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11Bs163/25w•OLG Innsbruck 11Bs163/25w
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Hagen und Mag.a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 12.6.2025, GZ **9, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO)
Begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die im Verfahren **, Landesgericht Korneuburg, verhängte Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 2.11.2025. Die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag (2.8.2024) wurde vom Vollzugsgericht mit Beschluss vom 28.5.2024, AZ **, abgelehnt und der dagegen vom Strafgefangenen erhobenen Beschwerde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 5.7.2024, AZ 11 Bs 130/24s, nicht Folge gegeben. Auch zum Drittelstichtag (2.1.2025) wurde die bedingte Entlassung vom Vollzugsgericht mit Beschluss vom 13.11.2024, AZ **, abgelehnt; der dagegen vom Strafgefangenen erhobenen Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 29.11.2024, AZ 11 Bs 266/24s, nicht Folge gegeben. Zwei selbstständige Anträge auf bedingte Entlassung nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der Strafzeit blieben ebenfalls erfolglos (AZ 11 Bs 20/25s, Oberlandesgericht Innsbruck, sowie AZ **, Landesgericht Innsbruck [IVV-Auszug in ON 6.4]).
Mit selbstständigem Antrag vom 2.6.2025 beantragte der Strafgefangene erneut die bedingte Entlassung mit der Begründung, er möchte in die Niederlande zurückkehren, da er seine Arbeit und seine Aufenthaltspapiere dort nicht verlieren möchte; er möchte zudem im Krankenhaus arbeiten, sein soziales Umfeld ändern und seine Familie sowohl mental als auch finanziell unterstützen (ON 2).
Die Anstaltsleitung bescheinigt dem im Unternehmerbetrieb 1 beschäftigten Strafgefangenen eine gute Arbeitsleistung sowie ein inzwischen gutes Anstalts- und Sozialverhalten, verwies auf teils eingestellte, teils abgeschlossene Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten sowie auf die Absolvierung eines Deutschkurses und hegt aufgrund der Führung keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der Strafe (ON 6.1).
Die „Infomaske Ordnungswidrigkeiten“ weist neben Einstellungen am 24.5.2023 und am 6.5.2024 eine Ordnungsstrafe vom 18.3.2025 auf, mit der wegen unerlaubten Gewahrsams eine Geldbuße von EUR 70,-- verhängt wurde (ON 6.3).
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck stimmte einer bedingten Entlassung aus spezialpräventiven Gründen nicht zu (ON 5).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der Strafe unter Hinweis auf das massiv getrübte Vorleben des Strafgefangenen und die Wirkungslosigkeit bisheriger strafgerichtlicher Reaktionen ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Zustellung erhobene, schriftlich nicht näher ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 10).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte der Strafzeit vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Anm.: Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinn von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann (Jerabek/Ropper in WK² StGB § 46 Rz 15/1 mwN).
Die inzwischen gute Führung des Strafgefangenen in der Justizanstalt ist ebenso positiv zu werten wie die Absolvierung eines Deutschkurses. Jedoch weisen die ECRIS-Auskünfte des Strafgefangenen aus den Niederlanden (ON 7) und Frankreich (ON 8) insgesamt bereits 17 Eintragungen auf, wobei die Verurteilung durch das Tribunal Correctionnel de Creteil vom 29.3.2016 sowohl in der niederländischen (Pkt 10) als auch in der französischen (Pkt 4) ECRIS-Auskunft aufscheinen, weshalb von 16 Vorstrafen auszugehen ist. Seit 2012 wurde der Strafgefangene mit Ausnahme einer Zollstraftat (Pkt 3 der französischen ECRIS-Auskunft) wegen diverser Formen des Diebstahls zu Geldstrafen und sowohl bedingt nachgesehenen als auch unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt. Er befindet sich zum wiederholten Mal in Haft. So wurden die jeweils von der Rechtbank Noord-Holland verhängten Freiheitsstrafen mit 13.8.2015 bzw mit 29.4.2021, die vom Griffie Ressort Amsterdam verhängte Freiheitsstrafe mit 29.8.2017, die von der Rechtbank Zeeland-West-Brabant verhängte Freiheitsstrafe mit 13.8.2019 und die von der Rechtbank Amsterdam verhängte Freiheitsstrafe mit 23.10.2020 vollzogen (Pkte 9, 8, 7, 4 und 2 der niederländischen ECRIS-Auskunft).
Dieses massiv getrübte strafrechtliche Vorleben des Strafgefangenen samt den wiederholten Hafterfahrungen, das die völlige Wirkungslosigkeit bisheriger Sanktionen anschaulich darstellt, lassen die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose, dass die bedingte Entlassung nicht weniger wirksam ist als die weitere Verbüßung der Strafe, um den Strafgefangenen von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten, selbst unter Berücksichtigung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nicht zu. Die spezialpräventiven Bedenken gegen eine vorzeitige Entlassung des Strafgefangenen sind nach wie vor aufrecht.
Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.
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