Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
13Os3/25b•OGH 13Os3/25b
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. April 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Rechtspraktikantin Boyer LL.M. (WU), LL.M. in der Strafsache gegen J* B* wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 vierter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 4. Oktober 2024, GZ 35 Hv 44/24a36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde J* B* jeweils mehrerer Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2013/116 (I 1 und 2) und nach § 201 Abs 1 und 2 vierter Fall StGB (I 3), des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und nach § 206 Abs 1 und 3 vierter Fall StGB (II) sowie des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 207 Abs 1 und 15 StGB (III) und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (IV 3) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in H*
(I) vom Anfang des Jahres 2015 bis zum 1. August 2015 in mehreren Angriffen die am * 2005 geborene * F* mit Gewalt zur Vornahme und zur Duldung des Beischlafes sowie dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen genötigt, indem er
sie trotz Gegenwehr mit seinen Händen auf einem Bett liegend fixierte und sie mit der Zunge vaginal penetrierte (US 6 f),
sich trotz Gegenwehr auf sie legte, sie dadurch auf einem Bett liegend fixierte und sowohl mit seinem Penis als auch mit einem Finger vaginal penetrierte,
sie an den Haaren packte, ihren Kopf zu seinem Penis drückte, ihr diesen gewaltsam in den Mund einführte und den Oralverkehr von ihr an sich teilweise bis zur Ejakulation vornehmen ließ, wobei er ihr dabei einmal in den Mund und einmal auf ihren Bauch ejakulierte, wodurch er sie in besonderer Weise erniedrigte,
(II) durch die zu I beschriebenen Taten mit einer unmündigen Person den Beischlaf sowie dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, wobei das Opfer durch die zu I 3 angeführten Taten in besonderer Weise erniedrigt wurde,
(III) außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an nachgenannten unmündigen Personen vorgenommen, von diesen an sich vornehmen lassen (1) und dies versucht (2), und zwar
vom Anfang des Jahres 2015 bis zum 1. August 2015 in mehreren Angriffen an der am * 2005 geborenen * F*, indem er ihre Hand zu seinem erigierten Penis führte, sie diesen durch Auf- und Abwärtsbewegungen stimulierte und er seinen erigierten Penis an ihren Schamlippen rieb und indem er mit ihr gemeinsam duschte, wobei sie seinen nackten Penis und er ihre nackte Scheide intensiv berührte (US 8),
vom 28. August 2017 bis zum August 2019 an der am * 2008 geborenen C* B*, indem er sie zumindest einmal auf dem Rücken liegend auf seine Körpervorderseite zog, sodass er mit seinem unbekleideten Penis ihre Oberschenkel berührte und er erfolglos versuchte, ihre Hand zu seinem nackten Penis zu führen, sowie
am 17. Dezember 2023 an seiner am * 2018 geborenen Enkelin N* B*, indem er ihre Hand zu seinem erigierten nackten Penis führte und sie diesen sodann nicht bloß flüchtig berührte, weiters
(IV 3) durch die zu III 3 beschriebene Tat von einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person eine geschlechtliche Handlung an sich vornehmen lassen.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und „9b“ StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die tatrichterliche Beurteilung der Überzeugungskraft von Personalbeweisen (also die Glaubhaftigkeit der Angaben von Zeugen und Angeklagten) ist – soweit sie nicht undeutlich (Z 5 erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Z 5 dritter Fall) ist – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen (RISJustiz RS0106588 [T13]). Unter dem Aspekt der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) kann sie nur dann mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht nicht mit gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
[5] Der Bezugspunkt besteht jedoch nicht in der Sachverhaltsannahme der Glaubhaftigkeit oder Unglaubhaftigkeit (die ihrerseits eine erhebliche Tatsache darstellt), sondern ausschließlich in den Feststellungen über entscheidende Tatsachen (RISJustiz RS0119422 [T2 und T4], zu den Begriffen entscheidende und erhebliche Tatsachen Ratz, WKStPO § 281 Rz 398 und 409). Erheblich, somit nach Maßgabe ihres Vorkommens in der Hauptverhandlung (§ 258 Abs 1 StPO) erörterungsbedürftig, sind insoweit demnach Tatumstände, welche die – von den Tatrichtern als notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache bejahte (vgl Ratz, WKStPO § 281 Rz 410) – Überzeugungskraft der Aussage (eines Zeugen oder Angeklagten) in Bezug auf diese entscheidende Tatsache ernsthaft in Frage stellen (vgl RISJustiz RS0120109 [T3] sowie Ratz, WKStPO § 281 Rz 29; zum Ganzen 13 Os 73/21s [Rz 11 f]).
[6] Soweit die Beschwerde bloß eigene beweiswürdigende Erwägungen zu den von den Tatrichtern eingehend berücksichtigten Aussagen der * F* bereits im Jahr 2015 (vgl US 17 f und 23) anstellt und auf die – ebenfalls gewürdigten – Angaben der Genannten und ihrer Mutter hinweist, wonach das Opfer trotz der Übergriffe weiterhin zum Kartenspielen beim Angeklagten bleiben wollte (ON 4.7 S 3, dazu US 22 f), wird sie den dargestellten Anforderungen nicht gerecht.
[7] Die Beschwerdebehauptung, * F* habe im Rahmen ihrer kontradiktorischen Vernehmung einräumen müssen, dass ihre Aussage vor der Polizei, wonach sie der Beschwerdeführer bedroht habe, damit sie ihm in die Wohnung folge, nicht richtig sei, entfernt sich von der Aktenlage (vgl ON 19 S 21), sodass sie schon im Ansatz ins Leere geht.
[8] Soweit das Beschwerdevorbringen einen vom Erstgericht nicht berücksichtigten „Widerspruch“ zwischen den Angaben der * F* im Rahmen ihrer am 12. März 2024 vor der Polizei gemachten Aussage, sie wolle dem Beschwerdeführer auf keinen Fall noch einmal begegnen (ON 12.7 S 9), und ihrer Schilderung eines Treffens im Winter 2023 in dem von der Zeugin als „geschützten Bereich“ beschriebenen Bahnhof im Rahmen ihrer kontradiktorischen Vernehmung (ON 19 S 25) behauptet, bleibt sie unverständlich.
[9] Eine Tatsachenrüge (Z 5a) ist, soweit es ihr nicht (als Aufklärungsrüge) um den Verfahrensaspekt unterlassener Beweisaufnahme geht, nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie anhand konkreten Verweises auf in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial (§ 258 Abs 1 StPO) bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung darlegt, welches von ihr angesprochene Verfahrensergebnis (Beweismittel) aus welchem Grund erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit welcher Feststellungen über entscheidende Tatsachen wecken soll (RISJustiz RS0117446 [insbesondere T18]).
[10] Die Feststellungen zu den Tathandlungen zum Nachteil der C* B* (Schuldspruch III 2) stützten die Tatrichter im Wesentlichen auf deren polizeiliche Angaben und legten eingehend dar, weshalb sie von einem „Blackout“ der Genannten im Rahmen ihrer kontradiktorischen Vernehmung ausgingen (US 23 f). Indem die Tatsachenrüge bloß diese Erwägungen kritisiert, verfehlt sie die dargestellten Kriterien.
[11] Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) wird ein aus Z 5 oder Z 5a des § 281 Abs 1 StPO beachtlicher Mangel nicht behauptet (RISJustiz RS0102162).
[12] Die einen Feststellungsmangel einwendende Rechtsrüge („Z 9b“) leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RISJustiz RS0116565), weshalb die Aussage des Beschwerdeführers, er sei „zu 70 % invalid“ (ON 35.1 S 32) ein auf das Vorliegen von Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) hinweisendes Sachverhaltssubstrat darstellen sollte.
[13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[14] Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO bleibt – wie auch die Generalprokuratur zutreffend darlegt – hinzuzufügen:
-) Die Urteilsfeststellung, wonach der Angeklagte anlässlich des gewaltsam herbeigeführten Oralverkehrs in einem Fall auf den Bauch des Opfers ejakulierte (Schuldspruch I 3 und II, US 8 und 12), trägt die Annahme einer Tatbegehung unter Begleitumständen, die das mit einem erzwungenen Oralverkehr notwendigerweise verbundene Maß der Demütigung des Opfers und der Missachtung dessen Menschenwürde erheblich überschreiten (vgl RISJustiz RS0095315, Hinterhofer SbgK § 201 Rz 65, Philipp in WK2 StGB § 201 Rz 33), nicht. Die bezughabenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 12) bleiben daher ohne Sachverhaltsbezug. Dieser Subsumtionsfehler wirkte sich jedoch mangels Einflusses auf den Strafrahmen weder als solcher noch im Rahmen der Strafbemessung konkret zum Nachteil des Angeklagten aus, weshalb er nicht von Amts wegen aufzugreifen war (RIS-Justiz RS0099767 [insbesondere T4]).
-) C* B* ist als „Stiefenkeltochter“, nämlich als Tochter der Schwiegertochter des Beschwerdeführers aus einer früheren Beziehung (US 12), keine Angehörige des Beschwerdeführers im Sinn des § 72 Abs 1 StGB (vgl dazu Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 72 Rz 6). Die insoweit erfolgte Heranziehung des besonderen Erschwerungsgrundes des § 33 Abs 2 Z 2 StGB (US 34) ist daher rechtlich verfehlt. Nichtigkeit im Sinn des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO bewirkt jedoch nur die unzutreffende Heranziehung eines für die Strafzumessungsschuld irrelevanten Umstands, nicht jedoch die (bloß) irrige Einordnung eines nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) relevanten Umstands – wie hier des Missbrauchs des besonderen Vertrauensverhältnisses innerhalb des Familienverbundes – als besonderer Strafzumessungsgrund (RISJustiz RS0100061).
[15] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Dabei ist dieses an den aufgezeigten Subsumtionsfehler nicht gebunden (RIS-Justiz RS0118870).
[16] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.