OGH 13Os19/25f

13Os19/25fObergericht30.04.2025

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os19/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:0130OS00019.25F.0430.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. April 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Rechtspraktikantin Boyer LL.M. (WU), LL.M. in der Finanzstrafsache gegen * S* und andere Angeklagte wegen Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs 1 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * S* gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 30. Oktober 2024, GZ 50 Hv 46/21b218, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten * S* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – * S* des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 4. Dezember 2019 in V* eine eingangsabgabenpflichtige Ware, nämlich ein Fahrzeug der Marke Ferrari vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht.

[3] Mit am 31. Oktober 2024 eingebrachtem Schriftsatz meldete der Angeklagte gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 30. Oktober 2024 Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 219).

[4] Eine Ausfertigung des Urteils wurde dem Verteidiger mit Wirksamkeit (§ 89d Abs 2 GOG) vom 9. Dezember 2024 zugestellt.

[5] Da der Angeklagte * S* binnen vier Wochen nach der Zustellung einer Urteilsabschrift keine Ausführung seiner Beschwerdegründe überreichte (§ 285 Abs 1 StPO) und auch bei der (rechtzeitigen) Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnete, war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO).

[6] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[7] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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