OLG Wien 14R66/24i

14R66/24iOberlandesgericht06.05.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 14R66/24i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01400R00066.24I.0506.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag.a Bartholner und Mag.a Schaller in der Rechtssache der klagenden Partei A*, , vertreten durch Dr. Heinrich Fassl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Erzdiözese Wien, , vertreten durch die Kuhn Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 323.856,60 sA und Feststellung, C des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien, hier wegen Ablehnung der (teilweise ehemaligen) Richter:innen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien Mag.a B, Mag. C, Mag.a D und Mag.a E* im Ablehnungsverfahren zu ** des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 03.04.2024, H* (bezeichnet mit ON 10), mit welchem der „Eventual-Revisionsrekurs“ der klagenden Partei gegen den hg Beschluss vom 26.02.2024, 14 R 8/24k, zurückgewiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Parteien die mit EUR 1.244,04 (darin EUR 207,34 an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

In der Rechtssache ** erging am 02.11.2022 ein klageabweisendes Urteil des Erstgerichts. Der Kläger lehnte daraufhin die Verfahrensrichterin, und nach Zurückweisung dieser Ablehnung kaskadenartig die jeweiligen mit den Ablehnungsentscheidungen befassten Richter:innen ab.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht in der im Spruch näher angeführten Ablehnungssache den – an den Obersten Gerichtshof gerichteten - „Eventual-Revisionsrekurs“ des Klägers gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 26.02.2024, 14 R 8/24k, mit welchem seinem Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 17.10.2023 (-6) nicht Folge gegeben wurde, wegen Unzulässigkeit nach § 24 Abs 2 JN zurück (, als ON 10 bezeichnet).

Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluss ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Vorlage des Eventual-Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof aufzutragen. Hilfsweise wird eine Abänderung dahin beantragt, das Rekursgericht möge den Eventual-Revisionsrekurs selbst dem Obersten Gerichtshof vorlegen; abermals hilfsweise wird eine Aufhebung zur Verfahrensergänzung beantragt.

Die Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Vorweg ist festzuhalten, dass das Verfahren (einschließlich des Rekursverfahrens) infolge einer einstweiligen Disziplinarmaßnahme der Rechtsanwaltskammer Wien, wodurch dem Klagevertreter die Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Ausmaß von sechs Monaten untersagt wurde, ex lege unterbrochen war. Nachdem das Ruhen der Ausübung der Rechtsanwaltschaft mit Ablauf des 16.12.2024 geendet hat (§ 34 Abs 2 Z 2 RAO), nahm das Erstgericht das Verfahren wieder auf und legte die Akten neuerlich dem Rekursgericht vor.

2. Die gleichzeitig mit dem Eventual-Revisionsrekurs vom 22.03.2024 vom Kläger eingebrachte Ablehnung gegen den ehemaligen Vorsitzenden dieses Rekurssenats Dr. F* (die vom dafür zuständigen Befangenheitssenat des Oberlandesgerichts Wien zu ** mit Beschluss vom 06.05.2024 als unberechtigt zurückgewiesen wurde) steht der Behandlung des vorliegenden Rekurses durch den erkennenden Senat in seiner nunmehrigen Besetzung nicht entgegen.

3. Der Rekurswerber macht unter der Behauptung, dass an der angefochtenen Beschlussfassung „abgelehnte“ Richter:innen beteiligt gewesen seien, Nichtigkeit geltend. Über seinen zu ** – gleichzeitig mit dem (Eventual-)Rekurs - erhobenen Ablehnungsantrag vom 07.11.2023 (ua) in Ansehung der Mitglieder des erstgerichtlichen Senats ** (Mag. G*, Dr. H*, Mag. I*) sei nicht – den Bestimmungen des § 183 GeO entsprechend – entschieden worden.

Damit negiert der Rekurswerber, dass die ins Treffen geführte Ablehnung zu ** des Erstgerichts bereits – vor der Beschlussfassung der Rekursentscheidung zu 14 R 8/24k - abschließend erledigt wurde, auch wenn dies nicht im Rahmen einer formellen gerichtlichen Entscheidung (sondern iSd § 86a ZPO) erfolgte (wie bereits in 14 R 8/24k ausführlich begründet). Eine Befangenheit der abgelehnten Richter:innen wurde nicht ausgesprochen. Da somit an der nun angefochtenen Beschlussfassung vom 03.04.2024 keine (erfolgreich) „abgelehnten“ Richter:innen beteiligt waren, liegt keine Nichtigkeit vor.

4. Soweit sich der Kläger im Rekurs dagegen richtet, dass das Erstgericht seinen „Eventual-Revisionsrekurs“ selbst zurückwies, ist auch dies nicht berechtigt. Die Zurückweisung eines jedenfalls unzulässigen Revisionsrekurses durch das Erstgericht ist entgegen seiner Rechtsansicht nämlich nicht unzulässig, sondern vielmehr gesetzlich so vorgesehen:

§ 523 ZPO lautet (soweit hier von Interesse): Rekurse gegen Beschlüsse, wider welche nach den Vorschriften dieses Gesetzes ein Rekurs überhaupt nicht stattfindet, sind von dem Gericht, bei welchem sie überreicht werden, von Amts wegen zurückzuweisen. Dies gilt nicht für Rekurse gegen Entscheidungen eines Gerichts zweiter Instanz, die nur wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig sind.

§ 523 ZPO normiert somit die Kompetenz des Erstgerichts, nicht statthafte Rekurse von Amts wegen sofort zurückzuweisen. Diese Zurückweisungskompetenz betrifft – auch – absolut bzw jedenfalls unzulässige Revisionsrekurse (Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 § 523 Rz 1).

Da mit der Rekursentscheidung zu 14 R 8/24k der Rekurs des Klägers meritorisch (aber für den Kläger abschlägig) erledigt wurde, lag gerade keine Zurückweisung bloß aus formellen Gründen vor, welche entgegen dem Rechtsmittelausschluss nach § 24 Abs 2 JN einen weiteren Rechtszug an den Obersten Gerichtshof eröffnen könnte (vgl RS0044509). Daher ist jedes weitere Rechtsmittel gegen die Rekursentscheidung tatsächlich jedenfalls unzulässig. Dies wurde in der Rekursentscheidung auch unmissverständlich ausgesprochen und begründet (Punkt 10), auch wenn dieser Ausspruch nach § 500 Abs 3 ZPO nicht bindend ist (vgl RS0042424).

Da das Erstgericht nach § 523 ZPO nicht bloß befugt, sondern sogar verpflichtet ist, jedenfalls unzulässige Revisionsrekurse zurückzuweisen (Sloboda in Fasching/Konecny3 IV/1 Rz 2 u 9 zu § 523 ZPO), geht das Argument des Klägers, die Prüfung der Zulässigkeit seines Revisionsrekurses obliege nicht dem Erstgericht, sondern ausschließlich dem Obersten Gerichtshof, völlig ins Leere.

5. 1 Richtig ist, dass der Kläger seinen „Eventual-Revisionsrekurs“ aufschiebend bedingt erhoben hat, nämlich „nur für den Fall, dass“ seine Ablehnung („Ablehnungsantrag und Eventual-Rekurs“; offenbar gemeint: die gleichzeitig aber gesondert eingebrachte Ablehnung gegen den ehemaligen Senatspräsidenten des rekursgerichtlichen Senats ** Dr. F*, Anm. des Rekursgerichts) rechtskräftig ohne Erfolg bleiben sollte.

5. 2 Bedingte Prozesserklärungen sind nach der stRsp nur sehr eingeschränkt und nur dort zulässig, wo der Ablauf des Verfahrens bereits durch unbedingte Prozesshandlungen sichergestellt ist; und die Bedingung in einem innerprozessualen Umstand oder Vorgang besteht und ihre Beachtung nicht dazu angetan ist, die Vorhersehbarkeit des weiteren Prozessverlaufs für das Gericht oder den Prozessgegner in unerträglicher Weise zu beeinträchtigen (RS0037502, RS0006441, RS0039602, RS0006954 [T4], RS0006429). Bedingt erhobene Rechtsmittel abhängig vom Ausgang eines anderen Verfahrens werden als unzulässig angesehen (vgl RS0006954, insb. 5 Ob 20/94, 5 Ob 510/94, 8 Ob 503/90).

5. 3 Der Eventual-Revisionsrekurs wurde hier unter der Bedingung erhoben, dass ein gleichzeitig eingeleitetes Ablehnungsverfahren erfolglos bleiben sollte. Die Erhebung des Rechtsmittels wurde daher vom Ausgang eines anderen (neuen) Ablehnungsverfahrens abhängig gemacht, was nach der soeben referierten Rechtsprechung unzulässig ist.

In der Judikatur wurde etwa die Ablehnung von Richtern eines Rechtsmittelsenats unter der aufschiebenden Bedingung, dass sie in einem (anderen) Rechtsmittelverfahren eine bestimmte Entscheidung treffen, als unzulässig angesehen, weil dabei an eine außerhalb des zu beurteilenden Ablehnungsverfahrens liegende Tatsache angeknüpft wird und dieses durch die bedingte Prozesshandlung erst eingeleitet werden soll (1 Ob 138/21g, 1 Ob 231/21h). Gleiches muss für den hier vorliegenden umgekehrten Fall einer „aufschiebend bedingten“ Erhebung eines (Revisions-)Rekurses gegen eine Ablehnungsentscheidung für den Fall der Erfolglosigkeit eines anderen (neuen) Ablehnungsantrags gelten, zumal auch dabei an eine außerhalb des zu beurteilenden Ablehnungsverfahrens liegende Tatsache in einem erst einzuleitenden (zweiten) Ablehnungsverfahren angeknüpft werden soll.

Bei dem primär gestellten Ablehnungsantrag einerseits und dem bedingt erhobenen Rekurs (in einer anderen Ablehnungssache) andererseits handelt es sich nicht um konkurrierende Rechtsbehelfe zur Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung; vielmehr wird mit dem Ablehnungsantrag erst ein neues Ablehnungsverfahren eröffnet. Eine „innerprozessuale“ Bedingung liegt damit nicht vor. Der bedingt erhobene „Eventual-Revisionsrekurs“ ist daher auch aus diesem Grund unzulässig (vgl 5 Ob 510/94).

5. 4 Auch dieser Unzulässigkeitsgrund führt dazu, dass die Anrufung einer höheren Instanz jedenfalls ausscheidet und fällt daher in die von § 523 ZPO genannte Kategorie absoluter Unzulässigkeit, die vom Erstgericht wahrgenommen werden kann (und muss; vgl Sloboda aaO Rz 3).

Das Erstgericht hat daher die Unzulässigkeit des vorliegenden „Eventual-Revisionsrekurses“ zu Recht wahrgenommen und das Rechtsmittel zurückgewiesen. Dass das Erstgericht das Rechtsmittel als „jedenfalls unzulässig“ zurückwies, obwohl dieses schon (bzw auch) wegen der beigesetzten Bedingung unzulässig ist, kann den Kläger nicht beschweren.

6. Der Rekurs bleibt daher erfolglos.

7. Die Kostenentscheidung - welche unabhängig vom Ausgang des Hauptverfahrens ist (Zwischenstreit; RS0126588) - beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 ZPO. Der vorliegende Rekurs wurde der Beklagten zugestellt. Der von der Beklagten rechtzeitig eingebrachte Schriftsatz, äußerlich bezeichnet als „Stellungnahme zum Rekurs der ersten Partei“ (vom 03.05.2024), enthält einen Antrag, dem gegenständlichen Rekurs nicht Folge zu geben. Dieser Schriftsatz ist daher als Rekursbeantwortung zu werten, weshalb die dafür nach TP 2 RATG verzeichneten Kosten zuzuerkennen waren.

8. Die Anrufung des OGH ist nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO auch dann ausgeschlossen, wenn die erstgerichtliche Zurückweisung eines jedenfalls unzulässigen Revisionsrekurses in zweiter Instanz bestätigt wird (RS0126264).

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