OLG Wien 31Bs148/25d

31Bs148/25dOberlandesgericht25.06.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 31Bs148/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0310BS00148.25D.0625.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch durch den Richter Mag. Weber LL.M. als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Spreitzer LL.M. und die Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 28. Mai 2025, GZ **-11, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** eine wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 StGB verhängte Freiheitsstrafe von dreißig Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 5. November 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 5. August 2025, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 5. Jänner 2026 vorliegen.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Genannten nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG aus spezialpräventiven Gründen unter Verweis auf das Vorleben und die fehlende positive Zukunftsprognose nach Durchführung einer persönlichen Anhörung (ON 10) ab.

Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Verkündung angemeldete (ON 10, 2) und in der Folge schriftlich nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen.

Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.

Zutreffend verweist das Erstgericht auf das getrübte Vorleben des Strafgefangenen. Dieser war vor der nunmehr in Vollzug stehenden Verurteilung zweimal in Rumänien verurteilt worden, und zwar zunächst wegen Diebstahls unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie wegen vorsätzlicher Sachbeschädigung im Jahr 2021 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, wobei letztere Verurteilung nach eigenen Angaben des Strafgefangenen wegen Brandstiftung erfolgte (ON 25,1 in AZ ** des Landesgerichtes Korneuburg).

Die nunmehr gegenständliche Verurteilung erging, weil A* mit weiteren Mittätern und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig großteils durch Einbruch in Lagerplätze Baumaschinen im Gesamtwert von über 240.000 Euro wegnahm bzw dies teilweise versuchte (ON 8). Dieser organisierten und schweren Vermögensdelinquenz steht eine keineswegs positive Zukunftsprognose gegenüber, zumal A* schon nach eigenen Angaben keinen Beruf erlernt hat und in sein Heimatland Rumänien zurückkehren möchte, zu seinem dortigen sozialen Empfangsraum in seiner Äußerung zur bedingten Entlassung aber keine konkrete Wohn oder Arbeitsmöglichkeiten angeben konnte (ON 6). Er gab zwar an, er habe „gute Vorbereitungen für mein Leben nach der Haft getroffen“ (ON 6, 3), es ist aber nicht ersichtlich, worin diese Vorbereitungen bestanden. Darüber hinaus sind seine Angaben in sich widersprüchlich, da er in seiner schriftlichen Äußerung angab, ledig zu sein (ON 6, 2), in der persönlichen Anhörung aber davon sprach, er habe sich mit seiner „Ehefrau“ wieder versöhnt (ON 10).

Insgesamt kann derzeit keinesfalls angenommen werden, A* könnte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werden. Auch gemäß §§ 95 ff EUJZG grundsätzlich mögliche unterstützende Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB kommen im konkreten Fall im Hinblick auf die aufgezeigten erheblichen spezialpräventiven Bedenken nicht in Betracht.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.