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10Bs136/25h•OLG Linz 10Bs136/25h
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Kuranda sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 27. Mai 2025, Hv*-39, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Hauptverfahrens aufgetragen.
BEGRÜNDUNG:
Mit Anklageschrift vom 20. Februar 2025 (ON 25) legt die Staatsanwaltschaft Salzburg dem am ** geborenen A* das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB zur Last. Demnach hat er am ** in ** mit der am ** geborenen, somit unmündigen B* den Beischlaf unternommen, indem er sie in seine Wohnung führte, dort auszog und anschließend vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr durchführte.
Im Rahmen der Hauptverhandlung am 27. Mai 2025 erklärte sich der Angeklagte mit einer diversionellen Erledigung einverstanden. Die Staatsanwältin äußerte sich dazu ablehnend (AS 3f in ON 38).
Mit dem angefochtenen (in der Hauptverhandlung verkündeten- und schriftlich ausgefertigten) Beschluss (AS 6 in ON 38, ON 39) stellte das Landesgericht Salzburg das Verfahren gegen A* gem § 7 Abs 1 Z 3 JGG iVm § 19 Abs 2 JGG unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig ein, ordnete Bewährungshilfe an und erteilte die Weisung, eine Psychotherapie zu absolvieren.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die (unmittelbar nach Verkündung angemeldete- und auch schriftlich ausgeführte) Beschwerde der Staatsanwaltschaft (AS 6 in ON 38, ON 41), der Berechtigung zukommt.
Ein diversionelles Vorgehen gemäß § 7 JGG iVm dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung setzt voraus, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, dem Angeklagten keine schwere Schuld zur Last fällt und eine Bestrafung aus spezialpräventiven Gründen nicht geboten erscheint. Bei der Überprüfung, ob ein schweres Verschulden vorliegt, sind dieselben Aspekte wie bei § 198 Abs 2 Z 2 StPO zu berücksichtigen. Es ist also von jenem Schuldbegriff auszugehen, der nach §§ 32 ff StGB die Basis für die Strafbemessung bildet. Eine nicht schwere Schuld wird zunächst am für Diversionserledigungen möglichen Strafrahmen gemessen. Vergleichsmaßstab bilden daher auch bei Straftaten von Jugendlichen und jungen Erwachsenen vorerst alle einer Diversion im Bereich des über 21 Jahre alten Erwachsenen zugänglichen Straftaten (Schroll/Oshidari in Höpfel/Ratz, WK2 JGG § 7 Rz 14). Demgemäß signalisiert im Fall eines bei Jugendstraftaten und Straftaten junger Erwachsener fünf Jahre Freiheitsstrafe erreichenden oder gar übersteigenden Strafrahmens bereits die Tatbestandsverwirklichung idR ein hohes Maß an krimineller Energie sowie einen erheblichen sozialen Störwert und damit einen gesteigerten Unrechtsgehalt (Schroll/Oshidari aaO Rz 15).
Dem zum Tatzeitpunkt 19- jährigen Angeklagten wird angelastet, dass er die ihm zuvor unbekannte (NS Tofan AS 4 in ON 3.5) B* unter Vorspiegelung falscher Tatsachen von ihren Freunden trennte und in seine Wohnung (ein Bereich in dem sie ihm völlig ausgeliefert war) lockte. Trotz seiner Kenntnis über deren Unmündigkeit vollzog er schließlich mit ihr den Geschlechtsverkehr und ließ sich auch durch deren Aufforderungen, dies zu unterlassen, nicht davon abhalten (NS, ZV B* AS 3ff in ON 2.5, ON 14).
Dass dieses konkret dem Angeklagten angelastete Verhalten einen – in Anbetracht der hohen gesetzlichen Strafdrohung erforderlichen - geradezu atypisch geringen Schuldgehalt (vgl RISJustiz RS0116021 [T17, T23]) aufweisen würde, erschließt sich vor dem Hintergrund der aktuellen Verdachtslage nicht. Daran vermag auch der Umstand nichts ändern, dass das Opfer freiwillig mit dem Angeklagten mitgegangen ist und jederzeit die Örtlichkeit verlassen hätte können. Da somit eine der (kumulativ verlangten) Voraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen nicht vorliegt, war der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Hauptverfahrens aufzutragen. Ein Eingehen auf die weiteren Bedenken der Staatsanwaltschaft an einer diversionellen Erledigung erübrigt sich.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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