OLG Linz 2R42/25x

2R42/25xOberlandesgericht03.04.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 2R42/25x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00200R00042.25X.0403.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden, Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache der Klägerin A*, geb. **, Trafikantin, ** Straße **, , vertreten durch Mag. Dr. Stefan Rieder, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die Beklagten 1. B C, geb. **, dzt. in Umschulung für den Verkaufsaußendienst, **, *, und 2. D, geb. **, Maschinenführer, **straße **, *, beide vertreten durch Dr. Norbert Bergmüller, Rechtsanwalt in Schladming, wegen EUR 12.500,00 s.A. und Feststellung (Streitwert: EUR 3.000,00), über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 27. Februar 2025, Cg-20, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.

Begründung

Begründung:

Gegenstand des Rechtsstreits sind Missbrauchsvorwürfe der Klägerin gegen die Beklagten. Die Klägerin begehrt deshalb die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzengeldes von EUR 12.500,00 zu verpflichten, sowie festzustellen, dass sie ihr für alle Schäden und Nachteile aus dem ungewollten und ungeschützten Geschlechtsverkehr in der Nacht auf den 17. September 2023 zu haften hätten. Dazu brachte sie zusammengefasst vor:

Sie sei zum Zeitpunkt des sexuellen Missbrauchs unter dem Einfluss von K.O.-Tropfen gestanden, weshalb sie sich in einem hilflosen Zustand befunden habe und nicht entscheidungsfähig gewesen sei. Der Geschlechtsverkehr habe mit beiden Beklagten gegen ihren Willen stattgefunden und sofern sie überhaupt in der Lage gewesen sei, Widerstand zu leisten, sei dieser mit Druck gebrochen worden. Aufgrund dieses Drucks habe sie auch blaue Flecken an Armen und Beinen – insbesondere an der linken Oberschenkelinnenseite – und im Bereich des unteren Rückens erlitten. Die Hämatome stammten weder von einem Sturzgeschehen noch von einem Anstoßen in der zu dritt benutzten Badewanne. Ihr stehe Schmerzengeld zu sowie das Interesse an der Feststellung, dass die Beklagten für künftige Folgen aus dem Vorfall hafteten.

Die Beklagten beantragten die Klage abzuweisen und erwiderten: Der Geschlechtsverkehr zwischen den Streitteilen sei einvernehmlich gewesen. Die Klägerin sei entscheidungsfähig gewesen und habe sie nach dem Fortgehen zu sich eingeladen. Dort seien sie zu dritt in einer sehr engen Badewanne gewesen und die Klägerin habe mit ihnen „geschmust“, bevor sie im Bett mit ihnen Geschlechtsverkehr initiiert habe. Weder sei die Klägerin extrem betrunken gewesen noch habe sie unter dem Einfluss von K.O.-Tropfen gestanden. Die Beklagten hätten keinerlei Gewalt gegen die Klägerin angewandt und die Hämatome stammten nicht von ihnen, sondern seien in der Badewanne oder bei einem Sturz entstanden.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Seiner Entscheidung legte es den auf den Seiten 2 bis 6 seines Urteils ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Für die Berufungsentscheidung sind folgende Feststellungen hervorzuheben:

Gegen 04.00 Uhr Früh des 17.9.2023 verließen die Beklagten, die Klägerin, E* und F* das Lokal G* in H*.

Der konkrete Alkoholisierungsgrad der Klägerin bei Verlassen des Lokals kann nicht festgestellt werden. Sie konnte zu diesem Zeitpunkt normal gehen, stehen, reden und sich mit anderen unterhalten. Sie wirkte zwar betrunken, machte jedoch auf alle einen orientierten Eindruck. Keinesfalls machte sie den Eindruck, derartig betrunken zu sein, dass sie keinen eigenen Willen mehr fassen konnte und sich in einem Zustand der Selbstbestimmungsunfähigkeit befand. Nach Verlassen des Lokals konsumierte die Klägerin keinen Alkohol mehr.

Der Zweitbeklagte unterhielt sich nach dem Verlassen des Lokals noch mit anderen Personen. In der Zwischenzeit stieg die Klägerin freiwillig und selbständig in das Fahrzeug des Erstbeklagten ein, der sie nach Hause fuhr. Als der Zweitbeklagte feststellte, dass sich die Klägerin nicht mehr vor dem Lokal G* befand, rief er sie an. Die Klägerin, die sich mit dem Erstbeklagten vor ihrem Elternhaus befand, forderte ihn auf, zu ihr nach Hause nachzukommen.

Nachdem auch der Zweitbeklagte beim Elternhaus der Klägerin angekommen war, ging sie über den hinteren Eingang mittels Code, welcher 4-Ziffern hat, ins Haus. Einen Schlüssel hatte sie nicht dabei. Sie ließ die Beklagten in das Haus und ging gemeinsam mit ihnen in ihre Wohnung im obersten Stock. Im Haus wohnen ein Stockwerk unter der Klägerin auch die Großmutter, der Vater und der Bruder. Sie befanden sich in dieser Nacht auch im Haus.

In der Wohnung angekommen aß die Klägerin eine Milchschnitte. Sie „schmuste“ zunächst erneut mit dem Zweitbeklagten, während der Erstbeklagte ein Bad nahm. Nach einiger Zeit begaben sich auch die Klägerin und der Zweitbeklagte zum Erstbeklagten in die Badewanne, welche für drei Personen deutlich zu klein ist.

Die örtlichen Gegebenheiten in der Wohnung der Klägerin stellen sich wie folgt dar:

„Das an dieser Stelle befindliche Bild wurde entfernt.“

Im weiteren Verlauf kam es jedenfalls zum vaginalen Geschlechtsverkehr zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten, sowie zwischen der Klägerin und dem Zweitbeklagten. Den am Vorabend eingeführten o.b.-Tampon hatte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt in sich (und nicht entfernt). Anschließend verließen die beiden Beklagten die Wohnung der Klägerin.

Es kann nicht festgestellt werden, ob sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen und Widerstand der Klägerin geschehen sind. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Erstbeklagte und/oder der Zweitbeklagte gegen den erkennbaren Willen und Widerstand der Klägerin Gewalt angewendet haben, um diese zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zu zwingen oder den Geschlechtsverkehr zu vollziehen.

Es kann nicht festgestellt werden, ob sich die Klägerin in der Zeit ab Betreten ihrer Wohnung bis zu dem Zeitpunkt, als die beiden Beklagten die Wohnung wieder verlassen haben, insbesondere im Zeitpunkt des Vollzugs des Geschlechtsverkehrs, in einem Zustand der Wehrlosigkeit oder Selbstbestimmungsunfähigkeit befunden hat, sodass sie keinen eigenen Willen mehr fassen konnte. Es kann nicht festgestellt werden, ob in dieser Zeit eine Wehrlosigkeit oder Selbstbestimmungsunfähigkeit der Klägerin für die beiden Beklagten erkennbar war. Es kann nicht festgestellt werden, ob die beiden Beklagten es zumindest ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden, dass die Klägerin derartig beeinträchtigt ist, dass sie wehrlos ist, keinen eigenen Willen bilden kann und nicht mehr selbstbestimmt entscheiden kann.

Es konnte nicht festgestellt werden, ob die Klägerin in jener Nacht unter dem Einfluss von K.O.-Tropfen stand.

Als die Klägerin am 17. September 2023 gegen 11.00 Uhr aufwachte, hatte sie multiple Hämatome, nämlich mehrere Hämatome an der Oberschenkelvorderseite links, Hämatome (daumengroß) an der linken Innenseite des Oberarms, ein Hämatom am linkten Unterarm, mehrere Hämatome daumennagelgroß im Bereich des Oberarms rechts sowie ein Hämatom faustgroß im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule mittig; Hämatome an der Rückseite beider Oberarme, sowie ein Hämatom daumennagelgroß an der Oberschenkelrückseite rechts und Hämatome am Unterschenkel links. Es kann nicht festgestellt werden, zu welchem Zeitpunkt diese Hämatome entstanden sind.

Mit Beschluss vom 14. März 2024 wurde das gegen die Beklagten geführte Strafverfahren betreffend den Vorwurf der Vergewaltigung bzw des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt.

Zur Beweiswürdigung führte das Erstgericht aus, dass zu den Geschehnissen in der Wohnung der Klägerin im Wesentlichen nur die Angaben der Beklagten vorlägen. Die Klägerin habe sowohl im Straf- als auch im Zivilverfahren einen kompleten „Filmriss“ angegeben. Sie sei konsistent dabei geblieben, an alle Geschehnisse in ihrer Wohnung keine Erinnerung mehr zu haben.

Bereits in ihrer polizeilichen Einvernahme habe die Klägerin jedoch angegeben, stark das Gefühl zu haben, in der Nacht vergewaltigt worden zu sein. Sie habe zwar im Intimbereich absolut keine Schmerzen gehabt, habe es aber einfach gespürt. Sowohl im Straf- als auch im Zivilverfahren sei es der Klägerin schwer gefallen, genau zu erklären, auf welchen konkreten Gefühlen, Erinnerungen etc. diese Vermutung basiere. Konkret danach gefragt, ob es auch möglich sei, dass freiwillig Geschlechtsverkehr stattgefunden habe, habe sie angegeben, sich nicht daran zu erinnern. In der kontradiktorischen Befragung habe sie nicht ausschließen können, allenfalls mit dem Zweitbeklagten freiwillig Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Hinsichtlich des Erstbeklagten habe sie dies mit der Begründung ausgeschlossen, dass dieser der Bruder des I* C* sei, mit welchem sie eine Liebelei gehabt habe. In ihrer Parteieneinvernahme habe die Klägerin darüber hinaus erklärt, dass sie nie freiwillig mit mehr als einem Mann Geschlechtsverkehr haben würde. Noch einmal konkret dazu befragt, ob gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr stattgefunden habe, habe sie zugestanden, dies auch heute nach wie vor nicht sagen zu können. Sie sei kein Mensch, der so etwas mache, könne es aber tatsächlich nach wie vor nicht sagen, weil sie keine Erinnerung daran habe.

Sowohl der Erst- als auch der Zweitbeklagte hätten keine Erklärung für die Hämatome der Klägerin anzugeben vermocht. Der Erstbeklagte habe in seiner polizeilichen Einvernahme noch angegeben, es sei möglich, dass die Klägerin die blauen Flecken aus dem Vorfall in der Badewanne habe, da es dort sehr eng gewesen sei. In seiner Parteieneinvernahme habe er geschildert, er könne sich nicht vorstellen, dass die Hämatome vom Geschlechtsverkehr kämen. Er habe keine Wahrnehmungen dazu, woher die Verletzungen stammten, er sei auch nicht die ganze Zeit bei der Klägerin gewesen. Auch der Zweitbeklagte habe angegeben, dass er nicht ausschließen könne, dass die Verletzungen während des Aufenthalts in der Badewanne oder beim Geschlechtsverkehr passiert seien. Er habe keine Erklärung dafür, es sei jedoch kein Hardcore-Sex gewesen. Für ihn seien diese blauen Flecken nicht beim Sex entstanden, weil er noch nie gehört habe, dass jemand von so einem Sex blaue Flecken gehabt habe. Es könne sein, dass die Hämatome in der Badewanne beim Herumdrehen entstanden seien.

Aus Sicht des Gerichts lasse sich selbst bei der Annahme, dass diese Hämatome beim Geschlechtsverkehr entstanden seien, mangels weiterer belastender Beweisergebnisse nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit der Schluss ziehen, dass diese Hämatome durch eine Gewaltanwendung beim nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr entstanden seien.

Zu den Verletzungen führte das Erstgericht beweiswürdigend aus, dass konkrete Beweisergebnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der Hämatome nicht vorlägen. Auch die Einholung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens vermöge über den konkreten Zeitpunkt des Entstehens der Hämatome in jener Nacht keinen Aufschluss zu geben. Ob die Hämatome nur von einem gegen den Willen durchgeführten Geschlechtsverkehr stammen könnten, sei eine Frage der Beweiswürdigung, welche vom Gericht zu beurteilen sei.

Aus Sicht des Gerichts seien beide geschilderten Geschehensabläufe grundsätzlich möglich. Es könne sein, dass sich der Sachverhalt wie von der Klägerin vermutet ereignet habe. Es sei durchaus möglich, dass die Beklagten den Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Klägerin durchgeführt haben oder dass sie sich in diesem Moment in einem willenlosen Zustand befunden habe. Es sei durchaus möglich, dass die Klägerin sich, wie von ihr angegeben, in einem Zustand voller Berauschung befunden habe, der jegliche Willensbildung ausschließe. Es sei auch möglich, dass die Beklagten dies erkannt haben und dennoch den Geschlechtsverkehr mit ihr durchgeführt hätten. Es sei aber auch genauso denkbar, dass sich der Vorfall wie von den Beklagten ausgesagt zugetragen habe. So sei es auch möglich, dass die Klägerin, wie von den Beklagten ausführlich geschildert und in der Beweiswürdigung dargestellt, einverstanden gewesen sei und aktiv Handlungen zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs gesetzt habe und es beim Geschlechtsverkehr an irgendeinem Punkt zum Entstehen von Hämatomen gekommen sei. Keine der Varianten werde vom Gericht als nicht denkbar oder in hohem Maße unwahrscheinlich eingestuft.

Rechtlich führte das Erstgericht aus: Wegen der non-liquet-Situation zu den behaupteten Missbrauchshandlungen sei die Klage schon dem Grunde nach zur Gänze abzuweisen.

Gegen dieses Urteil erhebt die Klägerin Berufung wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Sie beantragt, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; in eventu wird ein Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagten beantragen in ihrer Berufungsbeantwortung, dass erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.

Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.

Die Klägerin erhebt den Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO. Sie bemängelt, dass ein wesentliches Beweismittel, welches den Sachverhalt hätte klären können, nicht ausgeschöpft worden sei, nämlich die Einholung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigen-Gutachtens. Sie bringt vor, das Gutachten zu folgenden Themenbereichen beantragt zu haben:

(1) Die blauen Flecken seien ausschließlich von den Beklagten in der Vorfallsnacht verursacht worden und stammten nicht von der Badewanne, weil diese glatt sei. (2) Das Ausmaß der Hämatome beruhe auf einer Gewalteinwirkung bei der Vergewaltigung. (3) Die Klägerin habe das Krankenhaus ** am 18.09. und am 23.09. aufgesucht, wobei am 23.09. die Hämatome schon eine gelbliche Verfärbung aufgewiesen hätten. (4) Die engen Platzverhältnisse in der Wohnung, das „auf die Füße steigen“ des Erstbeklagten sowie das Kästchen neben der Wanne und auch ein Ausrutschen bzw ein Sturz würden die vorhandenen Hämatome nicht erklären. (5) Die blauen Flecken seien aufgrund des gegen den Willen der Klägerin durchgeführten Geschlechtsverkehr entstanden, dies betreffe jedenfalls die Hämatome an der Oberschenkelinnenseite und die Griffhämatome beim Oberarm infolge eines festen Griffs.

Die Frage der Entstehungsursache dieser objektivierten Verletzungen sei eine gerichtsmedizinische im engsten Sinn. Insofern sei das beantragte Beweismittel geeignet, um das Beweisziel, nämlich dass die Flecken nur von einem gegen den Willen durchgeführten Geschlechtsverkehr stammen können, zu erreichen.

Bei Einholung des gerichtsmedizinischen SV-Gutachtens wäre das Erstgericht zu nachstehenden wesentlichen Feststellungen gelangt:

„Im weiteren Verlauf kam es jedenfalls zum vaginalen Geschlechtsverkehr zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten sowie zwischen der Klägerin und dem Zweitbeklagten. Das Tampon befand sich zu diesem Zeitpunkt in der Klägerin. Die sexuellen Handlungen waren gegen den erkennbaren Willen und Widerstand der Klägerin. Zur Überwindung des Widerstands und zur Erzwingung der geschlechtlichen Handlungen haben die Beklagten gegenüber der Klägerin Gewalt angewendet.“

Dazu ist auszuführen:

Das Erstgericht verwies zur Frage der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zunächst darauf, dass konkrete Beweisergebnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der Hämatome nicht vorlägen. Es führte aus, dass die Einholung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens über den konkreten Zeitpunkt des Entstehens der Hämatome in jener Nacht keinen Aufschluss geben könnten. Des weiteren sei die Frage, ob die Hämatome nur von einem gegen den Willen durchgeführten Geschlechtsverkehr stammten, eine Frage der Beweiswürdigung, welche vom Gericht zu beurteilen sei.

Dem Erstgericht ist zuzugestehen, dass ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass das Entstehen von Hämatomen durch einen Geschlechtsverkehr immer daher rührt, dass dieser gegen den Willen der Betroffenen durchgeführt wird, nicht existiert.

Damit läuft der insoweit von der Klägerin beantragte Sachverständigenbeweis auf einen Kontrollbeweis hinaus. Ein solcher Kontrollbeweis dient nicht zur Dartuung oder Widerlegung einer rechtserheblichen Tatsache, sondern der „Kontrolle“ anderer direkter Beweismittel, indem er ein für die Beweiswürdigung bedeutsames Indiz nachweisen oder entkräften soll. Der Kontrollbeweis stellt somit nur auf den Beweiswert und die Würdigung anderer Beweismittel ab (Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO4 S. 125 f; OLG Linz 4 R 135/23k; OLG Innsbruck 10 R 44/19z).

Genau das ist hier der Fall: Die Klägerin strebt den SV-Beweis deshalb an, um damit die anderen Beweismittel, durch die das Erstgericht zu seinen non-liquet-Feststellungen gelangte, zu entkräften. Die Klägerin meint, das medizinische Sachverständigengutachten eigne sich dazu nachzuweisen, dass die Hämatome von Beischlafhandlungen der Beklagten herrührten, die gegen ihren Willen an ihr durchgeführt worden seien.

Ein medizinisches Sachverständigen-Gutachten kann die Beweisgrundlage insoweit verbreitern, als ein Arzt sachkundig dazu Stellung nehmen kann, ob die (von den Beklagten geschilderten) Beischlafhandlungen, die bei der zum Zeitpunkt des Vorfalls 26-jährigen Klägerin konkret dokumentierten Hämatome (Lichtbildbeil./13) und die beschriebenen Körperschmerzen (Beil./5, S. 5; Beil./14, S. 7f) hervorrufen konnten oder nicht. Auch wird der Sachverständige dazu Stellung zu nehmen haben, ob beurteilbar ist, ob die dokumentierten Einwirkungen in Zusammenhang mit der Überwindung eines Widerstands bei den Beischlafhandlungen stehen können.

Allfälligen Ergebnissen dieser Beurteilungen kann wiederum die abstrakte Eignung, Einfluss auf den Beweiswert und die Würdigung der übrigen Beweismittel durch das Erstgericht zu nehmen, nicht abgesprochen werden, weshalb das Berufungsgericht im konkreten Einzelfall, den von der Klägerin angestrebten Kontrollbeweis als zulässig erachtet. Damit erweist sich die Mängelrüge als berechtigt.

Eine Verfahrensergänzung vor dem Berufungsgericht gemäß § 496 Abs 3 ZPO war nicht durchzuführen, weil der Schwerpunkt des Verfahrens nicht in die zweite Instanz verlagert werden soll und vom Berufungsgericht das gesamte Beweisverfahren wiederholt werden müsste.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

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