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2Ob59/25b•OGH 2Ob59/25b
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und Mag. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* K , vertreten durch Mag. Markus Adam, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S S*, vertreten durch die Scheer Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen Abgabe einer Zustimmungserklärung (Streitwert 50.000 EUR), im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. Februar 2025, GZ 14 R 157/24x21, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Zurückziehung der Revision wird zur Kenntnis genommen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 3. 6. 2025 ihre außerordentliche Revision zurückgezogen. Gemäß § 484 iVm § 513 ZPO ist die Zurückziehung der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0110466 [T9]).
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