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7Bs72/25z•OLG Linz 7Bs72/25z
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Einzelrichterin Mag. Hemetsberger in der Strafsache gegen A* wegen § 107 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 20. Mai 2025, Hv*-14, entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Antrag des Verurteilten auf Verteidigerkostenersatz zurückgewiesen wird.
BEGRÜNDUNG:
A* wurde mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg vom 23. April 2025 (ON 11) von den mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 10. März 2025 (ON 4) erhobenen Vorwürfen gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Im Umfang der mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 7. April 2025 (ON 8.3) angeklagten Vorwürfe wurde das Verfahren getrennt und gemäß § 36 Abs 4 StPO an das zuständige Bezirksgericht Salzburg abgetreten (ON 11,2).
Am 29. April 2025 beantragte der Verurteilte (ON 12) unter Vorlage eines Leistungsverzeichnisses ihm einen angemessenen Beitrag zu den Verteidigungskosten zu leisten.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 14) wurde der Beitrag des Bundes zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 393a Abs 1 StPO mit EUR 2.000,00 festgesetzt.
Dagegen richtet sich die berechtigte Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 15).
Zutreffend führt die Staatsanwaltschaft nämlich aus, dass die Gewährung eines Kostenbeitrags nach § 393a StPO nur dann in Betracht kommt, wenn die Anklage durch Freispruch oder Einstellung (oder teils-teils) vollständig erledigt wurde. Wurden – wie hier – vom erkennenden Gericht Fakten des Strafantrags ausgeschieden und an das Bezirksgericht abgetreten, dann fehlt, auch wenn im Übrigen Umfang ein Freispruch gefällt wurde, die Entscheidungsgrundlage für einen Zuspruch nach § 393a StPO solange, als nicht auch das Bezirksgericht über die ausgeschiedenen Fakten rechtskräftig abgesprochen hat (vgl. dazu auch Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 393a Rz 3 mwN).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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