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1R95/25t•OLG Innsbruck 1R95/25t
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache des Antragstellers A*, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 3.6.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
BEGRÜNDUNG:
Mit Eingabe vom 28.5.2025 (ON 1) beantragte der Antragssteller die Gewährung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang, um „gegen die Vorgehensweise der B* (in Folge: Bank) klagen und einen Schätzwert einer Maschine neuerlich durch einen beeideten Sachverständigen ermitteln lassen zu können“. Die Bank habe einen Kredit für eine Maschine fällig gestellt und verweigere jeglichen Kontakt sowie den Abschluss einer Zahlungsvereinbarung mit dem Antragsteller, obwohl die (gemeint wohl: Kredit-)Finanzierung durch die C* abgesichert sei. Dem Verfahrenshilfeantrag beigefügt waren ein vollständig ausgefülltes Vermögensverzeichnis sowie 31 weitere Beilagen, darunter Leistungsmitteilungen des AMS, Kontoauszüge und Korrespondenzen.
Das Erstgericht erteilte dem Antragsteller mit Beschluss vom 30.5.2025 (ON 2) den Auftrag, seinen Verfahrenshilfeantrag binnen 14 Tagen durch Bekanntgabe des genauen Namens und der genauen Anschrift samt Firmenbuchnummer der Bank und durch klare und lesbare Darlegung dahingehend zu verbessern, um welche Maschine es sich handle und ob die bekämpfte Schätzung in einem Gerichtsverfahren (und wenn ja, in welchem [unter Angabe des zuständigen Gerichts und der Aktenzahl]) erfolgt sei. Diese Angaben seien zur Beurteilung einer – für die Bewilligung der Verfahrenshilfe notwendigen – nicht offenbaren Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit der Prozessführung erforderlich. In seinem Verbesserungsbeschluss „stellte es klar“, dass die ordentlichen Gerichte für den Abschluss von Zahlungsvereinbarungen sowie die Kontaktaufnahme mit Banken nicht zuständig seien.
Mit Eingabe vom 30.5.2025 (ON 4.1) teilte der Antragsteller die Adresse und Firmenbuchnummer der Bank mit und führte darüber hinaus aus, dass bisher keine Schätzung (gemeint wohl: der Maschine) in einem Gerichtsverfahren erfolgt sei. Er strebe eine einstweilige Verfügung an, da die „Beklagte“ (gemeint wohl: die Bank) „auf die Verträge und angebotenen Kontaktaufnahmen“ nicht eingehe.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.
In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass bereits eine erste Prüfung ergebe, dass keine ausreichenden Erfolgsaussichten für die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung bestünden. Weder der Abschluss eines Vertrages noch die Kontaktaufnahme mit der Bank könne basierend auf dem Vorbringen des Antragstellers mit einer Einstweiligen Verfügung begehrt werden. Auch eine Klage, die nach dem Vorbringen des Antragstellers gegen die Vorgehensweise der Bank gerichtet werden solle, weil diese Rückkaufoptionen, Zahlungsvereinbarungen und Kontaktaufnahmen verweigere, sei aussichtslos.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Antragstellers mit dem Antrag auf Abänderung des Beschlusses im Sinne einer vollumfänglichen Stattgebung seines Verfahrenshilfeantrags.
Der Revisor verzichtete auf eine Rekursbeantwortung.
Der vom unvertretenen Antragsteller eingebrachte Rekurs ist zulässig, da in Verfahrenshilfesachen keine Anwaltspflicht besteht (§ 72 Abs 3 ZPO).
Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Der Antragsteller führt darin aus, dass die rechtswidrige Vorgehensweise der „Beklagten“ (gemeint: der Bank) mit einer anwaltlichen Aufforderung unterbunden und im weiteren Verlauf auch eine Einstweilige Verfügung „in Betracht gezogen“ werden könne. Wenn ihm kein Anwalt zugewiesen werde, sei später mit einem höheren (durch Verfahrenshilfe zu bestreitenden) Schaden zu rechnen. Durch die falsche Schätzung der Maschine liege schon jetzt ein Schaden vor, der durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen „bestritten“ (gemeint wohl: richtig gestellt) werden könne.
Hiezu ist zu erwägen:
1. Zweck der Verfahrenshilfe ist es, Parteien einen effektiven Zugang zu einem Gericht und das in Art 6 EMRK garantierte Recht auf ein faires Verfahren auch für jene sicherzustellen, die selbst nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Neben den wirtschaftlichen Voraussetzungen darf die Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos sein (Schindler in Kodek/Oberhammer ZPO-ON § 63 Rz 1 und Rz 10).
2. Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss (im Gegensatz zu Mutwilligkeit, die vom Standpunkt der ansuchenden Partei aus gegeben sein muss und deren Einsicht in die Rechtslage voraussetzt) objektiv beurteilt werden. Dass die Partei selbst die Aussichtslosigkeit nicht erkennt oder erkennen kann, ist ohne Bedeutung (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 63 ZPO Rz 20 mwN). Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Erfolg zwar nicht gewiss sein, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu große) Wahrscheinlichkeit für sich haben (Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 63 ZPO Rz E 63). So kann bei besonderen Umständen, etwa wenn das Vorbringen rechtlich unschlüssig ist, Aussichtslosigkeit angenommen werden (Klauser/Kodek, aaO § 63 ZPO Rz E 58/3; RS0117144).
3. Wie das Erstgericht bereits zutreffend hervorhob, ist vor den ordentlichen Gerichten eine Klagseinbringung zur (bloßen) Kontaktaufnahme mit einer Bank oder auf Abschluss einer vom Antragsteller begehrten Zahlungsvereinbarung nicht vorgesehen. Eine Behauptung, dass eine solche bereits vereinbart worden wäre, ist dem Verfahrenshilfeantrag nicht zu entnehmen. Weder die Kontaktaufnahme der Bank mit dem Antragsteller noch der Abschluss einer Zahlungsvereinbarung kann gerichtlich durch Klage oder Einstweilige Verfügung erzwungen werden. Dasselbe gilt für die neuerliche Schätzung einer – trotz Verbesserungsauftrags nicht näher konkretisierten – Maschine durch einen Sachverständigen. Soweit der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Verfassung eines anwaltlichen Aufforderungsschreibens gegenüber der Bank begehrt, ergibt sich auch daraus kein zivilgerichtliches Verfahren, für welches die Verfahrenshilfe bewilligt werden könnte.
4. Da der Antragsteller, soweit erkennbar, keine nachvollziehbaren Tatsachen vorbringt, aus denen die Einleitung eines in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden Verfahrens abgeleitet werden kann, kommt auch keine – nicht offenbar aussichtslose – Einbringung einer Einstweiligen Verfügung in Betracht. Einstweilige Verfügungen sind nämlich nur zulässig zur Sicherung solcher Ansprüche, über die von den ordentlichen Gerichten – bzw. von hier nicht maßgeblichen obligatorischen Schiedsgerichten oder Arbeitsgerichten – zu entscheiden ist (RS0004913).
5. Dem Rekurs kommt daher insgesamt keine Berechtigung zu.
6. Die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.
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