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31Bs169/25t•OLG Wien 31Bs169/25t
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Richter Mag. Weber LL.M. als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Spreitzer LL.M. und die Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 12. Juni 2024, GZ **-10.1, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** (nach Widerruf einer bedingten Entlassung) den Rest zweier Freiheitsstrafen (von insgesamt zwei Jahren und sechs Monaten) in der Dauer von sieben Monaten und zwölf Tagen (ON 4; ON 9 f in AZ B* des Landesgerichtes Wiener Neustadt). Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 3. Oktober 2025. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG waren am 11. Juni 2025 gegeben, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 19. Juli 2025 erfüllt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des Genannten auf bedingte Entlassung unter Verweis auf res iudicata zurück, da über beide Stichtage (Hälfte und zwei Drittel) bereits entschieden wurde und keine wesentliche Änderung der entscheidungsrelevanten Umstände vorliege.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 11).
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen entfalten Sperrwirkung (dazu Lewisch in Fuchs/Ratz, WK StPO Vor §§ 352 bis 363 Rz 32 ff). Auch ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf bedingte Entlassung abgewiesen wird, entfaltet grundsätzlich Einmaligkeitswirkung und kann ein Entlassungsantrag nicht beliebig oft wiederholt werden (Oberlandesgericht Wien 31 Bs 226/24y, 31 Bs 108/24w uva). Lediglich wesentliche Änderungen entscheidungsrelevanter Umstände, zu denen auch der Zeitfaktor gehört, erlauben eine neuerliche meritorische Prüfung (vgl Drexler/Weger, StVG5 § 152a Rz 5).
Fallbezogen ist seit der letzten Entscheidung des Vollzugsgerichtes, mit der die bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und 2 StVG abgelehnt wurde (30. April 2025, ON 11 in AZ B* des Landesgerichtes Wiener Neustadt), bis zur neuerlichen Antragstellung durch den Verurteilten am 26. Mai 2025 (ON 2) weniger als ein Monat verstrichen, weshalb die Voraussetzung einer wesentlichen Änderung der zeitlichen Umstände keinesfalls erfüllt ist (grundsätzlich zur Berechnung mit Beispielen siehe Pieber in Höpfel/Ratz, WK2 StVG § 152 Rz 33). Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen einer Arbeits- und Wohnmöglichkeit eine Änderung sonstiger entscheidungsrelevanter Umstände darzutun, da beides nach seinem eigenen Vorbringen schon bisher vorgelegen war (siehe ON 4, 2 in AZ B* des Landesgerichtes Wiener Neustadt).
Der auf Grundlage identischer Verhältnisse neuerlich eingebrachte Antrag wurde daher zutreffend a limine wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Pieber aaO § 152 Rz 31).
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