - „nur“ der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht, so ist von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts auszugehen, und zwar auch insoweit, als ihnen von einer Partei zugestandene Tatsachen entgegenstehen (RS0040118).

8. Zusammengefasst ist der Berufung daher teilweise Folge zu geben und das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren mit EUR 14.395,24 samt 4 % Zinsen seit 2.2.2023 zu Recht besteht. Demgemäß ist ein Mehrbegehren von EUR 670,76 s.A. abzuweisen.

9. Die teilweise Abänderung der Entscheidung in der Hauptsache bedingt eine neue Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.

9. 1 Das Verfahren ist in 2 Abschnitte zu unterteilen. In der Phase 1 drang die Klägerin mit ca. 91 %, in der Phase 2 mit ca. 96 % durch. Damit gebührt der Klägerin in beiden Abschnitten auf Basis des letztendlich obsiegten Betrags vollständiger Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. Die Kostenentscheidung stützt sich damit auf §§ 43 Abs 2 1. Fall, 54 Abs 1a ZPO.

9. 2 Zu den vom Beklagten erhobenen Einwendungen ist wie folgt Stellung zu nehmen:

9.2. 1 Schriftsatz vom 22.2.2024 (ON 21)

Einer bereits im Schriftsatz vom 2.11.2023 (ON 7) angebotenen Zeugin konnte die Ladung an der von der Klägerin bekannt gegebenen Adresse nicht zugestellt werden. Das Erstgericht trug der Klägerin daher die Bekanntgabe einer ladungsfähigen Adresse auf. Diesem Auftrag kam die Klägerin mit Schriftsatz ON 21 nach, in der sie die „aktuelle“ Anschrift der Zeugin mitteilte. Warum sie die „aktuelle“ Anschrift nicht bereits im Schriftsatz ON 7 berücksichtigen konnte, legte die Klägerin nicht dar. Damit kann der Schriftsatz ON 21 nicht als notwendig angesehen werden.

9.2. 2 Schriftsatz vom 26.2.2024

Mit diesem Schriftsatz berichtigte die Klägerin den Namen einer von ihr angebotenen Zeugin. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass dieser Schriftsatz nicht honoriert werden kann.

9.2. 3 Sachverständigengebühren

Die Klägerin nahm den von ihr auf das Sachverständigengutachten geleisteten Kostenvorschuss von EUR 3.000,00 in das Kostenverzeichnis auf. Richtig ist, dass letztlich nur der tatsächlich von der Klägerin getragene Betrag, nämlich EUR 2.676,50 (ON 58), berücksichtigt werden kann.

9.2. 4 Schriftsatz vom 26.8.2024 (ON 43)

Das Erstgericht stellte den Parteien mit Note ON 41 das Sachverständigengutachten zu. Gleichzeitig forderte es die Parteien auf, binnen 14 Tagen mitzuteilen, ob die mündliche Erörterung des Gutachtens beantragt und Einwendungen gegen die Gebührennote erhoben werden. Unter Bezugnahme auf diese Aufforderung brachte die Klägerin am 26.8.2024 einen nach TP 3A RATG verzeichneten Erörterungsantrag ein, der 2 Fragen beinhaltete, die vom Sachverständigen in weiterer Folge auch behandelt wurden.

Nach der Ansicht des Beklagten ist dieser Schriftsatz nur nach TP2 RATG zu honorieren. Auch diesbezüglich ist ihm beizupflichten.

Ein - hier nicht vorliegender - begründungsloser Antrag einer Partei, einen Sachverständigen zur Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung zwecks Erörterung seines Gutachtens zu laden, stellt ein bloßes Ansuchen dar, das eine Tagsatzung betrifft und daher unter TP 1 I.lit c RATG zu subsumieren ist. Wird der Erörterungsantrag inhaltlich begründet, also konkret ausgeführt, welche Aufklärungen bzw. Erläuterungen gewünscht werden, sodass dem Sachverständigen eine entsprechende Vorbereitung ermöglicht wird, sind derartige Schriftsätze nach überwiegender Rechtsprechung nach TP 2 RATG zu entlohnen (RI0100043; RW0000420; siehe auch Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 3.65). Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats. Nur dann, wenn das Gericht den Parteien bei Übermittlung eines Sachverständigengutachtens aufträgt, für den Fall der Beantragung einer mündlichen Gutachtenserörterung gleichzeitig mit dem Antrag die vom Sachverständigen zu beantwortenden Fragen zur Vorbereitung der Verhandlung bekannt zu geben, handelt es sich bei einem Schriftsatz, mit dem die Gutachtenserörterung beantragt wird und Fragen formuliert werden, grundsätzlich um einen aufgetragenen Schriftsatz, der nach der überwiegenden jüngeren Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Innsbruck im Regelfall nach TP 3A RATG zu entlohnen ist (RI0100090; RI0100056; RI0100089; RI0100089). Ein solcher Auftrag wurde vom Erstgericht aber nicht erteilt.

9. 3 Ausgehend von diesen Korrekturen steht der Klägerin daher ein Kostenersatz von EUR 10.666,10 (darin EUR 1.147,10 an USt und EUR 3.783,50 an umsatzsteuerfreien Barauslagen) zu.

Zum Kostenrekurs des Beklagten

10. Der Kostenrekurs des Beklagten wurde mit der abändernden Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos (Obermaier, Kostenhandbuch4, Rz 1.85). Die Verweisung eines Kostenrekurses (einer Kostenrüge) auf die abändernde Entscheidung über die Berufung stellt keinen Anwendungsfall des § 50 Abs 2 ZPO dar (Fucik in Rechberger/Klicka5, § 50 ZPO Rz 2 mwN). Der Beklagte hat die Kosten seines Kostenrekurses und die Klägerin die Kosten ihrer Kostenrekursbeantwortung daher jeweils selbst zu tragen.

Verfahrensrechtliches

11. Die Klägerin drang auch im Berufungsverfahren mit ca. 96 % durch. Damit ist abermals der Anwendungsfall des §§ 43 Abs 2 1. Fall, 50 ZPO eröffnet, sodass der Klägerin 100 % der Berufungskosten auf Basis des obsiegten Betrags (EUR 14.395,24) zustehen. Dies ergibt eine Kostenersatzverpflichtung des Beklagten für das Berufungsverfahren von EUR 2.915,02 (darin EUR 282,67 an USt und EUR 1.219,00 an umsatzsteuerfreien Barauslagen).

12. Wie die Zitate belegen konnte sich das Berufungsgericht in allen maßgeblichen Rechtsfragen auf eine gefestigte Judikatur des Obersten Gerichtshofs berufen. Eine erhebliche Rechtsfrage in der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität war damit nicht zu lösen. Daher war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO).

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