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7Bs124/25f•OLG Innsbruck 7Bs124/25f
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* B* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 1.10.2024, GZ **-27, nach der am 26.6.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag.a Fuchs, BA, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft EOStA Mag.a Kuznik, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird mit der Maßgabe n i c h t Folge gegeben, dass die Strafe auch in weiterer Anwendung des § 39 Abs 1a StGB verhängt wird.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* B* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 18.08.2022 in Österreich oder der Schweiz C* D* gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihm via „Facebook-Messenger“ schrieb, er werde ihm den Vorfall vom 17.08.2022 (gemeint: die körperliche Auseinandersetzung zwischen C* D*, dessen Bruder E* D* und seinem eigenen Bruder F* B*) zurückzahlen.
Hiefür verhängte die Einzelrichterin nach § 107 Abs 1 StGB in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen à EUR 4,--, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe und eine gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von drei Monaten und verpflichtete den Angeklagten nach § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.
Gegen dieses Urteil richtet sich eine rechtzeitig angemeldete (ON 25.1) und schriftlich fristgerecht ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe, die mit dem Vorbringen, das Einkommen des in der Schweiz wohnhaften Angeklagten wäre mit Blick auf auch dort über ihn verhängte Geldstrafen zu niedrig bemessen worden, auf eine Anhebung der Tagessatzhöhe abzielt (ON 28).
Der Angeklagte hat keine Gegenausführungen zur Berufung der Staatsanwaltschaft eingebracht.
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass der Berufung Folge zu geben sein werde.
Die Berufung dringt mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe nicht durch.
Die Einzelrichterin hat zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten sowie seiner Vorstrafenbelastung nachstehende Feststellungen getroffen:
1.1. Persönliche und wirtschaftliche Situation sowie Vorstrafenbelastung des Angeklagten:
1.1.1. Der am ** in ** geborene Angeklagte A* B* ist österreichischer Staatsangehöriger und derzeit in der Schweiz, **, wohnhaft. Der Familienstand des Angeklagten ist ebensowenig bekannt wie dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
1.1.2. Die Schweizer Strafregisterauskunft des Angeklagten weist zwei Eintragungen auf, wobei es sich dabei jeweils um Sanktionen einer regionalen Staatsanwaltschaft (Untersuchungsamt G*) handelt. In Österreich wurde der Angeklagte bereits dreimal von einem Strafgericht verurteilt. Zwei Verurteilungen sind zum anklagegegenständlichen Delikt als einschlägig zu werten, und zwar:
1.1.2.1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25.11.2015, H*, rechtskräftig seit 30.11.2015, wurde der Angeklagte als Junger Erwachsener wegen §§ 107b Abs 1, 109 Abs 1 und 125 StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Am 03.12.2020 wurde die bedingte Strafnachsicht endgültig nachgesehen. (Eintragung Nr 1)
1.1.2.2. Am 27.04.2018 wurde über den Angeklagten mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch zu I* wegen §§ 83 Abs 1, 99 Abs 1 StGB eine unbedingte Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 4,--, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie eine unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verhängt. Am 04.01.2022 wurde die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen. (Eintragung Nr 3)
Bei der Strafbemessung ging sie bei einem zur Anwendung zu gelangenden Strafrahmen einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen aus und wertete zwei einschlägige Verurteilungen erschwerend, mildernd nichts. Ausgehend davon sowie unter Berücksichtigung allgemeiner Grundsätze der Strafbemessung erachtete sie die referierte Strafenkombination als schuld- und tatangemessen und führte zur Höhe des einzelnen Tagessatzes aus, dass sich diese grundsätzlich an den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Angeklagten orientiere, mangels Beweisergebnissen aber dazu Negativfeststellungen getroffen hätten werden müssen, sodass „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ (vgl aber Lässig in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 19 Rz 28) die Höhe des Tagessatzes gemäß § 19 Abs 2 StGB mit EUR 4,-- zu bestimmen gewesen sei. Die Verpflichtung zum Kostenersatz wurde auf die angeführte Gesetzesstelle gestützt.
Der Beantwortung der Berufung voranzustellen ist, dass mit Blick auf eine (allfällige) Tatbegehung in der Schweiz - worauf auch das Erstgericht bereits zutreffend hingewiesen hat – die inländische Gerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen des § 65 StGB begründet ist, da die Tat auf Basis der Urteilskonstatierungen Art 180 Abs 1 des schweizerischen Strafgesetzbuchs zu subsumieren ist (zur Verjährungsfrist von 10 Jahren im Fall einer für die Tat angedrohten Höchststrafe von Freiheitsstrafe von drei Jahren [Art 97 Abs 1 lit c des schweizerischen Strafgesetzbuchs]).
Zu Recht weist die Oberstaatsanwaltschaft in Anbetracht der aktenkonform dargestellten Vorstrafenbelastung des Angeklagten darauf hin, dass ausgehend davon die Rückfallsvoraussetzungen nach § 39 Abs 1a StGB vorliegen, da den Verurteilungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu H* und des Landesgerichts Feldkirch zu I* strafbare Handlungen gegen die Freiheit und gegen Leib und Leben zugrundeliegen und Rückfallsverjährung nach § 39 Abs 2 StGB nicht eingetreten ist. Daher ist anlassbezogen nach § 107 Abs 1 StGB von einem Strafrahmen einer Geldstrafe bis zu 1.080 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu eineinhalb Jahren auszugehen.
Darüber hinaus hat das Erstgericht die Strafzumessungsgründe richtig und vollständig erfasst, diese bedürfen keiner Korrektur. Ausgehend davon sowie unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB ist die ausgemittelte Strafe eine schuld- und tatangemessene Sanktion und begegnet auch - den Berufungsausführungen zuwider - der mit der Mindesthöhe bestimmte Tagessatz keinen Bedenken.
Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes ist grundsätzlich das tägliche Nettoeinkommen des Täters, dessen wirtschaftliche Lage anhand seiner Angaben bzw der von ihm vorgelegten Urkunden (Lohnzettel, Steuerbescheid, Gehaltsbestätigung, etc) zu beurteilen ist. Zur Schätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist das Gericht dann berechtigt, wenn die diesbezüglichen Angaben des Rechtsbrechers unzureichend oder bedenklich sind und die exakte Erhebung der Bemessungsgrundlage das Verfahren unangemessen verzögern würde bzw der Ermittlungsaufwand außer Verhältnis zum voraussichtlichen Ergebnis stünde. Schätzungsgrundlagen bieten etwa der Aufwand und der Lebenszuschnitt des Täters sowie seiner Familie, aber auch allgemeine Erfahrungsgrundsätze über die Usancen der Wirtschaft. Von dem in dieser Form ermittelten verfügbaren Monatseinkommen ist - dem Einbußeprinzip folgend - der Betrag abzuziehen, den der Täter für eine bescheidende Lebensführung unbedingt benötigt (Lässig aaO Rz 28).
Ausgehend davon lässt sich dem Akteninhalt aber kein Anhaltspunkt auf die persönliche und wirtschaftliche Situation des Angeklagten, der zur Hauptverhandlung nicht erschienen ist und auch im Rahmen seiner im Rechtshilfeweg durchgeführten Einvernahme dazu keine Angaben gemacht hat, zum Urteilszeitpunkt entnehmen. Der Berufungsargumentation, wonach über den Angeklagten am 3.9.2020 und 2.9.2021 durch das Untersuchungsamt J* Geldstrafen verhängt wurden, wobei die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit CHF 80,-- festgesetzt wurde, ist zu erwidern, dass damit keineswegs belegt ist, dass der Angeklagte, der überdies im Zeitraum vom 8.7.2022 bis 1.9.2023 über keine Meldeanschrift in der Schweiz verfügt hat (vgl ON 2.7 und ON 6.2), auch zum hier relevanten Zeitpunkt vom 1.10.2024 (§ 19 Abs 2 StGB) über ein entsprechendes Einkommen verfügt hat, sodass sich das Berufungsgericht zu keiner Erhöhung des Tagsatzes veranlasst sah.
Damit drang die Berufung mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe nicht durch.
Da die Kosten des Rechtsmittelverfahrens durch ein gänzlich erfolgloses Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verursacht worden sind, entfällt die Kostenersatzpflicht des Angeklagten.
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