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9Bs133/25k•OLG Linz 9Bs133/25k
Das Oberlandesgericht Linz hat durch Mag. Kuranda als Einzelrichterin in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 1. Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 14. Mai 2025, Hv*-7.1, entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
Mit seit 4. April 2025 rechtskräftigem (gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Landesgerichts Linz vom 31. März 2025 wurde A* des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 1. Fall StGB und des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung der §§ 28 und 29 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 133 Abs 2 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Im Adhäsionserkenntnis wurde die Angeklagte verpflichtet, der Privatbeteiligten B* C* GmbH einen Schadenersatzbetrag von EUR 22.225,03 samt 4% Zinsen seit 27. März 2025 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Den Anspruch der Privatbeteiligten B* D* GmbH, bei der es sich um die ehemalige Arbeitgeberin der Angeklagten handelt, hat A* in der Hauptverhandlung zur Gänze anerkannt (ON 8).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. Mai 2025 bestimmte das Landegericht Linz die von der Verurteilten zu ersetzenden Kosten der Vertretung der Privatbeteiligten durch Dr. E* F*, Mag. G* F*, Dr. H*, **straße **, **, antragsgemäß mit einem Betrag von EUR 651,02. Der Beschluss enthält die Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung des Rechtsmittels der Beschwerde binnen 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses beim Landesgericht Linz mit schriftlicher Eingabe oder auf elektronischem Weg, nicht aber per E-Mail (ON 7).
Der Beschluss wurde der Verurteilten A* durch eigenhändigen Übernahme am 19. Mai 2025 zugestellt. Mit durch einen Rechtsanwalt elektronisch eingebrachten Schriftsatz vom 11. Juni 2025 erhob die Verurteilte Beschwerde gegen die Bestimmung der Kosten der Privatbeteiligten B* C* GmbH, mit dem Ziel, deren Kostenbestimmungsantrag abzuweisen (ON 10).
Die Beschwerde ist verspätet und daher unzulässig.
Gemäß § 88 Abs 1 StPO beträgt die Beschwerdefrist gegen gerichtliche Beschlüsse 14 Tage ab Bekanntmachung. Unter Bekanntmachung ist die Verkündung des Beschlusses oder - mangels Verkündung - seine Zustellung zu verstehen (Kirchbacher StPO15 § 88 Rz 2).
Der angefochtene Beschluss wurde der (unvertretenen) Verurteilten, wie bereits ausgeführt, am 19. Mai 2025 an ihrer Wohnadresse in **, **straße **, zugestellt. Die 14-tägige Frist zur Erhebung einer Beschwerde endet daher mit Ablauf des 2. Juni 2025.
Die von der Verurteilten durch einen Rechtsanwalt elektronisch eingebrachte Beschwerde vom 11. Juni 2025 ist daher verspätet.
Gemäß § 89 Abs 2 StPO sind verspätete Beschwerden vom Rechtsmittelgericht als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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