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11Rs30/25y•OLG Linz 11Rs30/25y
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Wagner, LL.B. (Kreis der Arbeitgeber) und Birgit Wallner (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am , Altenfachbetreuerin, B-Straße C, D* E*, vertreten durch Mag. Jörg Tockner und Dr. Stefan Nenning, Rechtsanwälte in Steyr, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **platz **, , vertreten durch ihren Angestellten Mag. F, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. Februar 2025, Cgs24, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Im Berufungsverfahren ist unstrittig, dass die am ** geborene Klägerin keinen Berufsschutz genießt und die Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs 2 ASVG zu prüfen ist.
Mit Bescheid vom 18.10.2023 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 30.9.2022 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab, weil Berufsunfähigkeit nicht dauerhaft vorliege, und sprach aus, dass auch keine vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliege, daher kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe und zudem kein Anspruch auf medizinische und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Die Klägerin begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension ab 1.10.2022 im gesetzlichen Ausmaß. Aufgrund ihrer im Detail dargelegten Leidenszustände bzw Beschwerden liege eine dauerhafte Berufsunfähigkeit vor. Die Klägerin sei insbesondere nicht mehr in der Lage, eine Tätigkeit auszuüben, um damit wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das eine körperliche oder geistig gesunde und versicherte Person regelmäßig erzielen könnte.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Die Klägerin sei noch auf den allgemeinen Arbeitsmarkt im Sinn des § 273 Abs 2 ASVG verweisbar.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es legte den auf den Seiten 2 bis 5 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind auszugsweise wie folgt wiederzugeben:
Bei der Klägerin besteht aufgrund ihres körperlichen und geistigen Zustandes folgendes Leistungskalkül:
Die Klägerin kann Lasten bis maximal 5 kg heben und tragen. Sie kann Arbeiten im Sitzen, Stehen und derzeit mit Einschränkung im Gehen verrichten. Positionswechsel sind in zweistündlichen Intervallen erforderlich; bei sitzender Tätigkeit sind dabei 5 Minuten Gehen oder Stehen, bei gehender oder stehender Tätigkeit sind dabei 5 Minuten Sitzen notwendig. Der Klägerin ist es nicht möglich, Arbeiten in kniender, hockender oder ausschließlich gebückter Position zu verrichten. Ausschließliche Überkopftätigkeiten sind ebenso wenig möglich wie Arbeiten auf Leitern, Gerüsten oder in Schwindel exponierten Lagen. Abruptes Ziehen, Drücken oder Stoßen sind der Klägerin auch nicht möglich. Motorische Einschränkungen bestehen nicht. Es bestehen leichte Defizite bei der Konzentrationsfähigkeit und der Aufmerksamkeitsspanne; zudem bestehen überdurchschnittlich ausgeprägte Defizite bei der Durchsetzungsfähigkeit, Eigeninitiative, Eigenverantwortung, Entscheidungsfähigkeit, Regulationsfähigkeit, Teamfähigkeit, aktiven und passiven Kontakt- sowie Kommunikationsfähigkeit und der Verantwortungsfähigkeit. Der Klägerin sind Arbeiten mit vermehrten Menschenansammlungen nicht möglich. Ihr sind Arbeiten in geschlossenen Räumen sowie im Freien möglich, zu vermeiden sind jedoch extreme Exposition gegenüber Kälte, Nässe, Zugluft sowie extrem starke Temperaturschwankungen. Der Klägerin ist es weiters nicht möglich, Arbeiten mit erhöhtem Verletzungsrisiko, wie zB an laufenden Maschinen, zu verrichten. Bei Lärmexposition ist auf das Tragen eines entsprechenden Gehörschutzes zu achten.
Die Klägerin ist in der Lage, Arbeiten mit maximal normalem Arbeitstempo auf Basis einer ihr maximal möglichen 50 %-igen Tages- oder Wochenarbeitszeit zu verrichten. Zusätzliche Arbeitspausen sind nicht notwendig.
Ein öffentliches Verkehrsmittel kann die Klägerin nicht benützen. Eine Wegstrecke von 500 m kann in einer Zeit von 20 bis 25 Minuten (allenfalls mit kurzer Unterbrechung) zurückgelegt werden. Wochenpendeln und/oder Wohnsitzverlegung sind der Klägerin nicht zumutbar.
Regelmäßig wiederkehrende leidensbedingte Krankenstände sind im Ausmaß von 6 Wochen jährlich zu erwarten. Diese Krankenstände reduzieren sich nicht bei Teilzeitarbeit. Regelmäßige Kuraufenthalte sind nicht notwendig.
Dieser Zustand besteht zumindest ab Antragstellung. Eine Verbesserung des Leistungskalküls ist mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen.
Unter Berücksichtigung ihrer Leiden ist es der Klägerin nicht mehr möglich, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit einer Altenfachbetreuerin in der mobilen Pflege sowie die Tätigkeit als Altenfachbetreuerin im stationären Bereich auszuüben. Hauptlimitierend ist die Trage- und Hebeleistung der Klägerin. Für eine administrative oder organisatorische Tätigkeit bei einem Anbieter mobiler Heimpflege fehlt es der Klägerin an der entsprechenden Ausbildung.
Die Klägerin kann unter Berücksichtigung ihres Leistungskalküls jedoch nach wie vor zB folgende Tätigkeiten verrichten:
Hilfskraft in der industriellen Fertigung: Durchführung leichter Tischarbeiten, zB Sortieren, Montieren, Bestücken, Wareneinrichten, Finisharbeiten. Die Klägerin kann weiters die Tätigkeit einer Platinenbestückerin ausüben; auch leichte Maschinenbedientätigkeiten wie Pressen, Prägen, Lochen, Stanzen, Bohren, Biegen sind ihr möglich. Derartige Arbeitsplätze existieren zB in unterschiedlichen Bereichen der industriellen Fertigung, so beispielsweise in der Kunststoffindustrie, Leichtmetallindustrie, Kleinteilefertigung, Spielwaren- und Schmuckwarenindustrie, Brillenerzeugung, Stempelerzeugung, Elektrowarenerzeugung, Leiterplattenproduktion.
Zumutbar sind zudem Hilfstätigkeiten in einer betriebsinternen Poststelle (Sortieren, Kuvertieren, Versandfertigmachen von Postsendungen, Registrieren von Postsendungen). Auch Archivtätigkeiten (zB in einem Aktenarchiv) sind mit dem Leistungskalkül vereinbar.
Es stehen regional (das ist jener Arbeitsmarkt, den die in D* E* wohnhafte Klägerin in einer Stunde Fahrtzeit mit dem eigenen Fahrzeug, wobei die Klägerin über eine Lenkberechtigung und auch ein eigenes Fahrzeug verfügt, pro Richtung erreichen kann) mehr als 30 solche (freien oder besetzten) Arbeitsplätze zur Verfügung. Ungeachtet dessen kann von der Wohnadresse der Klägerin in D* E*, B*-Straße C*, im Radius eines zumutbaren Fußweges (definiert als circa eine Stunde in eine Richtung) der gesamte Stadtbereich E* erreicht werden. In der von der Klägerin erreichbaren Region existierten mehr als 30 Arbeitsplätze, deren Anforderungsprofile mit dem Leistungskalkül vereinbar sind.
Die Klägerin kann dadurch weiterhin ein Einkommen ins Verdienen bringen, das über 80 % des derzeitigen Ausgleichszulagenrichtsatzes liegt und das zumindest der Hälfte des Einkommens einer gesunden Person entspricht.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass die Klägerin mit dem verbliebenen Leistungskalkül noch in der Lage sei, die in den Feststellungen angeführten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist im Sinn des Eventualantrags berechtigt.
Die Berufung wendet sich (zu Recht) nicht dagegen, dass die Klägerin mit dem vom Erstgericht festgestellten Leistungskalkül die von ihm angenommenen Verweisungstätigkeiten ausüben kann. Die Berufung releviert in ihrer Mängel- und Rechtsrüge ausschließlich, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, ein Einkommen zu erzielen, das über 80 % des derzeitigen Ausgleichszulagenrichtsatzes liegt und das zumindest der Hälfte des Einkommens einer gesunden Person entspricht.
Dazu ist auszuführen:
1. 1 § 273 Abs 2 ASVG stellt ebenso wie § 255 Abs 3 ASVG in Bezug auf die zumutbare Entgelthöhe im Verweisungsberuf auf die gesetzliche Lohnhälfte als Mindesteinkommensgrenze ab (vgl RS0084408).
1. 2 Ist ein Versicherter in der Lage, eine Verweisungstätigkeit ohne jede Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art auszuüben, so ist davon auszugehen, dass er in der Lage ist, durch diese Verweisungstätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgelts erwerben kann, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch diese Tätigkeit zu erzielen pflegt (RS0084693 [T2]). Ein ursprünglich vollzeitig beschäftigter Versicherter kann aber nach der Rechtsprechung auch auf Teilzeitarbeit verwiesen werden, durch die er wenigstens die Hälfte des Entgelts eines gesunden Vollzeitbeschäftigten erzielen kann (RS0084587).
1. 3 Soweit der durchschnittliche Verdienst zB in Kollektivverträgen festgelegt ist, sind die danach zustehenden Löhne und Gehälter auch dann als Vergleichsmaßstab heranzuziehen, wenn in Einzelfällen höhere Verdienste erreicht werden. Werden jedoch in der in Betracht kommenden Berufsgruppe regelmäßig über den Tariflöhnen und Tarifgehältern liegende Entgelte gezahlt, sind diese zugrundezulegen. Regelmäßig ist dabei von dem in der Normalarbeitszeit erzielbaren Durchschnittsverdienst auszugehen (RS0084408).
2. 1 Hier ist der Klägerin nur noch eine 50 %-ige Tages- bzw Wochenarbeitszeit möglich, weshalb sich die Frage nach der gesetzlichen Lohnhälfte stellt.
2. 2 Die Berufung verweist zu Recht darauf, dass Feststellungen dazu fehlen, ob in den in Betracht kommenden Verweisungsberufen regelmäßig überkollektivvertragliche Gehälter bezahlt werden. Im Übrigen fehlen auch Feststellungen zur Frage, ob und welche Kollektivverträge in der Praxis überhaupt zur Anwendung kommen. Aus diesem Grund erweist sich die Aufhebung als unumgänglich. Es bedarf daher entsprechend repräsentativer Erhebungen, welches Einkommen gesunde Versicherte in den Verweisungsberufen in der Normalarbeitszeit ohne Anrechnung von Vordienstzeiten durchschnittlich erzielen und welches Erwerbseinkommen die Klägerin mit ihrem eingeschränkten Leistungskalkül durch eine Halbtagsbeschäftigung in den Verweisungsberufen einschließlich Sonderzahlungen und anderen regelmäßigen Gehaltsbestandteilen konkret erreichen kann (vgl 10 ObS 29/08z mwN). Maßgeblich sind hier allerdings nur jene Verweisungsberufe, die der Klägerin, der die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ebenso wenig möglich ist wie ein Wochenpendeln und eine Wohnsitzverlegung und die nicht abgelegen wohnt (vgl Punkt 3.2), im zu Fuß erreichbaren regionalen Arbeitsmarkt in ausreichender Zahl (zumindest 30 Arbeitsstellen in insgesamt 3 Verweisungsberufen mit jeweils mindestens 5 Arbeitsstellen; vgl 10 ObS 150/14b = RS0084415 [T10]) zur Verfügung stehen. Diese Fragen sind im fortzusetzenden Verfahren vom berufskundlichen Sachverständigen abzuklären.
2. 3 Klarstellend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die vom Erstgericht getroffene Feststellung, dass die Klägerin weiterhin ein Einkommen ins Verdienen bringen kann, das zumindest der Hälfte des Einkommens einer gesunden Person entspricht, nach dem bisherigen Verfahrensablauf nur das Ausmaß der ihr noch möglichen Teilzeittätigkeit, nicht aber die allfällige Bezahlung regelmäßig überkollektivvertraglicher Gehälter berücksichtigt. Letzteres war bislang noch nicht Gegenstand des Beweisverfahrens; insbesondere hat der vom Erstgericht beigezogene berufskundliche Sachverständige dazu noch nicht Stellung genommen (vgl ON 14/S 25).
3. Die Berufung sieht zudem einen Verfahrensmangel darin, dass das Erstgericht die Feststellung, dass die Klägerin weiterhin ein Einkommen ins Verdienen bringen kann, das über 80 % des derzeitigen Ausgleichszulagenrichtsatzes liegt, nicht begründet habe.
Dazu ist auszuführen:
3. 1 Im Hinblick auf den Fürsorgecharakter eignen sich (grundsätzlich) weder der Ausgleichszulagenrichtsatz noch ein Sozialhilferichtsatz als maßgebliche Kriterien zur Begründung von Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG bzw Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs 2 ASVG (RS0084408 [T6]). Ein unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz (erzielbares) Nettoeinkommen ist bloß für die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung und des Wochenpendelns bzw allenfalls für Wegkosten bei notwendiger Benützung des eigenen Fahrzeugs beim Tagespendeln relevant (vgl Födermayr/Resch in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 255 ASVG Rz 49 [Stand 1.3.2020, rdb.at]).
3. 2 Im vorliegenden Fall sind der Klägerin Wochenpendeln und Wohnsitzverlegung nicht zumutbar, sodass sich die Frage der darauf bezogenen wirtschaftlichen Zumutbarkeit von vornherein nicht stellt. Die Judikatur zu Pendlergemeinden, die eine Verweisung auf die Benützung eines (eigenen) Pkw bejaht (vgl 10 ObS 110/21f; RS0085083, RS0084907), ist hingegen auf die Stadt E* (Wohnort der Klägerin) nicht anwendbar, ist doch allgemein bekannt, dass die Stadt E* mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut aufgeschlossen ist.
3. 3 Insgesamt folgt daraus, dass sich Fragen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit im Zusammenhang mit dem zu erzielenden Verdienst, insbesondere in Relation zum Ausgleichszulagenrichtsatz, hier nicht stellen.
4. In Stattgebung der Berufung war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung (vgl Punkt 2.2) aufzutragen. Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht nach § 496 Abs 3 ZPO kommt im Hinblick auf den damit verbundenen erheblichen Mehraufwand nicht in Betracht.
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