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11Bs242/24m•OLG Innsbruck 11Bs242/24m
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Hagen und Mag.a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall und Abs 4 Z 3 SMG, §§ 15, 12 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen den Beschluss (Spruchpunkt II.) des Landesgerichts Feldkirch vom 16.10.2024, AZ ** (= GZ B*-114 des Landesgerichts Feldkirch) in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird t e i l w e i s e Folge gegeben, der angefochtene Beschluss im Spruchpunkt II., der im Übrigen betreffend den Beweisantrag vom 24.4.2024 unberührt bleibt, im Umfang der Beweisanträge vom 29.3.2024 und 13.5.2024 aufgehoben und der Einspruch betreffend die letztgenannten beiden Beweisanträge z u r ü c k g e w i e s e n.
Im Übrigen wird der Beschwerde n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch legt A* mit Anklageschrift vom 26.6.2024, AZ **, als dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall und Abs 4 Z 3 SMG, §§ 15, 12 zweiter Fall StGB, „den“ Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1, fünfter und sechster Fall und Abs 4 Z 3 SMG, dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall und Abs 4 Z 3 SMG sowie dem Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG subsumierte Taten zur Last (ON 88).
Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 25.11.2024, GZ B*-125, wurde er im Wesentlichen anklagekonform schuldig erkannt und über ihn unter anderem eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren verhängt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; aktuell behängt die Nichtigkeitsbeschwerde beim Obersten Gerichtshof.
Bereits im Ermittlungsverfahren beantragte A* die Aufnahme von Beweisen. Soweit für das Beschwerdeverfahren relevant wurde mit Antrag vom 29.3.2024 (ON 44) die Sicherstellung des Servers beantragt, auf dem sich die Rohdaten jener Chats befinden, welche als Grundlage des Ermittlungsverfahrens und zur Begründung des Tatverdachts herangezogen werden. Darüber hinaus wurde die Übermittlung dieser Rohdaten zu Überprüfungszwecken beantragt. Weiters wurde die Ausforschung von 17 unbekannten Tätern beantragt, die als unmittelbare Tatzeugen einen wesentlichen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts leisten können. Mit einem weiteren Beweisantrag vom 24.4.2024 (ON 56) wurde die Beischaffung der in- und ausländischen Anordnungen der Staatsanwaltschaften, gerichtlichen Bewilligungen sowie des angeblich genutzten Sky ECC-Geräts beantragt sowie die Übermittlung des Nachweises für die Rechtsmäßigkeit der Datenbeschaffung und die Offenlegung, von wem und auf welche Weise die Rohdaten verarbeitet wurden, ebenso wurde die Offenlegung des Verdachts beantragt, aufgrund dessen eine Überwachung des Einspruchswerbers durchgeführt wurde. Letztlich wurde mit Eingabe vom 13.5.2024 (ON 63) die Übermittlung und Auswertung der Meta-Daten, IMEI-Nummern sowie GEO-Daten der Chats zur Überprüfung von Plausibilität und Ortsbestimmung des verwendeten Geräts beantragt.
Die Staatsanwaltschaft reagierte zunächst nicht auf diese Beweisanträge.
Am 25.6.2024 erhob A* Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO. Dazu wurde - soweit für das Beschwerdeverfahren noch relevant - im Wesentlichen vorgebracht, dass die Staatsanwaltschaft den Beweisanträgen nicht stattgegeben habe und entgegen der Bestimmung des § 55 Abs 4 zweiter Satz StPO keine Verständigung erfolgt sei, dass und aus welchen Gründen die beantragten Beweisaufnahmen unterblieben seien. Die faktische Abweisung der § 55 Abs 1 StPO entsprechenden und hinreichend bestimmten Beweisanträge sei eine Verletzung des subjektiven Rechts auf Aufnahme der ausdrücklich bezeichneten Beweise. Beantragt wurde, „die Staatsanwaltschaft möge den Einsprüchen umgehend entsprechen und die beantragten Beweisaufnahmen durchführen sowie den Einspruchswerber hievon bzw von den Gründen des Unterbleibens der Beweisaufnahme gemäß § 55 Abs 4 Satz 2 StPO verständigen, in eventu, das Landesgericht Feldkirch möge gemäß § 106 Abs 5 StPO den vorliegenden Einsprüchen Folge geben, die Rechtsverletzungen feststellen und der Staatsanwaltschaft die Herstellung des entsprechenden Rechtszustands durch Aufnahme der beantragten Beweise auftragen“ (ON 86).
Die Staatsanwaltschaft verständigte hierauf den Einspruchswerber mit Note vom 26.6.2024 unter anderem davon, dass die begehrten Beweisaufnahmen in den Anträgen vom 29.3.2024 und 13.5.2024 unterbleiben, da (zusammengefasst) kein Beweisthema erkennbar gewesen sei, das geeignet gewesen wäre, eine erhebliche Tatsache zu beweisen, es sich um Erkundungsbeweise handle, denen jegliches Substrat fehle und die Verwertbarkeit der Daten höchstgerichtlich geklärt sei. Darüber hinaus seien unzulässige, unverwertbare und unmögliche Beweise nicht aufzunehmen. Gleichzeitig übermittelte die Staatsanwaltschaft den Einspruch unter Hinweis auf die genannte Verständigung vom 26.6.2024 dem Landesgericht Feldkirch zur Entscheidung und brachte unter einem die Anklageschrift ein. Zum Beweisantrag vom 24.4.2024 blieb die Staatsanwaltschaft bis dato ein Erklären und eine Verständigung des Einspruchswerbers schuldig (ON 1.60).
Der Einspruchswerber brachte dazu in seiner Gegenäußerung (die übrigens lediglich als OZ 4.2 im HR-Akt einjournalisiert ist) zusammengefasst vor, dass die Beweismittel notwendig seien, um die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten zu überprüfen, die Verwertbarkeit des Beweismittels gerade nicht hinreichend höchstgerichtlich geklärt sei und die Beweismittel daher erforderlich seien, um die Rechtmäßigkeit der digitalen Beweise zu überprüfen. Ein Ablehnungsgrund des § 55 Abs 2 StPO liege nicht vor. Darüber hinaus seien Anträge auf Erkundungsbeweise im Ermittlungsverfahren zulässig. Die Begründung sei daher nicht ausreichend, um den gestellten Beweisanträgen nicht zu entsprechen. Zum Beweisantrag vom 24.4.2024 habe die Staatsanwaltschaft keinerlei Gegenargumente aufgebracht.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Einspruch, soweit er sich auf die Feststellung einer Verletzung der Bestimmung des § 55 Abs 4 StPO im Zusammenhang mit einem Beweisantrag vom 24.2.2024 richtete, zurück (Spruchpunkt I.) und den Antrag des Einspruchswerbers, das Gericht möge der Staatsanwaltschaft Feldkirch die Herstellung des entsprechenden Rechtszustandes durch Aufnahme sämtlicher beantragter Beweise auftragen, ab (III.). Darüber hinaus wurde (zu Spruchpunkt II.) festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft Feldkirch den Einspruchswerber in seinem Recht, darüber verständigt zu werden, aus welchen Gründen die am 29.3.2024, 24.4.2024 und 13.5.2024 beantragten Beweisaufnahmen unterblieben seien, verletzt habe. Begründet wurde die allein noch beschwerdegegenständliche Entscheidung zu Spruchpunkt II. (zusammengefasst) damit, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zum Einspruch wegen Rechtsverletzung am 26.6.2024, sohin rund drei bzw zwei Monate bzw fünf Wochen nach Einbringen der Beweisanträge zu erkennen gegeben habe, dass und aus welchen Gründen sie nicht beabsichtige, die beantragten Beweise aufzunehmen. Diese Zeitspannen der „Nichtreaktion“ seien im konkreten Fall, zumal auch nicht ersichtlich sei, dass vor einer Entscheidung über die gegenständlichen Beweisanträge zB weitere Beweisaufnahmen abgewartet worden seien, nicht mehr tolerierbar. Während dem ersten Beweisantrag vom 24.2.2024 nachgekommen worden und der damit im Zusammenhang stehende Einspruch zurückzuweisen gewesen sei, sei betreffend der anderen Beweisanträge eine Feststellung der Verletzung des Einspruchswerbers in seinem Recht darüber verständigt zu werden, aus welchen Gründen die beantragten Beweisaufnahmen unterblieben seien, festzustellen gewesen. Zudem sei die Staatsanwaltschaft mit ihrer ablehnenden Stellungnahme vom 26.6.2024 nicht dem Erfordernis des § 55 Abs 4 StPO nachgekommen, weil diese Gesetzesbestimmung eine zeitnahe Verständigung ohne ungebührende Verzögerung erfordere.
Während der Einspruchswerber diesen Beschluss unangefochten ließ, richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ausschließlich gegen Spruchpunkt II. Eine Frist zur Vornahme der Verständigung des Beschuldigten sei § 55 Abs 4 zweiter Satz StPO nicht zu entnehmen, weshalb der Staatsanwaltschaft ein gewisses Ermessen dahingehend zukomme, innerhalb welchem Zeitraum sie über den gestellten Beweisantrag entscheide, wobei sie durchaus einzelne noch ausstehende Beweisergebnisse vor der Entscheidung abwarten könne. Tatsächlich sei der Beschuldigte mit Verfügung vom 26.6.2024 verständigt worden, weshalb die beantragten Beweisaufnahmen unterblieben seien. Eine Verständigung sei entgegen den Ausführungen des Erstgerichts daher erfolgt und sei eine Zeitspanne der Nichtreaktion (unter Hinweis auf die Entscheidung 21 Bs 313/17h des Oberlandesgerichts Wien) von rund 3 Monaten noch tolerierbar.
Von seinem Recht zur Gegenäußerung machte A* keinen Gebrauch (Kirchbacher, StPO15 § 58 Rz 6; Soyer/Schumann in Fuchs/Ratz, WK StPO § 58 Rz 60).
Der Beschwerde kommt im Ergebnis teilweise Berechtigung zu.
Gemäß § 106 Abs 1 StPO steht ein Einspruch an das Gericht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch (die) Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechts nach diesem Gesetz verweigert (Z 1) oder eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde (Z 2). Eine Verletzung eines subjektiven Rechts liegt nicht vor, soweit das Gesetz von einer bindenden Regelung des Verhaltens von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei absieht und von diesem Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (§ 106 Abs 1 letzter Satz StPO).
Subjektive Rechte im Sinne dieser Gesetzesstelle sind solche, welche dem Betroffenen einen Anspruch auf ein bestimmtes Verfahrensrecht nach der StPO einräumen oder die Voraussetzungen und Bedingungen festlegen, die bei der Ausübung von Zwang gegenüber Betroffenen nach der StPO konkret einzuhalten sind.
Lehnt die Staatsanwaltschaft einen Beweisantrag ab, behandelt sie ihn nicht oder behält sie die Beweisführung der Hauptverhandlung vor, kann dagegen gemäß § 106 Abs 1 Z 1 StPO ein Einspruch erhoben und der Sachverhalt einer gerichtlichen Nachprüfung zugeführt werden (Pilnacek/Stricker in Fuchs/Ratz, WK StPO § 106 Rz 11; Schmoller in Fuchs/Ratz, WK StPO § 55 Rz 100, 107 und 116).
Ein formal korrekter Einspruch verpflichtet die Staatsanwaltschaft, ihre Leitungsbefugnis zu aktualisieren und die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Akts zu prüfen. Wenn der Einspruch berechtigt ist, hat die Staatsanwaltschaft der Rechtsverletzung „abzuhelfen“, ohne eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Im Fall der „Abhilfe“ hat die Staatsanwaltschaft den Einspruchswerber zu verständigen, auf welche Weise sie dem Einspruch entsprochen hat und dass er das Recht habe, eine Entscheidung des Gerichts zu verlangen, wenn er den Einspruch nicht oder nicht vollständig für erledigt halte. Entspricht die Staatsanwaltschaft dem Begehren nicht binnen vier Wochen, kann sie das nicht oder verlangt der Einspruchswerber ausdrücklich eine Entscheidung des Gerichts, so hat die Staatsanwaltschaft den Einspruch mit einer allfälligen Stellungnahme unverzüglich an das Gericht weiterzuleiten (Pilnacek/Stricker aaO § 106 Rz 26 und 28).
§ 55 Abs 1 StPO normiert, dass der Beschuldigte berechtigt ist, die Aufnahme von Beweisen in allen Verfahrensstadien zu beantragen, wobei Beweisthema, Beweismittel und jene Informationen, die für die Durchführung der Beweisaufnahme erforderlich sind, zu bezeichnen sind. Soweit dies nicht offensichtlich ist, ist zu begründen, weswegen das Beweismittel geeignet sein könnte, das Beweisthema zu klären. Nach Abs 2 leg cit sind unzulässige, unverwertbare und unmögliche Beweise nicht aufzunehmen. Im Übrigen darf eine Beweisaufnahme auf Antrag des Beschuldigten unterbleiben, wenn
Nach § 55 Abs 4 zweiter Satz StPO hat die Staatsanwaltschaft die Beweisaufnahme zu veranlassen oder den Beschuldigten zu verständigen, aus welchen Gründen sie unterbleibt. Aus § 55 Abs 1 und Abs 4 StPO ergibt sich daher, dass die Staatsanwaltschaft zwingend Beweisanträge des Beschuldigten zu prüfen und gegebenenfalls anzuordnen hat, auf welche Weise die Beweisaufnahme durchzuführen ist, andernfalls den Beschuldigten darüber verständigen muss, aus welchen Gründen die Beweisaufnahme nach Ansicht der Staatsanwaltschaft unterbleiben kann oder an welchen Kriterien oder Konkretisierungen es mangelt.
Daraus lässt sich ableiten, dass das Gesetz in diesem Fall das mögliche Vorgehen der Staatsanwaltschaft bindend regeln will. Darüber hinaus ist die Staatsanwaltschaft auch zur Prüfung der Anträge und zu entsprechenden Veranlassungen bzw Verständigungen im Sinn des Objektivitätsgebots verpflichtet (§ 3 Abs 2 StPO). Eine Frist zur Vornahme einer Verständigung des Beschuldigten ist § 55 Abs 4 zweiter Satz StPO jedoch nicht zu entnehmen ist.
Fallaktuell hat die Staatsanwaltschaft mit Note vom 26.6.2024 den Einspruchswerber binnen der ihr zustehenden vierwöchigen Frist des § 106 Abs 5 erster Satz StPO davon verständigt, dass und aus welchen Gründen sie den begehrten Beweisaufnahmen im Sinne der Anträge vom 29.3.2024 sowie 13.5.2024 nicht nachkomme und demnach dem Einspruch in diesem Umfang entsprochen. Vom Einspruchswerber wurde hierauf keine Entscheidung des Gerichts iSd § 106 Abs 5 erster Satz StPO verlangt, weshalb die Staatsanwaltschaft den Einspruch betreffend dieser Beweisanträge nicht an das Landesgericht weiterzuleiten gehabt hätte. Tut sie es (wie hier) dennoch, wäre der Einspruch in diesem Umfang vom Landesgericht zurückzuweisen gewesen (Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO² Kap I.L Rz 335 mwN). Bleibt mit Blick auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom 26.6.2024 (vgl erneut ON 1.60, 2), wonach bereits im Einspruch die Entscheidung des Gerichts beantragt worden sei, zu erwidern, dass es sich dabei - wie bereits ausgeführt - um einen „Eventual“-Antrag für den Fall des Nichtentsprechens des Einspruchs durch die Staatsanwaltschaft handelte, ein solcher aber das in § 106 Abs 5 erster Satz StPO geforderte Verlangen einer gerichtlichen Entscheidung trotz Entsprechung des Einspruchs durch die Staatsanwaltschaft nicht ersetzt.
Ausgehend davon war der Beschwerde betreffend diese beiden Beweisanträge im Ergebnis Folge zu geben, der angefochtene Spruchpunkt II. in diesem Umfang aufzuheben und der Einspruch betreffend die Beweisanträge vom 29.3.2024 und 13.5.2024 zurückzuweisen.
Nicht im Recht ist die Beschwerde hingegen betreffend den Beweisantrag vom 24.4.2024, weil die Staatsanwaltschaft - wie oben dargestellt - bis dato den Einspruchswerber nicht davon verständigte, weshalb diesem Beweisantrag nicht entsprochen wurde. Die Feststellung der Verletzung des Einspruchswerbers diesbezüglich in seinem subjektiven Recht auf Verständigung nach § 55 Abs 4 zweiter Satz StPO erfolgte daher zu Recht.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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