OLG Innsbruck 2R47/25s

2R47/25sOberlandesgericht08.05.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 2R47/25s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00200R00047.25S.0508.002

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in 6800 Feldkirch, gegen die beklagte Partei B* C* Gesellschaft mbH, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen EUR 13.249,44 s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 5.000,--; Gesamtstreitwert daher EUR 18.249,44 s.A.), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 18.249,44 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 28.1.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

1. Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.

2. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 2.089,32 (darin EUR 348,22 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

3. Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,--.

4. Die Revision ist n i c h t zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin benützte am 23.8.2022 gemeinsam mit ihrem Sohn die Sommerrodelbahn der Beklagten in C*. Sie hatte dafür ein Entgelt zu bezahlen.

Bei ihrer dritten Fahrt, die sie mit einer mittleren Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/h absolvierte, ereignete sich in der Kurve 8 der Sommerrodelbahn der gegenständliche Unfall, und zwar kam es konkret zu einer Spuruntreue der Rodel, was dazu führte, dass diese in der Kurve – und zwar weiter als üblich bei Einhaltung einer mittleren Geschwindigkeit – nach oben spurte. Die Rodel drohte umzukippen, weshalb die Klägerin mit der rechten Hand ihren Sohn festhielt und sich mit der linken Hand abzustützen versuchte. Dieses Abstützen erfolgte reflexartig und intuitiv mit dem Oberarm links innenseitig im Bereich der Bizepsmuskulatur und konnte ein Kippen dadurch verhindert werden. Die Unfallfahrt war bis zum Bereich der Kurve 8 ohne Auffälligkeiten verlaufen. Auch nach diesem Vorfall fuhr die Klägerin wiederum ohne Auffälligkeiten bis ans Ende der Rodelbahn.

Die gegenständliche Sommerrodelbahn ist eine wannengeführte Anlage. Der Kunde steigt im Talbereich in die Rodel ein und wird mit einem Bergauftransportsystem hochgezogen. Diese Aufstiegshilfe und die Rodelbahn stellen insofern ein geschlossenes System dar, als es dem Kunden nicht möglich ist, ohne Benützung des Bergauftransportsystems die Rodelbahn zu benützen. Die Kunden werden also hochgezogen, bleiben in der Rodel sitzen und fahren dann direkt in die Rodelbahn ein.

Im Bereich der Kurve 8 führt die Rodelbahn durch einen höheren Fichtenwald mit vereinzelten Laubbäumen. Bevor die Bahn für den Tagesbetrieb freigegeben wird, wird die Wanne geputzt und eine Testfahrt absolviert. Während des Betriebs kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass Naturmaterial, wie Äste oder Fichtenzapfen, sich lösen und in die Wanne fallen.

Der gegenständliche Unfall ereignete sich dergestalt, dass ein in der Wanne liegender Fichtenzapfen temporär in einem nicht näher feststellbaren Teil der Rodel eingeklemmt wurde, was zu einer Spuruntreue der Rodel führte. Ab Beginn der Spuruntreue ist die Klägerin in die Steilkurve 8 eingefahren und ist der Schlitten hier dann zu weit nach links oben gefahren und drohte umzukippen. Die Klägerin hat daraufhin intuitiv und reflektorisch gehandelt und sich abgestützt.

Es handelte sich dabei um Schutzreflexe, einerseits um einen Schutzreflex vor Stürzen, andererseits um einen Schutzreflex, um ein Kind zu schützen. Die Klägerin hat durch ihr Verhalten weder gegen die Beförderungsbedingungen verstoßen, noch hätte sie den Unfall verhindern können.

In diesem Umfang steht der Sachverhalt im Berufungsverfahren unangefochten fest.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadenersatz von EUR 13.249,44 s.A. sowie die Feststellung, dass diese ihr für sämtliche künftigen Folgen, Schäden oder Nachteile aus dem Unfall vom 23.8.2022 auf der von der Beklagten betriebenen Sommerrodelbahn zu haften habe.

Sie brachte dazu – stark zusammengefasst und soweit für das Berufungsverfahren von Interesse – vor, dass der Unfall ausschließlich darauf zurückzuführen sei, dass die Beklagte eine nicht verkehrs- und betriebssichere Rodel bzw eine nicht verkehrssichere Rodelbahn zur Verfügung gestellt habe. Die Beklagte habe gegen die sie treffenden vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten sowie gegen Verkehrssicherungspflichten verstoßen; sie hafte darüber hinaus auch verschuldensunabhängig nach den Bestimmungen des EKHG. Die Beklagte hafte auch, weil ihre Sicherheits- und Betriebsvorschriften den Charakter einer Schutzvorschrift im Sinne des § 1311 ABGB hätten. Die Klägerin sei im Übrigen von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden, dass bei Benützung der Sommerrodelbahn mit Naturmaterial zu rechnen sei, welches zu einem Unfall bzw einem erhöhten Sicherheitsrisiko führen könne. Die Beklagte - als Sachverständige im Sinne des § 1299 ABGB - habe vor dem Hintergrund, dass die Sommerrodelbahn durch Waldstücke führe, damit rechnen müssen, dass sich in der Wanne der Sommerrodelbahn Naturmaterial sammle, welches zu einem Blockieren der Reifen bzw zu einer Spuruntreue und einem damit verbundenen Unfall führen könne. Sie habe diesbezüglich keinerlei Vorkehrungen getroffen, weshalb sie zu haften habe.

Die Klägerin habe keine Möglichkeit gehabt, den Unfall zu vermeiden. Die Beförderungsbedingungen, auf welche die Beklagte Bezug nehme, seien nicht wirksam vereinbart, weil die Klägerin bei Vertragsabschluss bzw Lösen der Fahrkarte hierauf nicht hingewiesen worden sei und es auch gar nicht möglich gewesen wäre, beim Einstieg innerhalb von wenigen Sekunden mehrseitige Beförderungsbedingungen zu lesen.

Die Klägerin habe aufgrund des Unfalls eine große Rissquetschwunde am linken Oberarm erlitten, welche genäht werden habe müssen. Sie habe drei Wochen einen Gips tragen müssen, darüber hinaus seien zahlreiche Verbandswechsel, Behandlungen und Kontrollen im D* notwendig gewesen. Ihr gebühre ein Schmerzengeld in Höhe von EUR 20.000,--, wobei vorläufig lediglich ein Teilbetrag von EUR 10.000,-- geltend gemacht werde. Spät- und Dauerfolgen seien nicht ausgeschlossen, weshalb ein rechtliches Interesse an der Feststellung für künftige Folgen bestehe. Zusätzlich stünden der Klägerin für einen Zeitraum von fünf Wochen Haushaltshilfekosten in Höhe von insgesamt EUR 1.890,--, ferner der Ersatz für die Kosten einer Pflegehilfe im Betrag von EUR 378,-- zu. Zuzüglich weiterer Positionen für Medikamentenkosten, Rezeptgebühren, einem Betrag an entgangenen Trinkgeldern sowie pauschalen Unkosten (im Detail siehe ON 1) ergebe sich der geltend gemacht Schadenersatzbetrag.

Die Beklagte wendete – ebenso stark zusammengefasst – ein, dass die Klägerin offensichtlich nicht die beim Einstieg angeschlagenen Beförderungsbedingungen eingehalten habe, weil es bei richtigem Verhalten während der Fahrt nicht zu diesem Vorfall hätte kommen können. Durch das Bremsen mit dem Bremshebel sei es technisch nicht möglich, dass die Rodel nach links ziehe und im Kurvenbereich die Kurve links hochfahre und ein Umkippen drohe. Nach den beim Einstieg angeschlagenen Beförderungsbedingungen sei das Herausstrecken der Arme bzw Herauslehnen aus der Rodel untersagt, der Fahrgast habe die Hände ausnahmslos am Bremshebel zu belassen. Gegen diese Gebote habe die Klägerin offensichtlich verstoßen. Im Übrigen habe das Sachverständigengutachten erbracht, dass es sich um ein für die Beklagte unabwendbares Ereignis gehandelt habe, da mit einem Verklemmen von Naturmaterial nicht zu rechnen gewesen sei. Selbst den Kontrollinstanzen und Normengebern der Seilbahnwirtschaft sei ein derartiger Fall nicht bekannt bzw sei ein solcher in der Praxis bislang nicht aufgetreten. Daher bestehe weder eine Hinweispflicht für die Beklagte, noch eine Verpflichtung, für einen derartigen Ausnahmefall irgendwelche Vorkehrungen an den Rodeln anzubringen.

Auch der Höhe nach und hinsichtlich der behaupteten Spät- und Dauerfolgen bestritt die Beklagte das Klagebegehren.

Das Erstgericht wies mit dem nunmehr angefochtenen Urteil das Klagebegehren vollinhaltlich ab. Es legte seiner Entscheidung neben dem eingangs auszugsweise wiedergegebenen Sachverhalt die in US 5 bis US 7 getroffenen Feststellungen zugrunde, auf welche zunächst verwiesen wird (§ 500a ZPO). Darüber hinaus traf es zum Unfallshergang noch folgende Feststellungen, die von der Klägerin im Berufungsverfahren bestritten und in Fettdruck hervorgehoben werden:

Die Beklagte hatte ebenfalls keine Möglichkeit, den gegenständlichen Unfall zu verhindern. Es lagen keinerlei Mängel an der Anlage, den Rodeln oder beim Betrieb der Rodelbahn vor, alle normativen und herstellerseits vorliegenden Bestimmungen und Handlungsweisen wurden korrekt eingehalten.

Dass kleine Naturmaterialien zu einer Blockierung und Spuruntreue führen können, wurde durch den gegenständlichen Unfall erstmalig bewusst bekannt. Auch andere Sommerrodelbahnen befinden sich im Nahebereich eines Waldes, trotzdem war die Thematik „Unfallgefahr durch Einklemmen von Naturmaterial“ bislang nicht bekannt. Dass durch den umliegenden Wald eine (größere) Unfallgefahr bestünde, ist bis jetzt weder eine allgemeine Erkenntnis, noch gibt es Dokumentationen dazu, vielmehr ist der Eintritt eines ähnlichen Unfallgeschehens wie dem vorliegenden als extrem gering einzustufen [Anm. des Berufungsgerichts: gemeint ist offenbar die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines ähnlichen Unfallgeschehens).

(…).

In der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, dass der Beklagten kein Fehlverhalten vorzuwerfen sei. Sie habe insbesondere nicht gegen vertragliche (Neben-)Pflichten verstoßen. Sie hafte auch nicht „nach § 1299 ABGB“, da feststehe, dass das Einklemmen von Naturmaterial als Unfallursache bis zum gegenständlichen Unfall „nicht bewusst bekannt“ gewesen sei. Es habe daher für sie keine Veranlassung bestanden, auf eine (ohnehin nicht bekannte) Unfallgefahr durch das Einklemmen von Naturmaterial hinzuweisen oder die Wanne der Rodelbahn – nach der täglichen Reinigung vor der Inbetriebnahme – auf abgelagertes Naturmaterial zu untersuchen. Der Betrieb einer Sommerrodelbahn unterliege nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs nicht der Gefährdungshaftung nach dem EKHG. Zum Unfallszeitpunkt sei die Rodel längst aus der Aufstiegshilfe ausgehängt gewesen, es habe sich daher keine einer Liftanlage eigentümliche Gefahr verwirklicht, für die nach dem EKHG zu haften wäre. Vielmehr habe sich der Unfall bei Benützung der Sommerrodelbahn selbst ereignet.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung der Klägerin, die unter Ausführung einer Beweis- sowie einer Rechtsrüge eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer vollinhaltlichen Klagsstattgebung beantragte.

Die Beklagte begehrte in ihrer ebenfalls fristgerecht erstatteten Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Klägerin keine Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt:

Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung:

1. Die Klägerin bekämpft die oben in Fettdruck hervorgehobenen Feststellungen und wünscht statt dessen folgende Ersatzfeststellungen:

„Der beklagten Partei war aufgrund der Trassenführung der Rodelbahn durch einen Fichtenwald sowie der in der Früh durchgeführten Kontrollfahrt bekannt, dass regelmäßig Naturmaterial in die Wanne fällt. Der beklagten Partei musste aufgrund ihres technischen Wissens über die Konstruktion der von ihr verwendeten Rodeln und der Wanne bekannt sein, dass Naturmaterial, insbesondere Fichtenzapfen und auch Äste (sogenannte Fremdkörper), welche sich in der Wanne der Rodelbahn befinden, sich bei den (kleinen) mechanischen Rädern der Rodel einklemmen/verkeilen und zu einer Spuruntreue und einer damit verbundenen massiven Unfallgefahr führen bzw führen können. Die beklagte Partei hätte die Möglichkeit gehabt, den Unfall zu vermeiden, wenn sie die Fahrbahn laufend bzw stichprobenartig kontrolliert und das dort lagernde Laub oder Fichtenzapfen entfernt hätte. Hier liegt ein Mangel beim Betrieb der Rodelbahn vor, weil die Fahrbahn unzureichend auf bestehende Gefahrenquellen kontrolliert wurde.“

Ausgeführt wird dazu, dass das Erstgericht die begehrten Ersatzfeststellungen auf der Grundlage der Gutachtenserörterung in der Verhandlung vom 28.11.2024 und aufgrund einfacher technischer Überlegungen hätte treffen müssen. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass ein Rodelbahnbetreiber bis jetzt der Meinung habe sein dürfen, es reiche aus, wenn man in der Früh eine Kontrollfahrt mache und allfällige Nässe sowie allenfalls abgelagertes Naturmaterial aus der Wanne entferne. Man habe bislang davon ausgehen dürfen, dass ein allenfalls noch in der Wanne liegendes Blatt oder ein Zapfen von der Rodel quasi weggeschoben werde. Die Problematik, dass Naturmaterial zum Einklemmen und zur Spuruntreue führe, sei bislang nicht bekannt gewesen. Natürlich sei es denklogisch und klar, dass Naturmaterial in die Wanne gelange. Dass dieses aber dann zur vorliegenden Problematik führe, sei ein seltenes Phänomen. Im Nachhinein betrachtet sei es aus technischer Sicht nachvollziehbar, dass sich in der Wanne befindliches Naturmaterial verklemmt und zur Spuruntreue geführt habe.

Diese Ausführungen würden das schriftliche Gutachten widerlegen und es ergebe sich daraus sinngemäß, dass es nicht ausgereicht habe, in der Früh eine Kontrollfahrt zu machen. Die Beklagte sei Sachverständige und verfüge über technisches Wissen über die Konstruktion der von ihr verwendeten Rodeln samt Wanne. Bereits aufgrund einfacher technischer Überlegungen liege jedenfalls für einen Sachverständigen im Sinne des § 1299 ABGB auf der Hand, dass Naturmaterial sich in den kleinen mechanischen Rädern der Rodel einklemmen/verkeilen und zu einer Spuruntreue führen könne. Dass dies aus technischer Sicht nachvollziehbar sei, habe der Sachverständige in der Erörterung dargelegt. Diesen Widerspruch zwischen dem schriftlichen Sachverständigengutachten und der mündlichen Erörterung hätte das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung aufzugreifen gehabt.

1.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Frage, was der beklagten Partei aufgrund ihres technischen Wissens habe bekannt sein müssen, eine Frage der rechtlichen Beurteilung darstellt und daher nicht auf Sachverhaltsebene festgestellt werden kann.

1.2. Die begehrten Ersatzfeststellungen zielen im Ergebnis darauf ab, dass die beklagte Partei aufgrund der Trassenführung durch einen Fichtenwald und ihrer in der Früh durchgeführten Kontrollfahrten gewusst habe, dass regelmäßig Naturmaterial in die Wanne falle und dass ihr aufgrund ihres technischen Wissens auch erkennbar gewesen sei, dass Naturmaterialien zu einer Blockierung oder einer Spuruntreue der Rodel führen können.

1.2.1. Dafür vermag die Berufungswerberin allerdings keine Beweisergebnisse ins Treffen zu führen, weil sich selbst aus den von ihr zitierten Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der Gutachtenserörterung das Gegenteil ergibt, nämlich, dass die Gefahr, dass sich kleine Naturmaterialien in der Rodel verklemmen und zu einer Blockierung und Spuruntreue führen könnten, bis zu diesem Unfall nicht bekannt war. Es mag durchaus zutreffen, dass die Beklagte wusste, dass regelmäßig Naturmaterial in die Wanne fällt, nur war ein damit verbundenes Gefahrenbewusstsein nicht gegeben.

1.2.2. So führte der Sachverständige in diesem Zusammenhang aus, dass aus Sachverständigensicht während des Betriebs niemals zur Gänze ausgeschlossen werden könne, dass Naturmaterialien in der Wanne zu liegen kämen, dies könne durch einen Windstoß verursacht sein oder einfach dadurch, dass sich ein Fichtenzapfen löse (ON 42.1, 11). Allerdings legte er auch bereits in seinem schriftlichen Gutachten ON 42.1 dar, dass ein derartiger Unfallmechanismus wie der hier vorliegende bis jetzt nicht bekannt gewesen sei (ON 42.1, 33). Dies ist auch im Rahmen der Gutachtenserörterung und der in diesem Zusammenhang schriftlich vorgelegten Gutachtensergänzung neuerlich festgehalten, indem dort unter Bezugnahme auf eine Rücksprache mit einem Techniker darauf verwiesen wird, dass auch diesem in seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit ein ähnlicher Unfall nicht bekannt geworden sei, obwohl er regelmäßig Inspektionen bei Sommerrodelbahnen vornehme. Neuerlich weist der Sachverständige in der schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens (in Vorbereitung der mündlichen Erörterung) in ON 51.2, 5 darauf hin, dass aus dem bisherigen Erfahrungsschatz ein derartiges Unfallgeschehen nicht bekannt und nicht dokumentiert sei; auch sei die Wahrscheinlichkeit, dass ein solches Unfallgeschehen eintrete, extrem gering. Neuerlich hielt der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung an diesen Ausführungen fest und legte wiederum dar, dass man bisher davon habe ausgehen dürfen, dass ein allenfalls in die Wanne gelangendes Blatt oder ein Zapfen von der Rodel quasi weggeschoben werde. Dass es hier tatsächlich höchstwahrscheinlich durch das Einklemmen eines Zapfens zum gegenständlichen Unfall gekommen sei, sei erst aufgrund der von ihm mit den Parteien und deren Vertretern vorgenommenen ausführlichen Unfallanalyse hervorgekommen. Zum aktuellen Stand sei dies nicht bekannt gewesen, auch nicht in Experten- und Überprüfungskreisen. Natürlich sei es denklogisch und klar, dass Naturmaterial in die Wanne gelange. Dass dieses aber dann zu dieser Problematik führe, sei ein seltenes Phänomen (Protokoll vom 28.11.2024, ON 51, 3).

1.2.3. Es liegt daher entgegen den Berufungsausführungen kein Widerspruch im Sachverständigengutachten vor, sondern hat der Sachverständige vielmehr bereits im schriftlichen Gutachten jene Ausführungen getätigt, die dann im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung wiederholt und von der Berufungswerberin auch zitiert wurden. Auf der Grundlage dieser Beweisergebnisse sind die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen richtig und bedürfen keiner Korrektur.

Zusammengefasst bestehen daher keine Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Feststellungen; diese sind nicht korrekturbedürftig.

2. Unter Punkt 1.2. bekämpft die Berufungswerberin neuerlich einen Teil der oben kritisierten Feststellungen und führt dazu aus, dass dies „alternativ“ erfolge und folgenden Teil der Feststellungen betreffe:

„[….] Alle normativen und herstellerseits vorliegenden Bestimmungen und Handlungsweisen wurden korrekt eingehalten.“

Begehrt wird folgende Ersatzfeststellung:

„Es kann nicht festgestellt werden, ob die beklagte Partei jede äußerst mögliche und zumutbare Sorgfalt eingehalten hat, um die mögliche unfallkausale Gefahrenquelle zu beseitigen.“

2.1. Dieser Teil der Beweisrüge entspricht schon deshalb nicht den Anforderungen an eine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge, weil unklar bleiben muss, was mit einer alternativen Anfechtung gemeint ist; rein dem Wortlaut nach handelt es sich dabei offensichtlich um eine nach Wahl des Berufungsgerichts vorgenommene Anfechtung von Feststellungen mit wahlweise zu treffenden Ersatzfeststellungen.

Es kann aber nicht dem Rechtsmittelgericht überlassen bleiben, ob und welchen Teil der angefochtenen Feststellungen es als bekämpft erachtet und welche wahlweise begehrte Ersatzfeststellung zu treffen ist. Es muss vielmehr in der Berufung deutlich gemacht werden, welche konkrete Tatsachenfeststellung, das heißt welchen Satz des Erstgerichts der Berufungswerber bekämpft und welchen er daher „ersetzt“ wissen will. Der Sinn liegt darin, dass es nicht Aufgabe des Berufungsgerichts ist, zu ermitteln, durch welche konkreten Feststellungen sich der Berufungswerber für erschwert erachtet. Ebenso deutlich herausgestellt werden muss die begehrte Ersatzfeststellung. Der Berufungswerber muss konkret darlegen, welche Ersatzfeststellung an die Stelle der bekämpften Feststellung zu treten hat. Dabei ist es zwar zulässig, mehrere mögliche Ersatzfeststellungen in einem Eventualverhältnis zu reihen (vgl Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO4 S 174 f mwN), nicht aber, alternativ mehrere mögliche Feststellungen zu nennen und es sohin der Wahl des Berufungsgerichts überlassen, welche von mehreren Ersatzfeststellungen statt dessen zu treffen sind.

2.2. Selbst wenn man die Beweisrüge in dieser Form als zulässig erachtete, wäre für die Klägerin nichts zu gewinnen, weil es eine Frage der rechtlichen Beurteilung ist, ob nach den getroffenen Maßnahmen die äußerst mögliche Sorgfalt eingehalten wurde. Dies kann nicht auf Sachverhaltsebene festgestellt werden; die begehrte Ersatzfeststellung kann daher nicht getroffen werden.

3. Abschließend ist noch auf die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu verweisen, wonach der Sachverständige durch seine profunden Kenntnisse auch im Bereich der Biomechanik mit Schwerpunkt Trauma-Biomechanik und seinen engen fachlichen Austausch mit den Normengebern in Österreich überzeugte. Dem vermag die Berufung nichts stichhaltig entgegen zu setzen.

Der Beweisrüge der Klägerin ist daher der Erfolg zu versagen.

Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

Nach der Rechtsansicht der Klägerin unterliege der Betrieb der Sommerrodelbahn der Gefährdungshaftung nach dem EKHG, weil die Aufstiegshilfe und die Rodelbahn ein geschlossenes System darstellten. Ohne Verwendung der Aufstiegshilfe, nämlich des Bergauftransportsystems, könne die Rodelbahn nicht benützt werden; die Kunden würden hochgezogen, blieben in der Rodel sitzen und würden dann direkt in die Rodelbahn einfahren. Es sei daher nicht zwischen Sommerrodelbahn und Schlepplift zu differenzieren, weil technisch eine Einheit vorliege und kein Umstieg von einem Schlepplift auf die Sommerrodelbahn erfolge. Ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 9 EKHG sei nicht gegeben, weil es bei Aufwendung der äußerst möglichen Sorgfalt Sache der Beklagten gewesen wäre, die Sommerrodelbahn frei von Betriebshindernissen und Gefährdungen zu halten. Darüber hinaus sei ein sekundärer Feststellungsmangel gegeben, weil das Erstgericht keine Feststellung dazu getroffen habe, dass die Beklagte nicht auf die Gefahren, die daraus resultierten, dass Äste oder Fichtenzapfen in die Wanne fallen könnten, hingewiesen habe. Die Beklagte habe daher für den Unfall der Klägerin zu haften.

1. Eine Ausdehnung der in den Haftpflichtgesetzen verankerten besonderen Gefährdungshaftung kraft Analogie kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um gefährliche Betriebe handelt. Es müsste sich demnach um einen Betrieb handeln, bei dem die Interessen Dritter nicht erst infolge zufälliger konkreter Umstände, sondern schon infolge seiner allgemeinen Beschaffenheit in einer das normale Maß der im modernen Leben stets bestehenden Gefährdung wesentlich übersteigenden Art gefährdet würden. Die besondere Haftung des Betriebsinhabers tritt nicht schon ein, wenn ein an sich ungefährlicher Betrieb im Einzelfall unter gewissen Umständen zu einem gefährlichen wird, sie ist vielmehr erst dann zu bejahen, wenn eine solche Gefahr nach der Art des Betriebs regelmäßig und allgemein vorhanden ist. Noch dazu muss dabei auch die Gefahr des Eintritts eines außergewöhnlich hohen Schadens bestehen. Der Begriff des gefährlichen Betriebs darf nicht zu weit ausgelegt werden (10 Ob 28/00s mwN).

In 1 Ob 549/92 hat der Oberste Gerichtshof umfassend dargelegt, weshalb die aus einer Sommerrodelbahn resultierende Betriebsgefahr nicht mit jener einer Eisenbahn oder eines Kraftfahrzeugs vergleichbar sei. Seither vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der Betrieb einer Sommerrodelbahn nicht der Gefährdungshaftung nach dem EKHG unterliege (vgl 2 Ob 81/16z; RS0058088). Dass es im hier bislang einzig bekannten Fall dazu kam, dass sich ein in der Wanne liegender Fichtenzapfen kurzfristig in einem nicht näher feststellbaren Teil der Rodel verklemmte und diese temporär nicht lenkbar war, führt nicht zur Anwendbarkeit des EKHG, weil es sich dabei um ein extrem unwahrscheinliches Unfallgeschehen, nicht um eine regelmäßig beim Betrieb einer Sommerrodelbahn vorliegende Gefahr handelt.

2. Nach der in der Berufung vertretenen Rechtsansicht führe die „technische Einheit“ (die Benutzung der Rodelbahn ist nur nach vorheriger Benützung des Bergauftransportsystems möglich) dazu, dass zwischen Sommerrodelbahn und Schlepplift nicht differenziert werden könne und daher das EKHG uneingeschränkt für die gesamte Sommerrodelbahn anzuwenden sei.

2.1. Es trifft zwar zu, dass die Aufstiegshilfe, bei welcher der Kunde, der im Talbereich in die Rodel einsteigt und mit einem Bergauftransportsystem hochgezogen wird, und die Rodelbahn insofern ein geschlossenes System darstellen, als die Benutzung der Rodelbahn nur nach vorhergehender Benützung des Bergauftransportsystems möglich ist. Die Kunden werden mit der Rodel hochgezogen und fahren dann direkt in die Rodelbahn ein (US 5, 6).

2.2. Der in diesem Zusammenhang von der Klägerin zitierten Entscheidung 2 Ob 13/94 lag jedoch ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde:

Der dortige Unfall ereignete sich bei der Bergfahrt im Bereich einer Kombinationsliftanlage, die im Winter als Schlepplift und im Sommer als Aufstiegshilfe für die Benutzung einer Sommerrodelbahn verwendet wurde, nicht bei der Benutzung der Sommerrodelbahn. Dass bei diesem Sachverhalt die Anwendbarkeit des EKHG bejaht wurde, ist dadurch begründet, dass sich der Unfall im Bereich einer im Sommer als Aufstiegshilfe verwendeten Kombinationsliftanlage ereignete, nämlich im Bereich eines gemäß Art I des BG vom 14.12.1977, BGBl 1977/676, in den Anwendungsbereich des EKHG (§ 9a) einbezogenen Schlepplifts (vgl dazu 2 Ob 81/16z).

2.3. Im vorliegenden Fall hingegen handelt es sich um eine als Sommersportanlage in Wintersportgebieten konzipierte Freizeitsportanlage (Beilage ON 42.3 S 12 zum SVGA ON 42), bei der die Benutzer in einer Rodel sitzend nach oben gezogen werden; die Anlage ist nur für den Sommerbetrieb vorgesehen (Beilage ON 42.7 S 3 zum E* ON 42). Ob diese Aufstiegshilfe mit einem Schlepplift vergleichbar wäre und daher eine Anwendbarkeit des EKHG begründen könnte, braucht hier nicht beurteilt werden, weil sich der vorliegende Unfall nicht beim Betrieb bzw der Benutzung der Aufstiegshilfe ereignete, sondern bei Benutzung der Sommerrodelbahn selbst. Auf diese sind aber nach der dargestellten Rechtsprechung die Bestimmungen des EKHG nicht analog anzuwenden. Dass zwischen dem Betrieb der Aufstiegshilfe und jenem der Abfahrt auf der Sommerrodelbahn keine Unterscheidung möglich wäre, wie die Berufung argumentiert, trifft nicht zu; selbstverständlich kann je nach konkretem Ort eines Unfalls unterschieden werden, ob sich dieser bei der Auffahrt unter Benutzung des Bergauftransportsystems oder unabhängig von diesem bei der Abfahrt ereignete; es ist daher auch hier die vom Obersten Gerichtshof für Sommerrodelbahnen in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsansicht, dass die Bestimmungen des EKHG nicht analog anzuwenden seien, maßgebend.

2.3. Hinzu kommt, dass nach ebenfalls bereits bestehender, ständiger Judikatur Einrichtungen, die ausschließlich der Unterhaltung und nicht dem Verkehr dienen, bahnähnliche Einrichtungen in Vergnügungsstätten bzw „Belustigungsanlagen“ wie Rutschbahnen, Berg- und Talbahnen und dergleichen vom EKHG ausgenommen sind (2 Ob 81/16z mwN; RS0058093 [T2 zu einer Go-Kart-Bahn]; RS0022942).

3. Auch ein Verstoß gegen (vertragliche) Schutz- und Sorgfalts- bzw Warnpflichten ist der Beklagten nicht anzulasten.

Inhalt und Umfang von Verkehrssicherungspflichten hängen immer von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0110202). Der Verkehrssicherungspflichtige hat die verkehrsübliche Aufmerksamkeit anzuwenden und die notwendige Sorgfalt zu beachten, wobei diese nicht überspannt werden darf und die Grenzen des Zumutbaren zu beachten sind (RS0023487; RS0023893); auch vertragliche Verkehrssicherungspflichten sollen nicht überspannt werden (RS0023487 [T 17]).

Die Wanne wird täglich, bevor die Bahn für den Tagesbetrieb freigegeben wird, geputzt, auch wird vor der Freigabe des Betriebs eine Testfahrt durchgeführt. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei der Rodelbahn, die durch einen höheren Fichtenwald mit vereinzelten Laubbäumen führt, während des Betriebs Naturmaterial wie Äste oder Fichtenzapfen in die Wanne fallen können, ergab sich daraus keine Veranlassung für die Beklagte, weitergehende Maßnahmen zu treffen, zumal sie alle normativen und herstellerseits vorliegenden Bestimmungen und Handlungsweisen korrekt eingehalten hatte. Eine potentielle Gefahr durch kleine Naturmaterialien, welche zu einer (vorübergehenden) Blockierung und Spuruntreue führen können, war zum damaligen Zeitpunkt nicht allgemein bekannt, es konnte daher auch die Beklagte mit einer solchen „Unfallgefahr“ nicht rechnen. Wenn nicht einmal in Expertenkreisen eine potentielle Gefahr durch Einklemmen von Naturmaterial in der Rodel bekannt war und es diesbezüglich weder allgemeine Erkenntnisse noch Dokumentationen gab, musste auch die Beklagte mit der Verwirklichung eines derartigen – vom Sachverständigen überdies als sehr unwahrscheinlich („extrem geringe Wahrscheinlichkeit“ – siehe US 6) eingestuften – Unfallgeschehens nicht rechnen. Demzufolge musste sie weder besondere Vorkehrungen treffen, noch trafen sie diesbezügliche Warnpflichten, konnte sie doch entsprechend dem damaligen Wissensstand davon ausgehen, dass allenfalls in die Wanne gelangende Zapfen oder sonstiges Naturmaterial von einer Rodel quasi weggeschoben wird. Damit liegt auch der von der Klägerin gerügte sekundäre Feststellungsmangel nicht vor.

Der Berufung ist sohin der Erfolg zu versagen.

Verfahrensrechtliches:

Die Klägerin hat gemäß §§ 50, 41 ZPO der beklagten Partei die tarifgemäß verzeichneten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes bestand kein Grund, von der von der Klägerin selbst vorgenommenen Bewertung abzugehen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, da die Frage, ob der Betrieb einer Sommerrodelbahn der Gefährdungshaftung nach dem EKHG unterliegt, durch den Obersten Gerichtshof bereits geklärt wurde (RS0058088) und der Beurteilung, ob die Beklagte ihre vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten verletzte, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl RS0110202).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.