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5R32/25g•OLG Innsbruck 5R32/25g
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei (im Folgenden: Kläger) A* B*, vertreten durch Dr. Hannes Paulweber, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei (im Folgenden: Beklagte) 1. D* B*, und 2. B*-E* GmbH, beide vertreten durch Rechtsanwälte Stock Endstrasser in 6370 Kitzbühel, wegen Zustimmung zur Abberufung als Geschäftsführer und Abberufung – hier: Erlassung einer einstweiligen Verfügung – (Streitinteresse EUR 35.000,-- sA), über den Rekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 31.3.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass er lautet:
„Der Antrag des Klägers, dem Erstbeklagten ab sofort die Geschäftsführungsbefugnis und die Vertretungsmacht als Geschäftsführer der Zweitbeklagten vorläufig zu entziehen und ihm zu gebieten, jede Geschäftsführungs- und Vertretungstätigkeit für die Zweitbeklagte zu unterlassen, wird abgewiesen.“
Der Kläger ist schuldig, den Beklagten binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreter die mit EUR 2.624,77 bestimmten Kosten des Rekursverfahren zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,--.
Der (ordentliche) Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
An der im Firmenbuch des Landesgerichts Innsbruck eingetragenen Zweitbeklagten haben der Kläger und der Erstbeklagte einen Geschäftsanteil von jeweils 50 %; beide sind zudem jeweils selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer.
Der Kläger erhebt in der am 5.3.2025 beim Erstgericht eingebrachten Klage folgende Begehren:
1. Der Erstbeklagte ist schuldig, in seine Abberufung als Geschäftsführer der Zweitbeklagten einzuwilligen.
2. Der Erstbeklagte wird als Geschäftsführer der Zweitbeklagten mit Rechtskraft dieses Urteils abberufen und es wird ihm mit Rechtskraft dieses Urteils die Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht als Geschäftsführer der Zweitbeklagten entzogen.
Dazu brachte er vor, der Erstbeklagte habe entgegen seiner Verpflichtung die Zustimmung zur Abberufungsklage verweigert. Er habe seine Pflichten als Geschäftsführer nachhaltig verletzt, weshalb er als solcher abzuberufen sei. So habe er dem Kläger das Betreten der Büroräumlichkeiten der Zweigniederlassung der Zweitbeklagten in F* verwehrt, indem er sowohl die Ausfolgung eines Schlüssels als auch das Aufsperren verweigert habe, weshalb sich der Kläger mittels Selbsthilfe (Beauftragung eines Schlüsseldiensts) Zutritt habe verschaffen müssen.
Darüber hinaus wickle der Erstbeklagte in den genannten Büroräumlichkeiten ohne Abstimmung mit dem Kläger Geschäftsaktivitäten der „in seinem alleinigen Eigentum stehenden“, zu HRB Nr 282150 in F* registrierten B* GmbH (im Folgenden: deutsches Unternehmen des Erstbeklagten) ab. Die Aufwendungen für Miete der Büroräumlichkeiten und Sekretariat, das von der Ehegattin des Erstbeklagten geführt werde, trage ausschließlich die Zweitbeklagte; diese Abwicklung auf ihre Kosten wirke sich nachhaltig auf ihre Erträge aus.
Als Verantwortlicher für die Buchhaltung der Zweitbeklagten habe der Erstbeklagte dem Kläger zustehende Provisionen eigenmächtig nicht an diesen ausbezahlt. Weiters habe er Zahlungen, die der Kläger mit der ihm als Geschäftsführer zur Verfügung gestellten Kreditkarte vorgenommen habe, nicht als Ausgaben der Zweitbeklagten anerkannt, sondern als negative Positionen auf das Verrechnungskonto des Klägers eingebucht.
Der Kläger habe zudem feststellen müssen, dass mit dem von der Zweitbeklagten im Holzhandel beanspruchten Kennzeichnungskürzel „G*“ versehene Holzmengen mit einem Gegenwert von EUR 200.000,-- bis EUR 300.000,-- an diversen Lagerstätten gelagert würden, ohne dass sie in der Buchhaltung der Zweitbeklagten aufschienen. Dies lege den Schluss nahe, dass Holzgeschäfte entweder „an der Buchhaltung der Zweitbeklagten vorbei“ oder im Namen des deutschen Unternehmens des Erstbeklagten unter Verwendung des von der Zweitbeklagten beanspruchten Kennzeichnungskürzels vorgenommen würden; auch das beeinträchtige die Interessen der Zweitbeklagten nachhaltig.
Ferner habe der Erstbeklagte Forderungen der Zweitbeklagten über einen Betrag von rund EUR 500.000,-- gegenüber einem Unternehmen mit der Bezeichnung „H*“ ausgebucht, ohne die Zustimmung des Klägers einzuholen oder ihn auch nur im Vorfeld zu informieren. Ohne Nachweis, aus welchem Grund das Ausbuchen dieses Betrags notwendig geworden wäre, habe der Erstbeklagte somit über einen wesentlichen Anspruch der Zweitbeklagten eine eigenmächtige Entscheidung getroffen, die nachhaltige Auswirkungen auf ihre Ertragslage habe. Außerdem hätten Forderungen der Zweitbeklagten gegenüber dem Unternehmen „H*“ Eingang in das Geschäftskonto des deutschen Unternehmens des Erstbeklagten gefunden, obwohl die diesbezüglichen Zahlungen der Zweitbeklagten zugestanden wären; dieser Umstand habe auch eine „strafrechtliche Dimension“.
Das deutsche Unternehmen des Erstbeklagten habe einen Gutteil seiner Rechtsgeschäfte mit Kunden oder ehemaligen Kunden der Zweitbeklagten geschlossen, die sich der Erstbeklagte „offenbar völlig ungeniert angeeignet“ habe. Vor diesem Hintergrund verstehe sich von selbst, dass die Umsätze der Zweitbeklagten aufgrund der Aktivitäten des Erstbeklagten nachhaltig zurückgegangen seien. Zudem habe der Erstbeklagte auf der Plattform „I*“ als Internetadresse für sein deutsches Unternehmen einen Link zu „**“ eingerichtet, über den man auf die Homepage der Zweitbeklagten gelange; damit wolle er offenkundig alle Kunden der Zweitbeklagten für sich beanspruchen und den Ruf der Gesellschaft für seine Zwecke ausnutzen.
Schließlich habe der Erstbeklagte eigenmächtig die elektronische Übermittlung des Jahresabschlusses zum Stichtag 31.3.2024 an das Firmenbuchgericht veranlasst, ohne diesen vom Kläger unterfertigen zu lassen.
Der Erstbeklagte betreibe daher insgesamt Insichgeschäfte, indem er über die Zweitbeklagte eigene Interessen seines deutschen Unternehmens abwickle und sich ihre Waren „zu wenig nachvollziehbaren Preisen aneigne“, ohne den Kläger einzubinden. Er missachte Weisungen des Klägers, hole keine Zustimmung für die Vermögenssituation der Zweitbeklagten nachhaltig beeinträchtigende Geschäfte ein, informiere den Kläger nicht über geschäftliche Vorgänge und erstatte sogar unrichtige sowie unvollständige Informationen. Die Abberufungsgründe lägen demgemäß „zu Hauf“ vor.
Mit der Klage verband der Kläger den Antrag, zur Sicherung seines Anspruchs dem Beklagten im Wege einer einstweiligen Verfügung ab sofort bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtsstreits die Geschäftsführungsbefugnis und die Vertretungsmacht als Geschäftsführer der Zweitbeklagten vorläufig zu entziehen und ihm zu gebieten, jede Geschäftsführungs- und Vertretungstätigkeit für die Zweitbeklagte zu unterlassen. Dazu verwies er auf das Klagsvorbringen und argumentierte, dass die Umsätze der Zweitbeklagten aufgrund des Verhaltens des Erstbeklagten nachhaltig zurückgegangen seien und sie Umsätze „verloren“ habe, die nunmehr über das deutsche Unternehmen des Erstbeklagten „abgewickelt“ würden. Es stehe zu befürchten, dass der Erstbeklagte mit seinen „Geschäftspraktiken“ die Existenz der Zweitbeklagten gefährde und drohe ihr durch dessen Verhalten der Eintritt eines unwiederbringlichen Schadens.
Die Beklagten äußerten sich zum Sicherungsantrag nicht fristgerecht.
Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Mit Ausnahme der eingangs wiedergegebenen gesellschaftsrechtlichen Eckdaten stellte es nicht fest, welchen konkreten Sachverhalt es als bescheinigt ansah. Rechtlich ging es davon aus, die Beklagten seien mit der Erlassung der einstweiligen Verfügung einverstanden, weil sie sich trotz Hinweis auf § 56 EO nicht zum Sicherungsantrag geäußert hätten; aufgrund dieser Zustimmung sei die einstweilige Verfügung wie beantragt zu erlassen und insbesondere die Passivlegitimation der Zweitbeklagten nicht weiter zu prüfen gewesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der rechtzeitige Rekurs der Beklagten, in dem sie gestützt auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinn einer Abweisung des Sicherungsantrags beantragen; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner fristgerechten Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Der Rekurs erweist sich aufgrund nachstehender Erwägungen als berechtigt:
1. Den verfahrenseinleitenden Schriftsatz übermittelte das Erstgericht den Beklagten mit der Aufforderung, „sich binnen fünf Tagen zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu äußern, widrigenfalls Zustimmung angenommen wird (§ 56 EO)“; eine (fristgerechte) Äußerung erstatteten die Beklagten nicht.
1.1. Den Rekurswerbern ist dahin beizupflichten, dass aufgrund der Entscheidung des EGMR vom 15.10.2009, Micallef gegen Malta, 17056/06, im Regelfall auch im Provisorialverfahren die Garantien des Art 6 MRK anwendbar sind (RIS-Justiz RS0074799 [T11] = RS0028350 [T8]; 7 Ob 188/21d Rz 12). Richtig erkennt das Rechtsmittel ferner, dass der Gegner der gefährdeten Partei, der, zur Äußerung über den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung aufgefordert, diese Äußerung nicht fristgerecht erstattet, von der Erhebung des Widerspruchs gemäß § 397 Abs 1 EO ausgeschlossen ist (RIS-Justiz RS0002100).
1.2. Das rechtliche Gehör im Sinn des Art 6 Abs 1 MRK wird nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wird, sondern auch dann, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (vgl RIS-Justiz RS0005915; RS0006048; RS0074920).
Setzt das Erstgericht dem Antragsgegner im Provisorialverfahren – wie hier den Beklagten – eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme, an deren Versäumung es die Zustimmungsfiktion nach § 56 EO knüpft, dann ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs jedenfalls geboten, diese Frist derart zu bemessen, dass eine effektive Rechtsverteidigung möglich ist; die Äußerungsfrist muss es dem Gegner dabei ermöglichen, in angemessener Weise seinen Standpunkt darzulegen und (parate) Bescheinigungsmittel anzubieten. Dies wurde bei einer effektiv verbleibenden Frist von zwei Stunden verneint, bei einer Äußerungsfrist von drei Tagen insbesondere bei „Gewaltschutz-EV“ hingegen bejaht (7 Ob 188/21d Rz 13-14; 7 Ob 81/21v Rz 16; G. Kodek in Deixler-Hübner, EO IV § 390 Rz 8 f; König/Weber, EV6 Rz 6.42/1; Dobler/Weber in Garber/Simotta, EO § 390 Rz 13; aA Fantur, GES 2020, 62, der eine dreitägige Frist generell ablehnt).
1.3. Entgegen dem im Rekurs verfochtenen Standpunkt bewirkt die vom Erstgericht mit fünf Tagen bemessene Äußerungsfrist in der hier konkret zu beurteilenden Konstellation keine Verletzung der Grundsätze des Art 6 Abs 1 MRK. Das Vorbringen im verfahrenseinleitenden Schriftsatz ist weder besonders umfangreich noch derart komplex, dass es eine angemessene Reaktion in Form einer schriftlichen Äußerung innerhalb der gesetzten Frist verunmöglichen oder unzumutbar machen würde.
Gegenteiliges zeigt auch das Rechtsmittel nicht auf:
Im Rekurs ist in diesem Zusammenhang zwar von „weitschweifenden“, jedoch auch „weitestgehend substratlosen“ Anschuldigungen die Rede; weshalb eine Äußerung dazu nicht fristgerecht möglich gewesen sein sollte, erschließt sich aus diesen Ausführungen nicht. Im Übrigen führt das Rechtsmittel keine konkreten Gründe an, die die Beklagten an einer rechtzeitigen Stellungnahme gehindert hätten, sondern hält nur allgemein fest, der Aufforderung „aufgrund eines Fristversäumnisses“ nicht entsprochen zu haben.
1.4. Die – unter dem Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens – geltend gemachte Gehörverletzung ist daher zu verneinen.
2. In ihrer Rechtsrüge argumentieren die Rekurswerber, das Erstgericht hätte die einstweilige Verfügung nicht erlassen dürfen, weil der Kläger insgesamt kein hinreichend schlüssiges Vorbringen erstattet habe. Bereits der zur Begründung des Sicherungsantrags erfolgte Verweis auf das Klagsvorbringen sei unzulässig. Davon abgesehen habe der Kläger auch zur Begründung der Klage lediglich abstrakte Vorgänge behauptet, einen drohenden unwiederbringlichen Schaden, der Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sei, aber nicht dargelegt. So werde insbesondere nicht dargestellt, weshalb der Erstbeklagte – als ebenfalls selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer – dem Kläger gegenüber weisungsgebunden sein solle; ferner würden allfällige Umsatzrückgänge der Zweitbeklagten einen Sicherungsantrag unter keinen Umständen begründen, weil sie stets durch Geldersatz ausgeglichen werden könnten; die Verweigerung der Aushändigung eines Schlüssels rechtfertige die Erlassung der einstweiligen Verfügung schon deshalb nicht, weil der Kläger zwischenzeitlich bereits selbst Abhilfe geschaffen habe. Angesichts der einschneidenden Maßnahme des Verlusts der Vertretungsbefugnis müsse für die Darlegung des drohenden unwiederbringlichen Schadens ein konkreter und nicht bloß abstrakt möglicher Schaden aufgezeigt werden; an dieses Vorbringen sei ein strenger Maßstab anzulegen, der hier nicht erfüllt werde. Im Zweifel aber sei ein Gesellschafter-Geschäftsführer vorläufig in seiner Funktion zu belassen. Zudem habe der Kläger nicht begründet, weshalb sich Klage und Sicherungsantrag (auch) gegen die Zweitbeklagte richten würden; zu deren Passivlegitimation mangle es somit ebenfalls an schlüssigen Behauptungen.
2.1. Diesen Rechtsmittelausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, dass das Antragsvorbringen im Provisorialverfahren aus einem spätestens gleichzeitig erstatteten Klagsvorbringen jedenfalls insoweit zu ergänzen ist, als eindeutig erkennbar ist, dass bestimmte Tatsachenbehauptungen unter einem auch zur Grundlage des Provisorialantrags gemacht werden sollen. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Klage und der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung – wie hier – in einem einheitlichen Schriftsatz erhoben werden (RIS-Justiz RS0005231 [T8]). Der von den Rekurswerbern monierte (ausdrückliche) Verweis auf das Klagsvorbringen im Sicherungsantrag ist daher zulässig und für sich betrachtet kein Grund für die Abweisung des Antrags.
2.2. Mit ihrer übrigen Argumentation, das Vorbringen sei selbst unter Berücksichtigung der in der Klage aufgestellten Behauptungen nicht hinreichend schlüssig, um einen drohenden unwiederbringlichen Schaden als notwendige Voraussetzung für die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung darzustellen, sind die Rekurswerber hingegen im Recht:
2.2.1. Gemäß § 16 Abs 2 GmbHG kann ein Geschäftsführer aus einem wichtigen Grund durch gerichtliche Entscheidung abberufen werden; ist er – wie hier der Erstbeklagte – zugleich Gesellschafter, so sind die §§ 117 Abs 1 und 127 UGB sinngemäß anzuwenden (§ 16 Abs 2 Satz 1 und 2 GmbHG). Abberufung „durch gerichtliche Entscheidung“ aus wichtigem Grund meint Abberufung mittels Klage; dabei handelt es sich um ein Rechtsgestaltungsbegehren (Zib in U. Torggler, GmbHG § 16 Rz 31 und 33). Zwar kann die Abberufungsklage mit der Zustimmungsklage gegen die sich gegen die Abberufung sperrenden Gesellschafter (deren rechtskräftige Verurteilung ihre Teilnahme an der Abberufungsklage ersetzt) verbunden werden (RIS-Justiz RS0004956); eine solche Konstellation (vgl den der Entscheidung 7 Ob 559/91 = RIS-Justiz RS0004956 zugrunde liegenden Sachverhalt) liegt hier in Wahrheit aber nicht vor, zumal der Kläger und der Erstbeklagte die einzigen Gesellschafter der Zweitbeklagten sind. Weitere, sich gegen die Abberufung des Erstbeklagten sperrende Gesellschafter existieren somit nicht, weshalb Punkt 1. des Klagebegehrens, der auf die Zustimmung des Erstbeklagten zu seiner eigenen Abberufung abzielt, insoweit ins Leere geht.
Als mittels einstweiliger Verfügung zu sichernder Anspruch kommt daher lediglich Punkt 2. des Klagebegehrens in Betracht. Zur Sicherung des Anspruchs auf Abberufung aus wichtigem Grund kann das Gericht dem Geschäftsführer die weitere Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft durch einstweilige Verfügung untersagen, wenn ein der Gesellschaft drohender unwiederbringlicher Nachteil glaubhaft gemacht wird (§ 16 Abs 2 letzter Satz GmbH).
2.2.2. Wichtiger Grund (der die Abberufung des Geschäftsführers rechtfertigt) ist die Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht des betreffenden Geschäftsführers. Das Gesetz nennt beispielhaft grobe Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Vertretung. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn den Mitgesellschaftern die Beibehaltung der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und der Interessen beider Seiten nicht länger zumutbar ist, weil die Fortdauer der Tätigkeit des betreffenden Geschäftsführers die Belange der Gesellschaft erheblich gefährden würde. Bei dessen Beurteilung ist eine umfassende Interessensabwägung vorzunehmen (S.F. Krauss in U. Torggler, UGB³ § 117 Rz 3; Eckert ebendort § 127 Rz 4). Als grobe Pflichtverletzung kommen die – schuldhafte – Verletzung gesetzlicher oder gesellschaftsvertraglicher Pflichten in Betracht; die Pflichtverletzung muss grob sein, das heißt die Gesellschafterinteressen schwerwiegend beeinträchtigen (Eckert aaO Rz 5). In der Rechtsprechung wurden etwa die mangelnde Dokumentation von Insichgeschäften oder eigenmächtige Vertretungshandlungen unter Verletzung gesellschaftsvertraglicher Beschränkungen als grobe Pflichtverletzungen angesehen (siehe die Beispiele bei Eckert aaO Rz 5). Zu würdigen sind dabei auch das Schadenspotential und die Dauerhaftigkeit der Fehlentwicklung (6 Ob 211/11i).
2.2.3. Grundsätzlich richtig hat das Erstgericht erkannt, dass die Beklagten gemäß § 56 Abs 2 und 3 EO als dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zustimmend anzusehen sind. Auch in einem solchen Fall darf jedoch dem Sicherungsantrag nicht ohne Weiteres stattgegeben werden:
Die Bestimmungen der EO über die Gewährung des beschleunigten Rechtsschutzes durch einstweilige Verfügungen sind zwingendes Recht; sie können daher weder durch Parteienabrede noch durch Heranziehung einer Zustimmungsfiktion geändert werden. Da ein diesen zwingenden Verfahrensgrundsätzen zuwiderlaufender Antrag somit auch dann abzuweisen ist, wenn sich der dazu vernommene Antragsgegner nicht geäußert hat, hat das Gericht auch bei einer nach § 56 Abs 2 EO anzunehmenden Zustimmung des Antragsgegners das Vorliegen der vom Gesetz für eine einstweilige Verfügung normierten rechtlichen Voraussetzungen von Amts wegen zu prüfen. Eine solche Entscheidung, bei der die Voraussetzungen von Amts wegen zu prüfen sind, muss daher selbst dann begründet werden, wenn dem Antrag der gefährdeten Partei voll stattgegeben wird (RIS-Justiz RS0002114; RS0002079; ÖBl 1975, 109 mwN; 4 Ob 301/86; 1 Ob 692/89).
2.2.4. Die vorstehenden Ausführungen zeitigen hier zunächst die Konsequenz, dass der Sicherungsantrag, soweit er sich (erkennbar auch) gegen die Zweitbeklagte wendet, ungeachtet § 56 Abs 2 und 3 EO jedenfalls abzuweisen ist: Die Abberufungsklage nach § 16 Abs 2 Satz 1 und 2 GmbHG ist eine Rechtsgestaltungsklage, bei der nicht die GmbH, sondern der abzuberufende Gesellschafter-Geschäftsführer Beklagter ist (Rohregger/Palmstorfer in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer, GmbHG2, § 16 GmbHG Rz 41; vgl Enzinger in Straube/Ratka/Rauter, UGB4 § 117 Rz 44; RIS-Justiz RW0001034). Somit kann sich der Sicherungsantrag schon aus rechtlichen Gründen nicht erfolgreich (auch) gegen die Zweitbeklagte wenden.
2.2.5. Soweit der Sicherungsantrags gegen den Erstbeklagten gerichtet ist, folgt aus den in Punkt 2.2.3. dargestellten Grundsätzen, dass sich das Erstgericht zu Unrecht nicht zur Darstellung verpflichtet sah, welchen konkreten Sachverhalt es als bescheinigt annahm (1 Ob 692/89). Dieser Umstand führt hier aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, weil schon das Vorbringen des Klägers zur Annahme einer konkreten Gefährdung nicht ausreichend ist:
Es entspricht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass eine einstweilige Verfügung zur Sicherung des Abberufungsanspruchs nur nach Maßgabe des § 381 Z 2 EO erlassen werden kann und bei der Entziehung der Geschäftsführungs- sowie Vertretungsmacht das Vorliegen der Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle nach einem strengen Maßstab zu beurteilen ist, zumal mit der einstweiligen Verfügung der Prozesserfolg vorweggenommen werden soll (6 Ob 52/08b mwN; 9 Ob 40/99v).
Soweit hier in Betracht zu ziehen kommt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung in Frage, wenn eine solche zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheint. Ein schwer wieder gut zu machender Schade ist kein unwiederbringlicher Schaden im Sinn dieser Bestimmung; von einem solchen kann nur gesprochen werden, wenn die Zurückversetzung in den vorigen Stand (Naturalrestitution im Sinn des § 1323 ABGB) überhaupt nicht oder nur mit größten Schwierigkeiten und unter Aufwendung unverhältnismäßig hoher Kosten möglich wäre und der Nachteil auch in seinen Auswirkungen nicht, sondern nur zu einem geringen Teil beseitigt werden könnte (RIS-Justiz RS0005291). Hinsichtlich der zu bescheinigenden Gefahr eines unwiederbringlichen Nachteils bedarf es jedenfalls der Bescheinigung einer konkreten Gefährdung; die bloß abstrakte oder theoretische Möglichkeit der Herbeiführung eines unwiederbringlichen Schadens stellt noch keine derartige Anspruchsgefährdung dar (8 Ob 633/91). Die einstweilige Verfügung hat nicht den Zweck, Erfüllung zu erzwingen oder etwaige Vertragsverletzungen zu verhindern; ihr Zweck ist nur, die gefährdete Partei gegen eine Veränderung des gegenwärtigen Zustands zu schützen, die für sie mit einem drohenden unwiederbringlichen Schaden verbunden wäre (3 Ob 642/54; 7 Ob 644/95).
Es bedarf daher eines konkreten Sachvorbringens in dem Sinn, dass konkrete Umstände behauptet und bescheinigt werden müssen, die einen Schaden als unwiederbringlich erscheinen lassen (6 Ob 215/10a; 6 Ob 52/08b; 9 Ob 40/99v; vgl RIS-Justiz RS0005256 [T6, T7]). Die Behauptungs- und Bescheinigungslast trägt ausschließlich die gefährdete Partei (RIS-Justiz RS0006311).
Diesen Anforderungen genügt das Sachvorbringen im verfahrenseinleitenden Schriftsatz nicht. Die Gefährdung des Unternehmensbestands kann zwar ebenso wie die Gefahr des Verlusts von Kunden als ein im Geschäftsbetrieb drohender unwiederbringlicher Schaden die Bejahung einer Gefahrenvoraussetzung im Sinn des § 381 Z 2 EO rechtfertigen, allerdings nur dann, wenn – wie vorstehend dargestellt – konkrete zugrundeliegende Umstände behauptet werden (vgl RIS-Justiz RS0005309; 9 Ob 40/99v; 6 Ob 215/10a). Das ist hier nicht der Fall; dazu im Einzelnen:
2.3. Zusammengefasst beinhalten daher bereits die Antragsbehauptungen des Klägers keine hinreichenden Gründe für die Annahme einer Anspruchsgefährdung. Lässt ein Sicherungsantrag aber ausreichende Behauptungen eines Gefährdungstatbestands vermissen, ist er abzuweisen.
3. Dem Rekurs ist daher Folge zu geben und der angefochtene Beschluss wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.
4. Da der Kläger mit seinem Sicherungsantrag erfolglos blieb, hat er dessen Kosten grundsätzlich endgültig selbst zu tragen (§ 78 EO iVm § 41 Abs 1 ZPO); mangels gesonderter Verzeichnung von Kosten für den Sicherungsantrag in der Klage, mit der er verbunden wurde, konnte ein entsprechender Ausspruch hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Provisorialverfahrens jedoch unterbleiben.
5. Infolge ihres Obsiegens im Rechtsmittelverfahren haben die Beklagten Anspruch auf Ersatz der rechtzeitig und hinsichtlich der Pauschalgebühr nicht überhöht verzeichneten Kosten ihres Rekurses (§§ 402 Abs 4, 78 EO iVm §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO). Das Kostenverzeichnis der Beklagten war allerdings insoweit zu korrigieren, als der Ansatz nach TP 3B bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 35.000,-- richtig EUR 1.219,80 beträgt.
6. Da kein Anlass besteht, von der auch von den Beklagten nicht kritisierten Bewertung des Klägers abzugehen, ist auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 30.000,-- übersteigt.
7. § 402 Abs 1 EO durchbricht die generellen Beschränkungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs im Provisorialverfahren nur insofern, als der Revisionsrekurs – entgegen § 528 Abs 2 Z 2 ZPO – auch für bestätigende Beschlüsse der zweiten Instanz zulässig ist. Alle übrigen Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO gelten gemäß § 402 Abs 4 und § 78 EO auch hier, sodass der Oberste Gerichtshof nur angerufen werden kann, wenn eine im Sinn des § 528 ZPO bedeutsame Rechtsfrage zu lösen ist.
Sowohl bei der Beurteilung der Anspruchsgefährdung (RIS-Justiz RS0005118) als auch bei der Frage, ob die Voraussetzungen zur Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers gemäß § 16 Abs 2 GmbHG vorliegen (6 Ob 49/22g), kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Damit war auch hier keine Rechtsfrage mit der von § 528 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen.
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