OLG Linz 7Bs36/25f

7Bs36/25fOberlandesgericht27.03.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 7Bs36/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0070BS00036.25F.0403.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Gföllner als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 3. März 2025, Hv*-36, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit (unangefochten gebliebenem) Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 18. Dezember 2024, Hv*-27, wurde A* des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 129 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Demnach hat er im Zeitraum von 23. Februar 2024 bis zum 25. Februar 2024 in ** einen E-Scooter im Wert von EUR 333,00, dem B* durch Einbruch, indem er in das versperrte Kellerabteil durch eine Luke in drei Metern Höhe und Überklettern der Holzlatten einstieg, mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen.

Unmittelbar nach Verkündung des Urteils stellte A* einen Antrag nach § 39 Abs 1 SMG, in eventu auf Gewährung eines Strafaufschub nach § 6 StVG (ON 27.2, 3). Am 12. Februar 2025 übermittelte der Verein C* eine Therapieempfehlung Dris. D*, eine Therapieplatzzusicherung von E* sowie ein persönliches Schreiben des Verurteilten, in dem dieser seine Therapiebereitschaft beteuert und um Bewilligung des Strafaufschubes zur Durchführung einer therapeutischen Maßnahme ersucht (ON 34).

Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 3. März 2025 (ON 36) wies das Erstgericht den Antrag auf Strafaufschub ab. Begründend führte es dazu aus, dass einerseits keine Konnexität zwischen der verurteilten Tat und einer allfälligen Suchtgiftabhängigkeit bestehe, andererseits dem Akteninhalt keine Gründe für einen Strafaufschub nach § 6 StVG zu entnehmen seien.

Allein gegen die Nichtgewährung eines Strafaufschubs nach § 39 SMG richtet sich die Beschwerde des Verurteilten, in der er seine Suchtgiftabhängigkeit anspricht und darauf hinweist, dass aufgrund der Aktenlage trotz seiner leugnenden Verantwortung von einem Kausalzusammenhang zwischen der Tatbegehung und der Drogensucht, sohin von Beschaffungskriminalität, auszugehen sei (ON 39).

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Gemäß § 39 Abs 1 Z 1 SMG ist der Vollzug einer nach dem Suchtmittelgesetz (von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen) oder einer wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht, verhängten Geldstrafe oder drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe auch noch nach der Übernahme in den Strafvollzug (§ 3 Abs 4 StVG) für die Dauer von höchstens zwei Jahren aufzuschieben, wenn der Verurteilte an Suchtmittel gewöhnt ist und sich bereit erklärt, sich einer notwendigen und zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen.

Unter Straftaten im Zusammenhang mit der Beschaffung von Suchtmitteln ist insbesondere die sogenannte Beschaffungskriminalität zu verstehen. Unter die indirekte Beschaffungskriminalität fallen Straftaten, die verübt werden, um Geld- und Tauschmittel für den Erwerb von Drogen zu beschaffen (Schwaighofer in WK2 SMG § 35 Rz 28).

Aus dem Zweck des § 39 SMG ergibt sich, dass die Suchtmittelgewöhnung jedenfalls im Tatzeitpunkt vorliegen und (zumindest mit-)kausal für die Tatbegehung gewesen sein muss. Die Behandlung einer Sucht, die keinen Kausalzusammenhang mit der abgeurteilten Straftat aufweist, ist nämlich nicht geeignet, künftige Straftaten des Verurteilten zu vermeiden; die Sucht ist bei diesem Verurteilten dann nicht Ursache für sein kriminelles Verhalten (Oshidari in Hinterhofer (Hrsg), Suchtmittelgesetz2 (2018) zu § 39 SMG Rz 25; OGH 12 Os 8/05a; Matzka/Zeder/Rüdisser SMG3 § 39 Rz 7).

Unabhängig davon, dass sich der Verurteilte bis zuletzt leugnend verantwortete, ergeben sich aus der Aktenlage keine Hinweise dafür, dass es sich bei dem vollzugsrelevanten Vermögensdelikt um eine Beschaffungskriminalität gehandelt haben könnte. Zwar ist dem Verurteilten zuzustimmen, dass trotz einer leugnenden Verantwortung die Beurteilung der Tat als Beschaffungskriminalität und somit ein Vorgehen nach § 39 SMG möglich sein muss. Allerdings ist fallkonkret kein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit einer Suchtmittelbeschaffung erkennbar. Dass der Verurteilte den Einbruchsdiebstahl beging, um sich durch den Verkauf der Diebesbeute Geldmittel für den Erwerb von Drogen zu verschaffen oder das gestohlene Gut gegen Suchtmittel einzutauschen, behauptet er – trotz der Zulässigkeit von Neuerungen – auch in der Beschwerde bzw in seiner Eingabe vom 7. März 2025 (ON 38) weiterhin selbst nicht. Das ausdrückliche Ansprechen seiner Drogensucht in der Hauptverhandlung und das vorbereitende Einholen einer Therapieplatzzusage (ON 19.2, 2 f und ON 19.3 1) vermögen einen Konnex zum inkriminierten Vermögensdelikt nicht herzustellen.

Im Einklang mit dem Erstgericht bleibt dem Verurteilten somit ein Strafaufschub nach § 39 SMG verwehrt.

Es bleibt dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, die in der Strafhaft nach § 68a Abs 1 StVG gebotenen Möglichkeiten zur Behandlung seiner Suchtmittelergebenheit zu nutzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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