Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
2R53/25y•OLG Innsbruck 2R53/25y
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, vertreten durch Mag. Ulrich Ortner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wider die beklagte Partei F* B*, vertreten durch Weiskopf/Kappacher/Kössler Rechtsanwaltsgemeinschaft in 6500 Landeck, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 15.500,--), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 15.500,--) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 14.2.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 1.827,12 (darin EUR 304,52 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Streitwert jedes einzelnen Unterlassungsbegehrens übersteigt jeweils EUR 5.000,-- nicht jedoch EUR 30.000,--.
Die Revision ist n i c h t zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Streitteile sind Brüder und Eigentümer aneinandergrenzender Liegenschaften. Sämtliche der folgenden angeführten Liegenschaftsangaben betreffen die Katastralgemeinde ** D*.
Der gemeinsame Vater der Streitteile war seit dem Jahr 1963 Alleineigentümer eines geschlossenen Hofs, zu dessen Grundbestand das den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Grundstück des Klägers Nr.*, eingetragen in EZ ** (idF kurz „GSt *“) gehörte. Der Kläger ist aufgrund der Einantwortungsurkunde vom 17.09.2002 Alleineigentümer dieser Liegenschaft.
Im Jahr 1990 wurden hinsichtlich der zum Gutsbestand des väterlichen Hofs zählenden Liegenschaften Teilungen sowie Zu- und Abschreibungen vorgenommen und anhand der Lagepläne des DI G* vom 22.6.1990 (GZ *) sowie vom 26.6.1990 (GZ *) die neuen Grundstücke Nr * mit 608 m² und Nr * mit 313 m² sowie das vorangeführte GSt * mit 555 m² geschaffen.
Der Grenzverlauf zwischen dem GSt Nr *, eingetragen in EZ ** (idF kurz „GSt *), welches der Vater mit Schenkungsvertrag vom 2.11.1990 an den Beklagten übertrug, und dem vorerwähnten (seit 2002 im Eigentum des Klägers stehenden) GSt *, wird auf dem vorerwähnten Teilungsplan GZ * wie folgt veranschaulicht:
[Anmerkung: Die Grafik wurde im Zuge der Pseudonymisierung gelöscht.]
Die Vermessung war vom Beklagten in Absprache mit dem Vater beauftragt worden. Der vom Vermesser ausgearbeitete Teilungsplan wurde vom Beklagten und dem Vater akzeptiert. Auf dieser Basis erfolgte sodann die grundbücherliche Durchführung des Schenkungsvertrags vom 2.11.1990 über das damals neu geschaffene GSt * an den Beklagten.
Auf GSt * befand sich im Zeitpunkt der Übergabe an den Beklagten bereits eine vom Vater des Beklagten errichtete Garage. Der Beklagte beantragte mit Eingabe vom 21.01.1991 beim Bürgermeister der Gemeinde H* die baubehördliche Bewilligung der Errichtung eines Einfamilienhauses auf dieser bestehenden Garage. Dieses Baugesuch wurde mit Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H* vom 07.03.1991 zu Zahl * bewilligt.
Der Beklagte und seine Ehegattin errichteten in weiterer Folge das von ihnen heute noch bewohnte Einfamilienhaus, welches Bauvorhaben im Jahr 1992 abgeschlossen wurde. Das Gebäude verfügt sowohl auf der nord-östlichen als auch auf der südlichen Seite über eine Garage.
Die nord-östliche Garage (idF kurz „Garage“) wurde und wird vom Beklagten seit Fertigstellung des Rohbaus im Jahr 1991 verwendet. Zunächst verwendete er sie zum Einstellen eines Pkws, in weiterer Folge ausschließlich zum Einstellen eines Schleppers. Da der Beklagte den Schlepper für Arbeiten in seiner Landwirtschaft verwendet, fährt er regelmäßig, im Sommer mehrmals pro Woche, im Winter weniger häufig, mit diesem in die Garage ein und von dieser aus. Vor der Garage befindet sich eine asphaltierte Grundfläche, welche zum Teil auf dem GSt * und zum Teil auf dem im Eigentum des Klägers stehenden GSt * liegt. Wenn der Beklagte in seine Garage ein- und von dieser ausfährt, befährt er sowohl sei eigenes GSt * als auch das daran angrenzende GSt * seines Bruders.
Die Situation stellt sich vor Ort wie folgt dar:
[Anmerkung: Die Grafik wurde im Zuge der Pseudonymisierung gelöscht.]
Die Asphaltierung der oben ersichtlichen Grundfläche – und zwar einschließlich des auf GSt * liegenden Bereichs – wurde im Jahr 1998 im Auftrag und auf Kosten des Beklagten durchgeführt. Zuvor war die Grundfläche geschottert gewesen. Der Rechtsvorgänger des Klägers sprach sich als damaliger Eigentümer des GSt * nicht gegen diese Asphaltierungsarbeiten aus. Nach dem Tod des Vaters wurde das GSt * mit dem darauf errichteten Haus im Erbweg an den Kläger in dessen Alleineigentum übertragen, wobei dieser seinem (anderen) Bruder im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens nach dem gemeinsamen Vater ein grundbücherlich sichergestelltes Wohnungsgebrauchsrecht einräumte. Bei dem auf GSt * befindlichen Haus handelt es sich um das Elternhaus der Streitteile. Nach dem Ableben des Vaters lebte die Mutter der Streitteile noch bis zum Tod ebenfalls dort.
Sowohl der Kläger als auch dessen Ehegattin und auch sonstige Besucher des Elternhauses stellten ihre Fahrzeuge stets auf der vor der Garage des Beklagten befindlichen Grundfläche ab. Weitere Parkplätze sind auf dem GSt * nicht vorhanden. Der Beklagte war damit einverstanden. Wenn ihm ein Ein- oder Ausfahren in die bzw. aus der Garage aufgrund eines abgestellten Fahrzeugs nicht möglich war, wurde das betreffende Fahrzeug auf Bitten des Beklagten hin stets entfernt.
Das Ein- und Ausfahrverhalten des Beklagten in bzw aus seiner nord-östlichen Garage war sowohl dem Rechtsvorgänger des Klägers im Eigentum des GSt *, dem gemeinsamen Vater, als auch dem Kläger stets bewusst. Auch nachdem das GSt * im Jahr 2002 an den Kläger übertragen wurde, hatte der Kläger Kenntnis vom Ein- und Ausfahrverhalten des Beklagten in die Garage und untersagte ihm das Befahren des verfahrensgegenständlichen Teils des GSt * bis zur Durchführung der Vermessung im Herbst 2023 nicht.
Mit Schreiben vom 02.06.2020 ließen der Kläger und seine Gattin dem Beklagten von ihrem Rechtsanwalt unter anderem Folgendes mitteilen:
„1. Frau ... [Gattin den Klägers] beschwert sich darüber, dass sie von Ihnen und Ihrer Familie immer wieder in ihrer Ehre verletzt wird und habe ich Ihnen diesbezüglich mitzuteilen, dass künftige Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht meiner Mandantin einer gerichtlichen Erledigung zugeführt werden […].
2. Ferner kam es offensichtlich zu Unklarheiten zum Grenzverlauf zwischen den zwei Parzellen * im Eigentum … [des Klägers] und Ihrer Parzelle *. Diesbezüglich darf ich auf die in der Anlage angeschlossene Naturaufnahme der ... [...] Ges.m.b.H. verweisen und habe ich Ihnen mitzuteilen, dass der von Ihnen kürzlich errichtete Zaun jedenfalls auf dem Grundstück meiner Mandanten gestanden ist. Die rot dargestellte Grenzlinie stellt den aktuellen Grenzverlauf dar und wird von Ihnen künftighin zu beachten sein, auch hier behalten sich meine Mandanten die Geltendmachung von Rechtsansprüchen ausdrücklich vor, sollte diese Grenze künftighin wiederum durch Sie verletzt werden, sodass sich insbesondere auch die Frage erübrigt, ob Sie auf dem Grundstück meines Mandanten berechtigt sind Weidezäune oder Ähnliches zu errichten.
3. Durchgangsrecht GSt *, wie Ihnen bekannt ist wurde das Grundstück * bereits im Jahr 1983 an meinen Mandanten … [Kläger] übergeben. Seit diesem Zeitpunkt hat mein Mandant laufend den Durchgangsweg von seinem Grundstück entlang der Südostseite des Stadels auf Grundstück * bis an die südöstliche Gebäudekante und von dort Richtung Westen an das öffentliche Gut (Grundstück *) benützt. Es ist sohin davon auszugehen, dass mein Mandant hier ein entsprechendes Dienstbarkeitsrecht ersessen hat, welches von allen Benützern seines Grundstückes ausgeübt werden darf, eine Widersetzung Ihrerseits wäre jedenfalls mittels Besitzstörungs-, oder Unterlassungsklage zu ahnden und behalten meine Mandanten sich derartige Schritte ausdrücklich für den Fall vor, dass Sie künftighin wiederum in der Ausübung dieses Rechtes beeinträchtigt werden sollten.
4. Elternhaus GSt *, meine Mandanten schildern mir, dass es im ehemaligen Elternhaus auf Grundstück * immer wieder zu Problemen insofern kommt, als Sie und Ihre Familie sowohl dieses Haus als auch das, das Haus umgebende Grundstück betreten, aus dem Haus Gegenstände entfernen und Ähnliches. Diesbezüglich habe ich Ihnen mitzuteilen, dass es sich bei diesem Haus samt Zubehör um das ungeteilte Eigentum meines Mandanten handelt und es Mitgliedern Ihrer Familie nur gestattet ist das Haus zu betreten, wenn diese den Wohnberechtigten ... [Bruder] besuchen gehen. Ein eigenmächtiges Betreten des Grundstückes und des Hauses ist ausdrücklich untersagt und haben Ihre Familienmitglieder auch umgehend alle Gegenstände wiederum in das Haus zu verbringen, die Sie von dort entfernt haben, sollte dieser Aufforderung keine Folge geleistet werden, so wäre wohl auch hier gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Meine Mandanten schildern mir weiters, dass Sie das Grundstück * in letzter Zeit immer wieder gemäht und das gewonnene Gras und Heu für Ihre Landwirtschaft verwendet haben. Mein Mandant teilt Ihnen diesbezüglich mit, dass er Ihnen das Mähnen dieses Grundstücks bis auf Widerruf gestattet, ein Widerruf bedarf keinerlei Begründung und auch keiner Form oder sonstiger Beschränkungen und kann jederzeit durch meinen Mandanten ausgesprochen werden.
Die Einräumung dieses Prekariums soll dazu dienen hier zu verhindern, dass allenfalls eine Dienstbarkeit ersessen werden könnte. […]“
Dieses Schreiben hat der Beklagte erhalten.
Im Herbst 2023 ließen der Kläger und seine Ehegattin eine Vermessung der Grundstücksgrenze zwischen GSt * und GSt * im hier strittigen Bereich vor der Garage durchführen. Nach der Vermessung teilte die Gattin des Klägers dem Beklagten mit, dass auf die Grenze Blumentröge kommen würden und er das GSt * nicht mehr befahren dürfe. In der Folge ließ die Gattin des Klägers am 5.10.2023 auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze schwere Blumentröge aufstellen. Der Beklagte brachte daraufhin am 19.10.2023 zu ** eine Besitzstörungsklage beim Bezirksgericht Landeck gegen den Kläger ein.
In diesem Umfang ist der Sachverhalt im Berufungsverfahren nicht mehr strittig.
Mit der am 28.11.2023 beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage begehrte der Kläger, den Beklagten schuldig zu erkennen, es künftig zu unterlassen, die Liegenschaft des Klägers GSt-Nr * […] zum Zwecke des Befahrens oder Parkens mit Kraftfahrzeugen zu nutzen, sowie sich gleichartiger Störungshandlungen zu enthalten. Er brachte dazu vor, dass er dem Beklagten kein Benützungsrecht an der klagsgegenständlichen, zwischen den Wohnhäusern der Streitteile liegenden Freifläche eingeräumt habe. Der Beklagte habe ein solches Recht auch nicht ersessen. Bereits mit Schreiben vom 2.6.2020 sei ihm ausdrücklich mitgeteilt worden, dass er das GSt * lediglich prekaristisch und bis auf Widerruf mitbenützen dürfe, wobei dieses Prekarium dazu dienen solle, zu verhindern, dass je eine Dienstbarkeit ersessen werden könne. Zum Zeitpunkt der Versendung dieses Schreibens sei eine Ersitzung nicht einmal theoretisch möglich gewesen, weil die Ersitzungszeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollendet gewesen sei. Die Ersitzungsfrist könne frühestens mit der Einverleibung des Eigentumsrechts des Beklagten am GSt * zu laufen begonnen haben, zumal sowohl die Liegenschaft des Beklagten als auch das angrenzende GSt * des Klägers zuvor im Eigentum des Vaters gestanden sei(en). Eine Ersitzung auf eigenem Grund sei schlichtweg ausgeschlossen. Aus dem Grundbuch ergebe sich, dass der Schenkungsvertrag vom 2.11.1990 offenbar erst im Jahr 1991 verbüchert worden sei. Der Beklagte wohne (erst) seit 28.11.1992 im neu errichteten Haus. Eine Ersitzung vor Ende 2022 käme daher nicht in Betracht. Im Übrigen mangle es dem Beklagten ohnedies an der Redlichkeit. Er könne sich schon deshalb nicht auf eine Unkenntnis der Rechtsverhältnisse berufen, weil er Flächen auf dem Grundstück des Klägers gepachtet habe und bereits aus diesem Grund die genauen Grenzverläufe kenne. Das Bestehen eines Rechtstitels (Pachtvertrag) an einem fremden Grundstück schließe jedwede Ersitzung aus. Die Pachtverträge bezögen sich auf die gesamte Liegenschaft und nicht auf Teile davon; im Übrigen sei dem Kläger das GSt * lastenfrei eingeantwortet worden.
Dass dem Beklagten der Grenzverlauf bekannt sei, ergebe sich auch daraus, dass er im Baubewilligungsverfahren betreffend die Errichtung seines Wohnhauses auf der bestehenden Garage einen Vermessungsplan habe vorlegen müssen. Aus den von ihm selbst in Auftrag gegebenen Vermessungsurkunden gehe der Grenzverlauf klar hervor. Der Beklagte und seine Familie seien klägerseits wiederholt aufgefordert worden, das GSt * weder zu befahren noch zu betreten. Diese Untersagung sei auch schriftlich erfolgt. Spätestens mit dem Zeitpunkt des Erhalts des Schreibens vom 2.6.2020 sei der Beklagte als unredlicher Besitzer anzusehen. Da zwischen dem Eigentumserwerb im Jahr 1991 und dem Erhalt des Schreibens im Juni 2020 kein Zeitraum von 30 Jahren liege scheide eine Ersitzung aus.
Der Beklagte bestritt und wendete zusammengefasst ein, dass er bis zum 5.10.2023 stets ungehindert in seine Garage ein- und ausfahren habe können und dabei die klagsgegenständliche asphaltierte Fläche benutzt habe. In den 1990er Jahren habe er die Garage zum Einstellen eines PKWs verwendet; in jüngerer Zeit zum Einstellen eines Schleppers für die Bewirtschaftung seiner landwirtschaftlichen Flächen. Im Oktober 2023 habe der Kläger die gemeinsame Grundgrenze vermessen lassen und sodann Blumentröge auf die Grenzlinie gestellt, welche das ungehinderte Ein- und Ausfahren aus der Garage mit dem Schlepper verunmöglicht hätten. Der Beklagte habe sich dagegen mit Besitzstörungsklage zur Wehr gesetzt. Er sei zum Befahren der asphaltierten Fläche berechtigt, zumal er über einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren über diesen Bereich in seine Garage ein- und aus dieser ausgefahren sei. Er sei der Ansicht gewesen, dass sich die asphaltierte Fläche in seinem Eigentum befinde. Zur vom Kläger in Auftrag gegebenen Vermessung der Grundstücksgrenze im Herbst 2023 sei er nicht beigezogen worden, weshalb er als gutgläubig und redlich anzusehen sei. Daran ändere auch das Schreiben vom 2.6.2020 nichts, zumal sich dieses Schreiben nicht auf die klagsgegenständliche Asphaltfläche, sondern vielmehr nur auf jenen Bereich des GSt *, der sich in der Natur als Wiese darstelle und den der Beklagte bis dato bewirtschafte, beziehe.
Der klagsgegenständliche Bereich sei nicht erst nach Fertigstellung des Hauses oder Erteilung der behördlichen Benützungsbewilligung benutzt worden, sondern bereits während der gesamten Rohbauphase. Der Vater habe im Rahmen der Teilung seiner damaligen Liegenschaft „GSt Nr *“ (gemeint wohl *) keine Einwendungen gegen die gemeinsam mit dem Beklagten veranlasste Liegenschaftsteilung gehabt; auch nicht gegen die vom Beklagten geplante Gestaltung seines Wohnhauses/Garage, also der Ein- und Ausfahrt aus dem Garagengebäude. Der Beklagte sei daher im Einvernehmen mit dem Rechtsvorgänger davon ausgegangen, dass ihm ein ungehindertes Ein- und Ausfahren aus der Garage jedenfalls gestattet sei, zumal auch damals bereits beabsichtigt gewesen sei, dass der Beklagte den gesamten landwirtschaftlichen Besitz des Rechtsvorgängers übernehmen werde. Der Kläger habe immer gewusst, wie sich die Ein- und Ausfahrverhältnisse aus der Garage gestalteten und habe bis zur Störungshandlung vom 5.10.2023 zu keinem Zeitpunkt widersprochen. Bis zum Aufstellen der Blumentröge sei das Befahren der Fläche ungehindert möglich gewesen. Soweit vom Kläger oder von seinen Familienangehörigen auf der Fläche fallweise Fahrzeuge abgestellt worden seien, habe man diese über Ersuchen der Familie des Beklagten stets weggestellt, um eine Zufahrt oder Wegfahrt von der Garage zu ermöglichen. Durch dieses fallweise Abstellen von Fahrzeugen sei jedenfalls keine Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB eingetreten.
Die Lage der Garage gehe aus den im Baubewilligungsverfahren vorgelegten Plänen (konkret den Einreichplan vom Juli 1990) hervor. Der Baubewilligungsbescheid datiere vom 7.3.1991. Es sei stets klar gewesen, dass zu dieser Garage auch zugefahren werden müsse. Damals sei ohnedies noch der Vater Eigentümer des nunmehr dem Kläger gehörenden GSt * gewesen. Dieser habe der Zufahrt über das GSt * zur Garage des Beklagten keinerlei Einwendungen entgegen gesetzt. Auch aus diesem Grund habe der Beklagte berechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass er den strittigen Bereich befahren und begehen dürfe, er habe auch die Kosten der Asphaltierung alleine getragen. Mit dem Rechtsvorgänger der Streitteile habe stets ein Einvernehmen bestanden. Auch der Kläger habe immer gewusst, wie sich die Ein- und Ausfahrverhältnisse aus der Garage in der Natur darstellten und habe diesen zu keinem Zeitpunkt widersprochen. Das klägerseits vorgebrachte Pachtverhältnis betreffe nicht die klagsgegenständliche Fläche, sondern nur den Grünlandbereich.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren vollinhaltlich ab. Es legte dieser Entscheidung die in US 8 bis US 13 getroffenen Feststellungen zugrunde, deren wesentliche Passagen eingangs der Berufungsentscheidung wiedergegeben wurden. Die mit Beweisrüge bekämpften Sachverhaltsteile werden bei der Behandlung der Tatsachenrüge wiedergegeben.
Rechtlich führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass sich ein Grundstückseigentümer mit der Eigentumsfreiheitsklage des § 523 ABGB grundsätzlich gegen jede unberechtigte Störung seines Eigentums zur Wehr setzen könne. Im vorliegenden Fall gehe es im Wesentlichen darum, ob der Beklagte das von ihm eingewendete Recht zur Nutzung der strittigen (asphaltierten) Fläche auf GSt * ersessen habe. Art und Umfang einer behaupteten Besitzausübung und die Vollendung der Ersitzungszeit seien vom Ersitzenden zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Die Redlichkeit werde hingegen nach § 328 ABGB vermutet. Bei der Beurteilung der vom Ersitzungsgegner unter Beweis zu stellenden Schlechtgläubigkeit sei darauf abzustellen, ob ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer die in seiner Ausübungshandlung liegende Rechtsverletzung hätte erkennen können. Die klagsgegenständliche Garage werde vom Beklagten seit dem Jahr 1991 verwendet. Er sei zunächst mit dem PKW und in der Folge mit dem Schlepper in diese ein- und aus dieser ausgefahren. Dabei sei auch der strittige Grundstücksbereich des Klägers, den der Beklagte im Jahr 1998 auf eigene Kosten asphaltiert habe, befahren worden. Bis zur Durchführung der Vermessung durch den Kläger im Jahr 2023 – sohin über einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren – sei der Beklagte im guten Glauben gewesen, Eigentümer des gesamten asphaltierten Bereichs vor der Garage zu sein. Bis zur Durchführung der Vermessung im Herbst 2023 und dem anschließenden Aufstellen von Blumentrögen auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze sei er auch nie daran gehindert worden, die verfahrensgegenständliche Fläche zu befahren. Als redlicher Benutzer habe er daher das Recht ersessen, diesen Bereich zum Zwecke der Zu- und Abfahrt zur bzw von der Garage zu befahren. Da der Kläger zum Zeitpunkt des Erwerbs seines Eigentums am Nachbargrund die örtlichen Verhältnisse gekannt und gewusst habe, dass der Bruder über diese Fläche zur Garage zufahre, könne er sich nicht auf einen lastenfreien Erwerb des GSt * berufen. Dass eine Nutzung des Grundstücks zu anderen Zwecken als zum Zufahren zur Garage erfolgt sei, habe im Verfahren nicht festgestellt werden können. Damit sei es dem Kläger nicht gelungen, die behaupteten Störungshandlungen durch Parken unter Beweis zu stellen, weshalb das darauf gerichtete Unterlassungsbegehren mangels Nachweis und auch mangels Drohens einer Störungshandlung abzuweisen sei.
Der Kläger bekämpft diese Entscheidung mit einer fristgerechten Berufung. Er führt eine Beweis- eine Rechtsrüge aus und beantragt die Abänderung des Urteils in eine vollinhaltliche Klagsstattgebung; hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Der Beklagte begehrt in seiner ebenfalls rechtzeitigen Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1.1. In seiner Tatsachenrüge bekämpft der Kläger folgende Feststellung:
„Bis zum Zeitpunkt der Vermessung im Herbst 2023 war der Beklagte davon ausgegangen, dass der gesamte asphaltierte Bereich vor seiner nord-östlichen Garage in seinem Eigentum steht.“
An deren Stelle begehrt er nachfolgende Alternativfeststellung:
„Dem Beklagten war aufgrund des von ihm in Auftrag gegebenen Teilungsplanes des Vermessungsbüros DI G*, welcher dem Notariatsakt Beilage ./A zugrunde gelegt wurde, bekannt, dass die Grenze zwischen den Grundstücken GSt * in seinem Eigentum und dem GSt * des Klägers 4 m östlich des auf seiner Liegenschaft errichteten Gebäudes verläuft, sohin durch die asphaltierte Fläche.“
Das Erstgericht habe zur Begründung der kritisierten Feststellung lediglich auf die Parteiaussage des Beklagten verwiesen. Es habe sich in keinster Weise damit auseinandergesetzt, dass der Beklagte – wie dies im Übrigen unbekämpft feststehe – den von ihm in Auftrag gegebenen Teilungsplan akzeptiert habe und das neu geschaffene GSt * auf Basis dieser Vermessung an ihn übertragen worden sei. Dies impliziere geradezu, dass ihm der Verlauf der Grundstücksgrenze „habe bekannt sein müssen“, weil er sie ja ansonsten nicht hätte akzeptieren können.
1.1.2. Dem Berufungswerber ist darin beizutreten dass dem Beklagten, der die Vermessung beauftragte und den Vermessungsplan akzeptierte, der konkrete Grenzverlauf jedenfalls hätte bekannt sein müssen; dies stellt aber eine rechtliche Schlussfolgerung dar und schließt in tatsächlicher Hinsicht nicht aus, dass er über den tatsächlichen Grenzverlauf in der Natur irrte oder über die Jahre (die Vermessung erfolgte 1990) „darauf vergaß“ und – beispielsweise weil er sich über die Jahre keine näheren Gedanken darüber machte und bis zum Jahr 2023 ungehindert über diesen Bereich zu seiner Garagen zufahren konnte – subjektiv vermeinte, der Bereich gehöre ihm. Sowohl der Umstand, dass der Beklagte die Fläche auf eigene Kosten asphaltieren ließ als auch die Aussage des Klägers, wonach der Beklagte, wenn man über die Grenze gesprochen habe, immer behauptet habe, dass „es sein Grund sei“ (ON 16.6 S 13), sprechen grundsätzlich dafür. Auch die Aussage der Gattin des Klägers, wonach ihnen (der Familie des Beklagten) dann (als die Tröge hingestellt worden seien) wohl erst richtig klar geworden sei, dass das „unser Grund“ (gemeint: der Grund des Klägers) ist (ON 16.6 S 18) spricht für einen solchen (Irr-)Glauben des Beklagten.
Ob diese Überlegungen letztlich ausreichen, um mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese subjektive Überzeugung beim Beklagten tatsächlich vorlag, kann hier aber dahingestellt bleiben, weil es darauf, ob der Beklagte davon ausging, er sei Eigentümer der strittigen Fläche, für die Beurteilung der Ersitzung eines Fahrrechts nicht ankommt und dem auf das Parken gerichteten Unterlassungsbegehren bereits mangels festgestellter Störungshandlung (siehe dazu im Folgenden) keine Berechtigung zukommt.
1.1.3. Eine Tatsachenrüge muss vom Rechtsmittelgericht nur dann einer inhaltlichen Behandlung unterzogen werden, wenn die kritisierten Feststellungen von rechtlicher Relevanz sind (RS0042386, RS0043190). Rechtsunerhebliche Feststellungen haben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ohnedies außer Betracht zu bleiben, weshalb sich weitergehende Ausführungen zu diesem Punkt der Beweisrüge erübrigen.
1.2. Der Kläger bekämpft weiters die folgende (in US 13) getroffene Negativfeststellung:
„Ob der Beklagte das GSt * über das Ein- und Ausfahren in seine bzw aus seiner Garage hinaus auf andere Art und Weise, unter anderem zum Parken, genutzt hat oder nutzen will, kann nicht festgestellt werden.“
Er will diese Feststellung durch folgenden Alternativsachverhalt ersetzt wissen:
„Der Beklagte hat in der Vergangenheit immer wieder seine Fahrzeuge im Bereich der asphaltierten Fläche auf GSt * geparkt.“
Dass zu dieser Frage – wie dies das Erstgericht in der Beweiswürdigung ausführe – keine aussagekräftigen Beweisergebnisse vorlägen, treffe nicht zu. Die Gattin des Klägers habe unter Wahrheitspflicht ausgesagt, dass die klagsgegenständliche Fläche vom Beklagten sehr wohl zum Parken verwendet worden sei. Auch der Kläger sei zur Wahrheit ermahnt worden und habe dies bekräftigt. Soweit das Erstgericht der Aussage der als Zeugin vernommenen Ehegattin des Klägers, wonach „das mit dem Parken“ nach dem Tod der Mutter ganz krass geworden sei und man dem Beklagten immer wieder gesagt habe, er dürfe dort nicht parken, keine Glaubwürdigkeit beigemessen habe, stelle dies eine „Scheinbegründung“ dar. Eine derart allgemeine Floskel reiche als Begründung für die Unglaubwürdigkeit einer Zeugenaussage nicht aus. Dass die Zeugin nicht wahrgenommen habe, wie der Beklagte in die Garage ein- oder aus dieser herausfahre, bedeute nicht, dass sie nicht dennoch auf der strittigen Fläche geparkte Fahrzeuge gesehen habe.
1.2.1. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass die Tatsacheninstanz sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). Dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht für eine erfolgreiche Beweisrüge nicht aus; vielmehr ist maßgeblich, ob für die erstrichterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden. Allein der Umstand, dass aus den zu beurteilenden Beweisergebnissen ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze auch andere Feststellungen getroffen werden könnten, ohne dass diese eine bedeutend höhere innere Wahrscheinlichkeit in sich bergen, bildet keinen Grund für eine erfolgreiche Tatsachenrüge. Eine solche kann vielmehr nur dann von Erfolg gekrönt sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung rechtfertigen. Dazu ist darzulegen, dass wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen (Klauser/ Kodek JNZPO18 § 467 ZPO E 39 ff).
Das gelingt dem Berufungswerber nicht.
1.2.2. Das Erstgericht setzte sich sehr wohl inhaltlich mit der kritisierten Feststellung auseinander und begründete auch, warum es der Aussage der als Zeugin befragten Ehegattin des Klägers, wonach das „mit dem Parken ganz krass geworden sei, nachdem die Schwiegermutter gestorben sei“, nicht folgte. Es legte weiters dar, dass das Verfahren mit Ausnahme dieser Zeugenaussage keine aussagekräftigen Beweisergebnisse zum Parkverhalten des Beklagten ergeben habe, zumal der Kläger bloß am Rande erwähnt habe, dass der Beklagte den Schlepper auch „großflächig vor der Garage“ stehen gehabt habe.Vor diesem Hintergrund kann von einer (im Übrigen mit Mängelrüge aufzugreifenden, vgl RS0040122, RS0040217) floskelhaften „Scheinbegründung“ keine Rede sein.
1.2.3. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass das Regelbeweismaß der ZPO jenes der hohen Wahrscheinlichkeit ist (RS0110701). Eine Prozessbehauptung darf nur dann als erwiesen angenommen werden, wenn die Ergebnisse des Beweisverfahrens hinreichend gesicherte Anhaltspunkte dahin liefern. Da die Prozessparteien nebeneinander wohnen und es offenkundig schon seit längerem Streitereien im Zusammenhang mit der gemeinsamen Grundstücksgrenze gibt, wäre es für den Kläger – als für die behaupteten Störungshandlungen beweispflichtige Partei – ein Leichtes gewesen, Lichtbilder von auf seinem Grund parkenden Fahrzeugen anzufertigen und dem Erstgericht als Beweismittel vorzulegen. Wenn das Erstgericht der Aussage seiner als Zeugin befragten Gattin keine hinreichende Glaubwürdigkeit beimaß und dies unter anderem mit dem unmittelbaren Eindruck, welchen diese vor Gericht hinterließ, begründet, stellt dies keine vom Berufungsgericht aufzugreifende Fehlbeurteilung dar. Dem Rechtsmittelgericht hat aus Anlass einer gesetzmäßigen Beweisrüge lediglich zu prüfen, ob die Tatsacheninstanz die ihr vorliegenden Beweise nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 482 ZPO Rz 6). Dies ist hier der Fall. Das Erstgericht zeigte nachvollziehbar auf, dass die Zeugin einerseits betonte, den genauen Grenzverlauf nicht gekannt zu haben, zum anderen aber wusste, dass „immer jemand auf unserem Parkplatz auf der streitgegenständlichen Fläche geparkt“ habe. Die Frage, woher sie gewusst habe, dass das der Parkplatz des Klägers sei, beantwortete sie wiederum mit „Ich habe da immer geparkt“. Wenn jedoch das Parkverhalten des Beklagten tatsächlich ein so krasses gewesen wäre, hätte sie wohl nicht „immer“ auf dem besagten Bereich parken können und wäre – wie schon erwähnt – auch davon auszugehen, dass von Klägerseite vor Einbringung der Unterlassungsklage Lichtbilder von diesen missbilligten Störungshandlungen angefertigt worden wären, um die dahingehende Prozessbehauptung auch unter Beweis zu beweisen.
Dass das Erstgericht unter dem Eindruck dieser Verfahrensergebnisse den für eine positive Feststellung der behaupteten Störungshandlung durch Parken erforderlichen Überzeugungsgrad nicht als erreicht erachtete, begegnet daher keinen Bedenken. Die kritisierte Negativfeststellung wird daher der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.
2. In seiner Rechtsrüge moniert der Kläger eine Unvollständigkeit der Sachverhaltsgrundlage und rügt, das Erstgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, dass der Beklagte die Liegenschaft des Klägers gepachtet habe. Dieses Bestandverhältnis stelle einen Titel zur Nutzung der Liegenschaft des Klägers für den Beklagten dar und schließe sowohl eine eigentliche als auch eine uneigentliche Ersitzung von vornherein aus. Der Kläger habe zum Beweis des Pachtverhältnisses die Urkunde Beilage /.D in Vorlage gebracht; das Erstgericht habe dazu aber keinerlei Sachverhaltsgrundlage geschaffen. Der gerügte Feststellungsmangel sei rechtserheblich, weil sich das Erstgericht mit dem Einwand der mangelnden Redlichkeit als Ersitzungshindernis „nicht einmal ansatzweise“ auseinandergesetzt habe. Bereits aus diesem Grund sei das Urteil aufzuheben.
Darüber hinaus weise der festgestellte Sachverhalt einen wesentlichen Widerspruch auf. Zum einen habe das Erstgericht in US 9 die Feststellung getroffen, dass der Beklagte den vom Vermesser DI G* ausgearbeiteten Teilungsplan in Auftrag gegeben habe und dieser Plan in der Folge dem zwischen dem Beklagten und dem Vater abgeschlossenen Schenkungsvertrag zugrunde gelegt worden sei; in US 13 treffe das Erstgericht sodann die Feststellung, dass der Beklagte bis Herbst 2023 davon ausgegangen sei, Eigentümer der gesamten asphaltierten Fläche vor seiner nordöstlichen Garage zu sein. Die Feststellung, dass der Beklagte den von ihm selbst in Auftrag gegebenen Vermessungsplan mit der dort eingezeichneten Grundgrenze akzeptiert habe, stehe in einem unüberbrückbaren Widerspruch mit der Feststellung, dass er geglaubt habe, er sei Eigentümer des strittigen Bereichs, weil aus dem von ihm in Auftrag gegebenen Vermessungsplan ganz klar hervorgehe, dass dies nicht der Fall sei. Diese unauflösbare Widersprüchlichkeit bewirke einen Feststellungsmangel, der eine rechtliche Beurteilung nicht zulasse. Die Relevanz des Mangels sei offenkundig, weil dann, wenn der Beklagte den Grenzverlauf gekannt und diesen akzeptiert habe, die Redlichkeit als Voraussetzung für eine Ersitzung jedenfalls auszuschließen gewesen wäre und der Klage hätte stattgegeben werden müssen.
Letztlich habe das Erstgericht in US 12 auch festgestellt, dass der Kläger dem Beklagten die Nutzung seines Grundstücks lediglich auf prekaristischer Basis gestattet habe und dass diese Rechtseinräumung gerade dazu habe dienen sollen, die Ersitzung eines Dienstbarkeitsrechts zu verhindern. Das Schreiben stamme vom 2.6.2020 und sei dem Beklagten vor Ablauf der Ersitzungsfrist zugegangen. Wenngleich in diesem Schreiben nicht ausdrücklich auf die asphaltierte Fläche Bezug genommen werde, so habe der Kläger (gemeint wohl: Beklagte) ab diesem Zeitpunkt jedenfalls Zweifel daran haben müssen, dass es sich beim GSt * „vielleicht doch nicht um sein Grundstück handle“, sodass mit diesem Zeitpunkt jedenfalls die Redlichkeit weggefallen sei.
Dazu ist auszuführen:
1. Klarzustellen ist zunächst erneut, dass es sich bei der Frage der Redlichkeit um eine Rechtsfrage handelt (3 Ob 103/05a, 7 Ob 37/08d), mit der sich das Erstgericht sehr wohl auseinandersetzte (US 20).
1.1. Richtig ist, dass die Redlichkeit fehlt, wenn dem Nutzer der Umstand einer bloß obligatorischen Gebrauchsüberlassung bekannt sein muss, wenngleich – dies sei nur am Rande erwähnt – der Grundsatz, dass Sachen oder Rechte an Sachen, an denen dem Berechtigten die Gewahrsam rechtsgeschäftlich überlassen wurde, nicht ersessen werden können, weil es an der erforderlichen Redlichkeit des Besitzes fehlt (RS0034095), nicht uneingeschränkt gilt. Dass zwischen den Streitteilen oder zwischen dem Beklagten und dem Vater eine vertragliche Nutzungsvereinbarung hinsichtlich des Befahrens der klagsgegenständlichen Asphaltfläche beim Zu- und Wegfahren zu und von der Garage abgeschlossen wurde, behauptete der Kläger nicht. Der an die I* gerichtete Mehrfachantrag, den der Kläger auch noch in der Berufung (ON 29 S 5) als „Pachtvertrag“ bezeichnet, hat (unstrittig) einen völlig anderen Hintergrund.
1.2. Davon, dass der Beklagte den konkreten Grenzverlauf zwischen den streitgegenständlichen Liegenschaften hätte kennen müssen, weil er das Vermessungsgutachten vor dem Hausbau selbst in Auftrag gab und die Vermessungsurkunde akzeptierte, geht das Berufungsgericht – wie schon bei der Beweisrüge aufgezeigt und worauf im Folgenden noch näher eingegangen werden wird – ohnedies aus. Der monierte Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.
2. Zur behaupteten Widersprüchlichkeit des Sachverhalts:
2.1. Gelangt die Unterinstanz in tatsächlicher Beziehung durch Schlussfolgerungen zu Annahmen, welche mit weiteren Feststellungen in logischem Widerspruch stehen, wird die einwandfreie rechtliche Beurteilung verunmöglicht (vgl RS0043182). Der Berufungswerber erblickt einen solchen Feststellungsmangel darin, dass die in US 13 getroffene und auch mit Beweisrüge bekämpfte (siehe oben Pkt 1.1.) Feststellung, dass der Beklagte bis zum Zeitpunkt der Vermessung im Herbst 2023 davon ausgegangen sei, dass der gesamte asphaltierte Bereich vor seiner nord-östlichen Garage in seinem Eigentum stehe, mit den in US 8-9 getroffenen und im Berufungsverfahren nicht mehr strittigen Tatsachenfeststellungen, wonach dem Beklagte das Grundstück nach Zu- und Abschreibung vom väterlichen Hof auf Grundlage des in US 9 ersichtlichen Vermessungsplans, den er selbst in Auftrag gab und auch akzeptierte, geschenkt wurde, denklogisch nicht vereinbar sei.
Richtig ist, dass angesichts der Feststellungen zur Vermessung im Jahr 1990 Bedenken an der erstrichterlichen (rechtlichen!) Schlussfolgerung, wonach der Beklagten ungeachtet dieses Umstands bis zur neuerlichen Vermessung im Herbst 2023 in „gutem“ Glauben (US 20) gewesen sei, dass ihm der gesamte von ihm asphaltierte Bereich vor seiner Garage gehöre, bestehen. Dies betrifft aber die Rechtsfrage der Redlichkeit. Die vermeintlich widersprüchliche (weil mit der festgestellten Akzeptanz des Vermessungsergebnisses durch den Beklagten) nicht vereinbare Tatsachenfeststellung, wonach er meinte, die Fläche sei die seinige, lässt für sich alleine noch nicht den (unrichtigen) Schluss der (Un-)Redlichkeit zu. Es geht bei der Beurteilung der Frage der (Un-)Redlichkeit nämlich letztlich darum, ob dem Beklagten diese Annahme als fahrlässige Unkenntnis des Grenzverlaufs, zum Vorwurf zu machen ist oder nicht, ob also diesbezüglich von einem guten oder „schlechten“ Glauben des Beklagten auszugehen ist, was anhand der festgestellten weiteren Begleitumstände (rechtlich) zu erfolgen hat (siehe dazu unten Pkt 3.4.2. ff).
Ob der Beklagte bis Herbst 2023 (redlich oder unredlich) davon ausging, „Eigentümer“ des gesamten asphaltiertes Bereich vor der Garage zu sein, ist für die Beurteilung der Frage der Ersitzung eines Zufahrtsrechts (dessen Bejahung die Abweisung des bezughabenden Unterlassungsbegehren zur Folge hat) ohnedies nicht entscheidend. Für eine Eigentumsersitzung des Beklagten besteht hier nämlich schon deshalb keine Grundlage, weil eine solche die volle Zugehörigkeit der Sache im Sinn eines jeden anderen Besitz ausschließenden „Alleinbesitzes“ voraussetzen würde (RS0034276 [T1], RS0010101).
Insgesamt liegt daher auch in diesem Zusammenhang kein rechtlicher Feststellungsmangel vor.
3. Zur Frage der Ersitzung eines Fahrrechts:
3.1. Für die Ersitzung eines (hier) „Überfahrrechts“ auf fremden Grund reicht grundsätzlich die für den Eigentümer des belasteten Gutes als solche erkennbare und im Wesentlichen gleichbleibende Ausübung (des Be- bzw Überfahrens) zu bestimmten Zwecken (hier Zu- und Abfahrt zur Garage) in bestimmtem Umfang aus (vgl RS0033018, RS0105766). Erworben wird das Recht, das inhaltlich dem ausgeübten Besitz entspricht (RS0010140). § 1460 ABGB verlangt zur Ersitzung tatsächlichen Besitz, worunter corpus und animus possedendi notwendig sind (§ 309 Abs 2 ABGB). Liegen die Ersitzungsvoraussetzungen vor, führt dies zu einem originären Rechtserwerb (§ 1478 ABGB); erworben wird das Recht, das inhaltlich dem ausgeübten Besitz entspricht (RS0010140).
3.2. Beim Erwerb von Dienstbarkeiten durch Ersitzung kann von der Natur und dem Zweck einer "Bestellung" im wörtlichen Sinn nicht gesprochen werden. Es kommt vielmehr darauf an, zu welchem Zweck das dienstbare Gut während der Ersitzungszeit verwendet wurde, was also der Eigentümer des herrschenden Gutes während dieser Zeit benötigte (RS0011664). Die Ersitzung einer Grunddienstbarkeit setzt ferner voraus, dass das Recht im Interesse der vorteilhafteren Benützung eines Grundstücks in Anspruch genommen wird (§ 473 AGBG; zum hier keinen Streitpunkt bildenden „Utilitätserfordernis“ siehe auch RS0034213).
3.3. Bei der „ungemessenen“ Dienstbarkeit, deren Art und Umfang – wie hier – durch den Erwerbstitel nicht eindeutig bestimmt ist, sind - im Rahmen der ursprünglichen oder vorhersehbaren Art ihrer Ausübung - die jeweiligen Bedürfnisse des herrschenden Guts im Rahmen der ursprünglichen oder der vorhersehbaren Nutzungsart für den Rechtsumfang maßgeblich (RS0097856, RS0016364 [T4]; RS0016368 [T6, T7, T11, T20]). Da mit der vorliegenden Klage aber keine Feststellung und/oder Verbücherung einer ungemessenen Servitut begehrt wird, sondern die Ersitzung lediglich zur Anspruchsvernichtung der actio negatoria ins Treffen geführt wird, muss weder eine konkrete Benutzungsart noch die Frequenz usw abgegrenzt werden (vgl 7 Ob 228/13z; 4 Ob 56/18s). Auch das Gebot der schonenden Servitutsausübung braucht im vorliegenden Zusammenhang (anders als bei einem Feststellungsbegehren) nicht weiter thematisiert werden.
3.4. Das ABGB unterscheidet zwischen der „eigentlichen“ und der „uneigentlichen“ (langen) Ersitzung. Während erstere einen rechtmäßigen, redlichen und echten Besitz voraussetzt, kommt es bei der hier gegenständlichen uneigentlichen Ersitzung bloß auf den redlichen und echten Besitz während des Ersitzungszeit an (§ 1477 ABGB) Die Beweislast ergibt sich aus § 328 ABGB; darin wird – wie dies das Erstgericht zutreffend darlegte – eine gesetzliche Vermutung für die Redlichkeit des Besitzes normiert. Es hat nicht der Ersitzungsbesitzer die Redlichkeit, sondern der Gegner dessen Unredlichkeit nachzuweisen (RS0034237, RS0010185, RS0034251 [T1, T5 bis T9, T11]).
3.4.1. Redlich ist, wer von der Rechtmäßigkeit seines Besitzes und dem Fehlen von entgegengesetzten Rechten überzeugt ist und glauben kann, dass ihm der (Sach- oder Rechts-)besitz zusteht. Der Sachbesitzer ist redlich, wenn er die Sache, die er besitzt, aus wahrscheinlichen Gründen für die seinige hält (§ 326 ABGB). Ein Rechtsbesitzer ist redlich, wenn er glauben kann, dass ihm die Ausübung des Rechts zusteht (RS0010137). Hier geht es – wie schon mehrfach dargelegt – lediglich um letzteres, nicht aber darum, ob der Beklagte den strittigen Asphaltbereich in gutem Glauben für den seinigen hielt.
3.4.2. Der Kläger stützte die von ihm behauptete Unredlichkeit des Beklagten zum einen auf die im Jahr 1990 von letzterem in Auftrag gegebene Vermessung der gemeinsam Grundgrenze, zum anderen auf ein zwischen den Streitteilen bestehendes, im Jahr 2020 aufgelöstes, Pachtverhältnis; weiters auf den Inhalt des anwaltlichen Schreibens vom 2.6.2020 und letztlich darauf, man habe dem Beklagten „immer wieder“ mitgeteilt, dass ein Betreten und Befahren des GSt * nicht erlaubt sei.
In Bezug auf die im Jahr 1990 vom Beklagten in Auftrag gegebene Vermessung tritt das Berufungsgericht dem Argument des Berufungswerbers, dass sich jemand, der eine Grundstücksvermessung in Auftrag gibt und den Vermessungsplan sodann akzeptiert, nicht auf einen guten Glauben eines abweichenden Grenzverlaufs berufen kann, sondern im diese Unkenntnis als (dahingehende) Unredlichkeit zur Last zu legen ist. Auch wenn der Beklagte subjektiv der Meinung gewesen sein mag, der asphaltierte Bereich gehöre ihm (was offen bleiben kann), wäre ihm dies als Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Nach der ständigen Rechtsprechung wird die Redlichkeit iSd §§ 326, 1463 ABGB bereits durch leicht fahrlässige Unkenntnis ausgeschlossen (RS0010185 [T4], vgl auch RS0010184; Meissel in Bydlinski/Perner/Spitzer, Kommentar zum ABGB7, § 1463 ABGB Rz 1).
Aus den Feststellungen zur Vermessung im Jahr 1990 lassen sich jedoch keine Schlüsse auf die Redlichkeit oder Unredlichkeit des Zu- und Wegfahrverhaltens des Beklagten zu seiner Garage – konkret: dass dabei auch über das bis zum Jahr 2002 im Eigentum des Vater stehenden GSt * fuhr – ziehen. Selbst wenn man dem Beklagten unterstellen wollte, er habe Kenntnis vom tatsächlichen Grenzverlauf in der Natur gehabt, konnte er bis zum Aufstellen der Blumentröge im Herbst 2023 dennoch in gutem Glauben gehandelt haben, beim Einfahren in die Garage und beim Ausfahren aus dieser zur Mitbenutzung des Nachbargrunds berechtigt zu sein (vgl Meissel aaO, § 1460 ABGB Rz 7 mwN). Aus dem Sachverhalt lässt sich nämlich schließen, dass zwischen ihm und dem Vater offenbar ein gutes Verhältnis bestand (Gegenteiliges wurde nicht behauptet). Dass der Beklagte den genauen Grenzverlauf hätte kennen müssen, reicht zum (vom Kläger zu erbringenden) Beweis der Schlechtgläubigkeit der monierten Rechtsausübung nicht aus (zur Unterscheidung zwischen dem auf Sach- und auf dem auf Rechtsbesitz gerichteten Besitzwillen siehe 5 Ob 36/10w). Vom Erstgericht wurde in diesem Zusammenhang auch (unbekämpft) festgestellt, dass der Kläger dem Beklagten, obwohl er (Kläger) bereits im Jahr 2002 Eigentümer des GSt * wurde und obwohl er das Ein- und Ausfahrverhalten des Bruders aus der Garage kannte, ihm das Befahren der strittigen Asphaltfläche bis Herbst 2023 nicht untersagte (US 11). Auch dies spricht jedenfalls gegen eine Unredlichkeit der Rechtsausübung durch den Beklagten.
Dass der nach § 328 ABGB nicht nur beweis- sondern auch behauptungspflichtige Kläger in Zusammenhang mit dem angesprochenen Pachtverhältnis (gar) keine konkreten, die Unredlichkeit des Überfahrens des asphaltierten Bereichs vor der Garage unter Beweis stellenden, Umstände vorgebrachte, wurde bereits aufgezeigt.
Letztlich ist dem Kläger auch der Beweis, dass dem Beklagten und seiner Familie „immer wieder“ mitgeteilt worden sei, dass ihnen das Betreten und Befahren des Grundstückes * nicht erlaubt sei, nicht gelungen: Im festgestellten Schreiben vom 2.6.2020 wird zwar auch das GSt * erwähnt; die in diesem Schreiben ausgesprochene Untersagung richtet sich aber nur gegen ein eigenmächtiges Betreten der Grundstücks und des Hauses nicht aber gegen die Zufahrt zur und Abfahrt von der Garage. Diesbezüglich steht gerade – wie oben erwähnt – Gegenteiliges fest, nämlich, dass dem Beklagten das Befahren der strittigen Asphaltfläche bis Herbst 2023 nicht untersagte wurde.
Auch das sowohl in erster Instanz als auch in der Berufung angesprochene Prekarium nimmt keinerlei Bezug zum Überfahren der Aspaltfläche sondern betrifft nur das Mähen, also einen Wiesenanteil. Damit ist dem Kläger auch der Beweis, dass beim Beklagten mit Erhalt dieses Schreibens weggefallen sei, nicht gelungen.
3.5. Insgesamt ist daher bei Anwendung der Zweifelsregel des § 328 ABGB von der redlichen Rechtsausübung über einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren auszugehen.
4. Zum vom Kläger behaupteten lastenfreien Erwerb des (dienenden) GSt *:
Gemäß § 1500 ABGB kann das durch Ersitzung erworbene Recht demjenigen, der im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher noch vor der Einverleibung desselben eine Sache oder ein Recht an sich gebracht hat, zu keinem Nachteil gereichen. Die Rechtsprechung folgt daraus, dass eine nicht verbücherte, nicht offenkundige Dienstbarkeit durch den gutgläubigen Erwerb des belasteten Grundstücks erlischt (RS0012151). Auf das Vertrauen in die öffentlichen Bücher kann sich aber nur der Gutgläubige berufen. Wer bei gehöriger Aufmerksamkeit von einem ersessenen Recht Kenntnis haben musste, wird durch diese Bestimmung nicht geschützt (vgl Mader/Janisch in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar4 § 1500 ABGB Rz 7ff).
Abgesehen davon, dass ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb iSd § 1500 ABGB nach Art I G RGBl 1897/77 in Tirol ausgeschlossen ist (RS0122391), war dem Kläger und seinem Rechtsvorgänger das Ein- und Ausfahrverhalten des Beklagten nach den hier maßgeblichen und nicht weiter bekämpften Feststellungen stets bewusst. Da er die den Gegenstand der Unterlassung bildende Rechtsausübung somit kannte und dem Beklagten das Befahren seines Grundstücks vor Herbst 2023 nicht untersagte, könnte er sich auch aus diesem Grund nicht mit Erfolg auf (die hier ohnedies nicht anwendbare) Bestimmung des § 1500 ABGB berufen.
5. Damit muss auf eine allfällige stillschweigende Dienstbarkeitsbestellung durch den Vater (vgl RS0011618 [T21], RS0011643 [T20]) – auf welche Rechtsfrage angesichts der Prozessbehauptung des Beklagten, dass ein Einfahren in die Garage ohne Überfahren des GSt * nicht möglich, dies dem Vater bei der Übertragung im Jahr 1990 bekannt und er damit auch einverstanden gewesen sei, im Rahmen der umfassenden Prüfpflicht des Rechtsmittelgerichts (RS0043352) ebenfalls Bedacht zu nehmen wäre – nicht weiter eingegangen werden.
6. Zum Unterlassungsbegehren bezogen auf ein behauptetes Parken:
Jede Partei hat die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen. RS0037797. Im Prozess über eine auf Unterlassung gerichtete Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB hat der klagende Eigentümer sein Eigentum und die Störungshandlung – sprich: den Eingriff in das Eigentumsrecht – unter Beweis zu stellen (RS0109355; Bittner in Klang3 § 523 ABGB Rz 12). Dieser Beweis ist dem Kläger hinsichtlich des behaupteten Parkens von Fahrzeugen auf seinem Grundstück nicht gelungen. Eine vorbeugende Unterlassungsklage wird nicht geltend gemacht. Hiezu müssten konkrete Umstände behauptet und bewiesen werden, die eine ernstlich drohende oder unmittelbar bevorstehende Gefahr erstmaliger Begehung begründen (vgl RS0012061, RS0010540, RS0010479). Dies wurde nicht behauptet.
Damit erweist sich die Rechtsrüge auch im Hinblick auf die Abweisung des auf das Parken bezogenen Unterlassungsbegehrens als erfolglos.
7. Insgesamt war dem Rechtsmittel der klagenden Partei keine Folge zu geben.
Verfahrensrechtliches
1. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 40 und 41 Abs 1 ZPO. Der im Rechtsmittelverfahren unterliegende Kläger hat dem Beklagten die rechtzeitig und tarifgemäß verzeichneten Kosten seiner Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
2. Da der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht und vermögenswerter Natur ist, war eine Bewertung vorzunehmen. Dabei bestand keine Veranlassung, von der von der Beklagten unwidersprochenen Bewertung der beiden in einem Punkt angeführten Urteilsbegehren (Überfahren / Parken) abzugehen. Da der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Parkens ein anderes rechtliches Schicksal haben kann als jener bezogen auf das Befahren, waren diese beiden Unterlassungsbegehren für den Bewertungsausspruch nicht zusammenzurechnen (Mayr in Rechberger ZPO3 § 55 JN Rz 2 ff mwN; RS0037899 mwN). Im Zweifel wird jedem Teilbegehren die Hälfte des Streitwerts zugeteilt. Somit war gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO auszusprechen, dass der Entscheidungsgegenstand jedes einzelnen Unterlassungsbegehrens jeweils EUR 5.000,--, aber nicht EUR 30.000,-- übersteigt.
3. Die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Ob das Verhalten eines Rechtsausübenden als redlich oder unredlich zu beurteilen ist, hängt von den Umständen des konkreten Falls ab und begründet keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RS0010184 [T13], RS0010185 [T7]); dies gilt auch für die Beurteilung der Frage, ob einem Unterlassungskläger der Beweis der erfolgten Störung gelungen ist oder nicht (RS0012064 [T23] uvm). Fragen der Beweiswürdigung sind (ebenfalls) nicht revisibel (RS0043371).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.