OGH 7Ob109/25t

7Ob109/25tObergericht25.06.2025

Gesamter Gesetzestext

OGH 7Ob109/25t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:0070OB00109.25T.0625.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. H* S*, und 2. G* S*, beide vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. J* P*, und 2. J* P*, beide vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Unterlassung, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 7. Mai 2025, GZ 21 R 176/24a31, womit das Urteil des Bezirksgerichts Tulln vom 19. Juli 2024, GZ 2 C 469/23m25, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

[1] Die Kläger begehren von den Beklagten, die Zuleitung und Ableitung von Wasser von ihrer Liegenschaft über die Liegenschaft der Kläger ab sofort zu unterlassen und Vorsorge zu treffen, dass eine Zuleitung und Ableitung von Oberflächenwasser künftig nicht mehr erfolgt.

[2] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, dass der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteigt, und ließ die ordentliche Revision nicht zu.

[3] Die Beklagten erhoben dagegen eine „außerordentliche Revision/Zulassungsvorstellung“, die dem Obersten Gerichtshof vom Erstgericht vorgelegt wurde.

[4] Die Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof entspricht nicht der Rechtslage.

[5] 1. Hat das Berufungsgericht – wie hier – ausgesprochen, dass die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig ist, so kann gemäß § 505 Abs 4 ZPO eine Revision (die hier nicht vorliegenden Fälle des § 502 Abs 5 ZPO ausgenommen) nur erhoben werden, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR übersteigt (außerordentliche Revision). Übersteigt der Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR und hat das Berufungsgericht ausgesprochen, die ordentliche Revision sei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig, so kann eine Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO (nur) einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.

[6] 2. Wird dennoch eine ordentliche oder eine außerordentliche Revision erhoben, so hat – auch wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO zu werten sind (RS0109623).

[7] 3. Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen, das das Rechtsmittel der Beklagten dem Berufungsgericht zur Entscheidung über den Abänderungsantrag vorzulegen hat.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.