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2Ob93/25b•OGH 2Ob93/25b
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch Saxinger Rechtsanwalts GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei K*, vertreten durch DDr. Wolfgang Doppelbauer, Rechtsanwalt in Wels, wegen 72.274 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 2. April 2025, GZ 4 R 22/25w23, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 14. Jänner 2025, GZ 45 Cg 30/24s18, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die gemeinsame Anzeige der Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
[1] Nach Vorlage des Revisionsrekurses der Klägerin gegen den im Zuständigkeitsstreit ergangenen Beschluss des Rekursgerichts gaben die Parteien mit Eingabe vom 6. 6. 2025 das „ewige Ruhen“ des Verfahrens bekannt.
[2] Gemäß § 483 Abs 3 Satz 1 ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (RS0041994 [T3]).
[3] Durch die Ruhensvereinbarung entfällt – für die Dauer des Ruhens – eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RS0041994).
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