OGH 10Ob24/25i

10Ob24/25iObergericht26.06.2025

Gesamter Gesetzestext

OGH 10Ob24/25i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:0100OB00024.25I.0626.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.Prof. PD Dr. Rassi und die Hofräte Mag. Schober, Dr. Annerl und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H*, als Insolvenzverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der D* GmbH Co KG, , gegen die beklagte Partei K, vertreten durch Mag. Lukas Leszkovics, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung über den Rekurs der beklagten Partei, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 11. Februar 2025, GZ 40 R 173/24y38, mit dem die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 26. August 2024, GZ 42 C 121/23s32, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 2. April 2025, 10 Ob 24/25i, wird dahin berichtigt, dass der Vorname des in Spruchpunkt 1. angeführten Klägers richtig „H*“ zu lauten hat.

II. Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird als nichtig aufgehoben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

[1] Das Erstgericht wies die Räumungsklage ab.

[2] Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 26. November 2024 wurde über das Vermögen der klagenden Partei das Konkursverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. H* zum Masseverwalter bestellt.

[3] Mit Beschluss vom 11. Februar 2025 wies das Berufungsgericht die am 24. September 2024 erhobene Berufung des beklagten Vereins mangels Beschwer zurück.

[4] Dagegen richtet sich der – unbeantwortet gebliebene – Rekurs des Beklagten, mit dem er unter anderem die Aufhebung der bekämpften Entscheidung wegen Nichtigkeit anstrebt.

Ad I.

[5] Der Senat hat im Spruchpunkt 1. des Beschlusses vom 2. April 2025, mit dem die Bezeichnung der klagenden Partei auf den Masseverwalter berichtigt wurde, den Vornamen des Klägers irrtümlich mit „R*“ angeführt. Nach §§ 419, 430 ZPO war diese offensichtliche Unrichtigkeit dahin zu berichtigen, dass der Vorname richtig „H*“ lautet.

Ad II.

[6] Der Rekurs ist zulässig und berechtigt.

[7] 1. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 2. April 2025 ausgeführt hat, wird der Rekurs des Beklagten von der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der klagenden Partei insoweit nicht berührt, als darin ein Verstoß gegen § 7 IO geltend gemacht wird (RS0037023 [insb T8]; RS0036977).

[8] 2.1. Gemäß § 7 Abs 1 IO werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der (hier nicht vorliegenden; vgl 1 Ob 52/16b ua) Streitigkeiten iSd § 6 Abs 3 IO unterbrochen. Die Unterbrechung tritt ex lege ein, und zwar auch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens (RS0036996 [T4]), ohne dass eine (deklarative) Feststellung dieser Unterbrechung durch das Prozessgericht erfolgen müsste (6 Ob 116/24p Rz 4; 6 Ob 121/21v Rz 6 ua).

[9] 2.2. Die Wirkungen der Unterbrechung bestimmen sich dabei nach den allgemeinen Regeln des § 163 ZPO. Demnach sind unter Missachtung der Unterbrechung gesetzte Gerichtshandlungen, soweit nicht ein Fall des § 163 Abs 3 ZPO oder eine sonstige Ausnahme vorliegt – was hier nicht gegeben ist –, in der Regel nichtig (6 Ob 15/20d vom 15. September 2020 ErwGr 1.2.; 4 Ob 3/18x ErwGr 5.; 7 Ob 56/13f ErwGr 2. ua). Eine nach Eintritt des Unterbrechungsgrundes des § 7 Abs 1 IO dennoch gefällte Entscheidung leidet daher an einer Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO (RS0037010).

[10] 2.3. Hier wurde nach Erhebung der Berufung, aber vor ihrer Zurückweisung durch das Berufungsgericht das Konkursverfahren über das Vermögen der klagenden Partei eröffnet. Das Berufungsgericht hätte daher nicht über das Rechtsmittel entscheiden dürfen, sondern die Akten vorerst dem Erstgericht zurückstellen müssen (vgl RS0036752; RS0037039). Der trotzdem gefasste Beschluss des Berufungsgerichts ist daher mit dem bezeichneten Nichtigkeitsgrund behaftet, was dessen Aufhebung bedingt.

[11] 3. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO, weil nur die Entscheidung als nichtig aufgehoben wurde (RS0035870).

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