OLG Linz 1R65/25x

1R65/25xOberlandesgericht27.06.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 1R65/25x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00100R00065.25X.0627.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie Dr. Stefan Estl und Dr. Christoph Freudenthaler in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B*, geboren am , Lokführer und 2. C B, geboren am **, Pensionistin, beide wohnhaft in **, **straße *, beide vertreten durch Mag. Martin J. Moser, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei D S.p.A., **, *, Italien, vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 23.850,00 sA, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 5.850,00 sA) gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 30. April 2025, Cg-24, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I.Der Antrag der klagenden Parteien auf Unterbrechung des Verfahrens wird abgewiesen.

II.Der Berufung der beklagten Partei wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtenen Urteil wird in seinem Zinsausspruch dahin abgeändert, dass die Spruchpunkte 1. und 2. einschließlich der unangefochtenen Abweisung des Teils des Leistungs- sowie des Feststellungsbegehrens insgesamt lauten:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien binnen 14 Tagen EUR 5.850,00 samt 4 % Zinsen seit 17. Mai 2024 zu bezahlen.

2. Hingegen werden die darüber hinaus gehenden Mehrbegehren,

a) die beklagte Partei sei schuldig, den klagenden Parteien weitere EUR 18.000,00 samt 4 % Zinsen seit 10. März 2017 sowie 4 % Zinsen aus EUR 5.850,00 von 10. März 2017 bis 16. Mai 2024 zu bezahlen,

b) es werde mit Wirkung zwischen den klagenden Parteien und der beklagten Partei festgestellt, dass die beklagte Partei für sämtliche Schäden aus der Manipulation des Kraftfahrzeuges der Marke ** E* mit einem Basisfahrgestell der Marke ** F* mit dem Motortyp **, FIN **, mit 130 PS, typisiert nach der Abgasnorm Euro 5 und ausgestattet mit einer Software zur Umgehung von Emissionskontrollsystemen zu haften habe,

abgewiesen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit EUR 1.204,32 (darin enthalten EUR 200,72 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Kläger erwarben mit Kaufvertrag vom 10. März 2017 von der Fa. G*, H* e.U. das Wohnmobil der Marke ** E* F* ** mit der Fahrgestellnummer *, Erstzulassung Mai 2015, als Gebrauchtfahrzeug mit einem Kilometerstand von 64.600. Im Fahrzeug ist ein Motor mit der Bezeichnung I, genehmigt nach EU5, verbaut. Dass die Kläger dafür mehr als EUR 58.500,00 bezahlt hätten, konnte nicht festgestellt werden.

Dem Vertragsabschluss gingen Verkaufsgespräche voran, in denen Abgaswerte nicht thematisiert wurden. Wichtig waren den Klägern vor allem Ausstattungskriterien. Das Risiko eines Entzugs der Typengenehmigung hätten sie allerdings nicht in Kauf genommen; sie hätten dann das Fahrzeug nicht gekauft.

Die Beklagte ist die Herstellerin des Basisfahrzeugs.

Das Fahrzeug verfügt über kein Abgasnachbehandlungssystem; es ist mit einem Oxikat, einem Hochdruck-AGR und einem Partikelfilter ausgestattet, nicht jedoch mit einem NSK oder einem SCR-System.

Das Fahrzeug ist mit einer temperaturabhängig gesteuerten Abgasrückführung, welche die Abgasrückführung bei sinkenden Temperaturen – beginnend bereits oberhalb von +12°C – reduziert (Thermofenster; vgl die Ausführungen des kfz-technischen Sachverständigen in ON 21.4, S 11 ff), und mit einer Abgasreduktionsstrategie ausgestattet, welche die Abgasrückführung nach einer Fahr- und Betriebszeit des Motors von rund 20 Minuten erheblich vermindert (von der Herstellerin als „Intensivmodus“ bezeichnet).

Eine temperaturabhängig gesteuerte Abgasrückführung ist bei EU5 und EU6 Fahrzeugen notwendig um ein Versotten und Verlacken der Bauteile der Abgasrückführung hintan zu halten, insbesondere des Abgasrückführventils und des Abgsrückführkühlers. Versottungen und Verlackungen können Beschädigungen des Kühlers, vor allem aber das Steckenbleiben des AGR-Ventils verursachen. Dies bewirkt den Ausfall dieser Bauteile und die Überführung des Fahrzeugs innerhalb von Sekunden oder auch Sekundenbruchteilen in das „Notprogramm“; das Fahrzeug kann dann nur mehr mit sehr eingeschränkter Leistung notdürftig bis zum nächsten sicheren Abstellort gefahren werden. In diesem Zustand ist das Fahrzeug nicht verkehrs- und betriebssicher. Würde das Fahrzeug nicht in den Notlauf umgeschalten, könnte es – wenn unter allen Lastbedingungen das AGR-Ventil offen stehen würde – zu massiven Fehlzündungen, daraus resultierenden Temperaturhotspots und letztlich zu einem Fahrzeugbrand kommen. Die Unmittelbarkeit der Überführung des Fahrzeuges in das Notprogramm kann zudem gefährliche Verkehrssituationen verursachen.

Bei Temperaturen unter -5°C kann es ohne reduzierter Abgasrückführung zur Bildung von Eiskristallen infolge Abkühlung der im Russ beinhalteten Feuchtigkeit kommen, was Motorschäden hervorrufen kann. Jedenfalls im Temperaturbereich über 0°C bis 10°C oder 15°C, erfolgt die Abgasrückführung hingegen primär um das Ausmaß der Ablagerungen im Ventil und in der Abgasrückführung zu reduzieren. Dadurch wird die Lebensdauer des AGR-Ventils und der anderen AGR-Komponenten deutlich verlängert und das Risiko der Versottung reduziert.

Befindet sich das gegenständliche Fahrzeug bei laufendem Motor im Stillstand, wird nach rund 20 Minuten die Abgasrückführung abgeschaltet.

Das Fahrzeug war bislang von keiner Rückrufaktion betroffen; es gibt auch keine offiziell festgestellte Konformitätsabweichung durch die italienische Zulassungsbehörde (= MIT). Es ist trotz der festgestellten Vorrichtungen derzeit uneingeschränkt nutzbar. Die Kläger hatten bislang auch noch keine Probleme mit dem Fahrzeug in Städte einzufahren. Sie nutzen das Fahrzeug nach wie vor.

Die Preise für Wohnmobile sind seit 2015 stark angestiegen, dies vor allem als Folge der Anhebung von Steuern. Das gegenständliche Wohnmobil ist – ein guter Zustand vorausgesetzt – derzeit um EUR 60.000,00 bis EUR 70.000,00 veräußerbar.

Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 94.782 auf.

Die Kläger begehrten aus dem Titel des Schadenersatzes, zum einen wegen Schutzgesetzverletzung, zum anderen wegen arglistiger Täuschung nach § 874 ABGB und vorsätzlicher Schädigung nach § 1295 Abs 2 ABGB, die Zahlung von EUR 23.850,00 sowie die Feststellung, dass die Beklagte den Klägern gegenüber für sämtliche Schäden aus der Manipulation des gegenständlichen Fahrzeugs hafte. Sie brachten – soweit für das Berufungsverfahren noch relevant – vor, die Beklagte als Herstellerin des Basisfahrzeuges habe gewusst, dass beim gegenständlichen Fahrzeug die Abgasreinigung unzulässig gesteuert werde und zwar in der Weise, dass die Abgasreinigung nach 33 Minuten abgeschalten und die Abgrasrückführung temperaturabhängig gesteuert werde. Dennoch habe sie in den CoC-Papieren zugesichert, dass das Fahrzeug den normativen Vorgaben entspräche. Tatsächlich jedoch handle es sich um kein zulassungsfähiges Fahrzeug, da die einschlägigen Abgasnormen nicht eingehalten würden. All dies sei den Klägern verschwiegen worden. Sie seien beim Kauf davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Schadstoffgrenzwerte eingehalten würden. Nachdem dies nicht der Fall sei, schulde ihnen die Beklagte den Ersatz von 30% des Kaufpreises als Preisminderung.

Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein, dass im Fahrzeug keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und selbiges auch von keiner Rückrufaktion betroffen sei. Tatsächlich würden die zulässigen Emissionswerte eingehalten, ansonsten keine EG-Typengenehmigung erteilt worden wäre; der Entzug selbiger drohe nach wie vor ebenso wenig wie der Entzug der Zulassung. Sohin sei den Klägern auch kein Schaden erwachsen, ein allfälliger solcher wäre zudem verjährt.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Zahlungsbegehren im Betrag von EUR 5.850,00 samt 4 % Zinsen seit 10. März 2017 statt. Die Abweisung des Mehrbegehrens von EUR 18.000,00 sA sowie die Abweisung des Feststellungsbegehrens blieb unbekämpft und erwuchs somit in Rechtskraft. Seiner Entscheidung legte es den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen sowie auf den Seiten 3 bis 9 des Urteils ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, worauf gemäß § 500a ZPO verwiesen wird.

In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht den Einwand der Verjährung und führte darüber hinaus aus, dass nach den getroffenen Feststellungen beim Klagsfahrzeug zumindest zwei unzulässige Abschalteinrichtungen vorlägen. Demnach stünde den Klägern ein Ersatz des Minderwerts des Fahrzeugs zu, der im konkreten Fall im Sinn der Bandbreitenjudikatur nach § 273 Abs 1 ZPO mit 10 % des Kaufpreises auszumitteln sei. Ein Feststellungsinteresse für Spätfolgen bestehe hingegen angesichts der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht, weshalb des Feststellungsbegehren ebenso wie das Leistungsmehrbegehren abzuweisen gewesen sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Klage zur Gänze abzuweisen.

Die Kläger beantragen in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben, wobei sie sich darin gegen eine Konstatierung und eine falsche Anwendung des § 273 ZPO des Erstgerichts wenden.

Die Berufung ist in der Hauptsache nicht, jedoch im Zinsenpunkt berechtigt.

1. Voranzustellen ist, dass die vom Obersten Gerichtshof in den Verfahren 7 Ob 163/24g und 8 Ob 99/24b am 19. Februar 2025 bzw 27. Februar 2025 und die vom Landgericht Ravensburg in den Verfahren 20331/19 (ua), 20229/20 (ua) und 20232/20 (ua) am 27. Oktober 2023 (vom EuGH behandelt zu C-666/23, C-667/23 und C-668/23) gestellten Vorlagefragen im vorliegenden Fall nicht entscheidungswesentlich sind, insbesondere da sich die Beklagte auf die Einhaltung irgendwelcher Grenzwerte (jedenfalls im Berufungsverfahren) nicht beruft.

2. Inzwischen besteht zur Frage von Abschalteinrichtungen reichhaltige Rechtsprechung des Europäischen wie des Obersten Gerichtshofs, die in Ansehung der hier relevanten Umstände wie folgt zusammengefasst werden kann:

2.1. Es ist grundsätzlich geklärt, dass nach Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, unzulässig ist.

Eine Abschalteinrichtung ist nach der Legaldefinition in Art 3 Z 10 VO 715/2007/EG ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird.

Art 5 Abs 2 Satz 2 VO 715/2007/EG normiert drei Ausnahmetatbestände vom Verbot von Abschalteinrichtungen (vgl im Einzelnen 10 Ob 31/23s [Rz 40 ff]). Insbesondere ist gemäß Art 5 Abs 2 Satz 2 lit a VO 715/2007/EG die Verwendung von Abschalteinrichtungen dann nicht unzulässig, wenn die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Kraftfahrzeugs zu gewährleisten.

Eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet ist, fällt überdies – ungeachtet des Vorliegens der in Art 5 Abs 2 Satz 2 lit a VO 715/2007/EG normierten Voraussetzungen – nicht unter die Verbotsausnahme des Art 5 Abs 2 Satz 2 lit a VO 715/2007/EG (vgl 10 Ob 31/23s [Rz 31 mwN], 4 Ob 165/23b [Rz 7]).

In Anbetracht der Tatsache, dass die Ausnahme eng auszulegen ist, kann eine solche Abschalteinrichtung nur dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn nachgewiesen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführsystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden – Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs bilden (4 Ob 165/23b [Rz 8]).

Dabei ist eine Abschalteinrichtung nur dann „notwendig“ im Sinn des Art 5 Abs 2 Satz 2 lit a VO 715/2007/EG, wenn zum Zeitpunkt der EG-Typgenehmigung dieser Einrichtung oder des mit ihr ausgestatteten Fahrzeugs keine andere technische Lösung unmittelbare Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall, die beim Fahren eines Fahrzeugs eine konkrete Gefahr hervorrufen, abwenden kann (EuGH C-145/20, Porsche Inter Auto und Volkswagen [Rn 73]; C-128/20, GSMB Invest [Rn 62]; C-134/20, IR gegen Volkswagen [Rn 74]; C873/19, Deutsche Umwelthilfe, [Rn 94 f], ÖJZ 2023/16 [Brenn]; 10 Ob 31/23s [Rz 28], 2 Ob 5/23h [Rz 26], 6 Ob 155/22w [Rz 38 f], 10 Ob 2/23a vom 21.02.2023 [Rz 59 f], 4 Ob 165/23b [Rz 9]).

2.2. Der Europäische Gerichtshof hat zu C-100/21, QB gegen ** AG, und der Oberste Gerichtshof hat zu 10 Ob 2/23a (Endurteil vom 25.04.2023) sowie 10 Ob 16/23k bereits festgehalten, dass ein Verstoß gegen Art 5 VO 715/2007/EG den Hersteller auch dann ersatzpflichtig machen kann, wenn er in keinem Vertragsverhältnis mit dem Käufer steht (4 Ob 165/23b [Rz 10].

Grundlage für die Bejahung der deliktischen Haftung des „Herstellers“ gegenüber einem Fahrzeugkäufer ist der Umstand, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn des Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG ausgestattet ist. Diese Verordnung regelt unter anderem die Anforderungen, die die Hersteller von Neufahrzeugen zu erfüllen haben, um die EG-Typengenehmigung zu erhalten (Art 5 leg cit). Sie richtet sich – so wie auch die Rahmenrichtlinie 2007/46/EG – bereits nach dem Titel und dem Regelungszweck an den Fahrzeughersteller. Dementsprechend bezieht auch der Europäische Gerichtshof die Verbindung, auf die er den Schutz der Einzelinteressen des Fahrzeugkäufers gründet, auf den Hersteller, der in seiner Eigenschaft als Inhaber einer EG-Typengenehmigung die Übereinstimmungsbescheinigung beizulegen hat (vgl auch Art 3 Nr 27 Rahmenrichtlinie 2007/46/EG). Eine deliktische Haftung aus der vom Europäischen Gerichtshof beurteilten Schutzgesetzverletzung wegen des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung trifft daher (nur) den Fahrzeughersteller, der Inhaber der EG-Typengenehmigung ist und die Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hat (stRsp, zB 6 Ob 161/22b [Rz 20 ff], 3 Ob 40/23p [Rz 32 ff], 8 Ob 88/22g [Rz 15 ff], 4 Ob 165/23b [Rz 11]).

3.1. Nach den Feststellungen weist das Fahrzeug zwar keine „Prüfstandserkennung“ in dem Sinn aus, dass sich das Emissionsverhalten auf dem Prüfstand anders darstellt als im realen Fahrbetrieb; es verhält sich während der ersten rund 20 Minuten auf dem Prüfstand völlig ident wie auf der Straße. Jedoch weist das Fahrzeug (jedenfalls) eine zweifache Abschalteinrichtung auf. Einerseits hat sie einen sogenannten „Intensivmodus“ verbaut, sodass nach ca 20 Minuten Fahr- und Betriebszeit die Abgasrückführung erheblich reduziert wird. Dass damit iSd der genannten Legaldefinition der Verordnung die „Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird“, versteht sich von selbst. Damit liegt jedenfalls eine Abschalteinrichtung iSd Verordnung vor (8 Ob 70/23m [Rz 23]).

Weiters weist das Fahrzeug auch ein Thermofenster auf, bei dem die Abgasrückführungsrate bereits bei Temperaturen über +12°C reduziert wird, was jedenfalls bis zu einer Temperatur von 0°C nicht dem Motorschutz (iSd engen Verständnisses des EuGH von einem Motor [C128/20, GSMB Invest, Rn 40, 51, 54]) dient, sondern (nur) dem Schutz vor Versottung und Verlackung der Bauteile der Abgasrückführung (US 4 f). Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des EuGH die Verschmutzung und der Verschleiß des Motors auch nicht als „Beschädigung“ oder „Unfall“ iSd der Ausnahmevorschrift des Art 5 Abs 2 Satz 2 lit a VO 715/2007/EG anzusehen, weil sie im Prinzip vorhersehbar und der normalen Funktionsweise des Fahrzeugs inhärent sind (C-128/20, GSMB Invest [Rn 54]).

Damit geht die Berufung, sofern sie sich darauf beruft, eine Abschalteinrichtung sei unter anderem dann zulässig, wenn sie notwendig sei, um eine Fehlfunktion des Motors in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, was auf das gegenständliche Fahrzeug zutreffe, jedenfalls für den Temperaturbereich zwischen +12°C und 0°C nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, womit sie nicht gesetzmäßig ausgeführt und damit unbeachtlich ist.

3.2. Nachdem sich aus den Feststellungen weder für den „Intensivmodus“ noch für das Thermofenster im Temperaturbereich zwischen +12°C und 0°C eine zwingende Notwendigkeit zum Zwecke des Motorschutzes ergibt, kommt es von vornherein nicht darauf an, ob es zum Zeitpunkt der Typisierung eine andere technische Lösung (technische Alternativen) gegeben hätte, mit der eine Abschalteinrichtung in Form einer temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung vermieden werden hätte können, sodass auch insofern die Ausführungen in der Berufung nicht zielführend sind.

Als Zwischenergebnis ist also festzuhalten, dass es sich sowohl beim „Intensivmodus“ als auch beim Thermofenster – bei letzterem zumindest in einem Temperaturbereich zwischen +12°C und 0°C – um unzulässige Abschalteinrichtungen handelt.

3.3. Dementsprechend hat auch der Oberste Gerichtshof die gegenständliche Motortype I* bereits wiederholt als grundsätzlich mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im dargelegten Sinn versehen qualifiziert (vgl 2 Ob 122/23i, 4 Ob 165/23b). Wenn das Erstgericht daher vom Vorliegen von zumindest zwei unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgeht, ist das nicht zu beanstanden. Gegen die Qualifikation des im Fahrzeug verbauten „Intensivmodus“ als unzulässige Abschalteinrichtung trägt die Beklagte in ihrer Berufung inhaltlich im Übrigen auch gar nichts vor.

4.1. Die Beklagte meint in ihrer Berufung weiters, den Klägern sei kein Schaden entstanden, weil das klagsgegenständliche Fahrzeug typengenehmigt sei, über eine aufrechte Zulassung verfüge und zudem uneingeschränkt verwendet werden könne. Eine Unsicherheit der Nutzung sei also nicht gegeben. Auch diese Argumente verfangen nicht:

4.2. Nach ständiger Rechtsprechung, kann der Erwerber eines Fahrzeugs, der dieses bei Kenntnis des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG nicht erworben hätte, (auch) den Minderwert des Fahrzeugs geltend machen (RS0134498). Die nachteilige Folge liegt dabei nach den unionsrechtlichen Vorgaben darin, dass durch die Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung die Gültigkeit der EG-Typengenehmigung und daran anschließend die der Übereinstimmungsbescheinigung in Frage gestellt werden, was wiederum (unter anderem) zu einer Unsicherheit über die Nutzungsmöglichkeit (Anmeldung, Verkauf oder Inbetriebnahme des Fahrzeugs) und „letztlich“ zu einem Schaden führen kann (C-100/21, QB gegen ** AG [Rn 84]). Der EuGH bejaht damit abschließend den Eintritt eines objektiv-abstrakt zu ermittelnden Schadens allein aufgrund des Kaufvertrags (10 Ob 27/23b [Rz 25]; Maderbacher, Angemessener Schadenersatz in Abgasfällen, VbR 2023/63, 77). Im Fall des Erwerbs eines mit einer im Sinn des Art 5 VO 715/2007/EG unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs liegt das – den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechend einen Schaden im Sinn des § 1293 ABGB bildende – geringere rechtliche Interesse in der (objektiv) eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit (10 Ob 2/23a vom 25.04.2023 [Rz 22]; zu alledem 10 Ob 46/23x [Rz 16]).

Ein Schadenseintritt wäre lediglich dann zu verneinen, wenn das objektiven Verkehrserwartungen nicht genügende Fahrzeug dennoch konkret dem Willen des Käufers entsprach (10 Ob 2/23a [Rz 23], 10 Ob 16/23k [Rz 38]). Ein solcher Fall liegt nach den Feststellungen hier aber nicht vor. Das von den Klägern erworbene, mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters ausgestattete Fahrzeug entsprach im Kaufzeitpunkt weder den objektiv berechtigten Verkehrserwartungen, noch deren konkreten Vorstellungen. Diese hätten nach den unbekämpft gebliebenen erstinstanzlichen Feststellungen das Risiko eines Entzugs der Typengenehmigung (Anm: was bei Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen der Fall ist) nicht in Kauf genommen; sie hätten das Fahrzeug dann nicht gekauft (US 2). Damit steht ein Schaden der Kläger fest. Soweit die Beklagte sich in ihrer Berufung drauf beruft, dass das gegenständliche Fahrzeug dem Willen der Käufer entsprochen hätte, entfernt sie sich demnach vom festgestellten Sachverhalt, sodass die Rechtsrüge insofern wieder nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist.

5.1. Die Beklagte wendet sich weiters gegen die Ausmittlung des Minderwerts – und damit des zugesprochenen Schadenersatzes – mit 10 % des Kaufpreises und meint, das Erstgericht habe bei der Schadensbemessung lediglich die festgestellten Vorteile einfließen lassen. Es habe hingegen unberücksichtigt gelassen, dass die Kläger das Fahrzeug weiterhin benützen, keine Probleme damit bestünden und die Nutzung desselben uneingeschränkt möglich sei. Bedenke man weiters, dass Abgaswerte für die Kläger beim Kauf nicht entscheidend gewesen seien und außerdem der Wert des Fahrzeugs gestiegen sei, sei der Minderwert höchstens mit 5 % des Kaufpreises zu bemessen.

5.2. Nach der eingehend begründeten Entscheidung 10 Ob 27/23b kann der Erwerber eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs vom Hersteller entweder Geldersatz in Form einer Zug-um-Zug-Abwicklung (Rückzahlung des Kaufpreises gegen Übergabe des Fahrzeugs) verlangen oder den Minderwert des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs geltend machen. Der zu ersetzende Betrag ist iSd § 273 Abs 1 ZPO nach freier Überzeugung – selbst mit Übergehung eines von der Partei angebotenen (etwa: Sachverständigen-)Beweises – innerhalb einer Bandbreite von 5 % und 15 % des gezahlten und dem Wert des Fahrzeugs angemessenen Kaufpreises festzusetzen. Dies schließt allerdings nicht aus, dass die Wertminderung exakt festgestellt wird und der Käufer Ersatz derselben verlangt (RS 0134498; 8 Ob 70/23m [Rz 26 mwN).

Die Beklagte versah das klagsgegenständliche Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Die Kläger, die sich für das Behalten des Fahrzeugs entschlossen haben (keine Klage auf Rückabwicklung), haben daher ihr gegenüber Anspruch auf Schadenersatz für den durch die unzulässige Abschalteinrichtung gegebenen Minderwert des Fahrzeugs.

5.3. Richtig ist, dass das gegenständliche Wohnmobil mittlerweile teurer verkauft werden könnte, als der von den Klägern gezahlte Kaufpreis (US 5). Richtig ist außerdem, dass die Ausmessung des zu leistenden Schadenersatzes im unteren Bereich stattzufinden hat, wenn keine konkrete Wertminderung feststellbar ist (7 Ob 191/24z [Rz 11]). Dieser Umstand wird im konkreten Fall aber dadurch kompensiert, dass im Klagsfahrzeug zwei unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut sind, womit das in die Bemessung des Schadenersatzes einzubeziehende theoretische Risiko des Zulassungsentzugs (4 Ob 90/24z [Rz 9], 4 Ob 165/23b [Rz 25], 8 Ob 66/23y uva) deutlich höher ist als bei Vorliegen „nur“ einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Berücksichtigt man weiters, dass die Kläger zwar keine Probleme mit dem Wohnmobil haben und die Nutzung (zumindest derzeit) uneingeschränkt möglich ist, sie das Fahrzeug aber noch nicht sonderlich viel genützt haben – nach den Feststellungen haben sie bislang erst rund 30.000 km damit zurückgelegt –, so ist der vom Erstgericht ausgemittelte Minderwert des Fahrzeugs mit 10 % des Kaufpreises und somit der sich daraus ergebende Zuspruch von EUR 5.850,00 als von der Beklagten zu leistender Schadenersatz nicht zu beanstanden.

6. Die Berufung erweist sich damit in der Hauptsache als unbegründet.

7.1. Berechtigt wendet sie sich allerdings gegen den Zuspruch von Zinsen ab 10. März 20217.

7.2. Nach gefestigter höchstgerichtlicher Rechtsprechung wird (auch) ein Schadenersatzanspruch wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach Art 5 VO 715/2007/EG erst mit der zahlenmäßig bestimmten Geltendmachung durch den Zugang einer Mahnung, Klage oder Klageerweiterung fällig, sodass Verzugszinsen erst ab diesem Zeitpunkt mit Erfolg gefordert werden können (vgl 10 Ob 2/23a vom 24.04.2023 [Rz 44], 6 Ob 150/22k [Rz 47], 3 Ob 121/23z [Rz 31], 6 Ob 133/23m [Rz 10], 6 Ob 197/23y [Rz 27], 9 Ob 18/24y [Rz 22]). Nachdem die Klage der Beklagten am 16. Mai 2024 zugestellt wurde, stehen Zinsen erst ab dem Folgetag, also dem 17. Mai 2024 zu.

7.3. Insofern ist die Berufung also berechtigt und war die bekämpfte Entscheidung abzuändern, als Zinsen erst am 17. Mai 2024 zustehend und das darüber hinaus gehende Zinsenmehrbegehren abzuweisen war.

8.1. In ihrer Berufungsbeantwortung bekämpfen die Kläger die vermeintliche Feststellung, wonach im gegenständlichen Fall mangels Beweisergebnissen zur konkreten Wertdifferenz im Kaufzeitpunkt der Minderwert angesichts der weiterhin uneingeschränkten Nutzbarkeit das Fahrzeugs mit 10 % des Kaufpreises auszumitteln ist. Statt dessen begehren sie die „Feststellung“, ausgehend von der Aussage des Zweitklägers sei ungeachtet der hohen Marktpreise bei Verschweigen der Betroffenheit vom Abgasskandal, bei dessen Offenlegung nur ein Preis in Höhe von 70 % des aktuellen Verkaufswerts erzielbar und daher ein Schadenersatzanspruch von 30 %, sohin EUR 17.550,00 angemessen.

8.2. Die Kläger verkennen, dass es sich sowohl bei der bekämpften vermeintlichen Feststellung als auch bei der anstelle dessen begehrten vermeintlichen Ersatzfeststellung tatsächlich um eine rechtliche Würdigung handelt. Unabhängig davon verkennen sie, dass es auf den aktuellen Verkaufswert, auf den die vermeintliche Ersatzfeststellung abzielt, nicht, jedenfalls nicht unmittelbar ankommt, da der Schaden bereits im Kaufzeitpunkt entstanden ist. Im Übrigen haben die Kläger keine Berufung gegen die Abweisung des Mehrbegehrens von 20 % des Kaufpreises (eingeklagt wurde der Ersatz von 30% des Kaufpreises) erhoben, sodass die Abweisung in Rechtskraft erwachsen ist und sowohl die begehrte vermeintliche Ersatzfeststellung wie auch die Überlegungen der Kläger zur falschen Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO von vornherein ohne Relevanz sind.

9.1. Schließlich beantragen die Kläger noch die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 190 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die eingangs erwähnten, vom Landgericht Ravensburg initiierten Vorabentscheidungsverfahren. Diese würden bestätigen, dass eine nationalrechtliche Beschränkung von Schadenersatzansprüchen bei massenhafter Schädigung durch Autohersteller unionsrechtswidrig sei.

9.2. Das Landgericht Ravensburg hat in den genannten Verfahren dem EuGH unter anderem (zu Pkt 3 lit b) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

„Ist es vereinbar mit Unionsrecht, wenn bei dem Schadenersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller wegen fahrlässigen Inverkehrbringens eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art 5 Abs 2 VO (EG) Nr 715/2007 der Anspruch des Fahrzeugerwerbers auf kleinen Schadenersatz auf maximal 15 % des gezahlten Kaufpreises begrenzt ist?“

Nachdem die Kläger gegen die Abweisung des Mehrbegehrens gar nicht berufen haben, sodass ein höherer Zuspruch als die vom Erstgericht zuerkannte Wertminderung von 10 % des ursprünglichen Kaufpreises von vornherein nicht in Betracht kommt, ist auch der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens im vorliegenden Fall ohne Relevanz. Damit war von einer Unterbrechung des gegenständlichen Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg abzusehen.

10.1. Auf die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Verfahrens hat die teilweise Stattgabe der Berufung im Ergebnis keinen Einfluss, weil sie nur den Beginn des Zinsenlaufs und damit nur „Nebenforderungen“ betrifft, die keine Kostenfolgen haben und erfolgsneutral sind (vgl 7 Ob 49/06s, 1 Ob 59/12t, 3 Ob 123/13d, 9 Ob 37/13a, 8 ObA 70/18d; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.121, 1.167; Obermaier in Höllwerth/Ziehensack, ZPO § 41 ZPO Rz 3 mwN).

10.2. Gleiches gilt für die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren: Sie beruht nach dem eben Ausgeführten auf den §§ 41 und 50 ZPO. Allerdings waren die von den Klägern verzeichneten Kosten hinsichtlich der Bemessungsgrundlage von EUR 18.000,00 auf den Berufungsstreitwert von EUR 5.850,00 zu korrigieren.

11. Die ordentliche Revision war gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen, weil das Berufungsgericht die hier relevanten Rechtsfragen im Einklang mit der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs gelöst hat und im Übrigen nur die Umstände des Einzelfalls ausschlaggebend waren.

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