OLG Wien 14R47/25x

14R47/25xOberlandesgericht02.05.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 14R47/25x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01400R00047.25X.0502.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Schaller und Dr. Heissenberger in der Rechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch die Urbanek Rudolph Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, wider die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen EUR 2.490, sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 18. März 2025, GZ **2, in nicht öffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges unter Hinweis auf den Klagsvortrag zurückgewiesen. Danach haben Beamte der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN) am 17.6.2023 im Zuge einer Amtshandlung die Eingangstür zur Eigentumswohnung des Klägers in ** zwangsweise aufgebrochen und dabei beschädigt. Der Kläger habe weder rechtswidrig gehandelt bzw sich rechtswidrig einer Festnahme widersetzt, noch körperliche Gewalt gegenüber Exekutivbeamten angewendet. In der Folge habe der Kläger die beschädigte Tür um EUR 2.490, brutto reparieren lassen. Der Kläger habe sodann einen Antrag nach dem PolizeibefugnisEntschädigungsgesetz (PolBEG) bei der zuständigen Behörde für den Ersatz der Reparaturkosten gestellt. Die Behörde habe dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben und festgestellt, dass dem Kläger ein Betrag von EUR 2.490, als Schadloshaltung gebühre. Trotz des rechtskräftigen Bescheids und mehrerer erfolgloser Urgenzen des Klagevertreters sei der Betrag von EUR 2.490, jedoch nicht ausbezahlt worden, weshalb nunmehr die gerichtliche Geltendmachung notwendig sei.

Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass der mit der Klage geltend gemachte Anspruch nicht über den bescheidmäßig zuerkannten Betrag hinausgehe. Die Überprüfung bloß der Auszahlung sei im Rahmen der sukzessiven Kompetenz nicht möglich.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers, der nicht berechtigt ist.

Die Rechtsrüge macht geltend, dass eine Einschränkung dahingehend, dass nur über den Bescheid hinausgehende Beträge eingeklagt werden können, nach dem Wortlaut des Gesetzes keine Deckung finde. Das Gericht verkenne darüber hinaus, dass die Behörde lediglich eine nicht exekutierbare Feststellung im Bescheid treffe, sodass der Kläger für die Erwirkung eines exequierbaren Titels zur Klage gezwungen sei.

Das PolBEG gewährt einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Schadloshaltung für Schäden am Körper oder an einer körperlichen Sache, die von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Ausübung von Zwangsbefugnissen durch die im WaffGG 1969 genannten Maßnahmen (Gebrauch von Dienstwaffen und Einsatz von Diensthunden) unmittelbar verursacht worden sind. Der Zwang muss im Vollziehungsbereich des Bundes ausgeübt und darf nicht vom Geschädigten durch rechtswidriges Verhalten ausgelöst worden sein. Nach den Gesetzesmaterialien bezieht sich die weite Formulierung des § 1 PolBEG nicht nur auf den Waffengebrauch im engeren Sinn, sondern generell auf die Ausübung unmittelbaren physischen Zwangs. Sohin ist beispielsweise das gewaltsame Öffnen von Türen auch vom § 1 PolBEG erfasst (siehe Paar, PolizeibefugnisEntschädigungsgesetz in RDB Keywords).

Bei der Verfolgung eines Anspruchs nach dem PolBEG ist ein bestimmtes Verfahren einzuhalten: Der Anspruch ist beim BMI schriftlich geltend zu machen, der darüber mit Bescheid zu entscheiden hat (§§ 7 und 8 PolBEG). Die klagsweise Geltendmachung ist gemäß § 9 Abs 1 PolBEG erst nach Erlassung eines Bescheids oder nach Ablauf dreier Monate nach Einlangen eines Antrags beim BMI möglich. Bevor diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Rechtsweg unzulässig.

Vor dem Hintergrund des mit dem normierten vorgeschalteten Verwaltungsverfahren verfolgten Zwecks der Gerichtsentlastung ist zu beachten, dass im Fall der durch den BMI auf dieser Gesetzesgrundlage bescheidmäßig zuerkannten Schadloshaltung dem Geschädigten seinen rechtlichen Interessen folgend jedenfalls dieser Betrag sichergestellt sein soll. Er soll nämlich weder fürchten müssen, das Gericht könnte eine geringere Schadloshaltung für geboten erachten, noch das Prozessrisiko für den Gesamtbetrag zu tragen haben. Insofern hat der Bund den zuerkannten Betrag anerkannt (§ 9 Abs 2 PolBEG), der (bereits) unmittelbar nach Erlassung des Bescheids ausbezahlt werden kann. Das Gerichtsverfahren wird demnach nur mehr über den Differenzbetrag geführt (siehe RV 722 GP 17, 11). Zu bemerken ist, dass eine Bescheiderlassung im Übrigen wohl nur dann erwartet werden darf, wenn zwischen der Behörde und dem Geschädigten über die Ersatzleistung ohnehin Einigkeit besteht (siehe Schauer, Zivilrechtliche Probleme des PolizeibefugnisEntschädigungsgesetzes, JBl 1989, 763 [773]). Dies ist auch hier der Fall.

Der Rekurswerber führt somit das gerichtliche Verfahren in Wahrheit bloß aufgrund einer behaupteten fehlenden Zahlung der behördlich festgestellten Schadloshaltung und eines monierten mangelnden geeigneten Exekutionstitels.

Der Rechtsmittelwerber hat mit dem Rekurs den zugrundeliegenden Bescheid des BMI (Beilage ./A) zulässigerweise vorgelegt. Vom im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich geltenden Neuerungsverbot sind Tatsachen und Beweismittel nicht betroffen, die jederzeit von Amts wegen vorzunehmende Umstände betreffen, also insbesondere Prozessvoraussetzungen (siehe Fasching LB2 Rz 1731; Mayr in Rechberger/Klicka ZPO5 § 42 JN Rz 10; vgl auch Kodek/Mayr Zivilprozessrecht6 Rz 106). Damit braucht im Übrigen auch nicht näher auf den insofern monierten Punkt der Mängelrüge („Das Erstgericht habe nicht die Vorlage des Bescheids [Beilage ./A] verlangt.“) eingegangen werden.

Ein Exekutionstitel liegt dann vor, wenn ein Leistungsbefehl an den Verpflichteten ausgesprochen wird. Der (zuständige) BMI hat mit seiner Sachentscheidung vom 17. August 2024 (Beilage ./A) über die Schadloshaltung unter Hervorhebung der gesetzlichen Grundlagen zur Gänze dem Antrag des Geschädigten (= Kläger) stattgegeben und festgestellt, dass der (beanspruchte) Betrag von EUR 2.490, im vollen Umfang gebührt. Unter einem wurde im Übrigen die zuständige Behörde beauftragt, die Durchführung der Überweisung des im Spruch angegebenen Betrags (dh EUR 2.490,) ehestens auf das vom Antragsteller (= Kläger) angegebene Konto zu veranlassen.

Weiters ist festzuhalten, dass ein Leistungsbescheid, der so wie hier keine Leistungsfrist enthält, sofort ab Rechtskraft vollstreckbar ist (siehe VwGH 2013/06/0152 ua).

Damit ist dem Erstgericht beizupflichten, dass die Klage nicht über den Grund und die Höhe eines Entschädigungsbetrags nach dem Polizeibefugnisentschädigungsgesetz geführt wird, sondern (bloß) die Überprüfung der Auszahlung einer zuerkannten Leistung verlangt wird und diese aber den ordentlichen Gerichten entzogen ist. Der Rechtsweg ist im vorliegenden Fall unzulässig. Selbst wenn man die Rechtsmeinung vertreten sollte, dass hier kein exequierbarer Titel vorliege, wäre der Kläger gezwungen, im Verwaltungsweg (siehe etwa § 62 Abs 4 AVG) entsprechend Abhilfe zu schaffen.

Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen (§§ 40, 50 Abs 1 ZPO).

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig. Zwar steht die Konformatsperre des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO der Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht entgegen, weil die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Allerdings sind auch in einem solchen Fall die Revisionsbeschränkungen nach § 528 Abs 2 Z 1 (RS0044496) und § 528 Abs 2 Z 1a ZPO (4 Ob 218/15k) zu beachten. Danach ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands so wie hier EUR 5.000, nicht übersteigt (siehe 2 Ob 61/19p).

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