OLG Innsbruck 2R58/25h

2R58/25hOberlandesgericht08.05.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 2R58/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00200R00058.25H.0508.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Johannes Häusle, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, wider die beklagte Partei B* AG, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, wegen EUR 20.337,86 s.A. über den Rekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse EUR 20.337,86 s.A.) gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 20.3.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 1.412,16 (davon EUR 235,36 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Der Kläger hat am 11.01.2019 ein Fahrzeug der Marke *, Typ ** mit einem Motor des Typs C (**) gekauft.

Mit der am 4.9.2024 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte er die Zahlung von EUR 20.337,86 s.A. Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs, in eventu EUR 3.347,93 s.A. an Preisminderung; wiederum hilfsweise die Feststellung der Haftung der Beklagten für jeden Schaden, welcher ihm aus dem Kauf dieses Fahrzeugs entstehe.

Dieses sei vom Abgasskandal betroffen. Es sei ein Motor der Baureihe C* verbaut. Diese Motorbaureihe sei mit einer „Umschaltlogik“ ausgestattet, die für die Abgasrückführung zwei Betriebsmodi vorsehe, nämlich einen Betriebsmodus für das Emissionsprüfungsverfahren mit einer relativ hohen Abgasrückführung und einen Betriebsmodus mit einer geringeren Rückführungsrate, der unter normalen Fahrbedingungen zum Einsatz gelange. Das Vorhandensein dieser Software sei der Typengenehmigungsbehörde nicht offengelegt worden. Das Fahrzeug sei mit einem „Thermofenster“ ausgestattet. Unterhalb einer bestimmten Temperatur funktioniere die Abgasrückführung nur noch eingeschränkt. Im alltäglichen Fahrbetrieb stoße das Fahrzeug ein Vielfaches der zulässigen Stickoxidemissionen aus. Implementiert sei weiters ein „Precon“ (Vorkonditionierung) mit Fahrkurvenerkennung. Dieses Steuerprogramm erkenne, wenn das Fahrzeug für die Abgasmessung auf dem Prüfstand vorbereitet werde, und bewirke, dass der Prüfzyklus immer mit regeneriertem Katalysator beginne.

Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und brachte vor, zusätzlich zu der innermotorischen Maßnahme der Abgasrückführung (AGR) trage ein SCR-System als Abgasnachbehandlungssystem zur wirksamen Reduktion von NOx-Emissionen bei. Die beiden Systeme arbeiteten miteinander. Das Thermofenster sei nur in einem Temperaturbereich außerhalb von - 70 bis + 24 Grad Celsius aktiv und daher keine Abschalteinrichtung. Die in bestimmten (nicht aber im vorliegenden) **-Fahrzeugen zum Einsatz kommende Fahrkurvenerkennung stelle keine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Im vorliegenden Fall liege keine Prüfstandserkennung bzw kein Precon vor. Eine isolierte Betrachtung nur der Abgasrückführung sei nie zielführend, wenn diese durch einen SCR-Katalysator unterstützt werde und insbesondere dieser maßgeblich zur Reduktion der NOx beitrage. Aus einer Reduktion im Rahmen des AGR-Systems könne nicht auf eine Minderung der Funktion des Emissionskontrollsystems als Ganzes geschlossen werden. Die Beklagte könne sich jedenfalls auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum berufen. Sie sei immer vertretbarerweise davon ausgegangen, dass im Fahrzeug keine unzulässige Abschalteinrichtung vorliege.

Mit dem angefochtenen Beschluss unterbrach das Erstgericht das Verfahren bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Verfahren 7 Ob 163/24g und sprach aus, dass das Verfahren nur über Antrag fortgesetzt werde. In der rechtlichen Beurteilung verwies es auf den Beschluss des Höchstgerichts vom 19.2.2025 im genannten Verfahren, mit dem dieses dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte:

1. a) Sind Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG sowie Art 3 Durchführungs-VO 692/2008/EG dahin auszulegen, dass bei einem unter die VO 715/2007/EG fallenden Dieselfahrzeug, in dem Systeme der Abgasrückführung (AGR-System) und Abgasnachbehandlung (SCR-System) verbaut sind, für die Qualifikation als Abschalteinrichtung im Sinn des Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG darauf abzustellen ist, ob die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit (unter Einschluss aller jeweils vorhandener Systeme der Abgasrückführung und -nachbehandlung) verringert wird, oder darauf, ob die Wirksamkeit einzelner Konstruktionsteile (zB „Thermofenster“, SCR-Katalysator) als jeweils eigene Emissionskontrollsysteme verringert wird?

b) Sind Art 3 Nr 10, Art 5 Abs 1 und 2 VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass für die Qualifikation als unzulässige Abschalteinrichtung die Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter gewöhnlichen Fahrbedingungen – sei es eines einzelnen Konstruktionsteils, sei es der Gesamtheit des Systems (siehe Frage 1.a) – allein entscheidend ist, oder ist zusätzlich erforderlich, dass (zumindest) einer der in Anhang I der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte überschritten wird?

2. Für den Fall, dass auf das Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit abzustellen ist:

a) Ist Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG in Bezug auf die Behauptungslast dahin auszulegen, dass der Erwerber eines Dieselfahrzeugs seiner Behauptungslast zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung entspricht, wenn er vorbringt, dass ein Konstruktionsteil (zB „Thermofenster“) vorliegt, das die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter gewöhnlichen Fahrbedingungen verringert, und trifft dann den Hersteller die Behauptungslast dafür, dass das Gesamtsystem insgesamt zu keiner Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems führt, oder muss der Käufer auch vorbringen, dass keine anderen Konstruktionsteile vorliegen, die den nachteiligen Effekt ausgleichen?

b) Ist Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG im Fall der Behauptungslast des Käufers für das Gesamtsystem und der daraus im nationalen Recht resultierenden Beweislast dahin auszulegen, dass selbst eine nationale Regelung, die den Hersteller in diesem Fall zur Mitwirkung an der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet, dennoch nicht dem Unionsrecht, insbesondere dem Effektivitätsgrundsatz, entspricht, sodass deshalb insoweit unionsrechtlich der Hersteller die Beweislast zu tragen hat?

3. Sind Art 3 Nr 10, Art 4 Abs 2, Art 5 Abs 1 und Abs 2 VO 715/2007/EG (iVm Art 3 Durchführungs-VO 692/2008/EG) dahin auszulegen, dass die Bauteile eines Dieselfahrzeugs, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sein müssen, dass die Einhaltung der in Anhang I der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte nicht nur bei den vorgeschriebenen Tests im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens (hier: Neuer Europäischer Fahrzyklus-Test), sondern auch unter tatsächlichen Fahrbedingungen bei normaler Nutzung des Fahrzeugs (im Realbetrieb) gewährleistet ist?

Das Erstgericht führte aus, der im Verfahren beauftragte technische Sachverständige habe ausgeführt, dass als Abgasnachbehandlungssystem ein SCR-Katalysator und kein NOx-Speicherkatalysator (NSK) verbaut sei. Weiters heiße es im Gutachten: „Die aktive Abgasnachbehandlung funktioniert auch außerhalb des Temperaturbereiches der temperaturgesteuerten Abgasrückführung – also theoretisch auch bei niedrigeren Umgebungslufttemperaturen als -24° C und höheren Umgebungslufttemperaturen als +70° C, solange die Betriebstemperatur des SCR-Katalysators in einem Arbeitstemperaturbereich von etwa 180° C bis 540° C liegt.“

In dem dem Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegenden Anlassfall habe der (dortige) Kläger einen PKW mit einem Motor C* erworben. Die temperaturgesteuerte AGR (Thermofenster) finde darin – wie im vorliegenden Fall (aufgrund der bisher vorliegenden Beweisergebnisse) – zwischen -24° C und +70° C statt. Zusätzlich zur Abgasrückführung sei wie auch im hier zu beurteilenden Fall eine aktive Abgasnachbehandlung in Form eines SCR-Katalysators verbaut. Aufgrund des gleichgelagerten Sachverhalts könne der Beantwortung der Vorlagefragen auch Bedeutung für den vorliegenden Rechtsstreit zukommen. Es sei zweckmäßig und geboten, das Verfahren bis zum Vorliegen der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu unterbrechen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitige Rekurs der Beklagten, die unter Ausführung einer Rechtsrüge beantragt, dem Rekurs Folge zu geben, den Unterbrechungsbeschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrensfortsetzung aufzutragen.

In der rechtzeitigen Rekursbeantwortung beantragt der Kläger, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.

Der Rekurs ist nicht berechtigt:

1. Die Rekurswerberin argumentiert im Wesentlichen, keine der vom Höchstgericht gestellten Vorlagefragen rechtfertigt eine Unterbrechung. Es liege ein acte clair vor. Die konkrete Ausgestaltung der technischen Einrichtungen im Fahrzeug und deren Auswirkungen auf den Fahrbetrieb seien strittig. Es sei daher offen, ob ein vergleichbarer Sachverhalt wie im vom Höchstgericht unterbrochenen Verfahren vorliege. Abzustellen sei auf das gesamte Emissionskontrollsystem. Die verschiedenen vernetzten und aufeinander abgestimmten Systeme dürften nicht isoliert gesehen werden. Dass den Kläger die Beweislast für das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung treffe, sei gesicherte Rechtsprechung. Die Frage der Einhaltung der NOx-Werte habe für den Kläger keine Rolle gespielt. Bei der Einhaltung der Grenzwerte gehe es nicht um den Realbetrieb. Die Beklagte habe sich auf Rechtsirrtum gestützt. Gelinge ihr der Nachweis der dazu vorgebrachten Tatsachen, sei die Beantwortung der Vorlagefragen irrelevant. Selbst im Fall einer EuGH-Entscheidung zu ihrem Nachteil könne sie sich auf eine vertretbare Rechtsansicht berufen.

2.1. Die Unterbrechung wegen eines anhängigen zivilgerichtlichen Verfahrens stellt in den Fällen, in denen die Verfahrensunterbrechung nicht zwingend angeordnet ist, eine fakultative Möglichkeit und eine Frage der Zweckmäßigkeit dar und liegt somit im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (Höllwerth in Fasching/Konecny³ II/1 § 190 ZPO Rz 77, Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 190 Rz 1 uvm). Das Gericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände nach freiem Ermessen, vor allem unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit, zu beurteilen, ob die Unterbrechung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Erledigung des anderen Verfahrens nach Lage des Falls gerechtfertigt ist (RS0036765). Aus den allgemeinen Grundsätzen der Verfahrensökonomie sowie den Vorschriften über die Prozessleitung folgt, dass die Verhandlung, soweit tunlich, ohne Unterbrechung zu Ende zu führen und daher grundsätzlich ein Verfahrensstillstand nicht erwünscht, sondern eine zügige Klärung der Rechtsfrage anzustreben ist (Höllwerth aaO mwN). Die Unterbrechung muss also ausnahmsweise tunlich sein und soll nicht zu Weitläufigkeiten führen. Eine präjudizielle Vorfrage ist das Vorliegen eines Rechtsverhältnisses, von dessen Beurteilung die Entscheidung in der Hauptfrage (der Spruch) ganz oder teilweise abhängt und an dessen Klärung im Vorverfahren das Prozessgericht im Fall der Verfahrensunterbrechung gebunden ist; ein bloßer Sinnzusammenhang genügt nicht. Auch teilweise Präjudizialität ist als Voraussetzung für eine Unterbrechung ausreichend (Klauser/Kodek, ZPO18 § 190 E 3, Höllwerth aaO § 190 ZPO Rz 71).

2.2. Entscheidungen des EuGH haben keine allgemeine und generelle unmittelbare Bindungswirkung für vor österreichischen Gerichte geführte Verfahren; es kommt ihnen aber ähnliche rechtsbildende Kraft zu. Die Vorabentscheidung (Antwort) des EuGH bindet grundsätzlich das vorlegende Gericht selbst und auch jedes andere Gericht im Ausgangsverfahren sowie andere Gerichte erster und höherer Instanz in weiteren Rechtsgängen desselben Verfahrens (RS0110583). Das Unionsrecht sieht also keine formelle „erga omnes Wirkung“ der Entscheidungen des EuGH vor, diese entfalten aber über den Ausgangsrechtsstreit hinaus eine rechtliche Bindungswirkung dahin, dass alle Gerichte der Mitgliedstaaten die vom EuGH vorgenommene Auslegung zu beachten haben (vgl RS0110582 [T2, T3]). Vorabentscheidungsersuchen anderer Gerichte begründen zwar keine Unterbrechungspflicht (RS0114648), wenn aber dieselben Erwägungen betreffend Auslegungszweifel unionsrechtlicher Vorschriften auch für die vorliegende Rechtssache gelten, ist es zweckmäßig und geboten, mit der Entscheidung bis zu jener des EuGH über das bereits gestellte Vorabentscheidungsersuchen zuzuwarten und das vorliegende Verfahren zu unterbrechen. Das ist prozessökonomisch sinnvoll (vgl RS0110583).

3.1. Dass ein Thermofenster im Fahrzeug eingebaut ist, hat die Beklagte zugestanden (ON 3, S 4), wenn sie sich auch darauf berufen hat, dass dieses aufgrund der weiten Bedatung keine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle. Dieser weite Temperaturbereich war auch im Anlassfall positiv festgestellt, ebenso das Zusammenwirken zwischen AGR- und SCR-System. Das Höchstgericht hatte daher einen Sachverhalt zu beurteilen, der im Wesentlichen mit den Prozessbehauptungen der Beklagten vergleichbar ist. Ihre Behauptung eines Zusammenwirkens der beiden genannten Systeme kann nur so verstanden werden, dass (zumindest manchmal) jeweils eines der beiden (isoliert gesehen) nicht dafür sorgt, dass die Emissionsgrenzwerte gemäß der VO 715/2007/EG eingehalten werden. Diese Tatsache kann der rechtlichen Beurteilung also auch ohne Feststellungen des Erstgerichts zu Grunde gelegt werden. Ua genau diese Frage, ob also Abgasrückführung („Thermofenster“) und Abgasnachbehandlung (SCR-System) isoliert zu betrachten sind, hielt das Höchstgericht für unionsrechtlich klärungsbedürftig. Schon deshalb erachtet das Rekursgericht eine Unterbrechung des Verfahrens für prozessökonomisch sinnvoll, sodass dem Rekurs keine Folge zu geben ist (vgl die bis zum Vorliegen der Entscheidung im Verfahren 7 Ob 163/24g unterbrechenden Entscheidungen 8 Ob 16/25y, 8 Ob 53/25i, 6 Ob 138/24y, 6 Ob 88/24w ua; ebenso OLG Innsbruck 2 R 31/25p, 3 R 2/25f, 4 R 24/25y, 5 R 107/24k ua).

4. Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren ergibt sich aus den §§ 50, 40, 41 ZPO. Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten der erfolgreichen Rekursbeantwortung zu ersetzen.

5. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses basiert auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.

Oberlandesgericht Innsbruck, Abteilung 2

Innsbruck, 8. Mai 2025

Dr. Birgit Berchtold, Senatspräsidentin

Elektronische Ausfertigunggemäß § 79 GOG

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