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18Bs377/24h•OLG Wien 18Bs377/24h
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Primer in der Straf- und Medienrechtssache des Privatanklägers und Antragstellers A* gegen die Privatangeklagte und Antragsgegnerin B* wegen § 111 Abs 1 und 2 StGB, §§ 6 ff MedienG über die Beschwerde des Privatanklägers und Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 9. September 2024, GZ **-69, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der vom Erstgericht beigezogene Sachverständige Mag. C* D* legte am 30. April 2024 Gebührennote in Höhe von 514,-- Euro inklusive 20 % USt (ON 64) für die Teilnahme an der Hauptverhandlung am 29. April 2024 (ON 62).
Dazu äußerste sich der Privatankläger mit Eingabe vom 16. August 2024 (ON 66) und brachte vor, ihm sei erst nach der Hauptverhandlung vom 29. April 2024 der Umstand der Befangenheit des Sachverständigen bekannt geworden, weil dieser jahrelang mit einer Abgeordneten zum Nationalrat der E*, F* D*-G*, liiert gewesen sei und mit dieser drei gemeinsame Kinder habe. Bei früherem Bekanntwerden hätte der Privatanklagevertreter den Sachverständigen aufgrund dieser (politischen) Nähe zur Angeklagtenseite wegen Befangenheit abgelehnt. Er stellte den Antrag, dem Sachverständigen aufgrund schuldhafter Unterlassung der Anzeige seiner Befangenheit keine Gebühren zuzusprechen.
Der Sachverständige trat in seiner Stellungnahme vom 29. August 2024 (ON 68) dem Vorwurf der Befangenheit entschieden entgegen und führte aus, dass seine politischen Ansichten dem Privatbereich zuzuordnen seien. Die Annahme, dass diese einer bestimmten Partei zufallen und somit eine ablehnende Haltung gegenüber dem Privatankläger bestehe, sei reine Spekulation und für die fachliche Tätigkeit des Sachverständigen irrelevant. Die Einwände seien daher als unbegründet abzulehnen.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen gemäß § 39 Abs 1 GebAG mit 514,-- Euro und führte in der Begründung aus, dass eine Befangenheit des Sachverständigen nicht vorliege.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Privatanklägers und Antragstellers (ON 70), in der er sein Vorbringen wiederholt und ausführt, dass das Erstgericht im angefochtenen Beschluss übersehen habe, dass sog andere Gründe iSd § 47 Abs 1 StPO vorliegen, die geeignet seien, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen und der Anschein der Befangenheit vorliege.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 127 Abs 1 StPO hat der Sachverständige Anspruch auf Gebühren nach dem GebAG 1975, wobei sich gemäß § 25 Abs 1 GebAG der Anspruch auf die Gebühr nach dem dem Sachverständigen erteilten gerichtlichen Auftrag richtet und dieser gemäß § Abs 3 leg.cit. keinen Anspruch bzw nur einen Anspruch auf die seiner unvollendeten Tätigkeit entsprechenden Gebühr hat, wenn seine Tätigkeit aus seinem Verschulden unvollendet geblieben ist.
Nach § 126 Abs 1 iVm § 47 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Sachverständiger befangen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Dies ist dann der Fall, wenn eine Beeinträchtigung der unparteilichen Begutachtung durch sachfremde psychologische Motive zu befürchten ist. In erster Linie kommen als Befangenheitsgründe private persönliche Beziehungen zu einer der Prozessparteien oder zu ihren Vertretern in Betracht, die ein Naheverhältnis begründen, das bei objektiver Betrachtung zumindest geeignet ist, den Anschein einer Voreingenommenheit zu begründen (RIS-Justiz RS0045935). Ein Naheverhältnis des Sachverständigen zur Angeklagten oder zu ihrem Vertreter wurde fallbezogen nicht behauptet.
Es genügt grundsätzlich schon der Anschein einer Befangenheit, wofür freilich zureichende Anhaltspunkte gegeben sein müssen, die geeignet sind, bei einem vollständig würdigenden objektiven Beurteiler die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Ob dies vorliegt, kann nur beurteilt werden, wenn konkrete Ablehnungsgründe vorgebracht werden (RISJustiz RS0096914).
Der Privatankläger hat im vorliegenden Fall lediglich vorgebracht, dass der (beeidete und gerichtlich zertifizierte) Sachverständige mit einer E*-Nationalratsabgeordenten liiert war und mit dieser gemeinsame Kinder hat, was den Anschein der Befangenheit nicht zu begründen vermag. Er hat nämlich keine ausreichenden Anhaltspunkte dargelegt, die geeignet sind, aus objektiver Sicht, das heißt bei einem verständig wertenden objektiven Beurteiler, die volle Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.
Vorliegendenfalls hat der Sachverständige seine Tätigkeit entsprechend dem Gerichtsauftrag abgeschlossen, die geltend gemachten Gebühren entsprechen dem GebAG und wurden vom Privatankläger nicht beanstandet. Substantiierte Bedenken an der Unbefangenheit des Sachverständigen konnten nicht dargelegt werden.
Der Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.
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