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20Bs177/25p•OLG Wien 20Bs177/25p
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 12. Juni 2025, GZ **-16, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt in der Justizanstalt Stein eine wegen §§ 133 Abs 1; § 127; 297 Abs 1 zweiter Fall; 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2; § 223 Abs 2, 162 Abs 1 StGB und § 50 Abs 1 Z 3 WaffG verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten mit urteilsmäßigem Strafende 2. November 2025 (ON 4; ON 11).
Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 2. August 2024 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 2. Jänner 2025 (ON 4, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss versagte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht dem Strafgefangenen erneut die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die unmittelbar nach ihrer Verkündung angemeldete (ON 17.2), unausgeführt gebliebene Beschwerde des A*, die nicht berechtigt ist.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung - allenfalls unter der Berücksichtigung der Wirkung von begleitenden Maßnahmen - nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Zutreffend verweist das Erstgericht darauf, dass die durch die massive einschlägige Vorstrafenbelastung dokumentierte hohe Rückfallwahrscheinlichkeit des Beschwerdeführers auf freiem Fuß gegen seine bedingte Entlassung spricht. Abgesehen von der vollzugsgegenständlichen Verurteilung wurde A* beginnend mit dem Jahr 2000 nämlich bereits elfmal (zweimal davon im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB), davon siebenmal einschlägig, schuldig erkannt. Unbeeindruckt von zahlreich gewährten Rechtswohltaten wie Bewährungshilfe, bedingte Strafnachsichten und Entlassungen sowie Verlängerung von Probezeiten, aber auch dem wiederholt verspürten Haftübel wurde er zuletzt neuerlich massiv innerhalb offener Probezeiten rückfällig (vgl. ON 9). Die sich aus der Strafregisterauskunft des Angeklagten (ON 8) erschließende kontinuierliche Straffälligkeit über mehr als zwanzig Jahre und der Umstand, dass sämtliche staatliche Reaktionen auf sein delinquentes Verhalten keine nachhaltig verhaltenssteuernde Wirkung entfalten konnten, reden somit massiv gegen die Annahme, dass der Strafgefangene durch eine bedingte Entlassung - allenfalls auch in Kombination mit Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB - nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werden kann. Vielmehr liegt die Vermutung nahe, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Menschen mit einer auffallend hohen kriminellen Energie und ausgeprägten Resozialisierungstendenz handelt. Diese ungünstige Verhaltensprognose kann durch den Verweis auf eine Wohnmöglichkeit bei der Lebensgefährtin, den Umstand, dass er sich bereits im vorzeitigen Entlassungsvollzug befinde und keinerlei Ordnungsstrafen aufzuweisen vermag, nicht entkräftet werden. Eine bedingte Entlassung ist daher in spezialpräventiver Hinsicht außerhalb jeglicher Reichweite. Somit ist der Beschwerde keine Folge zu geben.
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