OLG Graz 6Rs17/25d

6Rs17/25dOberlandesgericht10.04.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 6Rs17/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0060RS00017.25D.0410.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Maga. Fabsits als Vorsitzende, die Richterin Drin. Meier und den Richter Mag. Schweiger als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, **, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, pA Landesstelle **, **, wegen Invaliditätspension, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits und Sozialgericht vom 18. Februar 2025, **4, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit Bescheid vom 2. Jänner 2025 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 26. November 2024 auf Gewährung der Invaliditätspension ab, weil Invalidität nicht dauerhaft vorliege. Sie sprach weiters aus, dass auch vorübergehende Invalidität nicht vorliege und daher weder Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung noch auf medizinische/berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Klage des nicht qualifiziert vertretenen Klägers mit dem erkennbaren Begehren auf Gewährung der Invaliditätspension oder auf Maßnahmen der medizinischen bzw beruflichen Rehabilitation. Er bringt vor, dass eine „erhebliche gesundheitliche Schädigung“ vorliege. Die ihm vorliegenden ärztlichen Atteste und Diagnosen und auch seine tatsächliche Verletzung, würden dem angefochtenen Bescheid widersprechen. Bislang habe die Beklagte stets Gutachter bestellt, die ein Naheverhältnis zu ihr bzw zur GKK hätten und die offenkundig entsprechende Gefälligkeitsgutachten erstellt hätten. Das Gericht möge daher ein entsprechendes – am besten außerhalb ** – Gutachten anordnen.

Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und wendet ein, dass der Kläger, der im Beobachtungszeitraum nach § 255 Abs 2 ASVG nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig gewesen sei, nicht außer Stande sei, durch eine Tätigkeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertet werde, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflege.

Mit dem angefochtenen Beschluss bestellt das Erstgericht Dr. B* zum Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie.

Der Kläger gab mit seiner an den Sachverständigen gerichteten EMail vom 21. Februar 2025 bekannt, dass er ihn ablehne und, dass das Gericht am besten einen Gutachter aus dem Ausland bestellen solle (ON 8.1). Nach einer diesbezüglichen Mitteilung des bestellten Sachverständigen erteilte das Erstgericht dem Kläger am 25. Februar 2025 Rechtsbelehrung über die Säumnisfolgen bei Verweigerung der gerichtsärztlichen Untersuchung. Aus seiner EMail vom 21. Februar 2025 könne ein Befangenheitsgrund des Sachverständigen Dr. B* nicht abgeleitet werden. Seine Bestellung bleibe daher aufrecht. Weiters wurde der Kläger auf die Mitwirkungs und Duldungspflicht im Sinne des § 366 Abs 1 ASVG hingewiesen (ON 6).

Mit EMail vom 27. Februar 2025, gerichtet an den bestellten Sachverständigen, teilte der Kläger diesem mit, dass er ihn weiterhin beim Gericht begründet ablehne, den Beschluss mittels Rekurs bekämpfen und einen tatsächlich zweifelsfrei unabhängigen Gutachter in der Sache verlangen werde, und zwar am besten einen Gutachter aus dem Ausland. Österreich habe ein massives Korruptionsproblem im Justiz, Gesundheits und Verwaltungswesen (ON 8.1).

Mit Note vom 3. März 2025 (ON 9) forderte das Erstgericht den Kläger auf, binnen 14 Tagen bekannt zu geben, ob er gegen den gerichtlich bestellten Sachverständigen einen Befangenheitsantrag einbringe und diesen – gegebenenfalls – zu begründen.

Offenbar als Reaktion darauf brachte der Kläger (unvertreten) den hier zu beurteilenden Rekurs gegen den Beschluss vom 18. Februar 2024, ON 4, mit dem Dr. B* zum Sachverständigen bestellt wurde, ein. Er beantragt 1. die Aufhebung des Beschlusses zu bestätigen, 2. die Bestellung eines zweifelsfrei unabhängigen und vertrauenswürdigen Gutachters anzuordnen und 3. die Beseitigung der Missstände am Arbeits und Sozialgericht zu garantieren.

Der Kläger hält seinen Standpunkt aufrecht, dass der Sachverständige bislang keine entsprechend versierten objektiven Gutachten erstellt habe. Er habe die bisher vorgelegten Atteste und Diagnosen negiert, um ein Gefälligkeitsgutachten zu erstellen. Dazu komme ein unglaublich herablassendes Verhalten und zynische Äußerungen, die wohl die Aussichtslosigkeit seines Antrags untermauern sollten. Es entstehe der Eindruck, dass der Gutachter über spezielle Kontakte zum Gericht, speziell zur Vorsitzenden des Erstgerichts, verfüge, was deren weitere sonderbare und rechtswidrige Handlungen erkläre.

Der Rekurs ist unzulässig.

Gemäß § 291 Abs 1 ZPO, der hier nach § 2 Abs 1 ASGG jedenfalls anzuwenden ist, ist unter anderem gegen Beschlüsse durch welche angebotene Beweise zurückgewiesen, Beweisaufnahmen angeordnet, zum Zwecke der Beweisaufnahme Ersuchschreiben erlassen werden oder eine nach § 286 Abs 2 ZPO in Antrag gebrachte Ergänzung der Beweisaufnahme verweigert wird, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Die Anfechtung von Entscheidungen im Zuge der Beweisaufnahme wird vom Gesetz aus prozessökonomischen Erwägungen daher rigoros beschränkt. Jene Entscheidungen, bei denen sich später herausstellt, dass sie sich auf die Vollständigkeit der Stoffsammlung auswirken könnten, können mit der Hauptsache angefochten werden, Entscheidungen, die auch mittelbar keinen bedeutenden Einfluss auf die Stoffsammlung haben konnten, sind unanfechtbar (Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 291 ZPO Rz 1).

Diese Bestimmung wird durch § 366 ZPO ergänzt, der Rechtsmittelbeschränkungen für Beschlüsse im Rahmen der Anordnung und Durchführung des Sachverständigenbeweises enthält. Neben den dort ausdrücklich genannten Fällen der Verwerfung der Ablehnung eines Sachverständigen oder der Anordnung einer schriftlichen Begutachtung, gilt diese Bestimmung nach einhelliger Meinung auch für die Fragen, ob ein Sachverständigenbeweis überhaupt notwendig ist und für die Auswahl der Person des Sachverständigen. Nicht abgesondert anfechtbar ist daher auch ein Beschluss, mit dem ein Sachverständiger bestellt wird und/oder der bestellte Sachverständige durch einen anderen ersetzt wird und über die Frage, welche konkreten Aufträge an einen Sachverständigen erteilt werden (vgl 2 Ob 182/15a, Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 366 ZPO Rz 1, Schneider in Fasching/Konecny3 III/1 § 366 ZPO Rz 1 und 3 mwN).

Somit ist die Frage, welcher Sachverständige bestellt wird, ob dieser befangen ist und welche Aufträge diesem erteilt werden, zum gegenwärtigen Zeitpunkt einer Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht entzogen. Gemäß § 515 ZPO können die Parteien in Fällen, in welchen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ein abgesondertes Rechtsmittel versagt ist, ihre Beschwerden gegen diesen Beschluss mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel zur Geltung bringen.

Der Rekurs erweist sich schon aus diesem Grund als unzulässig. Über ihn konnte daher entschieden werden, ohne dass ein Verbesserungsverfahren eingeleitet hätte werden müssen. Der Rekurs ist nämlich auch deswegen unzulässig, weil er nicht von einem qualifizierten Vertreter nach § 40 Abs 1 ASGG unterfertigt ist. Ein Verbesserungsverfahren zur Behebung dieses Formmangels hatte zu unterbleiben, weil das Rechtsmittel – wie gezeigt – jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen ist (RS0005946). Es bedeutete nämlich nur einen verfahrensverzögernden Formalismus ein nur von der Partei – aber nicht von einem qualifizierten Vertreter im Sinne des § 40 Abs 1 ASGG – unterfertigtes Rechtsmittel verbessern zu lassen und dieses dann wegen jetzt schon feststehender Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl 3 Ob 244/08s, 9 Ob 72/13y).

Hat das Rekursgericht einen Rekurs gegen einen nicht gesondert anfechtbaren Beschluss nach § 515 ZPO als unzulässig zurückgewiesen, ist der Revisionsrekurs nicht nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (Konformatsbeschlüsse) jedenfalls unzulässig (RS0043969 [T11]). Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht daher auf § 528 Abs 1 ZPO. Die Zurückweisung eines Rekurses durch das Rekursgericht ist nur wegen einer erheblichen Rechtsfrage anfechtbar (RIS-Justiz RS0044501), die hier jedoch nicht zu lösen war.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.