OLG Linz 9Bs101/25d

9Bs101/25dOberlandesgericht21.05.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 9Bs101/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0090BS00101.25D.0521.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende und Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall), 15 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 7. Jänner 2025, Hv*-122, nach der in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag. Breier, des Angeklagten sowie seines Verteidigers Mag. Dr. Mauhart durchgeführten Berufungsverhandlung am 21. Mai 2025 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben; das angefochtene Urteil wird in seinem Strafausspruch dahin abgeändert, dass die Freiheitsstrafe auf viereinhalb Jahre herabgesetzt wird.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 29 StGB nach dem Strafsatz des § 130 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die Vorhaft vom 3. Mai 2024, 20:10 Uhr, bis 7. Jänner 2025, 10:58 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Das Urteil enthält neben Teilfreisprüchen nach § 259 Z 3 StPO zudem – vom Berufungsbegehren nicht tangierte und somit unbekämpft gebliebene (vgl RIS-Justiz RS0130617) – Aussprüche der Konfiskation (§ 19a StGB) und des Verfalls (§ 20 Abs 1 und Abs 3 StGB).

Nach dem Schuldspruch hat A* gewerbsmäßig und mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannten Gewahrsamsträgern fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert durch Einbruch in eine Wohnstätte weggenommen bzw wegzunehmen versucht, und zwar

I./ von 5. auf den 6. Dezember 2023 in **

1. / B* und C*, indem er die versperrte Terrassentüre des Einfamilienhauses mit einem Werkzeug aufbrach, das Glas der Verbindungstüre einschlug und die Wohnräume nach Wertgegenständen durchsuchte, wobei er teils versperrte Schränke gewaltsam aufbrach und ein I-Pad Apple Air im Wert von 389,90 Euro, eine JBL Partyboy Musikbox im Wert von 304,99 Euro, eine Playstation 4 mit zwei Controllern sowie vier dazugehörige Spiele im Wert von ca 300 Euro, eine VR Brille der Marke Meta Quest im Wert von 299,99 Euro sowie einen Schlüsselbund an sich nahm;

2. / D*, indem er die Verkabelung eines Halogenschweinwerfers herausriss und versuchte, die versperrte Gartentüre mit einem Werkzeug aufzuzwängen;

III./ von 6. auf den 7. Februar 2024 in **

2. / E* F* und G* F* und H*, indem er mit einem spitzen Werkzeug die Terrassentüre des Bungalows aufhebelte und Wertsachen im Gesamtwert von rund 22.668 Euro, nämlich Modeschmuck und einen verschraubten Tresor samt darin befindlichem Bargeld sowie sechs Schusswaffen, den er gewaltsam aus der Halterung riss, an sich nahm;

IV./ am 9. Jänner 2024 in I* J*, indem er mit einem Werkzeug das Badezimmerfenster aufbrach und ein Rennrad samt der dazugehörigen Ausrüstung im Gesamtwert von 2.766,02 Euro sowie Bargeld in Höhe von 2.000 Euro an sich nahm.

Gegen den Strafausspruch richtet sich – nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 30. April 2025, 15 Os 27/25x-5 (ON 135.2) – noch die Berufung des Angeklagten, mit welcher er eine Strafmaßreduktion auf eine der teilbedingten Strafnachsicht noch zugängliche Höhe begehrt (ON 128).

Die Berufung ist teilweise berechtigt.

Bei seiner Strafbemessung wertete das Erstgericht als mildernd, dass es bei der zu Spruchpunkt I./2./ dargestellten Tat beim Versuch geblieben war. Als erschwerend wurde die Häufung von insgesamt vier Einzeltaten sowie die massive Vorstrafenbelastung in Gestalt von acht einschlägigen Verurteilungen gewichtet, wobei auf den Umstand bereits Bedacht genommen wurde, dass der Großteil der Verurteilungen bereits längere Zeit zurückliegt. Im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungskriterien beurteilte das Erstgericht die Tatbegehung nach Art und Weise eines „Kriminaltouristen“ sowie während offener Probezeit als schuldaggravierend.

Soweit der Angeklagte ins Treffen führt, dass die als erschwerend herangezogenen ausländischen Verurteilungen mangels Kenntnis der (ausländischen) Akten und der einschlägigen Sachverhalte, welche zu den Verurteilungen geführt haben, nicht mit dem gleichen Maßstab wie bei inländischen Verurteilungen zu messen seien, ist ihm zu erwidern, dass die – unter Bezugnahme auf die im Akt befindliche (ON 85.1) Auskunft aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) – getroffenen Feststellungen (ON 122, 3 f) zu den Verurteilungen in Tschechien (wegen auch in Österreich strafbarer Handlungen) jedenfalls ausreichend sind (14 Os 140/13i; 14 Os 93/15f). Insbesondere bestand für das Erstgericht keine Verpflichtung, die Bezug habenden Gerichtsakten aus Tschechien beizuschaffen (14 Os 91/15m). Angesichts der grundsätzlichen Gleichstellung ausländischer mit inländischen (rechtskräftigen) Verurteilungen (§ 73 StGB) kommt auch einschlägigen ausländischen Vorstrafen die idente erschwerende Wirkung (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) zu (RIS-Justiz RS0091606; Riffel in WK² StGB § 33 Rz 6), wobei bei den in Tschechien (als Mitgliedstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention) gefällten Urteilen – mangels gegenteiliger Erkenntnisse – anzunehmen ist, dass diese in einem den Grundsätzen des Art 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen sind (RIS-Justiz RS0122198).

Der angesprochenen ECRIS-Auskunft (ON 85.1) lässt sich im Übrigen unzweifelhaft entnehmen, dass die im Ersturteil dargestellten Vorverurteilungen in Tschechien durchgehend wegen auch in Österreich strafbaren Handlungen (ECRIS-Code 1701 00 – Diebstahl; ECRIS-Code 1604 00 – Handel mit gestohlenen Waren) erfolgt sind. Der (Durchführungs-)Beschluss 2009/316/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Einrichtung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS; Abl L 2009/93, 33) sieht in Art 4 Abs 1 vor, dass jeder Bezeichnung der strafbaren Handlung, derentwegen eine Verurteilung erfolgt ist, ein Code zuzuordnen ist. Die im Anhang ./A dieses Beschlusses vorgegebenen Code-Bezeichnungen kategorisieren die Delikte der nationalen Rechtsordnungen und sollen gewährleisten, dass die Bezeichnung der strafbaren Handlung, derentwegen eine Verurteilung erfolgt ist, von den anderen EU-Mitgliedsstaaten mit Hilfe dieser „Übersetzung“ nachvollzogen werden können (vgl Erlass des BMJ vom 30. September 2011, BMJ 693019S/7/IV2/11). Soweit aus der ECRIS-Auskunft somit unzweifelhaft gegen fremdes Vermögen gerichtete Delikte (Diebstahl, Handel mit gestohlenen Waren) hervorgehen, beruhen diese Vorverurteilungen auch eindeutig auf der gleichen schädlichen Neigung iSd § 71 StGB.

Hinsichtlich der 6. Verurteilung vom 18. Jänner 2012 durch das Bezirksgericht Litoměřice/ Tschechien wegen Betrugsdelikten, Gewalt oder Drohung gegen eine Amtsperson sowie anderen vorsätzlichen strafbaren Handlungen ist zu bemerken, dass insbesondere die Kategoriebezeichnung „1603 03 – Betrugsdelikte“ allein nicht mit hinreichender Deutlichkeit auf den tatsächlich dahinter stehenden Lebenssachverhalt schließen lässt, zumal es sich beim Delikt gemäß § 209 Abs 1 lit a des Strafgesetzbuchs der Tschechischen Republik idF Gesetz Nr 140/1961 Sb (nunmehr § 181 des Strafgesetzbuchs der Tschechischen Republik idF Gesetz Nr 40/2009 Sb.) um den Straftatbestand der „Beeinträchtigung fremder Rechte“ handelt (vgl Sieber/Albrecht [Hrsg], Sammlung ausländischer Strafgesetzbücher in Übersetzung, Band G 126 [2017], 194), wobei sich dieser Straftatbestand im Abschnitt „Titel 2: Straftaten gegen die Rechte auf Schutz der Persönlichkeit, der Privatsphäre und des Briefgeheimnisses“ wiederfindet. Den weiteren Aufklärungen des Angeklagten in der Berufungsverhandlung zu dieser Vorstrafe folgend ist daher diese Verurteilung auf Basis der gebotenen Subsumtion unter einen korrespondieren Tatbestand des österreichischen Rechts (12 Os 12/80 = RIS-Justiz RS0092097) zugunsten des Angeklagten mangels Einschlägigkeit nicht als Erschwerungsgrund heranzuziehen (vgl 10 Os 153/79 = RS0092124 [zu § 108 StGB]; OLG Wien 20 Bs 334/15m).

Zudem ist zu beachten, dass die letzte Verurteilung durch das Bezirksgericht Prag 6 vom 2. Juni 2016 offensichtlich auf das (in der Spalte „Anmerkungen“ explizit angeführte) Urteil des Bezirksgerichts Prag 4 vom 20. April 2015, AZ **, durch Bildung einer Gesamtstrafe (iSe Verhältnisses nach §§ 31, 40 StGB) Bedacht nimmt (vgl auch Urteilsfeststellungen ON 122, 4; ON 121, 3), sodass auch die 8. Verurteilung nicht – gesondert – als erschwerend gewertet werden kann.

Im Ergebnis ist dem Rechtsmittelwerber insoweit beizupflichten, dass sich die anhand der tschechischen ECRIS-Auskunft als erschwerend in Anschlag zu bringenden Vorverurteilungen auf insgesamt sechs reduzieren.

Den Berufungseinwänden zuwider sind die ausländischen Vorstrafen weder getilgt noch nach österreichischem Recht tilgbar. Ausländische Verurteilungen stehen gemäß § 7 Abs 1 TilgG tilgungsrechtlich inländischen Verurteilungen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen sind. Eine öffentliche Urkunde, die eine Tilgung nach tschechischem Recht indizierte, liegt nicht vor (vgl § 7 Abs 3 TilgG; 13 Os 134/10w; Kert in WK² TilgG § 7 Rz 16). Unter Berücksichtigung der Daten der Rechtskraft der Vorverurteilungen (zu 1.: 9. Juli 1991; zu 2.: 7. November 1995; zu 3.: 27. Jänner 1999; zu 4.: 8. März 2002; zu 5.: 25. März 2003; zu 6.: 3. Februar 2012; zu 7.: 15. Juni 2015; zu 8.: 4. April 2017) und der damit verhängten Sanktionen (zu 1.: ein Jahr Freiheitsstrafe; zu 2.: zwei Jahre Freiheitsstrafe; zu 3.: vier Jahre Freiheitsstrafe; zu 4.: gemeinnützige Leistungen; zu 5.: sechs Monate Freiheitsstrafe; zu 6.: ein Jahr Freiheitsstrafe; zu 7.: 30 Monate Freiheitsstrafe; zu 8.: fünf Jahre Freiheitsstrafe) ist bislang gemäß §§ 3, 4, 7 TilgG keine einzige der ausländischen Verurteilungen getilgt. Insofern ist der Grundsatz der gemeinsamen Tilgung aller nicht getilgten Verurteilungen (§ 4 Abs 1 TilgG) zu berücksichtigen und hierbei insbesondere zu beachten, dass sich die Einzeltilgungsfrist für die Verurteilungen zu 3. und 8. der ECRIS-Auskunft aufgrund der Strafhöhe bereits auf fünfzehn Jahre beläuft (§ 3 Abs 1 Z 4 TilgG). Weiter beginnt die Tilgungsfrist bei ausländischen Verurteilungen gemäß § 7 Abs 2 TilgG erst mit jenem Tag, der sich ergibt, wenn man dem Tag ihrer Rechtskraft die Dauer der mit ihr ausgesprochenen Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe hinzurechnet. Die Verurteilung zu gemeinnützigen Leistungen (Pos 4. der ECRIS-Auskunft) kann ebenfalls nur gemeinsam getilgt werden (§ 4 Abs 3 letzter Satz TilgG).

Der Strafzumessungskatalog ist außerdem noch insofern nachzujustieren, als der Tatwiederholung bei einem gewerbsmäßig handelnden Täter – bei Annahme (bloß) nach Maßgabe des § 70 Abs 1 Z 3 StGB (ON 122, 11) – nicht die Bedeutung eines besonderen Erschwerungsgrundes zukommt (RIS-Justiz RS0099968); Faktenhäufung in Ausgestaltung von vier Angriffen innerhalb eines Zeitraums von etwa zwei Monaten ist allerdings im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung aggravierend zu werten (13 Os 117/17f; 13 Os 65/23t ua). Ebenso sind die Tatbegehung während einer Probezeit (RIS-Justiz RS0090597; RS0090954; RS0090969), welche zur Verurteilung durch das Bezirksgericht Prag 6 vom 2. Juni 2016 nach bedingter Entlassung (ON 122, 4) noch bis zum 25. November 2026 offen ist (ON 85.1, 13), sowie der Umstand, dass der Angeklagte zu den einzelnen Taten jeweils als „Kriminaltourist“ in das Bundesgebiet einreiste (13 Os 69/17x mN; RIS-Justiz RS0120234 [T2]), schulderhöhend zu werten. Schließlich wirkt sich der nicht mehr an der untersten Qualifikationsgrenze des § 128 Abs 1 Z 5 StGB gelegene Gesamt-Beutewert von 28.728,90 Euro aggravierend auf die Strafbemessung aus (RIS-Justiz RS0091130), wenngleich ein geringfügiger Teil der Beute (Modeschmuck) objektiv sichergestellt werden konnte (ON 9.2.2, 3).

Angesichts dieser Korrekturen erweist sich die verhängte Freiheitsstrafe einer moderaten Reduktion zugänglich. Zwar dokumentiert die Chronologie der Verurteilungen des Rechtsmittelwerbers in Tschechien seine – trotz mehrfacher Haftübel – jahrelange „Karriere“ im Bereich der Vermögensdelinquenz. Allerdings darf, wie ohnedies auch vom Erstgericht wahrgenommen, nicht übersehen werden, dass der überwiegende Teil der Vorstrafen längere Zeit zurückliegt, wobei zwischen der Verurteilung durch das Bezirksgericht Prag 6 vom 25. März 2003 (Vollzug: 17. August 2005) und der nachfolgenden Verurteilung vom 18. Jänner 2012 ein längerer Wohlverhaltenszeitraum liegt. Insoweit rechtfertigt der modifizierte Strafzumessungskatalog eine geringgradige Distanzierung von der Hälfte des zur Verfügung stehenden Rahmens (von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe). Einer weiteren Strafmaßreduktion steht jedoch der Umstand entgegen, dass gezielte Einbrüche in Wohnstätten, gerade in der praktizierten Art der berufsmäßigen und grenzüberschreitenden Kriminalität, großes Unbehagen und Unsicherheit in der Bevölkerung auslösen und damit einen überaus hohen sozialen Störwert verkörpern, sodass es einer deutlichen Sanktionierung bedarf. Schließlich ist nicht zu vernachlässigen, dass die massive Vorstrafenbelastung des Angeklagten eine besondere Nachhaltigkeit seiner wertwidrigen Einstellung offenbart, zumal zuletzt auch die effektive Verbüßung von vier Jahren Freiheitsstrafe samt bedingter Entlassung keinen ausreichenden Anreiz zu üben vermochte, sich weiterer strafbarer Handlungen zu enthalten.

Im Ergebnis ist dem Rechtsmittel durch Reduktion der verhängten Freiheitsstrafe um sechs Monate auf insgesamt viereinhalb Jahre ein Teilerfolg zuzusprechen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.