OLG Wien 31Bs134/25w

31Bs134/25wOberlandesgericht26.06.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 31Bs134/25w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0310BS00134.25W.0626.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 fünfter Fall, Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB über I. die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. Jänner 2025, GZ *102.2, und II. die Beschwerde der Staatsanwaltschaft sowie die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO implizierte Beschwerde des Angeklagten gegen den gemäß § 53 Abs 1, Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 und Z 4, Abs 6 StPO gefassten Beschluss nach der unter dem Vorsitz des Richters Mag. Weber LL.M., im Beisein des Richters Mag. Spreitzer LL.M. und der Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwaltes Mag. Hinterleitner sowie in Anwesenheit des Angeklagten A und dessen Verteidigers Mag. Michael Alber durchgeführten Berufungsverhandlung am 26. Juni 2025

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Der Berufung des Angeklagten wird nicht Folge gegeben.

Hingegen wird der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die Freiheitsstrafe unter Aufhebung des Beschlusses nach § 53 Abs 1 und Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 und Z 4, Abs 6 StPO auf vier Jahre erhöht.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last;

II. den

B e s c h l u s s

gefasst:

Gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO werden die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. Oktober 2019, AZ B*, gewährte bedingte Nachsicht und die zu AZ C* des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 7. April 2020 gewährte bedingte Entlassung widerrufen.

Hingegen wird gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29. Dezember 2021, AZ D*, und vom 28. Oktober 2022, AZ E*, jeweils gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 6 StPO jeweils auf fünf Jahre verlängert.

Mit ihrer Beschwerde wird die Staatsanwaltschaft und mit seiner implizierten Beschwerde der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen, auch unangefochten gebliebene Privatbeteiligtenzusprüche enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 (richtig:) Z 1 fünfter Fall, Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 147 Abs 3 StGB unter Anwendung des „§ 39“ StGB zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.

Mit gleichzeitig gefasstem Beschluss wurden gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. Oktober 2019, AZ B*, gewährte bedingte Nachsicht und die (ergänze: mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7. April 2020) zu AZ C*, gewährte bedingte Entlassung widerrufen.

Hingegen wurde (ergänze: gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 StPO) vom Widerruf der mit Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29. Dezember 2021, AZ D*, und vom 28. Oktober 2022, E*, jeweils gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit (ergänze: gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 6 StPO) jeweils auf fünf Jahre verlängert.

Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat A* in F* mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen, teilweise unter Benützung eines falschen Beweismittels, zu Handlungen verleitet bzw dies versucht, die diese jeweils in nachgenannter Höhe und in einem insgesamt 300.000 Euro übersteigenden Betrag schädigten, nämlich

A./ als Mitarbeiter der Abteilung G* der H* F* durch die wahrheitswidrige Vorgabe, im Auftrag des und nach Autorisierung durch den Verfügungsberechtigten der Abteilung G* der H* F* Bestellungen vorzunehmen, wobei er teilweise ein selbst ausgefülltes und mit eigens angelegten, fingierten oder fremden SAP-Zahlen versehenes Bestelldeckblatt der Abteilung G* der H* F* verwendete, zum Abschluss von Kaufverträgen und zur Lieferung der bestellten Waren, nämlich

I./ die I* GmbH

1. / am 4. September 2023 zur Lieferung von Waren im Wert von 1.158 Euro, wodurch dieser ein Schaden in der genannte Höhe entstand (ON 2.10, 3);

2. / am 19. September 2023 zur Lieferung von Waren im Wert von 45.160 Euro, wodurch dieser ein Schaden in der genannte Höhe entstand (ON 2.10, 1; ON 2.13, 1);

II./ die J* GmbH

1. / am 27. April 2023 zur Lieferung von Waren im Wert von 24.088,80 Euro, wodurch dieser ein Schaden in der genannte Höhe entstand (ON 2.15, 1; ON 2.17, 5);

2. / am 4. Mai 2023 zur Lieferung von Waren im Wert von 1.925,38 Euro, wodurch dieser ein Schaden in der genannte Höhe entstand (ON 2.17, 2);

3. / am 9. Mai 2023 zur Lieferung von Waren im Wert von 5.560,12 Euro, wodurch dieser ein Schaden in der genannte Höhe entstand (ON 2.17, 4);

4. / am 22. Mai 2023 zur Lieferung von Waren im Wert von 24.088,80 Euro, wodurch dieser ein Schaden in der genannte Höhe entstand (ON 2.17, 3);

5. / am 2. Juni 2023 zur Lieferung von Waren im Wert von 7.457,47 Euro, wodurch dieser ein Schaden in der genannte Höhe entstand (ON 2.17, 1);

III./ die K* GmbH

1. / am 3. Juli 2024 zur Lieferung von Waren im Wert von 4.702,80 Euro, wodurch dieser ein Schaden in der genannte Höhe entstand (ON 2.19, 7);

2. / am 3. Juli 2023 zur Lieferung von Waren im Wert von 147.540 Euro, wodurch dieser ein Schaden in der genannte Höhe entstand (ON 2.19, 8);

3. / am 11. Juli 2023 zur Lieferung von Waren im Wert von 57.840 Euro, wodurch dieser ein Schaden in der genannte Höhe entstand (ON 2.19, 1);

4. / am 27. Juli 2023 zur Lieferung von Waren im Wert von 4.886 Euro, wodurch dieser ein Schaden in der genannte Höhe entstand (ON 2.19, 2);

5. / am 5. September 2023 zur Lieferung von Waren im Wert von 2.493,60 Euro, wodurch dieser ein Schaden in der genannte Höhe entstand (ON 2.19, 6);

6. / am 5. September 2023 zur Lieferung von Waren im Wert von 465 Euro, wodurch dieser ein Schaden in der genannte Höhe entstand (ON 2.19, 9);

IV./ die L* GmbH am 14. Juli 2023 zur Lieferung von Waren im Wert von 57.096 Euro, wodurch dieser ein Schaden in der genannte Höhe entstand (ON 5.5, 1);

V./ die M* GmbH am 30. Oktober 2023 zur Lieferung von Waren im Wert von 3.900 Euro, wodurch dieser ein Schaden in der genannte Höhe entstand (ON 18.20, 1);

VI./ das Unternehmen N* am 23. Oktober 2023 zum Abschluss eines Kaufvertrages über fünfzehn Stück I-Phone 15, wobei die Lieferung nicht erfolgte (ON 5.7, 1);

B./ am 19. Jänner 2024 die O* GmbH durch die wahrheitswidrige Vorgabe, zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde zu sein, wobei er die Fotokopie einer durch Überkleben des Überweisungsbetrages verfälschten Überweisungsbestätigung verwendete, zur Übergabe von zehn Eintrittskarten im Wert von 2.083,50 Euro, wodurch dieser ein Schaden in der genannten Höhe entstand (ON 22.2.2).

Bei der Strafbemessung wertete der Schöffensenat als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, die mehrfache Qualifikation, die Tatbegehung während offener Probezeit, den unmittelbaren und sofortigen Rückfall nach der letzten Haft und das Zusammentreffen einer Vielzahl von Fakten im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit, als mildernd hingegen ein „Tatsachengeständnis“ des Angeklagten, die teilweise Schadenswiedergutmachung und den Umstand, dass es bei einem Faktum beim Versuch blieb.

Gegen dieses Urteil richten sich die rechtzeitig angemeldete (ON 103.1) und zu ON 109 ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe, die eine Erhöhung der Freiheitsstrafe begehrt, sowie die rechtzeitig angemeldete (ON 104) und nicht ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Strafe. Gegen den gleichzeitig verkündeten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 109), die einen Widerruf der bedingten Nachsicht auch hinsichtlich AZ ** und E* des Landesgerichtes für Strafsachen Wien begehrt; gegen die Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre ist die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO implizite Beschwerde des Angeklagten gerichtet.

Die vom Erstgericht herangezogenen Strafzumessungsgründe sind zunächst dahingehend zu korrigieren, dass der vom Gesetz nicht vorgesehene Milderungsgrund des „Tatsachengeständnisses“ zu entfallen hat. Wenn ein Geständnis nämlich nicht auch die subjektive Tatseite umfasst, könnte es nur unter dem Aspekt eines wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung strafbemessungsrelevant sein (Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 38). Der Angeklagte bekannte sich zu Beginn der Hauptverhandlung „teilweise schuldig“ (ON 82.1, 4), relativierte dies aber gleich darauf insoweit als er sagte, „ich habe es für Herrn P* bestellt“. Er sagte dann auch dezidiert aus: „Ich habe ja keinen Betrug machen wollen“ (ON 82.1, 7). Zu Punkt B der Anklageschrift gestand der Angeklagte zu, einen gefälschten Überweisungsbeleg geschickt zu haben; als Grund gab er „Blödheit“ an (ON 82.1, 16). Er schwächte das dann aber später insoweit ab, als er angab, es sei mit dem Unternehmen O* vereinbart gewesen, dass er die Schulden kleinweise abbezahle (ON 28.1, 24; siehe aber US 9 und ON 82.1, 41). Von einem reumütigen Geständnis kann daher zu allen Taten keineswegs gesprochen werden. Auch ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung liegt im Hinblick auf die erdrückende Beweislage nicht vor. So gab er etwa bei der Polizei wahrheitswidrig (siehe US 7) an, er hätte für jede Bestellung die jeweilige Genehmigung eingeholt. Darüber hinaus versuchte er den Verdacht von sich abzulenken, indem er behauptete, es sei aus dem Lager der H* F* schon seit Jahren ständig gestohlen worden (ON 18.8, 4).

Im Übrigen hat das Erstgericht die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig und richtig angeführt, wobei der teilweisen Schadensgutmachung (in der Höhe von 10.000 Euro, ON 102.1.1, 8 - dies bei einem Gesamtschaden von ca 400.000 Euro) sowie dem Umstand, dass es bei bloß einem von zahlreichen Fakten beim Versuch blieb, nur äußerst geringe Bedeutung zukommen kann.

Im Hinblick auf die Korrektur der Strafzumessungsgründe ausschließlich zum Nachteil des Angeklagten sowie die zahlreichen massiven Erschwerungsgründe, insbesondere das schwer getrübte Vorleben des Angeklagten und den sofortigen Rückfall, ist die vom Erstgericht gefundene Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens von einem bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe deutlich zu gering ausgemessen und war daher spruchgemäß anzuheben.

Zum Beschluss:

Der Angeklagte weist vier einschlägige Vorstrafen (zwei davon im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB) auf und wurde dabei jeweils besonders rasch wieder rückfällig. Der teilweise Vollzug von Freiheitsstrafen sowie die Androhung mehrerer weiterer Freiheitsstrafen waren bislang völlig ungeeignet, bei A* ein Umdenken herbeizuführen; ganz im Gegenteil delinquierte er sofort und im engsten Sinn einschlägig weiter. Es war daher dringend erforderlich, die ihm anlässlich seiner ersten Verurteilung gewährte bedingte Strafnachsicht sowie die bedingte Entlassung aus dem unbedingten Teil jener Strafe zu widerrufen. Denn nur durch eine Verbüßung jener Strafteile in Verbindung mit der nunmehr verhängten Freiheitsstrafe erscheint es zumindest denkbar, nach zahlreichen gescheiterten Versuchen nunmehr eine Verhaltenssteuerung des Angeklagten herbeizuführen. Hingegen war ein Widerruf der zuletzt zweimal ausgesprochenen bedingten Nachsicht gerade noch nicht erforderlich, zumal der Angeklagte nunmehr erstmals ein langjähriges Haftübel zu verbüßen haben wird.

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