Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
4R74/25x•OLG Graz 4R74/25x
Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Dr.in Angerer (Vorsitz) und Dr.in JostDraxl sowie den Richter Mag. Obmann, LL.M. in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Klagenfurt zu FN A* eingetragenen B* C* GmbH mit Sitz in ** über den Rekurs des GesellschafterGeschäftsführers D* B*, geboren am **, **, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 10. Februar 2025, **9, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird als verspätet zurückgewiesen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
begründung:
Die B* C* GmbH ist seit 13. Jänner 2018 zu FN A* im Firmenbuch des Landesgerichts Klagenfurt eingetragen. Stichtag für den Jahresabschluss ist der 31. Dezember. Mitgesellschafter und seit 13. Jänner 2018 einziger handelsrechtlicher Geschäftsführer ist D* B*.
Am 8. Oktober 2024 reichte der GesellschafterGeschäftsführer beim Erstgericht durch persönliche Übergabe Bilanzunterlagen für das Geschäftsjahr 2023 ein (ON 1).
Mit Beschluss vom 9. Oktober 2024 (ON 2) forderte das Erstgericht die Gesellschaft unter Hinweis auf §§ 277ff UGB auf, binnen drei Wochen die Umsatzerlöse für das Jahr 2023 bekannt zu geben oder die Bilanzunterlagen in strukturierter Form elektronisch einzubringen. Dieser Beschluss wurde der Gesellschaft am 15. Oktober 2024 zugestellt. Eine Reaktion erfolgte nicht.
Mit Beschluss vom 19. November 2024 (ON 4) forderte das Erstgericht die Gesellschaft und den GesellschafterGeschäftsführer auf, binnen zwei Wochen die Umsatzerlöse für das Jahr 2023 bekannt zu geben oder die Bilanzunterlagen in strukturierter Form elektronisch einzubringen, widrigenfalls nach ungenutztem Verstreichen der Frist eine Zwangsstrafe verhängt werde. Dieser Beschluss wurde der Gesellschaft am 26. November 2024 zugestellt, dem GesellschafterGeschäftsführer am 22. November 2024. Eine Reaktion erfolgte nicht.
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2024 (ON 6) forderte das Erstgericht den Gesellschafter-Geschäftsführer neuerlich auf, binnen drei Wochen die Umsatzerlöse für das Jahr 2023 bekannt zu geben oder die Bilanzunterlagen in strukturierter Form elektronisch einzubringen, widrigenfalls nach ungenutztem Verstreichen der Frist eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 700,00 verhängt werde. Dieser Beschluss wurde dem GesellschafterGeschäftsführer am 23. Dezember 2024 zugestellt. Eine Reaktion erfolgte nicht.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. Februar 2025 (ON 9) verhängte das Erstgericht über den GesellschafterGeschäftsführer eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 700,00. Der Beschluss wurde dem GesellschafterGeschäftsführer durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 14. Februar 2025 zugestellt.
Dagegen richtet sich der am 19. März 2025 beim Erstgericht persönlich überreichte Rekurs des GesellschafterGeschäftsführers (ON 11).
Der Rekurs ist als verspätet zurückzuweisen.
1. Gemäß § 46 Abs 1 Außerstreitgesetz (AußStrG) iVm § 15 Firmenbuchgesetz (FBG) beträgt die Frist für den Rekurs auch im Firmenbuchverfahren 14 Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des selbstständig anfechtbaren Beschlusses.
2. § 17 Abs 1 Zustellgesetz (ZustG) ermöglicht die Hinterlegung, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinn des § 13 Abs 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (§ 17 Abs 2 ZustG). Liegt eine wirksame Hinterlegung nach dieser Gesetzesstelle vor, gilt das hinterlegte Dokument mit dem ersten Tag, an dem es erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt (§ 17 Abs 3 ZustG). Dieser Tag ist dann auch als fristauslösend anzusehen (RISJustiz RS0083986; Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 17 ZustG Rz 7).
3. Beginn der Abholfrist für den angefochtenen Beschluss war der 14. Februar 2025. Dieser Tag bewirkte die Zustellung des Beschlusses an den GesellschafterGeschäftsführer. Fristende wäre daher der 28. Februar 2025 gewesen. Der erst am 19. März 2025 – also außerhalb der 14tägigen Rekursfrist – beim Erstgericht persönlich überreichte Rekurs des GesellschafterGeschäftsführers ist daher verspätet.
4. Ein verspäteter Rekurs ist gemäß § 54 Abs 1 Z 1 AußStrG (iVm § 15 FBG) vom Rekursgericht zurückzuweisen. Eine inhaltliche Prüfung der Berechtigung des Rechtsmittels findet daher nicht statt.
5. Einer Bewertung nach § 59 Abs 2 AußStrG (iVm § 15 FBG) bedarf diese Entscheidung nicht (RS0004785; RS0008617).
6. Der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 15 FBG) ist nicht zuzulassen, weil erhebliche Rechtsfragen nicht zu lösen sind.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.