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2Ob88/25t•OGH 2Ob88/25t
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Dr. Günther Riess und Mag.a Christine Schneider, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. S*, 2. C*, und 3. V*, alle vertreten durch Dr. Franz Essl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 187.968 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 26. März 2025, GZ 3 R 29/25t53, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Bei Pflegeleistungen durch Angehörige des Geschädigten ist durch den Schädiger der objektive Wert der Pflegeleistung zu ersetzen (RS0022789 [T3, T30]). Der Klägerin ist dahin zuzustimmen, dass die nach § 273 ZPO erfolgte Betragsfestsetzung als revisible rechtliche Beurteilung zu qualifizieren ist (RS0040341; RS0111576). Die Klägerin verkennt aber, dass bei der Festsetzung des Ersatzanspruchs nach § 273 ZPO die für die Schadenshöhe maßgebenden Faktoren zugrundezulegen sind, zu denen die Tatsacheninstanzen Feststellungen treffen konnten (RS0040341).
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