OLG Innsbruck 2R37/25w

2R37/25wOberlandesgericht11.04.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 2R37/25w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00200R00037.25W.0411.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und Mag. Pfisterer als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. A* B*, vertreten durch Brandl Talos Rechtsanwält:innen GmbH in 1120 Wien, wider die beklagte Partei C* GmbH, vertreten durch Dr. Erwin Köll, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen EUR 1,215.780,-- s.A., über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 1,215.780,-- s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 27.12.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Berufung wird F o l g e gegeben, die angefochtene Entscheidung a u f g e h o b e n und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht z u r ü c k v e r w i e s e n.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

Der Kläger ist ein international tätiger Baumanager. Er verfügt über gute Kontakte zu potenziellen Auftraggebern in der F*-G*. Die Beklagte ist ein Tiroler Unternehmen, das im Bereich der Entwicklung, Produktion und Vermarktung für Rohr- und Pfahlsysteme aus duktilem Gusseisen für die Wasserwirtschaft und den Spezialtiefbau tätig ist. Sie wirbt in ihren Verkaufsfoldern mit dem Motto: „Geht nicht, gibts nicht!“

Die Streitteile schlossen am 13.8.2018 folgenden schriftlichen Vertrag (in diesem werden die Abkürzungen „H* für die Beklagte und „I*“ für den Kläger verwendet):

„VERTRAG über

ZUSAMMENARBEIT

von J* I*

K*

[Die Beklagte] ... (H*) entwickelt, produziert und vermarktet hochwertige Rohr- und Pfahlsysteme aus duktilem Gusseisen für den Wassertransport und den Spezialtiefbau.

H* verfügt über höchstes technisches Wissen und genießt lokal so wie international hohe fachliche Anerkennung.

H* beabsichtigt im Raum „Middle East“ (primär F* Staaten) verstärkt Fuß zu fassen und das Leistungsspektrum – Hauptfokus in das H* Pfahlsystem – von H* entsprechend anzubieten und zu vermarkten.

H* hat genug Ressourcen und fachliches Knowhow um diese gegenständliche Expansion entsprechend bedienen zu können.

[Der Kläger] … (I*) ist ein international erfahrener Baumanager.

I* hat über einen längeren Zeitraum in verschiedenen Funktionen in der Region F* gearbeitet.

I* verfügt über gute lokale Verbindungen und hat entsprechende Kenntnisse der lokalen Strukturen und potenzieller Auftraggeber.

I* bringt seine Arbeitskraft und sein Knowhow zur Marktaufbereitung und Marktbetreuung ein.

I* hat KEINE Kosten- und/oder Ausführungsverantwortung.

I* steht falls von H* erwünscht (gegen gesonderte Vergütung) bei Vertragsverhandlungen zur Verfügung. […]

3. VERTRAGSGEGENSTAND

Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die Geschäftsanbahnung für den Verkauf des Pfahlsystems von H*. Das Pfahlsystem umfasst die Pfahlrohre aus duktilem Gusseisen und allen Zubehörteilen für die Pfahlfuß- und Pfahlkopfausbildung so wie für die für jeden Hydraulikhammer passenden Schlagstücke (Rammschuhe und -spitzen für verpresste und unverpresste Pfähle, Kupplungshülsen zur Verbindung von gekürzten Pfählen bei beschränkter Raumhöhe, …).

Der schriftliche Vertragsabschluss erfolgt zwischen H* und dem durch I* akquirierten Kunden direkt. I* erhält laufend von H* Auftragsbestätigungen und Fakturen in Kopie.

4. PARTNERSCHAFTEN

Derzeit besteht in den ZIELMÄRKTEN keinerlei Geschäftsbeziehung zwischen H* und anderen Geschäftspartnern. […]

7. L*

Beide Parteien erklären, dass sie für die Region wie definiert unter Punkt 2 exklusiv zusammen arbeiten.

Die L* umfasst das gesamte Liefer- und Leistungsportfolio von H*, soweit es unter den in Punkt 3 definierten VERTRAGSGEGENSTAND fällt.

Sollte ein Kunde aus den ZIELMÄRKTEN wie unter Punkt 2 definiert, sich direkt an H* wenden und wünscht persönlichen Kontakt und Akquise mit H* Mitarbeitern, wird dem Wunsch des Kunden entsprochen werden. H* ist verpflichtet I* (und einen allenfalls erforderlichen lokalen Sponsor) zu informieren. I* (und ein allenfalls involvierter lokaler Sponsor) haben jedoch Anspruch auf die Provision wie unter Punkt 8 geregelt. I* übernimmt im Bedarfsfälle die interne Koordination aller Parteien.

H* ist bemüht, sogenannte Grauimporte, d.h. Importe in das Gebiet der ZIELMÄRKTE, welche ohne Mitwirkung von H* erfolgen, zu verhindern. I* nimmt jedoch zur Kenntnis, dass der Import der in Punkt 3 VERTRAGSGEGENSTAND definierten Materialien über ein Drittland von H* letztlich nicht zu verhindern ist. Derartige Grauimporte stellen keine Verletzung der Exklusivitätsvereinbarung dar und begründen keinen Provisions- oder sonstigen Anspruch.

I* wird während der Dauer dieses Vertragsverhältnisses zuzüglich eines weiteren Jahres ab Beendigung ohne vorherige schriftliche Zustimmung von H* keine Tätigkeit welcher Art auch immer, die in einem Zusammenhang mit Materialien steht, die unter Punkt 3 VERTRAGSGEGENSTAND fallen, unabhängig davon, von wem diese Materialien hergestellt werden, oder die geeignet sind, an Stelle derartiger Materialien eingesetzt zu werden, ausüben. I* wird derartige Geschäfte insbesondere nicht anbahnen, vermitteln und beratend unterstützen. I* wird sich auch weder direkt noch indirekt an Unternehmen beteiligen, die derartige Geschäfte ausüben.

8. VERGÜTUNG

Außer Provisionen und Reisespesenersatz erfolgt keine Vergütung.

[…]

Provision: Zahlungen von Provisionen von H* an I* erfolgen nur im Erfolgsfall. Zu verprovisionieren sind Geschäfte über Lieferungen in das Gebiet der Zielmärkte gemäß Punkt 2. für Projekte im Gebiet der Zielmärkte.

Es gilt folgende Regelung

1. Provision wird pro Projekt bezahlt und abgerechnet.

2. Höhe der Provision ist 20% vom Umsatz.

3. Währung: Bezahlung der Provision und des Reisespesenersatzes erfolgt in Euro, Umrechnung zum Tageskurs der Fälligkeit der Provision bzw. bei Barauslagen zum Kurs an jenem Tag, an welchem die Barauslage getätigt wurde.

4. Definition Umsatz: Der jeweilige Vertragswert jeglicher Vertragsabschlüsse von H* (EXW) mit dem/den gegenständlichen Abnehmern/Kunden, unberücksichtigt bleiben etwaige Einbehalte aus Garantie- und Gewährleistung. Allenfalls von H* gewährte Naturalrabatte begründen ebenfalls den Erhalt der unter Punkt 2. fixierten Provision.

5. Sogenannte Grauimporte begründen keinen Provisionsanspruch.

6. Zahlungsmodalität siehe Punkt 9.

7. Mehrerlöse über die zwischen beiden Parteien vereinbarten Mindestpreise werden mit 33% zugunsten H* und 67% zugunsten I* geteilt. Die Mindestpreise sind die aktuellen Jahrespreisliste abzüglich eines gemeinsam definierten Rabattes zzgl. des SPZ.

9. ZAHLUNGSMODALITÄTEN

Als Grundlage für die Zahlungen der Provision gilt folgende Regelung: I* erhält die ihm aus den jeweiligen Verträgen zustehende Provision in voller Höhe jeweils 7 Tage nach Eingang der ersten Zahlung des Kunden auf das H* – Konto (oder Freigabe eines L/C) aus den gegenständlichen Verträgen ohne jegliche Abzüge und Einbehalte.

[…]“

Das M* N* E* O* – nachfolgend als „P*“ (Abk für „...“) bezeichnet – beabsichtigte die Errichtung eines etwa 750 Hektar großen Wohnareals auf einer künstlich aufgeschütteten Inselgruppe, wobei das Projekt „**“ (nachfolgend als Q* bezeichnet) genannt wurde. Vom P* wurde die Firma R* S* (idF kurz: R*) als Bau- und Generalunternehmerin beauftragt, welche wiederum ihrerseits Subunternehmen als ausführende Gesellschaften beauftragte. Das Projekt wurde in zwei Projektstufen ausgeführt, wobei zunächst die als „Q* T*“ bezeichnete Projektstufe ausgeführt wurde.

Als Subunternehmerin war unter anderem die Firma U* tätig, die auf der Suche nach einer technischen Lösung für die Fundierung des Bauvorhabens war. Über einen seiner früheren Mitarbeiter stellte der Kläger den Kontakt zwischen der Beklagten und U* her; in der Folge kam es zur Beauftragung der Beklagten und Heranziehung des von ihr entwickelten „H*-V*“. Dabei handelt es sich um ein Grundierungssystem für Wohnbauten, bestehend aus Mikropfählen aus duktilem Gusseisen, einem dazugehörigen „Pfahl-Schuh“ und einer sog. „Load Transferplate“.

Das Projekt Q* T* wurde von der Beklagten mit 50.000 lfm Pfahlsystem beliefert. Die Abrechnung der Tätigkeiten des Klägers erfolgte entsprechend den oben dargestellten Vertragsbedingungen. Im Zuge der Ausführung des Projektabschnitts Q* T* wurde von der Bauherrin (P*) vorgegeben, dass für sämtliche Bauarbeiten im Bereich des Bauprojekts Q* die Pfähle der beklagten Partei heranzuziehen seien. Es war somit diese Art der Fundierung in Form von Pfählen vorgeschrieben, wobei nur die von der beklagten Partei hergestellten Pfähle zugelassen waren.

Für den Bauabschnitt Q* W*+X* fragte die Einkaufschefin der Generalunternehmerin, R*, mit E-Mail vom 25.01.2021 beim Kläger an und ersuchte diesen, ein Angebot für die Lieferung des Pfahlsystems der Beklagten zu erstellen.

In diesem Umfang ist der Sachverhalt im Berufungsverfahren nicht strittig.

Mit der am 17.1.2024 beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage begehrt der Kläger die Zahlung von EUR 1,215.780,-- s.A. an aushaftender Provision aus der Vermittlung des oa Projekts. Er stützte seine Ansprüche auf den eingangs auszugsweise wiedergegeben Vertrag (idF auch „HV-Vertrag“) sowie hilfsweise auf Schadenersatz nach § 12 HVertG und brachte zusammengefasst vor, dass er der Beklagten nach erfolgreicher Anbahnung, Vermittlung und Realisierung des Projekts Q* T* auch die Auftraggeber bzw Geschäftspartner des Folgeprojekts Q* W*+X* vermittelt habe. Konkret handle es sich bei diesen Geschäftspartnern um das P* sowie R*, welche auch bei diesem Projekt als Bau- und Generalunternehmerin fungiert habe. Von dieser Generalunternehmerin sei Anfang 2021 die Y*-Z* (idF kurz „Y*“) als Subunternehmerin mit der Beschaffung und dem Einbau der Pfahlsysteme der Beklagen beauftragt worden.

Der Kläger sei bei beiden Projekten weit über seine vertraglich festgelegten Verpflichtungen hinaus tätig geworden. Er sei auch nach der erfolgten Vermittlung weiterhin involviert geblieben. So sei etwa die gesamte Ausarbeitung des Angebots oder auch die Erstellung von Charts für die Logistik durch ihn erfolgt. Selbst nach Auftreten einer Krebserkrankung habe er weiterhin alles in seiner Macht Stehende unternommen, um den Projekterfolg und die Etablierung der von der Beklagten entwickelten Pfahlsysteme in den Zielmärkten der Region sicherzustellen. Vor der Involvierung des Klägers habe die Beklagte über keinerlei Kontakte oder gar einen Kundenstock in O* verfügt. Der Kläger habe der Beklagten mit den klagsgegenständlichen Geschäftspartnern einen völlig neuen Kundenstamm zugeführt. Da ausschließlich das Pfahlsystem der Beklagten für Q* zugelassen gewesen sei, habe Y* schon am 15.11.2020 – unmittelbar nach der Genehmigung des Systems – bei U* um diesbezügliche Preisinformation ersucht. Der Kläger habe dann am 25.1.2021 die telefonische Anfrage von R* betreffend Q* W*+X* erhalten. Er habe in der Folge wiederum – wie schon in Zusammenhang mit Q* T* – sämtliche Charts erstellt. Bei Q* T* sei er sozusagen als Projektverantwortlicher aufgetreten, was die Beklagte wohlwollend zur Kenntnis genommen habe. Seine Leistungen seien notwendig gewesen, um die Anwendung des Systems, den dazugehörigen Zeitaufwand sowie die erforderlichen logistischen Maßnahmen und die daraus resultierenden Kosten und Zeitabläufe zu kalkulieren und somit das angebotene Produkt (H*-Pfahlsystem) in seiner Gesamtheit darzustellen. Der gesamte Aufwand des Klägers im Zusammenhang mit dem ersten Projektabschnitt sei weit über eine bloße Geschäftsanbahnung und Vermittlung hinausgegangen. Vor diesem Hintergrund sei es auf der Hand gelegen, dass auch in der Phase Q* W*+X* wiederum zunächst der Kläger – und nicht die beklagte Partei – in der Sache kontaktiert worden sei. Nach der Erstanfrage am 25.1.2021 habe der Kläger nach Rücksprache mit dem Geschäftsführer der Beklagten am 27.1.2021 ein Angebot per E-Mail an R* übermittelt. In der Folge hätten zahlreiche Gespräche und Verhandlungen stattgefunden. Am 18.5.2021 sei Y* als Subcontractor zur Ausführung der Fundierungsarbeiten für Q* W*+X* genehmigt worden. Den offiziellen Auftrag zur Ausführung der Fundierungsarbeiten habe Y* von R* am 29.6.2021 erhalten. Als designierte Subunternehmerin habe Y* der Beklagten am 29.6.2021 die Menge von 50.000 lfm Pfählen zuzüglich Zubehör bekannt gegeben. „29 Minuten später“ sei dann von der Beklagten ein Textvorschlag für das Angebot über 50.000 lfm H*-Pfahlsystem an Y* verfasst worden. Darin sei die Verfügbarkeit von 50.000 lfm auch ausdrücklich bestätigt worden.

Das Angebot über diese Menge (50.000 lfm) sei sodann am 1.7.2021 gelegt worden; dies mit dem Hinweis, dass die Bestellung zwecks Planung von Produktion und Transportlogistik zeitnah erfolgen solle.

Trotz dieser erfolgreichen Vermittlungstätigkeiten des Klägers sei der Vertrag letztlich von der beklagten Partei nicht zur Gänze erfüllt worden. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen habe sie sich in weiterer Folge auf Lieferschwierigkeiten und einen angeblichen Schaden an der Produktionsanlage („Kupolofen“) berufen. Der Kläger habe daraufhin ein neues Chart bezogen auf die zuletzt zugesagten 20.000 lfm ausgearbeitet. Letztlich habe die Beklagte sich dann darauf berufen, nur 7.000 lfm liefern zu können und habe sich geweigert, ihm die zustehende Provision auszubezahlen. Nach wiederholten Urgenzen sei eine Teilprovision in Höhe von EUR 135.000,-- geleistet worden. Auf Basis der vereinbarten Abrechnungsmatrix hätte sich der dem Kläger für die Vermittlung eines Auftrags über 50.000 lfm zustehende Provisionsanspruch iHv EUR 1.148.150,-- errechnet (Berechnung im SS ON 9 S 15). Unter Abzug der bereits geleisteten Teilzahlung iHv EUR 135.000,- ergebe sich ein aushaftender Betrag von EUR 1.215.780,--.

Erst später habe der Kläger herausgefunden, dass die beklagte Partei offenbar weiterhin beste Kontakte zu Y* unterhalte und dass sie das Geschäft offenbar über Umwege abgewickelt habe. Die vermeintlichen Lieferengpässe seien nur ein Vorwand gewesen, um ihn aus dem Projekt zu drängen und seine Provisionsansprüche einzusparen. Aus einem Online auf Youtube veröffentlichten Video gehe hervor, dass bei den Q*-Projekten insgesamt um die 90.000 lfm des von der Beklagten hergestellten Pfahlsystems verbaut worden seien. Dem für das Projekt zuständigen Mitarbeiter der Beklagten, der als einziger Supplier zu der Veranstaltung vom 23.6.2022 bei der Projektpräsentation von Y* eingeladen gewesen sei, sei als „“ (Zulieferer der ) ganz offiziell gedankt worden. Auch aus einem Newsletter des in BA ansässigen Unternehmens BB BC* gehe ganz eindeutig hervor, dass das H* Pfahlsystem nicht nur beim Projekt Q* T* (dort 43.200 lfm), sondern auch beim Projekt Q* W*+X* (dort rund 45.600 lfm) verwendet und verbaut worden sei. BB* bediene vor allem Kunden im Nahen Osten. Auf der Website von BB* fänden sich im Reiter „Products“ – „“ – „**“ Baustellenfotos der beklagten Partei von H*-Baustellen aus ganz Europa. Weiters sei dort ein Lagerbestand von H*-Pfählen mit den Spezifikationen jener Pfähle, welche bei Q* W*+X* eingebaut worden seien, mit dem Produktionsdatum 19.1.2021 ersichtlich. In einer Broschüre (Ausgabe 8/2021) sei von BB* mit Pfählen mit den exakten Spezifikationen von H* beworben worden. Im Februar 2024 sei das Projekt Q* W*+X* dann von BB* als Reputation geführt worden; aus den angegebenen Spezifikationen sei abzuleiten, dass es sich um die H*-Pfähle der Beklagten handle.

Der Erstkontakt zu R* und Y* sei ausschließlich über den Kläger erfolgt. Es sei ihm im Zuge eines über zweijährigen Genehmigungsverfahrens unter Beiziehung eines von ihm eingebrachten österreichischen Ingenieurbüros und den Fachleuten der Beklagten gelungen, das P* in O* von der Untauglichkeit der ursprünglich ausgeschriebenen Fundierungslösung zu überzeugen und für das gesamte Q* Projekt das H*-Pfahlsystem der Beklagten vorzuschlagen und hiefür eine Genehmigung zu erwirken. Nach intensiven Studien von allenfalls in Frage kommenden Methoden sei schließlich das System der beklagten Partei am 6.10.2020 vom Konsulenten des P*, BD*, als einzig taugliches System genehmigt worden. Für die Beiziehung eines Ingenieurbüros im Rahmen des Genehmigungsverfahrens habe der Kläger (aus eigener Tasche) einen Betrag von EUR 57.000,00 aufgewendet. Ohne die Beiziehung dieses Ingenieurbüros wäre es nicht gelungen, das P* und dessen Konsulenten BD* von der Tauglichkeit und der Zulassung des Systems der beklagten Partei zu überzeugen. Für das später beauftragte Subunternehmen Y* habe nach der Genehmigung des Pfahlsystems durch das P* im Beschaffungsprozess keinerlei Spielraum mehr bestanden.

Die Beklagte habe durch das vorbeschriebene Verhalten nicht nur gegen Treue- und Informationspflichten sondern auch eklatant gegen die im Handelsvertretervertrag vorgesehene Exklusivitätsklausel verstoßen und sei daher wegen ihres Vertragsbruchs zum Schadenersatz in der geltend gemachten Höhe verpflichtet. Soweit sie auf die Abrechnung der ersten Projektphase verweise, verschweige sie geflissentlich, dass der Kläger sich in einem Sideletter verpflichtet habe, 50 % seiner Provision an seinen Partner auszubezahlen.

Die Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Sie wendete zusammengefasst ein, dass es nicht Aufgabe des Klägers gewesen sei, Geschäftspartner zu vermitteln, sondern Geschäfte bzw Geschäftsabschlüsse. Nachdem die Beklagte das Pfahlsystem für die erste Projektphase (Q* T*) geliefert habe und Zeit verstrichen sei, ohne dass für den nächsten Bauabschnitt Q* W*+X* ein Auftrag eingelangt sei, habe sie von sich aus die Initiative ergriffen und am 1.7.2021 ein schriftliches Angebot über die Lieferung von 50.000 lfm Pfählen samt Zubehör an Y* übermittelt. Darin habe sie daran erinnert, dass sie sich das Recht vorbehalte, das Material in Kooperation mit Geschäftspartnern zu liefern. In der Folge habe sie aber weder die geforderte Anzahlung noch das geforderte Auftragsschreiben erhalten. Die Beklagte sei bezüglich ihres Angebots vom 1.7.2021 „in vollem Umfang lieferfähig“ gewesen. Die Auslieferung sei ausschließlich mangels Bestellung und Anzahlung unterblieben. Mit EMail vom 4.8.2021 habe die Beklagte letztlich Y* informiert, dass für das Projekt Q* W*+X* im Jahr 2021 keine Auslieferung mehr erfolgen könne. Diese EMail habe sodann eine große Aufregung erzeugt. Über Ersuchen von Y* habe die Beklagte in weiterer Folge in einem Schreiben vom 30.8.2021 dargelegt, in welchen Teilmengen und zu welchen Lieferterminen sie insgesamt 50.000 lfm Pfähle vor Ort bringen könne. Daraufhin sei die erste Teillieferung über 7.000 lfm bestellt worden. Weitere Aufträge seien nicht erfolgt. Es liege daher kein weiterer Vertragsabschluss vor, welcher die Grundlage für einen Provisionsanspruch des Klägers bilden könne. Die geltend gemachten Ansprüche würden auch der Höhe nach ausdrücklich bestritten. Ebenso der behauptete Beginn des Zinsenlaufs.

Der Beklagten sei nach wie vor nicht genau bekannt, wie das Projekt Q* W*+X* letztlich fertiggestellt worden sei. Sie wisse nicht, welche Pfähle aus welcher Produktion schlussendlich verwendet worden seien. Neben den von der Beklagten produzierten Pfählen aus duktilem Gusseisen seien auch Pfähle aus anderen Materialien, beispielsweise Stahl, am Markt. All diese Pfähle würden eingesetzt, um einen tragfähigen Baugrund herzustellen. Die Beklagte sei daher beim Vertrieb einem vielfältigen Wettbewerb ausgesetzt. Das Unternehmen BB* sei der Beklagten bekannt. Dieses Unternehmen habe bei ihr im Jahr 2019 in zwei Tranchen ca 1.000 lfm Pfähle bestellt und in den Jahren 2019 bis 2022 diverses Zubehör. Richtig sei zwar, dass sich auf der Website von BB* auch Fotos von Baustellen befänden, welche von der Beklagten mit Pfählen beliefert worden seien. Der Beklagten sei aber nicht bekannt, wie BB* zu diesen Fotos gekommen sei und weshalb BB* mit Fotos dieser Baustellen werbe. Da die Klägerin kein Vorbringen dazu erstattet habe, inwieweit es sich bei dem Projekt Q* W*+X*, welches von BB* als Reputation geführt werde, „um exakt den genehmigten H*-Pfahl“ der Beklagten handle, sei sie „nicht in der Lage, substanziiert zu bestreiten und einzuwenden, inwieweit die vom Kläger bisher nicht konkret behaupteten Merkmale auf die Pfähle der Beklagten nicht zuträfen“ (sic!). Sie verweise aber auf die Klausel zu den Grauimporten im HV-Vertrag (Pkt 7.). Sollte es daher entgegen dem Wissen und Zutun der Beklagten zu einem solchen Grauimport bezüglich des klagsgegenständlichen Projekts gekommen sein, läge darin kein vertragswidriges Verhalten der Beklagten und würde dem Kläger aus einem solchen Grauimport jedenfalls kein Provisionsanspruch entstehen.

Der geltend gemachte Anspruch werde auch der Höhe nach bestritten; ebenso der Beginn des Zinsenlaufs mit 1.11.2021. Mit der Behauptung, er habe trotz seiner schweren Erkrankung alles in seiner Macht Stehende unternommen, um den Projekterfolg und die Etablierung der Pfahlsysteme sicherzustellen, suggeriere der Kläger, er habe „selbstlos „die Interessen der Beklagten gefördert. Tatsächlich aber habe er beim Projekt Q* T* bereits eine Provision in der Höhe von EUR 783.605,47 zzgl. MWSt verdient.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage vollinhaltlich statt. Es legte seiner Entscheidung neben dem eingangs angeführten Sachverhalt nachstehende weitere Feststellungen zugrunde, wovon die mit Beweisrüge bekämpften Sachverhaltsteile in Fettdruck gehalten werden:

(A) Nach Rückfrage (gemeint: bei R*) in Bezug auf die benötigten Mengen und den voraussichtlichen Zeitplan übermittelte der Kläger am 27.01.2021 ein mit der Beklagten abgestimmtes Angebot über 61.000 lfm Pfahlsystem. Zu diesem Zeitpunkt war Y* von R* eingeladen, als Subunternehmerin beim Projekt Q* W*+X* mitzuwirken. Ein Vertrag zwischen R* und Y* bestand zu diesem Zeitpunkt noch nicht.

Der Geschäftsführer von Y*, BE* BF*, fragte in der Folge konkret wegen der Lieferung von 50.000 lfm Pfahlsystem an. Hierauf kommunizierten der Kläger und der zuständige Mitarbeiter der Beklagten, BG*, bezüglich der Formulierung eines Angebots an Y*.

Am 1.7.2021 wurde von der Beklagten ein Angebot über die Lieferung von 50.000 lfm Pfahlsystem ab Oktober 2021 an Y*. übermittelt, wobei angefügt wurde, dass es der Plan wäre, die Menge in vier gleichen Partien zu versenden. Bezüglich der Zahlungsmodalität wurde darauf hingewiesen, dass eine 40 %ige Anzahlung erwartet werde und man nach Erhalt einer Anzahlung mit der Produktion beginnen werde.

Am 18.07.2021 unterzeichneten R* und Y* den Subunternehmervertrag betreffend das Bauvorhaben Q* W*+X*. Mit diesem Vertrag konnte der Geschäftsführer von Y* die Finanzierung des Bauvorhabens in die Wege leiten. Am 20.07.2021 reiste der Geschäftsführer von Y*, BE* BF*, nach D* und teilte mit, dass er bis Ende September 50.000 lfm an Pfahlsystemen benötigen würde.

BG* richtete hierauf folgendes E-Mail an den Geschäftsführer der Beklagten:

„Hi […]

BH*. BF* von BI* war gestern bei uns, A* war auch hier.

Er braucht bis Ende September 50.000 m … 20.000 m werden wir haben …

Ich melde mich am Montag nach deinem Urlaub bei dir … wir sollten nochmals mit vR sprechen …“

Am 22.07.2021 schrieb BG* Folgendes an den Kläger:

„ […] Ich habe gestern bereits [dem Geschäftsführer] geschrieben … Fakt im Moment ist, dass – wie ich gesagt habe – 20.000 m bis Ende September irgendwie aufbringe … Wenn ich nicht irgendwo weitere 30.000 m herbekomme, ist das alles reine Theorie … […]“.

Der Kläger erfuhr erstmals im Juni 2021 von Lieferengpässen der Beklagten. Bis zu diesem Zeitpunkt wusste er nicht, dass die Beklagte nicht in der Lage sein könnte, das für den Projektabschnitt Q* W*+X* benötigte Material zu liefern.

Mit EMail vom 2.8.2021 fragte der Geschäftsführer von Y* beim Kläger um ein sofortiges Angebot mit den besten Preisen und den frühesten Versanddaten für die Lieferung von 25.000 lfm H* Pfahlsystemen an und wies darauf hin, dass diese Materialien gemäß Bauplan bis Ende September oder in der ersten Oktoberwoche 2021 in O* eintreffen müssten. Mit EMail vom 3.8.2021 informierte BG* den Kläger wie folgt:

„… Ich habe gerade mitbekommen, dass wir wieder einen Schaden am Kupolofen haben.

Dein Lieferplan: (jeweils Abgang ** D*)

01.9. mit 5400 m

08.9. mit 8.100 m

22. 9 mit 10.800 m

08. 10 mit 9.000 m

ist ambitioniert … leider unrealistisch …

Zu den Fakten:

** produziert für uns ab KW 35 (30.8) pro Woche 5.000 m bis KW 42, also 8 Wochen lang. Wir können aber nicht die gesamte Menge für BJ* nehmen, dann werden wir einen gewaltigen Schaden in unseren Kernmärkten haben.

China Ware für BJ* ist nicht erlaubt … soweit die Info die wir haben …

Die Info die wir … [dem Geschäftsführer von Y*] gegeben haben mit 20.000m Ende September ist das absolut Maximale … sie ist realistisch … […]“ .

Mit EMail vom 4.8.2021 an … [den Geschäftsführer von Y*] teilte der Geschäftsführer der Beklagten Folgendes mit:

„[…] Unser Auftragsbuch ist derzeit über die installierte Produktkapazität in unserem ** in D* hinaus gefüllt und wir sind nicht in der Lage, alle Aufträge zu erfüllen.

Die Auftragsprognose bis Dezember 2021 erfordert, dass wir bis Ende des Jahres keine weiteren Aufträge annehmen können. Daher muss ich Ihnen mitteilen, dass wir im Jahr 2021 keine Pfähle für Q* W* X* liefern können.

Wenn es möglich ist, das Projekt auf 2022 zu verschieben, können wir die Lieferung wie folgt anbieten: Ab 20. Januar 2022 könnten wir 3 bis 4 Container (900 Meter pro Container) jede Woche bis Ende April liefern (insgesamt 50.000 Meter). Wir rechnen mit einer Transportzeit von 5 bis 6 Wochen, was bedeutet, dass die erste Lieferung Ende Februar 2022 auf der Baustelle eintrifft. Um den oben genannten Zeitplan einhalten zu können, benötigen wir eine Bestellung bis spätestens Ende September 2021, um die Produktionskapazität zu reservieren.

Es tut mir sehr leid für die Unannehmlichkeiten, die durch die unvorhergesehene Situation entstanden sind. […]“

Der Geschäftsführer von Y* antwortete mit folgendem an den Geschäftsführer der Beklagten gerichteten Schreiben:

„Sehr geehrter […] … Diese vorgeschlagene Lieferung ist für den Hauptauftragnehmer und das M* BK* E* O* absolut NICHT akzeptabel.

Ich fürchte wenn ich sie entsprechend informiere, wird dies das ENDE von H* in O* und auch im Nahen Osten sein.

Sehr, sehr enttäuschend.“

Die bekannt gegebene Unmöglichkeit der Lieferung stellte den Geschäftsführer der Subunternehmerin Y* vor ein großes Problem, weshalb er im August 2021 neuerlich nach D* kam, um ein Gespräch mit den Verantwortlichen der Beklagten zu führen. Der Kläger wurde zu diesem Gespräch nicht hinzugezogen.

Y* benötigte 50.000 lfm Pfahlsystem für das Projekt.

Die Beklagte bot (am 30.8.2021) an, die benötigte Menge in 4 Etappen und zwar 7.000 lfm im November 2021, 10.000 lfm im April 2022, 15.000 lfm im Mai 2022 und 18.000 lfm im Juni 2022 zu liefern. In der Folge wurden von der Beklagten 7.000 lfm Pfähle ohne „Pfahl-Schuh“ und „Load Transferplate“ für das Projekt Q* W*+2 nach O* geliefert. Da für die Bauherrin nicht akzeptabel war, dass die Lieferung des weiters benötigten Materials erst im Folgejahr, wie von der Beklagten vorgeschlagen, erfolgen solle, erhielt Y* die Zustimmung des P*, nach der Durchführung von Produkttests in einem unabhängigen Labor das restlich benötigte Material über ein Unternehmen mit Sitz in BA* in China anzukaufen. Der Firma Y* standen zudem noch 3.000 lfm an Pfahlsystemen der Beklagten aus dem Projekt Q* T* zur Verfügung.

(B) Wenn die beklagte Partei das gesamte benötigte Material im Jahr 2021 liefern hätte können, hätte die Firma Y* insgesamt 50.000 lfm an Mikropfählen samt „Pfahl-Schuh“ und „Load Transferplate“ bei der Beklagten gekauft. Die Lieferung scheiterte ausschließlich an Kapazitätsengpässen bei der beklagten Partei und nicht an einem fehlenden Zahlungseingang oder der Vorlage eines Letter of Credit durch die Firma Y*. Es kann nicht festgestellt werden, warum die Beklagte die geforderte Liefermenge nicht frühzeitig disponierte und warum es zu diesen Kapazitätsengpässen kam, die die Beklagte daran hinderten, die bestellten Mengen zu liefern.

BG* erarbeitete eine Abrechnungsmatrix für die Berechnung der Provisionsansprüche des Klägers aus dem Vertrag über die Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und dem Kläger. Entsprechend dem von den Parteien festgelegten Abrechnungsschema ergibt sich für die Pfähle ein Provisionsanteil von EUR 21,50 pro Meter, für den „Pfahl-Schuh“ von EUR 7,80 pro Meter und für die sogenannte „Load Transferplate“ ein Provisionsanspruch von EUR 6,79 pro Meter

(C) Der Provisionsanpruch des Klägers gegenüber der Beklagten für die von der Firma Y* benötigten 50.000 lfm Pfahlsystem hätte netto EUR 1,148.150,-- betragen. Die Beklagte bezahlte dem Kläger für die tatsächlich gelieferten 7.000 lfm Mikropfähle eine Provision in Höhe von EUR 135.000,-- netto. (D) Hätte die Beklagte die von der Firma Y* benötigten Mengen fristgerecht geliefert, wäre auch die Zahlung durch die Auftraggeberin bereits im Oktober 2021 erfolgt. Die Zahlung der gelieferten 7.000 lfm erfolgte am 20. September 2021.

Rechtlich führte es nach einer Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 1, 9, 12 und 15 HVertrG aus, dass der Kläger erfolgreich für die Beklagte als Handelsvertreter tätig gewesen sei, weil seine Vermittlungstätigkeiten im Zielland O* zu einer erfolgreichen Geschäftsanbahnung in den Zielmärkten geführt habe. Y* habe das Angebot der Beklagten über eine Liefermenge von 50.000 lfm an Pfählen annehmen wollen; schlussendlich sei der Vertrag aufgrund von Lieferengpässen aber nur über 7.000 lfm abgeschlossen worden. Zu einem rechtswirksam vermittelten Vertrag über das restlich benötigte Material sei es nicht gekommen. Nach der ständigen Rechtsprechung sei es die Pflicht des Geschäftsherrn, den Handelsvertreter von beabsichtigten wirtschaftlichen Dispositionen, welche die wirtschaftlichen Interessen des Handelsvertreters berührten, rechtzeitig zu informieren, damit sich dieser entsprechend darauf einstellen könne. Die Beklagte habe dem Kläger gegenüber den Eindruck vermittelt, jedes von ihm vermittelte Geschäft auch tatsächlich bedienen zu können. Eine Information über offenkundig dennoch mögliche Produktionsengpässe sei schuldhaft unterlassen worden. Der Kläger habe daher Anspruch auf Zahlung der Provision in der geltend gemachten Höhe.

Die beklagte Partei bekämpft diese Entscheidung mit einer fristgerecht eingebrachten Berufung. Sie beantragt unter Ausführung einer Beweis- und einer Rechtsrüge die Abänderung des Urteils in eine vollinhaltliche Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Der Kläger begehrt in seiner ebenfalls fristgerechten Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.

Die Berufung ist im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt:

1.1. In ihrer Beweisrüge bekämpft die Beklagte zunächst die bei der Wiedergabe des Sachverhalts als (A) markierte Feststellung und will sie durch folgende Feststellung ersetzt wissen:

„Der Kläger selbst legte kein Angebot für die Lieferung von Pfählen.“

Die kritisierte Feststellung sei durch keine Urkunde belegt. Ein Angebot des Klägers widerspräche auch dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrag, weil der Kläger Geschäfte nur vermitteln und nicht abzuschließen habe. Die Relevanz der kritisierten Feststellung liege darin, dass der Kläger behaupte, dass das Geschäft durch Angebot und Annahme zustande gekommen sei (sic).

Nach der ständigen Rechtsprechung ist die inhaltliche Behandlung einer Beweisrüge obsolet, wenn damit Tatsachen bekämpft werden, welchen keine Entscheidungserheblichkeit zukommt (vgl RS0042386, RS0043190). Eine rechtliche Relevanz der beanstandeten Sachverhaltsteile wird in der Berufung weder aufgezeigt noch ist sie für das Berufungsgericht ersichtlich. Soweit die Beklagte die Rechtserheblichkeit der bekämpften Feststellung mit einer Prozessbehauptung des Klägers begründet, ist ihr zu erwidern, dass das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung ohnedies nicht von einem Zustandekommen eines Vertrages über 61.000 lfm Pfahlsystem, sondern lediglich über eine Menge von 7.000 lfm an Pfählen ausging. Weitere Argumente und Überlegungen werden von der Berufungswerberin zur bekämpften Feststellung (A) nicht ins Treffen geführt.

1.2. Der bei der Wiedergabe des Sachverhalts als (B) gekennzeichneten Feststellung stellt sie folgenden Alternativsachverhalt gegenüber:

„Y* hätte maximal 47.000 lfm Pfähle abzüglich der tatsächlich bei der Beklagten bestellten 7.000 lfm bestellt. Die von der Beklagten für den Fall einer Bestellung geforderte Anzahlung oder Vorlage eines Letter of Credit wurde durch die Firma Y* nie geleistet. Eine über die bestellten 7.000 lfm hinausgehende Bestellung der Firma Y* langte bei der Beklagten nicht ein.“

Die begehrte Ersatzfeststellung ergebe sich aus der Überlegung, dass Y* insgesamt 50.000 lfm Pfähle benötigt habe und aus dem vorangegangenen Projekt noch 3.000 lfm zur Verfügung gestanden seien, welche man dann beim gegenständlichen Projekt verwendet habe. Daher hätte Y* nie mehr als 47.000 lfm bei der Beklagten erworben. Die Feststellung, dass ein fehlender Zahlungseingang kein Hindernis gewesen sei, stünde im Widerspruch dazu, dass ungeachtet des Angebots der Beklagten vom 1.7.2021 nie eine Zahlung erfolgt sei. Soweit das Erstgericht auf eine „bestellte Menge“ Bezug nehme, sei festzuhalten, dass eine Bestellung weder konkret behauptet noch festgestellt worden sei. Es lägen auch keine Beweisergebnisse dafür vor.

Den weiteren Ausführungen ist zunächst voranzustellen, dass eine Beweisrüge nur dann zur gesetzmäßigen Ausführung gelangt, wenn die bekämpfte und die an deren Stelle begehrte Feststellung in einem Austauschverhältnis zueinander stehen, wenn sie also nicht nebeneinander bestehen können, sondern die eine Feststellung die andere ausschließt (RS0117402 [T15], RI0100145). Dies trifft lediglich auf den ersten Satz des als (B) hervorgehobenen Sachverhaltsteils zu. Den weiteren Feststellungen zur Frage, woran die Lieferung scheiterte sowie zu den (nicht feststellbaren) Gründen für die Kapazitätsengpässe werden von der Berufungswerberin keine diese Gesichtspunkte beleuchtende Alternativfeststellungen gegenübergestellt. Letztlich bringt die Berufungswerberin auch hier nicht nachvollziehbar zu Darstellung, inwieweit sich die Feststellung, dass Y* maximal 47.000 lfm – statt der festgestellten 50.000 lfm – Pfählen bestellt hätte, in rechtlicher Hinsicht zu ihren Gunsten ausgewirkt hätte. Soweit sie die Relevanz der kritisierten Feststellung (B) (ausschließlich) damit begründet, dass der Anspruch des Klägers unter anderem davon abhänge, ob und in welchem Umfang Y* tatsächlich bestellt habe, ist ihr zu erwidern, dass das Erstgericht ohnedies nur von einer Bestellung von 7.000 lfm Mikropfählen ausging.

Auch inhaltlich erweist sich die festgestellte hypothetische Bestellmenge von 50.000 lfm nicht als korrekturbedürftig. Zum einen wurde diese Menge von der Beklagten selbst angeboten; zum anderen ergibt sich diese (gerundete) Zahl auch aus ihrer eigenen betriebsinternen Kommunikation (Beilage ./M). Ergänzend anzumerken ist in diesem Zusammenhang noch, dass von U* für die Projektstufe Q* T* vorab auch eine größere Menge bestellt wurde als man sie letztlich benötigte; ein möglicher Grund dafür könnte, sein, dass die Bauherrin ausreichend verfügbares Material sicherstellten wollte. Aus der vorgelegten E-Mail-Kommunikation zwischen dem Kläger und dem zuständigen Mitarbeiter der Beklagten zur „Preisgestaltung“ und dem „Abrechnungsmodell“ geht jedenfalls hervor, dass es im Vorfeld (vor der Anbotstellung Anfang Juli) um die konkrete Menge von 50.000 lfm ging (Beilage ./I). Ein Beweismittel, wonach Y* bereits im Vorfeld kommuniziert habe, dass noch 3.000 lfm von Q* T* zur Verfügung stünden, wurde nicht vorgelegt. Der Geschäftsführer von Y* gab diesbezüglich nur an, dass er 3.000 Laufmeter, welche er vom Projekt Q* T* übrig gehabt habe, dann beim Projekt Q* W*+X* einsetzte, nicht aber, dass er aus diesem Grund nur 47.000 lfm habe bestellen wollen.

1.3. Die gesetzmäßige Ausführung einer Beweisrüge erfordert neben den bestimmten Angaben, welche konkrete Feststellung bekämpft und welche Feststellung stattdessen begehrt wird, auch Ausführungen dazu, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde und aufgrund welcher konkreten Beweisergebnisse die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835 [T4, T5 ua]; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 471 Rz 15 mwN). Diesem Erfordernis wird die Beweisrüge insgesamt – und insbesondere hinsichtlich der bekämpften Feststellungen (C) und (D) (überhaupt) – nicht gerecht. Die Berufungswerberin begründet ihre anstelle dieser beiden Feststellungen begehrten Ersatzfeststellungen lediglich damit, dass es diesbezüglich an einem konkreten Vorbringen des Klägers fehle. Sie zeigt mit keinem Wort auf, welchen erstrichterlichen Überlegungen aus welchen Erwägungen in diesem Zusammenhang entgegen getreten werde.

Abgesehen davon, dass klägerseits sehr wohl ein Vorbringen zu den zwischen den Streitteilen vereinbarten Abrechnungsmodalitäten erstattet wurde – dies sowohl in der Klage als auch im Schriftsatz vom 10.6.2024 (ON 9) – wären sogenannte „überschießende“ Feststellungen – das sind solche, welche ohne eine diesbezüglich behauptetes Tatsachensubstrat getroffen werden – nicht mit Beweis-, sondern mit Rechtsrüge zu bekämpfen (RS0040318). Auch insoweit geht daher die Beweisrüge ins Leere. Wann konkret bei fristgerechter Lieferung der von Y* gewünschten Menge die Zahlung geleistet worden wäre, ist für die rechtliche Beurteilung nicht von wesentlicher Bedeutung. Die weiteren der Feststellung (D) gegenübergestellten Ersatzfeststellungen stehen dazu wiederum nicht im erforderlichen Austauschverhältnis.

Insgesamt erweist sich die Beweisrüge über weite Teile nicht als gesetzes- und judikaturkonform ausgeführt und im Übrigen als unbegründet.

2. In ihrer Rechtsrüge führt die Berufungswerberin zusammengefasst ins Treffen, dass der Provisionsanspruch des Handelsvertreters nach § 9 Abs 1 HVertrG erst mit Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts zwischen Unternehmer und Drittem entstehe. Zwischen der Beklagten und Y* sei lediglich ein Vertrag über den Kauf von 7.000 lfm des von der Beklagten angebotenen Pfahlsystems abgeschlossen worden. Für diese Menge habe der Kläger seine Provision bereits erhalten. Die Voraussetzungen für die Anwendung des vom Kläger hilfsweise herangezogenen § 12 HVertrG lägen nicht vor. Unter diese Bestimmung seien nur Fälle zu subsumieren, in denen der Unternehmer den Handelsvertreter vertragswidrig daran hindere, Provisionen zu verdienen. Die bloße Nichtwahrnehmung einer vermittelten Geschäftsmöglichkeit begründe aber keinen Entschädigungsanspruch. Die Unternehmerin bleibe nämlich in ihrer Entscheidung, ob sie ein Geschäft abschließen wolle oder nicht, ungeachtet einer bestehenden Handelsvertreterbeziehung grundsätzlich frei. Eine Vertragswidrigkeit iSd § 12 HVertG liege nur vor, wenn die Unternehmerin ihre unternehmerische Freiheit so nutze, dass sie in geradezu konsequenter Weise Geschäftsabschlüsse des Vertreters ablehne. Die bloße Nichtausführung eines vom Handelsvertreter angebahnten Geschäfts löse nur dann eine Entschädigungspflicht nach der genannten Bestimmung aus, wenn der Vertragsabschluss willkürlich und ohne sachlich vertretbare Gründe oder überhaupt in der Absicht, den Handelsvertreter zu schädigen, unterblieben sei (5 Ob 32/09f). Davon könne im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die von der Beklagten gegenüber ihren Kunden verwendete Werbeaussage „Geht nicht, gibts nicht“ beinhalte keine Garantie gegenüber dem Handelsvertreter, Produkte in jeder gewünschten großen Menge sofort liefern zu können. Der Beklagten sei auch keine mangelnde Information über mögliche Produktions- bzw Lieferengpässe zu unterstellen. Der Kläger habe in erster Instanz nicht vorgebracht, welche weitere Information er sich von der Beklagten zu welchem Zeitpunkt erwartet hätte. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht davon ausgehen müssen, dass die Beklagte weder verpflichtet gewesen sei, wegen der bloßen Aussicht auf ein Geschäft eine mögliche Bestellmenge vorrätig zu halten, noch ihre Produktion für einen möglichen Großauftrag freizuhalten, noch den Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt „mehr“ (besser) zu informieren. Die Klage sei im Übrigen zur Höhe des Anspruchs unschlüssig geblieben, weil der Kläger dazu lediglich eine Urkunde vorgelegt, nicht aber vorgebracht habe, wie sich die Klagsforderung errechne. Soweit er sich auf den Titel des Schadenersatzes stütze habe er lediglich vorgebracht, dass ihm eine Entschädigung in Höhe der Restprovision zustünde, „ohne die Berechnung der Entschädigung konkret zu behaupten“.

Schließlich rügt die beklagte Partei als sekundären Feststellungsmangel, das Erstgericht habe es unterlassen festzustellen, dass die Beklagte als Bedingung für den Produktionsbeginn einen unterschriebenen Auftrag gefordert und angekündigt habe, die Lieferung unter Beiziehung eines Subunternehmers zu bestreiten. Diese ergänzend begehrte Feststellung ergebe sich aus dem Angebotsschreiben vom 1.7.2021 und der Aussage des Mitarbeiters der beklagten Partei.

Dazu ist auszuführen:

1. Der Begriff des selbstständigen Handelsvertreters (idF auch kurz „HV“) wird in § 1 Abs 1 HVertrG definiert. Es handelt sich um eine Person, die von einer anderen mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften über bewegliche Sachen in deren Namen und für deren Rechnung ständig betraut ist. Gegenstand des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen HV-Vertrags ist gerade dies. Die Streitteile vereinbarten die Geschäftsanbahnung durch den Kläger in der F*-G* für den Verkauf des Pfahlsystems der beklagten Partei. Es liegt somit eine typische Handelsvertreter-Vertragsbeziehung vor, weshalb der klagsgegenständliche Zahlungsanspruch primär nach den Bestimmungen des HVertG als lex specialis zu beurteilen ist. Dies war in erster Instanz auch nicht weiter strittig.

2. Die Beklagte verfügte vor Beginn der Zusammenarbeit mit dem Kläger über keinerlei Geschäftsbeziehung in den Zielmärkten, was im Vertrag auch explizit niedergeschrieben wurde (Pkt 4. „Partnerschaften“). Sie verpflichtete sich für den Fall, dass sich Kunden aus den Zielmärkten direkt an sie wenden würden, den Kläger darüber zu informieren und ihm (auch) diesfalls (gemeint im Fall von Vertragsabschlüssen) die Provision laut HV-Vertrag zu bezahlen (Pkt 7). Vereinbart wurde die exklusive Zusammenarbeit hinsichtlich des von der Beklagten hergestellten Pfahlsystems in den Zielmärkten der F*-G*. Der Kläger ist daher im besagten Gebiet sowohl Gebiets- als auch Alleinvertreter der Beklagten. Als Nebenpflicht einer derartigen Exklusivität trifft die Geschäftsherrin (als solche wird die Bekalgte idF auch als „BL*“ bezeichnet) eine Verpflichtung, ihren HV sowohl vor eigener Konkurrenz als auch vor solcher von dritter Seite zu schützen (vgl Nocker in Nocker (Hrsg), HVertrG2 (2015) zu § 1 HVertrG Rz 46 mwN). Unabhängig von einem bestehenden Alleinvertriebsrecht des HV (hier bezogen auf den Vertragsgegenstand) und einem diesbezüglichen vertraglichen Kundenschutz trifft die BL* jedenfalls – und zwar stets – eine Treue- und Loyalitätspflicht gegenüber dem HV, die es ihr ua verbietet, in bestehende von ihm vermittelte Verträge einzugreifen (aaO Rz 47).

3. Nach den hier vorliegenden Feststellungen kam (nach erfolgreicher Vermittlung eines Großauftrags für den Projektabschnitt Q* T*) beim zweiten Abschnitt lediglich ein – direkt zwischen der Beklagten und Y* abgeschlossener – Vertrag über die Produktion und Lieferung von (nur) 7.000 lfm Pfahlsystem – anstatt der von Y* benötigten Menge von ca 50.000 lfm – zustande. Der Kläger kann sich daher nicht auf ein abgeschlossenes Geschäft über die angebotenen 50.000 lfm und somit auch nicht auf § 9 HVertG berufen. Klarstellend ist dazu noch festzuhalten, dass der HV-Vertrag an einen schriftlichen und direkten Vertragsabschluss zwischen der Beklagten und den vom Kläger im Zielgebiet akquirierten Kunden anknüpft (Pkt 3. letzter Satz).

4. Die Berufungswerberin zeigt zunächst zutreffend auf, dass sie als BL* grundsätzlich nicht verpflichtet ist, jedes vom HV vermittelte Geschäft anzunehmen. Zu nach der Sachlage gebotenen oder doch zweckmäßigen unternehmerischen Entscheidungen ist sie selbst dann berechtigt, wenn sie dadurch die Tätigkeit des HV erschwert oder gar behindert (RS0063310). Sogar die Einstellung oder die Umstellung einer gerade noch rentablen Produktion wird einer Unternehmerin von der Rechtsprechung im Kontext des HVertG zugebilligt; dies mit Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Dispositionsfreiheit und vor allem dann, wenn sie dies auf Grund der Beurteilung ihrer künftigen Marktaussichten und der Konjunkturentwicklung für erforderlich hält, um späteren Verlusten vorzubeugen (vgl RS0063358). So ist sie beispielsweise nicht verpflichtet, eine Geschäftssparte ihres Betriebes oder diesen selbst nur deshalb aufrecht zu erhalten, damit der HV weiterhin Provisionen verdienen kann. Wenn aber solche Maßnahmen willkürlich, also ohne vertretbaren Grund, oder gar in der Absicht, den HV zu schädigen, getroffen werden, hat sie ihm gemäß nach § 12 Abs 1 HVertG eine angemessene Entschädigung zu leisten (vgl zur Vorgängerbestimmung RS0063351, RS0063310). Wenngleich somit die bloße Verweigerung der Ausführung von Aufträgen durch die BL* nach der voraufgezeigten Rechtsprechung für sich alleine noch keine Ansprüche des HV nach § 12 Abs 1 HVertG begründet (RS0063354), trifft sie jedenfalls die Verpflichtung, sich des Vertrauens des HV würdig zu erweisen und auf seine schutzwürdige Interessen gebührend Rücksicht zu nehmen; dies unbeschadet ihrer wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit (RS0062480).

Insbesondere hat sie

Einer besonderen Benachrichtigung des HV durch den Geschäftsherrn bedarf es hingegen nicht, wenn die erforderliche Maßnahme nach der dem HV selbst erkennbaren allgemeinen Wirtschaftslage oder besonderen Lage des BL* oder den dem HV hierüber ohnehin zur Verfügung stehenden Information zu erwarten war (RS0063339).

5. Der Kläger stützte die Klagsforderung bereits in seinem verfahrenseinleitenden Schriftsatz (auch) auf § 12 HVertrG und insbesondere auch darauf, dass die Beklagte ihren (oa) Informationspflichten nicht nachgekommen sei. Nachdem er mehr als zwei Jahre umfangreiche Vorarbeiten in Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Großauftrag geleistet habe, sei er von der Beklagten durch ihr vertragswidriges Verhalten daran gehindert worden, die Provision im zu erwartenden Umfang zu verdienen. Neben eklatanten Verstößen gegen ihre Treue- und Informationspflichten habe sie auch gegen ihre Exklusivitätspflicht aus dem HV-Vertrag verstoßen. Sie habe ihm schriftlich versichert, dass sie über genügend Ressourcen verfüge, um die vom Kläger vermittelte Expansion in den Nahen Osten bedienen zu können; für diese Zusicherung habe sie einzustehen.

Für eine abschließende Beurteilung der diesbezüglichen Haftungsgrundlagen reicht die Sachverhaltsgrundlage nicht aus:

5.1. § 12 HVertG entspricht dem vormaligen § 10 HVG. Die darin normierte Entschädigungsregelung beruht auf dem Gedanken, dass ein HV als selbstständiger Unternehmer auf eine einigermaßen verlässliche Vorausschau auf die zu erwartenden Provisionseinnahmen angewiesen ist, zumal er seine wirtschaftlichen Entscheidungen danach auszurichten hat. In der Regel haben die Vertragsparteien bereits bei Beginn eines HV-Verhältnisses eine gewisse Vorstellung, in welchem ungefähren Ausmaß Provisionen zu erzielen sein werden. Voraussetzung für das Eintreffen dieser Erwartungen ist, dass sich beide Vertragsparteien an die getroffenen Vereinbarungen halten, dh dass der HV im vertraglich festgelegten Umfang seiner Vermittlungspflicht nachkommt bzw nachkommen kann und der Unternehmer die vermittelten Aufträge auch ordnungsgemäß ausführt (Nocker in Nocker (Hrsg), HVertrG2 (2015), § 12 HVertrG Rz 2). Demzufolge knüpft § 12 HVertrG am vertragswidrigen Verhindern der Provision im vereinbarten oder nach den getroffenen Vereinbarungen zu erwartenden Umfang an.

5.2. Eine provisionsschädliche Behinderung in diesem Sinn kann in einer nicht vereinbarungsgemäßen Unterstützung sowie darin liegen, dass ein Unternehmer trotz Gebietsschutz im Vertragsgebiet weitere Absatzmittler einsetzt (vgl RS0029061 [T2]). Auch die Verletzung von Informationspflichten kann – wie oben aufgezeigt – Ersatzansprüche des HV nach § 12 HVertrG begründen; dies insbesondere dann, wenn er über beabsichtigte Dispositionen der BL*, die seine wirtschaftlichen Interessen berühren, nicht rechtzeitig informiert wird (Nocker aaO Rz 6).

5.3. Als Schadenersatzanspruch setzt ein Anspruch nach § 12 HVertrG ein schuldhaftes Verhalten der BL* voraus (8 ObA 87/06m zur gleichlautenden Regelung des § 12 AngG; vgl auch Nocker aaO Rz 2). Nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen hat der Geschädigte seinen Schaden und die kausale Pflichtverletzung durch den Schädiger zu beweisen; die in Anspruch Genommene (BL*) ist hingegen beweispflichtig dafür, dass sie an der pflichtwidrigen Verhinderung des Provisionsverdiensts kein Verschulden trifft (§ 1298 ABGB). Auch das Vorliegen allfälliger schuldausschließender Gründe wäre von der BL* zu behaupten und zu beweisen (vgl zur Vorgängerbestimmung Jabornegg, Handelsvertreterrecht, § 10 HVG Pkt 3.2).

5.4. Im hier zu beurteilenden Fall steht fest, dass

– die beklagte BL* dem Kläger im HV-Vertrag schriftlich zusicherte, dass sie über „genug Ressourcen und fachliches Knowhow“ verfüge, um die Expansion in den Nahen Osten entsprechend bedienen zu können;

– das streitgegenständliche Geschäft zwischen der Beklagten und Y* vom Kläger erfolgreich angebahnt wurde, nachdem bereits mit U* ein vom Kläger vermittelter Großauftrag abgewickelt worden war;

– die Generalunternehmerin der Q*-Projekte, R*, bereits im Jänner um ein weiteres Angebot für die Lieferung des Pfahlsystems der Beklagten beim zweiten Projektabschnitt Q* W*+X* anfragte,

– die Beklagte am 1.7.2021 ein Angebot über 50.000 lfm Pfahlsystem legte und

– der Geschäftsführer von Y* zwei Tage nach der Unterfertigung des Subunternehmervertrags mit R* (am 18.7.2021), nämlich am 20.7.2021, persönlich nach D* reiste, um die Beklagte darüber zu informieren, dass sie die angebotenen 50.000 lfm Pfahlsystem bis Ende September 2021 benötigen würde.

Dass der Kläger lange auf diesen Geschäftsabschluss hingearbeitet und umfangreiche Vorarbeiten (nach seinem Vorbringen über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren) geleistet hatte, wurde von der Beklagten nicht in Abrede gestellt.

5.5. Aus der urkundlich belegten E-Mail Korrespondenz vom 25.1.2021 und 27.1.2021 (Beilagen ./D bis ./F) – konkrete Feststellungen dazu fehlen – geht hervor, dass der beklagten Partei bereits zu Beginn des Jahres 2021 bekannt war, dass für den Projektabschnitt Q* W*+2 weitere Pfähle (in großer Menge; vgl Blg ./E) benötigt würden, dass also in diesem Zusammenhang ein weiterer Großauftrag in Aussicht stand. So lässt sich beispielsweise aus Beilage ./X ableiten, dass im März 2021 betriebsintern an der Angebotserstellung gearbeitet wurde. Auch der Lieferzeitrahmen war laut dieser E-Mail (vom 15.3.2021) des zuständigen Mitarbeiters der Beklagten bereits ein Thema. Der Geschäftsführer der Beklagten erläuterte dazu im Rahmen seiner Parteiaussage – Festellungen dazu fehlen ebenfalls –, dass die Beklagte prinzipiell in der Lage sei, 3.000 lfm der gewünschten Pfähle an einem Tag herzustellen.

Der Kläger brachte vor, die Intention des Meetings vom 20.7.2021 sei die Finalisierung der Bestellung gewesen. Er sei am Tag zuvor direkt aus O* über die Anreise des Geschäftsführers von Y* informiert worden. Ziel der Zusammenkunft sei die Präsentation des Lieferprogramms und die „Fixierung der Bestellung“ gewesen. Die Preise und auch das Produkt seien bereits bekannt gewesen, zumal die Mikropfähle ja schon in Q* T* als einzige Fundierungslösung zugelassen und auch verbaut worden seien. Als der Kläger die beklagte Partei mit diesen Information konfrontiert habe, habe sich deren Mitarbeiter „überrascht“ gezeigt, dass der Kläger Kenntnis von diesem Meeting gehabt habe; er habe ihn dann aber dennoch dazu eingeladen. An dieser (behaupteten – auch diesbezüglich fehlt es an einer Sachverhaltsgrundlage) Vorgehensweise zeige sich rückblickend, dass die beklagte Partei offenbar bereits zu diesem Zeitpunkt versucht habe, ihn zu umgehen und das Geschäft direkt abzuschließen, um sich die Provision zu „sparen“.

Zu all dem hat das Erstgericht keine Feststellungen getroffen.

5.6. Völlig offen ist auch, aus welchen Gründen sich die Beklagte plötzlich und knapp drei Wochen nachdem sie ein verbindliches Anbot über 50.000 lfm an Mikropfählen gelegt und darin auf die „maximale Gültigkeitsdauer des Anbots von drei Monaten“ hingewiesen hatte (Beilage ./K und Beilage ./2) auf die Nichtverfügbarkeit der bereits angebotenen Liefermenge berief (in Beilage ./X ist noch von einer Gültigkeitsdauer von „2 Monaten“ die Rede). Der Kläger brachte diesbezüglich vor, dass die plötzliche und völlig unerwartete „Offenbarung“ angeblicher Kapazitätsengpässe vom Mitarbeiter der Beklagten mit Bedauern bekundet worden sei und dass dieser beim Gespräch am 20.7.2021, bei dem der Kläger doch dabei gewesen sei, eine Menge von 20.000 lfm verbindlich zugesagt habe (wofür auch das in US 9 festgestellte Schreiben vom 22.7.2021, Blg ./N spricht). Auch dazu wurden keine Feststellungen getroffen. Warum im Anschluss an dieses Gespräch eine diesbezügliche Einigung (über die Lieferung von 20.000 lfm) nicht sogleich – die Dringlichkeit der Lieferung war zu diesem Zeitpunkt war allen Seiten bekannt und im Verfahren auch nicht strittig – verschriftlicht wurde, ist wiederum nicht nachvollziehbar und aus dem Sachverhalt nicht abzuleiten.

5.7. Unklar ist letztlich auch, warum die Beklagte nach einem mit Email vom 3.8.2021 mitgeteilten Schaden an einer Produktionsanlage nicht – wie sie es sich in ihrem Anbot vom 1.7.2021 ausdrücklich vorbehalten hatte – auf ihre damalige Schwesterfirma „vR“ (siehe Aussage des Geschäftsführers der Beklagten in ON 18 S 10) oder auf chinesische Produzenten zurückgriff, zumal das P* diese Vorgangsweise laut Aussage des Zeugen BF* letztlich auch genehmigt habe (ON 18 S 5). Die Größenordnung der Auftragserteilung im Zusammenhang mit Q* T*, die benötigten Mengen für Q* W*+X*, der Umstand, dass von Seiten des Ministeriums die von der Beklagten hergestellte Art der Fundierung „vorgeschrieben“ worden war (US 7) und insbesondere der Inhalt des in US 10-11 wiedergegebenen Schreibens des Geschäftsführers von Y* („Ich fürchte, wenn ich … [das P* in BM*] informiere, wird dies das ENDE von H* in BM* und auch im Nahen Osten sein) sprechen jedenfalls in wirtschaftlicher Hinsicht dafür, dass von Seiten der Beklagten „alles“ hätte unternommen werden müssen, um den neuen Absatzmarkt, in welchem sie gerade erst Fuß gefasst hatte, nicht wieder zu verlieren.

5.8. Aus der Sicht des Klägers – laut seinem Prozessvorbringen in ON 9 und ON 16 – sei der Grund der Beklagten für ihren unerwarteten Rückzug aus dem Geschäft jener gewesen, dass sie den Vertrag mit Y* direkt und sozusagen hinter seinem Rücken habe abschließen wollen. Sie habe schon im Jänner 2021 versucht, die Zusammenarbeit mit ihm „terminwidrig“ zu beenden. Dass sie das Projekt Q* W*+X* letztlich sehr wohl „über Umwege“ abgewickelt habe, ergebe sich aus zahlreichen Beweismitteln. Auch dazu (Vorbringen und Urkundenvorlage laut SS ON 16) wurden vom Erstgericht keine Feststellungen getroffen. Zumindest hinterfragungswürdig erscheint in diesem Zusammenhang der von der Beklagten nicht bestrittene Umstand, dass ihr für das gegenständliche Projekt zuständige Mitarbeiter von Y* (auch der als Zeuge vernommene Geschäftsführer von Y* bejahte dies) zur Q*-Projektpräsentation im Juni 2022 eingeladen wurde, obwohl von deren Seite (Y*) nach der enttäuschenden Kapazitätsproblematik im Sommer 2021 das „Ende der Beklagten im Nahen Osten“ angekündigt worden war.

6. Insgesamt können die hier anstehenden und oben dargelegten Rechtsfragen – insbesondere auch die Frage des Verschuldens – mangels einer hinreichenden Feststellungsgrundlage derzeit nicht beurteilt werden.

7. Für das in die oben aufgezeigte Richtung zu ergänzende Verfahren ist im Hinblick auf die Höhe der Klagsforderung und die geltend gemachten Zinsen noch auf Folgendes hinzuweisen:

7.1. Wird der BL* schuldhaft vertragsbrüchig und somit entschädigungspflichtig nach § 12 HVertG hat der HV Anspruch auf die dadurch verursachte Provisionseinbuße. Die Angemessenheit der Entschädigung im Sinn dieser Norm bestimmt sich nach der Differenz zwischen jenem Betrag, den er voraussichtlich verdient hätte, wenn er nicht vertragswidrig am Verdienen gehindert worden wäre, und der tatsächlich vereinnahmten Provision (Nocker aaO § 12 HVertrG Rz 19). Sollte das weitere Verfahren sohin allenfalls ergeben, dass der Geschäftsführer von Y* nach der Anbotsstellung im Juli 2021 nach D* reiste, um die Bestellung über 50.000 lfm zu finalisieren und den Lieferplan zu besprechen und dass zu diesem Zeitpunkt jedenfalls 20.000 lfm Pfahlsystem verfügbar gewesen wäre, so wäre bei Vorliegen der weiteren (oben dargestellten) Haftungsvoraussetzungen eine fiktive Provisionsberechnung auf dieser Basis vorzunehmen. Dazu ist erneut klarstellend festzuhalten, dass der Geschäftsherr zwar grundsätzlich auch zu einer grundlosen Ablehnung des Abschlusses des vermittelten Rechtsgeschäftes berechtigt ist, er jedoch dann ersatzpflichtig wird, wenn er einen Vertragsabschluss (willkürlich) ablehnt, um den Vermittler um die Provision zu bringen (RS0062606; so bereits 2 Ob 470/52 = SZ 25/168 uva) oder wenn er aus besonderen Gründen geradezu wider Treu und Glauben gegen Vertragspflichten verstößt (RS0062781), wenn er also das Geschäft bewusst zum Scheitern bringt [T1].

7.2. Eine schuldhafte Verletzung von Informationspflichten kann zwar auch schadenersatzpflichtig machen; diesfalls umfasst der Ersatz jedoch nur die vergeblich aufgewendeten Unkosten und den entgangenen Verdienst, der bei rechtzeitiger Unterrichtung durch anderweitige Betätigung erzielt worden wäre (RS0063343). Soweit bereits eine angemessen Entschädigung nach § 12 HVertG eingreift, kommt hingegen eine zusätzlichen Berufung auf die Informationspflichtverletzung nicht in Betracht (vgl zur Vorgängerbestimmung Jabornegg aaO § 10 HVG Pkt 1.4).

7.3. Zum Zinsenlauf ist abschließend noch darauf hinzuweisen, dass eine Schadenersatzforderung mit der zahlenmäßig bestimmten Einmahnung fällig wird (vgl RS0023392 [T8]).

Im Ergebnis war das Ersturteil wegen der aufgezeigten Unvollständigkeit des Sachverhalts in Stattgebung der Berufung der Beklagten aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Der Vorbehalt der Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf § 52 ZPO.

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