OLG Wien 19Bs116/25k

19Bs116/25kOberlandesgericht27.06.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 19Bs116/25k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0190BS00116.25K.0627.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen Mag. A* wegen §§ 15, 105 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom (richtig) 14. Jänner 2025, GZ **-12.2, durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner sowie die Richterinnen Mag. Wilder und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder gemäß §§ 470 Z 3, 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 4 und Z 5 StPO) wird nicht, hingegen jener wegen Schuld Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien zurückverwiesen.

Mit seiner weiteren Berufung wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a und Z 10a StPO) und Strafe wird der Angeklagte auf die Kassation verwiesen.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene Mag. A* des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen zweimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Mag. A* am 26. Juni 2024 in ** Insp B* durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung an der Ehre zu einer Unterlassung, und zwar zur Abstandnahme von seinem Vorhaben, ihn anzuzeigen zu nötigen versucht, indem er zu ihm sagte „Wenn Sie mich anzeigen, dann zeige ich Sie an wegen Amtsmissbrauch nach § 1 Polizeigesetz!“.

Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht keinen Umstand als erschwerend und den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie den Versuch mildernd.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (ON 13), die zu ON 17 fristgerecht zur Ausführung gelangte.

Der Berufung kann im spruchgemäßen Umfang Berechtigung nicht abgesprochen werden.

Was die Reihenfolge bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe anlangt, so geht eine wegen des Aus- spruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 (§ 468 Abs 1 Z 3) StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach (Ratz, WK-StPO § 476 Rz 9).

Der Antrag auf Vernehmung des Zeugen C* (Hauptverhandlungsprotokoll ON 12.1, 21) zum Beweis dafür, dass im Zuge der eigentlichen ursprünglichen Amtshandlung, entgegen den Aussagen der beiden Polizisten, die diesbezüglich unglaubwürdig sind, keine lautstarken Äußerungen oder Beschimpfungen seitens des Angeklagten gefallen sind, verfiel der Verfahrensrüge (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) entgegen zu Recht der Abweisung. Der Antrag enthält – so schon zutreffend die Oberstaatsanwaltschaft – keine Ausführungen dazu, inwieweit die Aussage des Zeugen für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung ist (RIS-Justiz RS0118444).

Der Erledigung der Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) ist voranzustellen, dass deren Bezugspunkt der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen, also über schuld- oder subsumtionsrelevante Tatumstände, ist (RIS-Justiz RS0106268, RS0117264; Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 Rz 399ff). Die Mängelrüge ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504; Ratz in aaO § 281 Rz 394).

Widersprüchlich (Z 5 dritter Fall) ist ein Urteil dann, wenn entweder zwischen Feststellungen (in den Entscheidungsgründen) und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch oder zwischen zwei oder mehr Feststellungen (in den Entscheidungsgründen) oder zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen oder zwischen in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ein Widerspruch besteht (RIS-Justiz RS0119089). Ein innerer Widerspruch liegt sohin dann vor, wenn im Urteil zwei Aussagen getroffen werden, die nach den Gesetzen logischen Denkens einander ausschließen oder nicht nebeneinander bestehen können. Der gegen bloß willkürlich getroffene Feststellungen gerichtete Nichtigkeitsgrund ist jedoch nicht gegeben, wenn neben dem nichtigkeitsfrei gezogenen Schluss auch noch andere Schlussfolgerungen oder Auslegungen denkbar sind (Kirchbacher, StPO15 § 281 Rz 57).

Offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall) ist eine Begründung, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Gesetzen logischen Denkens und allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (RIS-Justiz RS0099413). Der Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor, wenn die angeführten Gründe bloß nicht genug überzeugend erscheinen, wenn neben dem folgerichtig gezogenen Schluss auch noch andere Schlussfolgerungen denkbar sind, selbst wenn sich aus den Feststellungen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen ableiten lassen (Kirchbacher, StPO15 § 281 Rz 60; RIS-Justiz RS0114524).

Der Angeklagte moniert einen Widerspruch der Feststellung, er habe „was ist das für ein Scheiß“ vor sich hingeschrien, weshalb er über eine mögliche Anzeigeerstattung aufgrund einer Anstandsverletzung in Kenntnis gesetzt worden sei, da sich im Nahebereich andere Personen, insbesondere Schulkinder befunden hätten, der Angeklagte sich aber weiterhin verbal aggressiv verhalten habe (US 4), mit der Urteilskonstatierung, es sei nicht exakt feststellbar, wie laut er im Zuge der Amtshandlungen seinen Unmut geäußert habe und ob dadurch andere Personen gestört gewesen seien (US 7), zu Unrecht. Denn die Nichtfeststellbarkeit der genauen Lautstärke schließt ein Schreien nicht aus (RIS-Justiz RS0099651). Ob durch das Schreien tatsächlich Personen gestört wurden, betrifft hinwider keine für die Schuld- und Subsumtionsfrage erhebliche oder auch nur erörterungsbedürftige Tatsache (RIS-Justiz RS0106268, RSRS0116877).

Eine Widerspruch der Feststellung, die erste Amtshandlung sei bereits abgeschlossen gewesen, sodass bei der Rückkehr des Angeklagten zur Erfragung der Dienstnummern keine Anzeige mehr im Raum gestanden sei, erschließt sich dem Berufungsgericht schon mit Blick auf die festgestellte Verbalaggressivität des Angeklagten und der Inaussichtstellung einer Anzeige wegen ungebührlichen Verhaltens anlässlich des ersten Teils der Amtshandlung (Fahrzeugkontrolle) nicht, ebensowenig eine offenbar unzureichende Begründung. Der Angeklagte stellt insoweit bloß beweiswürdigende Erwägungen an und lässt zudem die weiteren auf US 7 angestellten Erwägungen, wonach es durchaus nachvollziehbar sei, dass der Angeklagte (nach seiner Rückkehr gegen 8.20 Uhr [US 4]) noch immer mit Konsequenzen des Vorfalls von in der Früh rechnen und diese befürchten habe müssen (US 7), außer Betracht, womit sich die Rüge (auch) als nicht gesetzmäßig ausgeführt erweist (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504). Warum eine abgeschlossene Amtshandlung Insp B* nach Verrichtung seines Dienstes vor Ort an einer Anzeigelegung hindern hätte müssen, erschließt sich dem Berufungsgericht nicht.

Dem Urteil haftet somit keine formelle Nichtigkeit an.

Zur Schuldberufung ist festzuhalten, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (Mayerhofer, StPO6 § 258 E 30f; Kirchbacher, StPO15 § 258 Rz 8). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336). Es ist daher als Akt der freien Beweiswürdigung durchaus statthaft, wenn sich der Tatrichter mit plausibler Begründung für eine für den Angeklagten ungünstigere Variante entscheidet (Mayerhofer, StPO6 § 258 E 45).

Diesen Prämissen folgend sind die erstrichterliche Beweiswürdigung zum objektiven Tatgeschehen und die daraus abgeleiteten Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht zu beanstanden. Das Erstgericht hat nach Durchführung des Beweisverfahrens unter Würdigung sämtlicher wesentlicher in der Hauptverhandlung vorgekommener Beweisergebnisse schlüssig, nachvollziehbar und lebensnah dargelegt, wie es zu seinen Feststellungen gelangt ist und hat auch den logischen Denkgesetzen entsprechend dargelegt, aus welchen Gründen es – wohl nicht zuletzt aufgrund des von den Zeugen RevInsp D* und Insp B* gewonnenen persönlichen Eindrucks – den Angaben der Belastungszeugen folgte und demgegenüber den Angaben des Angeklagten nicht zu folgen vermochte. Erhebliche Bedenken an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage werden vom Angeklagten nicht geweckt.

Eine Urteilsaufhebung ist jedoch mit Blick auf die neu hervorgekommenen Beweismittel, nämlich den - entgegen der ursprünglichen Annahme (Wahrnehmungen nur zum „ersten Teil“ der Amtshandlung [vgl HV-Protokoll ON 12.1, 20]) die gesamte Amtshandlung wahrnehmenden - Tatzeugen C* (oder C* [vgl zur Schreibweise ON 12.1 und teils auch ON 17.1, demgegenüber ON 17.2, ON 17.3, 17.5; zum Beweisantrag vgl ON 17.1, 11 f; vgl auch ON 17.2, 11 f) und das mit der Berufungsausführung vorgelegte (im Umfang von zwei A4 Seiten verschriftlichte) Protokoll einer (offenbar über 10 minütigen) Audioaufzeichnung (ON 17.5 Beilage ./4) unumgänglich.

Das angefochtene Urteil war somit gemäß §§ 470 Z 3, 489 Abs 1 StPO in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, wobei sich das Erstgericht hinsichtlich des Zeugen C* (C*) insbesondere auch damit auseinanderzusetzen haben wird, ob und welche akustischen und visuellen Wahrnehmungen dem Zeugen aufgrund seiner Entfernung vom eigentlichen Tatort (fünf bis sieben Meter, vgl ON 17.2, 12) möglich gewesen sind. Weiters wird sich empfehlen, die Tonaufnahme des vorgelegten Protokolls (ON 17.5 Beilage./4) einzuholen, um zu einer ganzheitlichen Beurteilungsgrundlage zu gelangen.

Mit seiner weiteren Berufung wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a und Z 10a StPO) und Strafe ist der Angeklagte auf die Kassation zu verweisen.

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