Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
10Bs105/25d•OLG Graz 10Bs105/25d
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Maga. Tröster (Vorsitz), Mag. Wieland und Maga. Haas im Verfahren zur Auslieferung des A* B* zur Strafvollstreckung an die Republik Türkei über die Beschwerde des Betroffenen gegen Pkt. 3. des Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 14. April 2025, AZ C* (ON 50 des Aktes AZ D* der Staatsanwaltschaft Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* B* mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 17. Jänner 2025 verhängte Auslieferungshaft wird aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO iVm § 29 Abs 1 ARHG fortgesetzt.
Dieser Beschluss ist durch eine Haftfrist nicht begrenzt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Mit Interpol Red Notice Fahndung vom 31. Dezember 2024, Kontrollnr. **, wurde aufgrund des Haftbefehls der Oberstaatsanwaltschaft Nizip vom 9. Dezember 2022, Nr. , international nach dem am ** geborenen A B, Staatsangehöriger der Republik Türkei, zwecks Festnahme zur Auslieferung gefahndet. Demnach sei der Genannte am 6. Dezember 2022 vom Obersten Strafgericht Nizip zu Nr. **, **, wegen des am 5. März 2015 begangenen Verbrechens des vorsätzlichen Mordes gemäß Paragraphe 82/1-D.1 und 21/2 des Türkischen Strafgesetzbuchs Nr. 5237 in Anwesenheit rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 25 Jahren verurteilt worden, wovon noch 15 Jahre, ein Monat und 25 Tage zu verbüßen seien (ON 2.3).
Am 3. Jänner 2025 leitete die Staatsanwaltschaft Graz deswegen zum AZ D* ein Verfahren zur Auslieferung des Genannten an die Republik Türkei zur Strafvollstreckung ein.
Nachdem A* B* am 16. Jänner 2025 in ** festgenommen worden war (ON 7 iVm ON 8, 2), verhängte das Landesgericht für Strafsachen Graz über Antrag der Staatsanwaltschaft Graz (ON 1.5) über ihn mit Beschluss vom 17. Jänner 2025, AZ C*, die Auslieferungshaft wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 29 Abs 1 ARHG, § 173 „Abs 1 und“ Abs (zu ergänzen:) 2 Z 1 und 3 lit a StPO mit Wirksamkeit bis 31. Jänner 2025 (ON 12).
Mit am 14. Februar 2025 (somit fristgerecht; vgl. ON 22.6) eingelangtem Ersuchen vom 3. Februar 2025 begehrte die Generalstaatsanwaltschaft Nizip die Auslieferung des Genannten zur Vollstreckung der über ihn – in seiner Abwesenheit (vgl. ON 43.4, 4 dritter und vierter Absatz sowie 5 vorletzter und letzter Absatz) – mit Urteil des Schwurgerichts Nizip vom 6. Oktober 2021, Nr. **, AZ ** (ON 26.5, 29 ff), bestätigt durch das Urteil der 1. Strafkammer des Obersten Gerichtshofs vom 7. November 2022, Nr. **, AZ ** (ON 26.5, 27 f in Verbindung mit der „Inkrafttretungsbescheinigung“ des Schwurgerichts Nizip vom 6. Dezember 2022 ON 26.5, 26) verhängten Freiheitsstrafe von (restlich) (richtig [ON 26.5, 22]:) 16 Jahren, einem Monat und 26 Tagen (Ablauf der Vollstreckungsverjährung: 7. November 2042; ON 26.5, 22) wegen der strafbaren Handlung der vorsätzlichen Tötung eines Verwandten durch Abstammung nach Paragraphe 82/1-D.1 und 21/2 des Türkischen Strafgesetzbuchs Nr. 5237, und übermittelte weitere Unterlagen (ON 26 [Übersetzung S. 20 ff]).
Dem Schuldspruch zufolge hatten A* B* und sein Bruder E* B* am 5. März 2015 in ** Streit wegen einer Schulden- und Kreditangelegenheit. Als E* B* das Haus verließ, begab sich A* B* in den dritten Stock und warf von dort aus ein Brikett in Richtung des E* B*. Da er ihn nicht getroffen hatte, nahm er ein zweites Brikett und warf es erneut in Richtung des Genannten. Dabei wurde deren Vater F* B*, der E* B* durch Wegschupfen schützen wollte, am Kopf getroffen und tödlich verletzt, wobei A* B* vorhersehen hätte müssen, dass das von ihm geworfene Brikett seinen Vater treffen könnte und er den Eintritt der Todesfolge in Kauf nahm, er somit die vorsätzliche Tötung mit möglichem Vorsatz beging (ON 26.5, 36).
Mit zusätzlichem Urteil des Schwurgerichts Nizip vom 7. März 2025 wurde (über Ersuchen des Landesgerichts für Strafsachen Graz auf Abgabe einer entsprechenden Zusicherung [ON 32.2 iVm ON 35.2]) festgehalten, dass in Anbetracht der zwingenden Bestimmung des Artikel 3 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen und des Gesetzes über die Genehmigung der Ratifizierung dieses Protokolls der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in Bezug auf die Verfahren, die in Abwesenheit des verurteilten A* B* durchgeführt wurden, vom Schwurgericht Nizip sichergestellt wird (ON 43.4, 6).
Artikel 3 des Gesetzes über die Genehmigung des Inkrafttretens der Ratifizierung des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen, das im Amtsblatt vom 21. Mai 1991 unter der Nr. 20877 veröffentlicht wurde, lautet (in deutscher Übersetzung):
„Wird eine Person, die von einem türkischen Gericht in Abwesenheit verurteilt wurde und deren Auslieferung von einem Vertragsstaat des Übereinkommens verlangt wird, in einem Vertragsstaat des Übereinkommens aufgefunden, [und] ersucht dieser Staat um eine Zusicherung, um das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls zu erlangen, so entscheidet das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, unabhängig davon, ob die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, dass die betreffende Person einer Wiederaufnahme des Verfahrens unterzogen wird, und es werden nach der Auslieferung dieser Person Maßnahmen in Übereinstimmung mit dieser Entscheidung getroffen. Nach der Auslieferung wird das Abwesenheitsurteil der ausgelieferten Person zugestellt; wenn diese nicht binnen sieben Tagen nach der Zustellung Einspruch erhebt, wird das Abwesenheitsurteil ohne Wiederaufnahme des Verfahrens vollstreckt.“
Mit (nicht rechtskräftigem) Beschluss vom 14. April 2025 (ON 50) erklärte das Erstgericht die Auslieferung des A* B* an die türkischen Justizbehörden zur Strafvollstreckung für zulässig (Pkt. 1.) und sprach aus, dass mit der Auslieferung Spezialitätswirkung verbunden ist (Pkt. 2.). Unter einem setzte es die Auslieferungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO iVm § 29 Abs 1 ARHG ohne Begrenzung durch eine Haftfrist (§ 29 Abs 5 ARHG) fort (Pkt. 3.).
(Auch) Gegen Pkt. 3. dieses Beschlusses richtet sich die Beschwerde des Betroffenen (ON 51.1.), zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft Graz inhaltlich nicht äußerte.
Sie hat keinen Erfolg.
Im Verhältnis zur Republik Türkei kommt das Europäische Auslieferungsübereinkommen (EuAlÜbk) vom 13. Dezember 1957, BGBl 1969/320, ergänzt durch das Zweite Zusatzprotokoll (2. ZP-EuAlÜbk) vom 17. März 1978, BGBl 1983/297, das Dritte Zusatzprotokoll (3. ZP-EuAlÜbk) vom 10. November 2010, BGBl III 2015/70, und das Vierte Zusatzprotokoll vom 20. September 2012 (4. ZP-EuAlÜbk), BGBl III 2016/42, zur Anwendung.
Nach Art 12 Abs 1 3. ZP-EuAlÜbk und Art 7 Abs 1 4. ZP-EuAlÜbk ist das Europäische Auslieferungsübereinkommen sinngemäß anzuwenden, soweit es mit den Bestimmungen dieses Protokolls vereinbar ist. Gemäß Art 22 EuAlÜbk findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschließlich das Recht des ersuchten Staats – somit (hier relevant) das ARHG (vgl. § 1 ARHG) und (diesem gegenüber subsidiär) sinngemäß die StPO (§ 9 ARHG) – Anwendung, soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist.
Nach § 29 Abs 1 ARHG darf eine Auslieferungshaft darf nur dann verhängt und fortgesetzt werden, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine in Österreich betretene Person eine der Auslieferung nach dem ARHG unterliegende Straftat begangen habe. Im Auslieferungsverfahren genügt im Vergleich zur Untersuchungshaft eine geringere Verdachtsintensität (iS eines hinreichenden Tatverdachts), zumal der Tatverdacht in der Regel nur bei Bestehen erheblicher Bedenken geprüft wird. Demnach ist bei einem schlüssigen ausländischen Haftbefehl eine strenge Verdachtsprüfung wie im Fall der Verhängung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft in einem österreichischen Strafverfahren nicht anzustellen. Vielmehr hat das (Beschwerde-)Gericht die in den Auslieferungsunterlagen (bzw. der Interpol-Fahndung) enthaltende Sachverhaltsschilderung dahingehend prüfen, ob sich daraus schlüssig ein hinreichender Verdacht der Begehung einer der Auslieferung unterliegenden strafbaren Handlung ergibt (RIS-Justiz RS0087119, RS0121295; Göth-Flemmich/Riffel in WK2 ARHG § 29 Rz 2, 4, 25).
Wie schon im Vor-Beschluss (zum AZ 10 Bs 61/25h; ON 40.3, 4 ff) ausgeführt, ergibt sich aus den vorliegenden Auslieferungsunterlagen der für die Fortsetzung der Auslieferungshaft erforderliche hinreichende Verdacht einer von A* B* begangenen, der Auslieferung unterliegenden strafbaren Handlung.
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer (jeweils nicht der Auslieferung unterliegenden) militärischen (Art 4 EuAlÜbk) oder fiskalischen (Art 5 EuAlÜbk) strafbaren Handlung gibt es nicht.
Dass es sich bei der in Rede stehenden Tat um eine nicht auslieferungsfähige politische strafbare Handlung (zur Notwendigkeit einer diesbezüglichen Prüfung vgl. Göth-Flemmich/Riffel in WK2 ARHG § 29 Rz 26; RIS-Justiz RS0111317) iS des Art 3 Abs 1 EuAlÜbk handelt, ist im Gegenstand ebenfalls durch nichts indiziert. Im Zeitpunkt dieser Beschwerdeentscheidung liegen nach den Akten weiterhin auch keine ernstlichen Gründe für die Annahme vor, dass das Auslieferungsersuchen wegen der nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um den Beschwerdeführer aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen (hier:) zu bestrafen oder dass der Genannte einer Erschwerung seiner Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art 3 Abs 2 EuAlÜbk). Sein unsubstantiiertes Vorbringen, dass – weil er „zumindest Sympathisant“ der PKK und Kurde sei – sein Leben in der Türkei „auf das Gröbste gefährdet“ und mit Misshandlungen und Folter während der Haft zu rechnen sei, reicht dafür (insbesondere im Lichte der qualifizierten – negativen – Vorprüfung dieser Argumente durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Regionaldirektion ** im Verfahren Zl. ** [ON 33.3]) nicht hin.
Der zu beurteilende Lebenssachverhalt ist nach österreichischem Recht als das Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB zu qualifizieren. Sowohl nach dem Recht der Republik Türkei als auch nach österreichischem Recht ist diese Tat mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedroht, weshalb es sich um eine auslieferungsfähige strafbare Handlung im Sinne des Art 2 Abs 1 EuAlÜbk handelt. Die noch zu verbüßende Strafe beträgt mehr als vier Monate.
Die Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft setzt als weitere materielle Voraussetzung das Vorliegen eines Haftgrundes iS des § 173 Abs 2 StPO voraus (Göth-Flemmich/Riffel in WK2 ARHG § 29 Rz 5).
Ausgehend von der dargestellten mutmaßlich begründeten Verdachtslage liegt weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO vor. Die konkrete Befürchtung, der Betroffene werde sich der Durchführung der Auslieferung entziehen (zu diesem Bezugspunkt 15 Os 151/07f; Nimmervoll, Haftrecht3 Rz 1822), ergibt sich – wie bereits bisher – ungeachtet der aufrechten Meldung eines Hauptwohnsitzes in Österreich seit 28. Dezember 2022 (ZMR-Auszug ON 2.5, 1), einer selbstständigen Tätigkeit als Tischler (ON 11, 2) und familiärer Anbindung an seine in Österreich lebende Schwester und deren Familie (ON 11, 2; ON 33.3, 6) aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer, nachdem er von der (bestätigenden) Entscheidung der 1. Strafkammer des Obersten Gerichtshofs vom 7. November 2022, Nr. **, AZ **, Kenntnis erlangte, noch im Dezember 2022 seinen Heimatstaat trotz familiärer Bindungen (Gattin, zwei minderjährige Söhne, Mutter, zwei Brüder, eine Schwester) verließ, um sich dem Strafvollzug nicht stellen zu müssen (s. seine Angaben in ON 11, 5; ON 31, 3; ebenso im fremdenrechtlichen Verfahren lt. ON 33.3, 3, 5, 6 f und 10; vgl. auch das Datum des Antrags auf Asyl [20. Dezember 2022; ON 2,4, 6]). Der aus der Höhe der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 16 Jahren, einem Monat und 26 Tagen resultierende massive Fluchtanreiz wird durch die (wenngleich nicht rechtskräftige) erstinstanzliche Abweisung seiner Anträge auf internationalen Schutz (hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG und des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG), Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 AsylG und Erlass einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 2 Z 2 FPG am 14. Juni 2024 (ON 33.3) iVm seinen Depositionen, nicht an die Republik Türkei ausgeliefert werden zu wollen (ON 11, 5), beträchtlich verstärkt. Dass der Beschwerdeführer über keinen Reisepass verfügt (ON 33.3, 5), hinderte ihn weder an der Ausreise aus der Türkei noch an der Einreise nach Österreich. Die (in der Beschwerde abermals thematisierte) Möglichkeit der Rückschiebung nach Österreich und/oder der Gefahr der (gerade nicht intendierten) Abschiebung in die Türkei würde jeweils nur im Falle eines (nicht sicher anzunehmenden) Aufgriffs des Beschwerdeführers außerhalb Österreichs schlagend und vermag daher dessen Flucht oder Verborgenhalten gerade nicht zu verhindern.
Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist im Gegenstand wegen der Höhe des noch zu vollziehenden Strafrests weiterhin so gewichtig, dass er durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO nicht effektiv hintangehalten werden kann. Insbesondere das vom Beschwerdeführer angebotene Gelöbnis, sich nicht verborgen zu halten, und die von ihm vorgeschlagene Erteilung der Weisung, sich jeden zweiten Tag bei der Kriminalpolizei zu melden, reichen hierfür nicht hin.
Ein Vorgehen nach § 180 Abs 1 StPO (obligatorische Kaution) kommt bei einer Auslieferungshaft zur Strafvollstreckung nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0128943).
Die Fortsetzung der seit 17. Jänner 2025 dauernden Auslieferungshaft steht weder zur Bedeutung der Sache (Tötung eines nahen Angehörigen) noch zu der noch zu vollstreckenden Sanktion von Freiheitsstrafe von 16 Jahren, einem Monat und 26 Tagen außer Verhältnis.
Mögliche Auslieferungshindernisse iS des Art 3 des 2. ZP-EuAlÜbk und §§ 19 bis 20 ARHG sind – wie bereits im Vor-Beschluss (zum AZ 10 Bs 61/25h; ON 40.3, 6) ausgeführt wurde – im Rahmen der Haftentscheidung einer Prüfung nicht zugänglich.
Infolge des Beschlusses des Erstgerichts, dass die Auslieferung zulässig sei, ist dieser Beschluss durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 29 Abs 5 ARHG).
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO iVm § 9 Abs 1 ARHG.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.