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7Ra12/25y•OLG Wien 7Ra12/25y
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende, die Richter Mag. Nigl und Mag. Zechmeister sowie die fachkundigen Laienrichter ao. Univ.Prof. Mag.Dr. Monika Drs und Brigitte Holzmann in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* B*, geboren am **, *, vertreten durch Dr. Armin Bammer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C AG, **, vertreten durch Mag. Judith Morgenstern, Rechtsanwältin in Wien, wegen Entlassungsanfechtung, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 11.7.2024, **-51, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat ihre Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend. Es genügt damit eine auf die wesentlichen Punkte beschränkte Begründung (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a 2. Satz ZPO).
Unbestritten ist, dass die am ** geborene Klägerin seit 15.7.1991 bei der Beklagten als Bankkauffrau/Schalterangestellte beschäftigt war und zuletzt EUR 3.361,93 brutto monatlich (14mal jährlich) verdiente. Auf das Arbeitsverhältnis war der Kollektivvertrag für die Angestellten der Sparkassen anwendbar. Am 12.1.2022 wurde die Klägerin vom Dienst freigestellt. Mit Schreiben vom 13.1.2022 wurde die Klägerin entlassen. Der Betriebsrat gab keine Stellungnahme ab.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, die durch die beklagte Partei am 13.1.2022 ausgesprochene Entlassung der Klägerin werde für rechtsunwirksam erklärt, ab.
Es traf folgende weitere Feststellungen:
Die Klägerin war in der Filiale der Beklagten in *, „Filiale D“ tätig.
Im Oktober 2021 informierte das „Fraud-Management“ – eine Abteilung der Beklagten, die sich mit internen und externem Betrug befasst – die hauseigene Revisionsabteilung, dass es bei der Klägerin Auffälligkeiten gibt. Standardmäßig erhebt die Revisionsabteilung dann den Sachverhalt. Ausgangslage der Untersuchung war, dass es auf Sparbüchern der Klägerin hohe Bareinlagen gab sowie hohe Buchungen auf Sparbüchern, bei denen die Klägerin legitimiert war. Zudem gab es auch Eingänge von Darlehen und Mieten von Kunden der Beklagten auf Sparbücher und Konten der Klägerin. Die Prüfung der Revisionsabteilung begann am 19.10.2021. Zunächst wurden von der Revision sämtliche Konten der Klägerin im Zeitraum 2014 bis 2021 untersucht, wobei es darum ging, auffällige Zahlungseingänge bzw -ausgänge zu erklären bzw zu verifizieren. Am 2.11.2021 erfolgte die Befragung der Klägerin und wurde diese erstmals mit den Vorwürfen der Revisionsabteilung konfrontiert. Nach der Befragung räumte die Beklagte der Klägerin eine Frist bis 1.12.2021 ein, um die Transaktionen plausibel zu machen. Am 1.12.2021 legte die Klägerin ein Konvolut von Zetteln vor, auf dem sie nähere (handschriftliche) Angaben zu den einzelnen Transaktionen machte. Zudem übermittelte sie am 3.12.2021 mehrere E-Mails mit Erklärungen an die Revisionsabteilung. Am 20.12.2021 teilte diese der Geldwäsche-Präventionsabteilung der Beklagten mit, dass sie einen Revisionsbericht erstellen wird. Am 12.1.2022 wurde die Arbeitsrechtsabteilung der Beklagten von der Revisionsabteilung informiert, dass die Angelegenheit der Geldwäsche-Präventationsabteilung übergeben wurde und diese die Erstattung einer Geldwäscheverdachtsmeldung an das Bundeskriminalamt (BKA) plant. Noch am selben Tag wurde die Klägerin vom Dienst freigestellt. Am 13.1.2022 langte der fertige Revisionsbericht in der Arbeitsrechtsabteilung ein. Noch am selben Tag wurde der Klägerin mittels Schreiben die Entlassung ausgesprochen. Entscheidungsgrundlage für die Entlassung waren die Ergebnisse des Revisionsberichts, die im Bericht zum Vorschein gekommene Missachtung von Arbeitsanweisungen durch die Beklagte im täglichen Arbeiten sowie weiters die geplante Geldwäscheverdachtsmeldung. Am 2.2.2022 wurde die Geldwäscheverdachtsmeldung von der Beklagten an das BKA geschickt. Mit Verfügung vom 10.2.2022 sah die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Klägerin ab.
In der Folge wird auf die einzelnen Konten und Sparbücher der Klägerin unter Berücksichtigung der jeweiligen Ergebnisse des Revisionsberichts näher eingegangen, wobei zur besseren Übersicht die Reihenfolge des Berichts beibehalten wird:
Zu Punkt 1.1.1. des Revisionsberichts – Losungswortsparbuch E*
Laut Revisionsbericht war bei diesem Sparbuch auffällig, dass ab 2019 direkt nach Zahlungseingängen wieder Zahlungsausgänge mittels Überweisung erfolgten, als Buchungstext jedoch SB-Auszahlung (Selbstbedienungsgerät) vermerkt war. Dies deutete nach Ansicht der Revisionsabteilung auf Geldwäsche hin. Das Sparbuch wurde von der Klägerin am 29.11.2016 für den Familienfreund F* eröffnet, den sie seit ihrer Schulzeit kennt und wurde diesem von ihr geschenkt. In den Systemen der Beklagten ist die Klägerin als Inhaberin des Losungswortsparbuchs vermerkt. F* litt an Spielsucht und wurde er vom Ehemann der Klägerin G* B* gelegentlich finanziell unterstützt. Mit Beschluss vom 22.10.2021 wurde ein Schuldenregulierungsverfahren über ihn eröffnet. Im Revisionsbericht ist vermerkt, dass der Kunde insolvent ist. Das Sparbuch befand sich in seinem Besitz. Wenn er beim Spielen gewann, dann überwies er den Gewinn von seinem Konto mittels Online-Banking auf das Sparbuch, damit er nicht zu schnell darauf Zugriff hatte. Bei den Zahlungseingängen handelte es sich um derartige Spielgewinne. Um das Geld zu beheben, musste er zur Filiale gehen und konnte das Geld dort am Selbstbedienungsautomaten oder an der Kasse abheben, was er auch regelmäßig tat.
Zu Punkt 1.1.2. – Losungswortsparbuch H*
Laut Revisionsbericht war bei diesem Sparbuch ein Erlag von EUR 10.000 aus dem Jahr 2017 auffällig, bei dem der Beklagten die Mittelherkunft des Betrages ungeklärt war. Das Sparbuch wurde von der Klägerin am 23.5.2017 eröffnet. Am 23.5.2017 sowie am 4.7.2017 wurde in insgesamt vier Tranchen ein Betrag von insgesamt EUR 10.000 auf das Sparbuch einbezahlt. Tatsächlicher Inhaber das Sparbuches war G* B*). Bei dem Betrag von EUR 10.000 handelt es sich um ein Geschenk von G* B* Onkel I* J*. Die Klägerin nahm die Buchungen selbst an der Kassa der Filiale D* vor.
Zu Punkt 1.1.3. – Losungswortsparbuch K*
Laut Revisionsbericht waren bei diesem Sparbuch Eingänge von EUR 9.000 aus dem Jahr 2017 auffällig, bei dem der Beklagten die Mittelherkunft des Betrages ungeklärt war. Das Sparbuch wurde von der Klägerin am 1.8.2017 eröffnet. Bei einem Teilbetrag von rund EUR 5.000 handelt es sich um einen Bargeldfund (Schilling) durch G* B* im Sommer 2017 beim Ausräumen von Kästen im Haus seiner Großmutter L* J* in *, welches seit 2012 in seinem Eigentum steht). Die Klägerin wechselte die Schillingbanknoten bei der GSA (Geldservice Austria) in Euro um. Bei dem Bargeldfund waren auch 500- und 1.000-Schilling-Scheine dabei, die nicht mehr umgetauscht werden konnten. Am 1.8.2017 zahlte die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 5.000 an der Kassa der Filiale D auf das Sparbuch ein. Die Mittelherkunft der restlichen EUR 4.000 kann nicht festgestellt werden.
Zu Punkt 1.1.4. – Losungswortsparbuch M*
Laut Revisionsbericht waren bei diesem Sparbuch Eingänge von EUR 5.653 aus dem Jahr 2017 auffällig, bei dem der Beklagten die Mittelherkunft ungeklärt war. Das Sparbuch wurde von der Klägerin am 1.8.2017 eröffnet und ist auf die Klägerin legitimiert. Es handelt sich um ein Sparbuch „s Kapital Sparen Select“, bei dem bei einjähriger Bindung ein höherer Zinssatz bezahlt wurde. Die Klägerin teilte dies ihrer Schwiegermutter N* B* mit. Diese hatte seit der Geburt des Sohnes der Klägerin O* Geld für ihn angespart. Aufgrund des höheren Zinssatzes richtete die Klägerin das Sparbuch ein. Die Klägerin erhielt das Geld von ihrer Schwiegermutter in bar. Am 1.8.2017 zahlte die Klägerin an ihrer Kassa in der Filiale D* den von der Schwiegermutter erhaltenen Betrag in Höhe von EUR 5.653,55 auf das neue Sparbuch ein. Das Sparbuch befand sich in der Folge bei N* B*.
Zu Punkt 1.1.5. – Losungswortsparbuch P*
Laut Revisionsabteilung war bei diesem Sparbuch auffällig, dass offensichtlich einem Kunden der Beklagten, Q*, von der Klägerin ein privates Darlehen gewährt wurde. Auf dem Sparbuch sind Zahlungseingänge in Höhe von EUR 32.095 mit der Anmerkung „Darlehensrückzahlung“ vermerkt. Zudem war laut Revisionsbericht ein Geldfluss von EUR 9.690 unklar.
Das Sparbuch wurde von der Klägerin am 2.8.2018 eröffnet. Q* borgte sich im Jahr 2018 EUR 38.000 von seinem Arbeitskollegen G* B* für eine Wohnung in Polen aus. Das Sparbuch wurde aus buchhalterischen Gründen eröffnet, da ein Sparbuch im Gegensatz zu einem Girokonto keine Kosten verursacht. Zunächst wurde kein Vertrag aufgesetzt, sondern als Sicherheit eine Ablebens- und Unfallversicherung abgeschlossen, bei der G* B* begünstigt war. Ein Teilbetrag von EUR 25.000 für die Darlehenssumme wurde unter anderem von Sparbüchern der Kinder O* und R* der Klägerin entnommen. Beginnend mit 18.10.2018 bis 22.2.2022 zahlte Q* das Darlehen in unregelmäßigen Abständen in Raten von seinem Girokonto zurück, wobei die letzten Raten aufgrund der Schließung des Sparbuchs zum 18.3.2022 auf dem Sparbuch nicht mehr ersichtlich sind. Um zu kontrollieren, ob die Raten zurückgezahlt wurden, begab sich G* B* zum Selbstbedienungsautomaten und führte dort Nachträge durch. Nach vollständiger Rückzahlung der Darlehenssumme wurde die Versicherung wieder gekündigt. Der mit 1.10.2018 datierte „Darlehensvertrag zwischen Privatleuten“ wurde erst nachträglich zur Vorlage bei der Revisionsabteilung der Beklagten erstellt und rückdatiert. Der Betrag in Höhe von EUR 9.690 wurde behoben, um das Geld wieder auf die entsprechenden Sparbücher der Kinder zurückzuzahlen.
Zu Punkt 1.1.6. – Losungswortsparbuch S*
Laut Revisionsbericht war bei diesem Sparbuch ein Bareigenerlag im Jahr 2020 in Höhe von EUR 2.100 auffällig. Das Sparbuch wurde von der Klägerin am 12.3.2020 eröffnet und war auf sie legitimiert. Bei diesem Sparbuch handelte es sich um ein Kautionssparbuch. Mit Kaufvertrag vom 29.1.2020 hatte der Ehemann der Klägerin G* B* eine Wohnung in , erworben. Mit Mietvertrag vom 6.3.2020 wurde die Wohnung an DI T vermietet. Gemäß Punkt 5.1. des Vertrages hatte der Mieter zur Sicherung für die Einhaltung dieses Mietvertrages eine Kaution von EUR 2.100 in bar zu leisten. Am 12.3.2020 wurde der Betrag bar in der Filiale D einbezahlt. Das Kautionssparbuch wurde nicht besonders gekennzeichnet und es wurde von der Klägerin keine Treuhandvereinbarung bei Eröffnung des Sparbuchs vorgelegt.
Zu Punkt 1.1.7. – Losungswortsparbuch U*
Laut Revisionsbericht war bei diesem Sparbuch eine Einzahlung in Höhe von EUR 10.000 aus dem Jahr 2016 auffällig. Das Sparbuch wurde am 15.11.2016 von der Klägerin eröffnet und am 16.1.2020 geschlossen. Zum Zeitpunkt der Revision war kein physisches Sparbuch bei der Klägerin mehr vorhanden. Die Mittelherkunft des Betrages in Höhe von EUR 10.000 kann nicht festgestellt werden.
Zu Punkt 1.1.8. – Losungswortsparbuch V*
Laut Revisionsbericht war bei diesem Sparbuch eine Einzahlung in Höhe von EUR 10.000 aus dem Jahr 2016 auffällig. Das Sparbuch wurde am 28.12.2017 von der Klägerin eröffnet und am 16.1.2020 geschlossen. Zum Zeitpunkt der Revision war kein physisches Sparbuch bei der Klägerin mehr vorhanden. Die Mittelherkunft des Betrages in Höhe von EUR 10.000 kann nicht festgestellt werden.
Zu Punkt 1.1.9. – Losungswortsparbuch W*
Laut Revisionsbericht war bei diesem Sparbuch ein Zahlungseingang in Höhe von EUR 5.000 am 2.7.2020 unklar. Das Sparbuch wurde am 2.7.2020 von der Klägerin eröffnet, ist auf diese legitimiert und wurde am 28.9.2020 geschlossen. Zum Zeitpunkt der Revision war kein physisches Sparbuch bei der Klägerin mehr vorhanden. Die Mittelherkunft des Betrages in Höhe von EUR 5.000 kann nicht festgestellt werden.
Zu Punkt 1.1.10. – Losungswortsparbuch X*
Laut Revisionsabteilung war bei diesem Sparbuch auffällig, dass es zahlreiche Zahlungseingänge eines Kunden der Beklagten, Y*, gab. Das Sparbuch wurde von der Klägerin am 7.7.2016 eröffnet und ist auf diese legitimiert. Die Klägerin und ihr Ehegatte G* B* sind Mieter einer Genossenschaftswohnung in , wobei es sich um die ehemalige Wohnung der Eltern der Klägerin handelt. Y ist ein Bekannter von G B*. Die Wohnung wurde ihm seit dem Juli 2016 gegen Zahlung von EUR 500 bzw später EUR 520 monatlich zur Verfügung gestellt. Bei den Zahlungseingängen von insgesamt EUR 30.080 auf dem Sparbuch handelt es sich um die regelmäßigen Zahlungen von Y* für die Wohnung.
Im Jahr 2021 führte die Klägerin an diesem Konto einen Sparbuchnachtrag durch. Laut den bankinternen Vorschriften ist es verboten, Transaktionen auf eigenen Konten durchzuführen. Zudem fragte die Klägerin Y* in der Kundendatenbank der Beklagten ab. Die Klägerin öffnete das erste Register der Kundendatenbank, in dem Adresse, Geburtsdatum, Risikoklasse, Bonität und finanzielle Probleme des Kunden vermerkt sind. Die Klägerin öffnete auch das Register Produktübersicht, in dem man sieht, welche Konten der Kunde hat und wie viel sich auf seinen Konten befindet. Y* wurde nicht in der Filiale der Klägerin betreut.
Zu Punkt 1.1.11 – Losungswortsparbuch Z*
Laut Revisionsbericht war bei einem Betrag in Höhe von EUR 11.500 die Mittelherkunft unklar. Das Sparbuch wurde von der Klägerin am 3.3.2016 eröffnet und ist auf diese legitimiert. Das Sparbuch gehört dem Ehemann G* B*, es befinden sich seine Ersparnisse darauf. Die Mittelherkunft des Geldes kann nicht festgestellt werden.
Zu Punkt 1.1.12 – Losungswortsparbuch BA*
Laut Revisionsbericht war bei einem Betrag in Höhe von EUR 7.000 die Mittelherkunft unklar. Das Sparbuch wurde von der Klägerin am 22.6.2015 eröffnet und ist auf diese legitimiert. Bei dem Geld handelte es sich um ein Bargeschenk in Höhe von EUR 10.000 des Vaters der Klägerin BB* BC* sen, das dieser dem Sohn R* der Klägerin (seinem Enkel) schenkte. Die Klägerin sollte es dem Sohn aushändigen, wenn er von zuhause auszieht.
Zu Punkt 1.1.13 – Losungswortsparbuch BD*
Laut Revisionsbericht war bei einem Betrag in Höhe von EUR 15.000 die Mittelherkunft unklar. Das Sparbuch wurde von der Klägerin am 10.3.2015 eröffnet und ist auf sie legitimiert. Bei einem Betrag von EUR 10.000 handelte es sich um das zweite Bargeschenk in Höhe von EUR 10.000 von BB* BC*, diesmal für den zweiten Enkel O*. Auch hier sollte die Klägerin das Geld dem Sohn aushändigen, wenn er von zuhause auszieht. Die Mittelherkunft der restlichen EUR 5.000 kann nicht festgestellt werden.
Zu Punkt 1.1.14 – Losungswortsparbuch BE*
Laut Revisionsbericht war die Mittelherkunft von Beträgen in Höhe von insgesamt EUR 43.774 unklar. Das Sparbuch wurde von der Klägerin am 17.7.2014 eröffnet und ist auf sie legitimiert. Das Sparbuch gehört G* B*. Die Mittelherkunft der EUR 43.774 kann nicht festgestellt werden. Zusätzlich gab es Zahlungen von BF* und BG* auf das Sparbuch. Beides sind auch Kunden der Beklagten.
Bei BF* handelt es sich um den Mieter der Liegenschaft , des G B, welcher den Mietzins auf das Sparbuch überwies.
BG* ist ein langjähriger Freund und Arbeitskollege von G* B*. Bei den Zahlungen von BG* handelte es sich um Rückzahlungen von Geld, das ihm von G* B* im Laufe der Jahre geborgt worden war.
Die Klägerin nahm auf diesem Sparbuch selbst Buchungen vor, so führte sie im Jahr 2019 selbst eine Einzahlung in Höhe von EUR 4.000 durch. Im Jahr 2021 führte die Klägerin einen Sparbuchnachtrag selbst durch. Zudem fragte die Klägerin mehrmals Daten von BG* im internen Register Produktübersicht der Beklagten ab und zwar zweimal im Oktober, einmal im November und einmal im Oktober 2020, trotz bestehender Geschäftsbeziehung zwischen G* B* und BG* aufgrund des geborgten Geldes. Weiters gab es einen Dauerauftrag von BG* auf dieses Sparbuch in Höhe von EUR 250. Am 9.11.2020 änderte die Klägerin diesen Dauerauftrag selbst von EUR 250 auf EUR 270, obwohl das Sparbuch auf die Klägerin legitimiert ist. Hierfür war keine Kundenunterschrift von BG* vorhanden.
Zu Punkt 1.1.15 – Losungswortsparbuch BH*
Laut Revisionsbericht war bei diesem Sparbuch ein Bareigenerlag in Höhe von EUR 5.000 im Jahr 2019 auffällig. Das Sparbuch wurde von der Klägerin am 27.12.2013 eröffnet und ist auf sie legitimiert. Ein Betrag von EUR 10.000 stammt von der Mutter der Klägerin BI* BC* und wurde der Klägerin im Jahr 2013 mit der Auflage gegeben, es an den Enkel R* weiterzugeben, wenn er auszieht. Beim Betrag in Höhe von EUR 5.000 handelt es sich um eine Schenkung des Onkels I* J zum 18. Geburtstag des Sohnes R* der Klägerin. Diese Bareinzahlung wurde von der Klägerin selbst an ihrem Kassaplatz in der Filiale D* gebucht.
Zu Punkt 1.1.16 Losungswortsparbuch BJ*
Laut Revisionsbericht war bei diesem Sparbuch bei einem Gesamtbetrag von insgesamt EUR 13.900 die Mittelherkunft unklar. Das Sparbuch wurde von der Klägerin am 7.4.2014 eröffnet und ist auf sie legitimiert. Auch hier stammt ein Betrag von EUR 10.000 von BI* BC* aus dem Jahr 2013, verbunden mit der Auflage, es an den zweiten Enkel O* weiterzugeben, wenn dieser auszieht. Diese Bareinzahlung wurde von der Klägerin selbst an ihrem Kassaplatz in der Filiale D* gebucht. Bei den restlichen Beträgen kann die Mittelherkunft nicht festgestellt werden.
Zu Punkt 1.1.17. – Losungswortsparbuch BK*
Laut Revisionsbericht waren bei diesem Sparbuch bei Einzahlungen am Selbstbedienungsautomaten in Höhe von EUR 1.000 und Bareinzahlungen in Höhe von EUR 13.500 die Mittelherkunft unklar. Das Sparbuch wurde am 27.11.1996 von der Klägerin eröffnet, ist auf sie legitimiert und wurde am 21.6.2017 geschlossen. Zum Zeitpunkt der Revision war kein physisches Sparbuch bei der Klägerin mehr vorhanden. Die Mittelherkunft der Gelder kann nicht festgestellt werden.
Zu Punkt 1.2.1 – Girokonto BL*
Laut Revisionsbericht waren bei diesem Girokonto Bareingänge von insgesamt EUR 26.500 und mehrere Zahlungsausgänge auffällig. Das Girokonto gehört der Klägerin und ihrem Mann. Es handelt sich um das Gehaltskonto des Mannes der Klägerin, der auch großteils die Einzahlungen auf das Konto vornahm. Beim Zahlungsausgang in Höhe von EUR 38.000 im Jahr 2018 handelt es sich um die Überweisung der Darlehenssumme an Q* (siehe Punkt 1.1.5). Ein Betrag in Höhe von EUR 35.000 wurde im Jahr 2018 von anderen Sparbüchern entnommen und auf das Girokonto einbezahlt, um von dort die Überweisung vorzunehmen (Zahlungsausgang „Q*“). Die Mittelherkunft der restlichen EUR 3.000, die im Jahr 2018 zunächst auf das Girokonto eingezahlt und von dort an Q* überwiesen wurden, kann nicht festgestellt werden. Weiters kann bei Zahlungseingängen in Höhe von insgesamt EUR 23.500 die Mittelherkunft nicht festgestellt werden. Beim Zahlungsausgang „geborgt Schwimmbecken“ im Jahr 2014 wurde der Freundin BM* für den Bau eines Schwimmbeckens ein Betrag in Höhe von EUR 5.000 geborgt und auf ihr Gehaltskonto überwiesen. Beim Zahlungsausgang „Leihgabe IM“ wurden BG* EUR 2.500 überwiesen. Wofür beim Zahlungsausgang „BN* retour“ im Jahr 2017 ein Betrag in Höhe von EUR 2.500 entnommen wurde, kann nicht festgestellt werden. Beim Zahlungsausgang „Kuna BN*“ im Jahr 2019 wurde ein Betrag in Höhe von EUR 1.000 für eine Umwechslung in Kuna für einen Familienurlaub in Kroatien entnommen. Beim Zahlungsausgang „Retour BO*“ im Jahr 2020 wurde dem Bruder der Klägerin BO* BC* jun ein Betrag in Höhe von EUR 1.500 zurückgezahlt, wofür, kann nicht festgestellt werden.
Zu Punkt 1.2.2. – Sparkonto BP*
Laut Revisionsbericht war bei diesem Sparkonto ein Betrag in Höhe von EUR 10.000 aus dem Jahr 2021 unklar. Dieses Sparkonto gehört der Klägerin. Der Ehemann der Klägerin verkaufte im Jahr 2021 alte Möbelstücke aus seinem Haus in **. Die Möbel wurden über die Website „willhaben.at“ verkauft, es gibt keine schriftlichen Kaufverträge. Bei dem Betrag handelt es sich um die Erlöse aus dem Altmöbelverkauf.
Zu Punkt 1.2.3. – Kreditkonto BQ*
Laut Revisionsbericht waren bei diesem Kreditkonto Bareingänge von insgesamt EUR 5.500 im Jahr 2021 unklar. Beim Konto handelt es sich um ein Kreditkonto, welches im Rahmen der Anschaffung der Wohnung in der ** eröffnet wurde. Die Klägerin und ihr Mann hatten einen Kredit für die Anschaffung aufgenommen. Auf einem Kreditkonto kann man eine Sondertilgung vornehmen. Die Wohnung wurde vom Ehemann der Klägerin für den Sohn R* gekauft. Der Betrag stammt vom Bruder der Klägerin BO* BC* jun und wurde für R* gezahlt, damit die Wohnung schneller abbezahlt ist. Die Herkunft der restlichen EUR 500 kann nicht festgestellt werden.
Zu Punkt 1.2.4 – Girokonto BR*
Laut Revisionsbericht waren bei diesem Girokonto Bareingänge in Summe von EUR 39.050 unklar. Das Konto lautet auf die Klägerin und auf ihren Bruder BO* BC* jun. Es ist das Gehaltskonto von BO* BC* jun. Dieser disponierte über das Konto und verdiente rund EUR 3.000 netto monatlich als Elektro- und Sicherheitstechniker. BO* BC* jun befindet sich seit mehreren Jahren in Privatkonkurs. Insgesamt borgte er sich von der Klägerin rund EUR 20.000 bis EUR 30.000 aus. Die Einzahlungen auf dem Konto sind wirtschaftlich ihm zuzuordnen. Die Klägerin schaute sich das Konto auch nicht auf „BS*“ an.
Zu Punkt 1.2.5. – Sparkonto BT*
Laut Revisionsbericht waren bei diesem Sparkonto Bareingänge von EUR 5.983 und EUR 1.900 unklar. Das Konto lautet auf die Klägerin und auf ihren Bruder BO* BC* jun. Das Konto gehörte faktisch BO* BC* jun. Die Klägerin schaute sich das Konto nicht auf „BS*“ an. Die Einzahlungen sind wirtschaftlich ihm zuzuordnen.
Zu Punkt 1.2.6. – Sparkonto BU*
Laut Revisionsbericht waren bei diesem Sparkonto Selbstbedienungsautomaten-Einzahlungen in Höhe von insgesamt EUR 7.644 und Zahlungseingänge in Höhe von EUR 16.900 mit dem Vermerk „BO* Schulden“ auffällig. Das Sparbuch lautet auf die Klägerin und ihren Gatten. Das Sparbuch gehört faktisch nur der Klägerin, es befinden sich ihre Ersparnisse darauf. Die Mittelherkunft der SB-Einzahlungen kann nicht festgestellt werden. Bei den Zahlungseingängen mit dem Vermerk „BO* Schulden“ handelt es sich um Überweisungen, mit denen BO* BC* jun von der Klägerin ausgeborgtes Geld an diese zurücküberwies.
Zu Punkt 1.2.7 – Girokonto BV*
Laut Revisionsbericht war bei diesem Konto die Mittelherkunft von insgesamt EUR 14.310 an SB-Eingängen sowie von einem Bareigenerlag in Höhe von EUR 5.000 unklar. An Ausgängen waren ein Betrag in Höhe von EUR 2.000 mit dem Vermerk „Leihgabe Konto BO*“ sowie ein Betrag in Höhe von EUR 1.500 mit dem Vermerk „BO* retour“ auffällig. Das Sparbuch gehört der Klägerin, ihr Ehemann G* B* ist zeichnungsberechtigt. Es handelt sich um ihr Gehaltskonto. Die Mittelherkunft der SB-Eingänge in Höhe von insgesamt EUR 14.310 kann nicht festgestellt werden. Beim Bareigenerlag in Höhe von EUR 5.000 handelt es sich um einen Übertrag vom Sparkonto BU* (Punkt 1.2.7). Bei den Ausgängen „Leihgabe Konto BO*“ und „BO* Retour“ handelt es sich um Geld, das dem Bruder der Klägerin BO* BC* jun geborgt wurde.
Zu Punkt 1.2.8 – Girokonto BW*
Laut Revisionsbericht waren bei diesem Girokonto Bareinlagen von insgesamt EUR 5.395 aus dem Jahr 2014 unklar. Beim Sparbuch waren neben der Klägerin ihre beiden Eltern BB* BC* sen und BI* BC* Mitinhaber. Es war das Konto ihrer Eltern. Beim Betrag in Höhe von EUR 5.395 handelt es sich um eigene Ersparnisse der Eltern, welche die Klägerin für die Bezahlung der Kosten des Pflegeheims ihrer Mutter verwendete.
Zu Punkt 1.2.9 – Sparbuch BX*
Laut Revisionsbericht waren bei diesem Sparbuch Zahlungseingänge mit den Vermerken „BY*“ in Höhe von insgesamt EUR 4.800,– und „BG*“ in Höhe von insgesamt EUR 12.370 auffällig. Das Sparbuch ist auf die Klägerin und ihren Ehemann G* B* legitimiert. Bei den Überweisungen mit dem Vermerk „BG*“ handelt es sich um Überweisungen von BG*, dem Geld geborgt worden war (siehe bereits oben). Die Herkunft des Geldes bei den Überweisungen mit dem Vermerk „BY*“ kann nicht festgestellt werden. „BY*“ ist der Spitzname des Mannes der Klägerin.
Die „Regelungen für Mitarbeiter und Angehörige“ der Beklagten lauten auszugsweise wie folgt:
• Mitarbeiter dürfen sich selbst oder ihre Angehörigen nicht betreuen und Geschäfte nicht für sich selbst oder ihre Angehörigen abschließen, bewilligen oder kontrollieren bzw in den EDV-Systemen der Bank erfassen. Dies gilt auch für den Fall, wenn sie über das für die jeweiligen Geschäfte nötige Pouvoir und/oder die entsprechende EDV-Berechtigung verfügen.
• Das Abfragen bzw Öffnen im System von eigenen Kundendaten (Eigenabfrage) und denen von eigenen Angehörigen ist nicht gestattet - auch nicht im Zuge eines Geschäftsfalls.
• Das Abfragen von Kundendaten (allgemein aber auch für Mitarbeiter und deren Angehörige) und durchführen von Transaktionen ist ausnahmslos in Verbindung mit einem Geschäftsfall (und dann nicht durch den Mitarbeiter selbst) gestattet.
• Bei Eintritt einer Interessenskollision (z.B. neues Verwandtschaftsverhältnis etc.) darf die Betreuung nicht (weiterhin) erfolgen.
• Um Interessenskonflikte zu vermeiden, ist nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln – unabhängig der jeweiligen persönlichen Verbindung.
• „Eigenrecherchen" und daraus resultierende Kundenabfragen sind nicht zulässig und obliegen ausnahmslos den internen Kontrollorganen.
Die „verbindlichen Verhaltensregeln für alle Mitarbeiter“ der Beklagten lauten auszugsweise wie folgt:
• Kundendaten dürfen ausschließlich im Rahmen der geltenden Arbeitsanweisungen (MDAs) verarbeitet bzw. übermittelt werden.
• Ohne dienstlichen Anlass dürfen Mitarbeiter im Institut geführte Daten weder einsehen noch sonst benützen.
Klägerin absolvierte zumindest ab 23.3.2015 sämtliche vorgeschriebenen internen Online-Geldwäscheschulungen und -tests. Der Klägerin wurden alle Verhaltensregeln und internen Vorschriften immer nachweislich zur Kenntnis gebracht, da es zumindest seit 2018 ein „line up“ gibt, wo der Filialleiter regelmäßig an wichtige Richtlinien erinnert. Bei diesem „line up“ sind jedenfalls auch die „Regelungen für Mitarbeiter und Angehörige“ dabei.
Die Klägerin kannte jedenfalls den Inhalt der „Regelungen für Mitarbeiter und Angehörige“. Die Klägerin wusste, dass sie keine Familienangehörigen betreuen darf. Die Klägerin wusste, dass das Abfragen von Kundendaten und Durchführen von Transaktionen ausnahmslos in Verbindung mit einem Geschäftsfall gestattet ist. Die Klägerin wusste, dass sie eigene Transaktionen nicht selbst durchführen darf. Die Klägerin wusste, dass sie eigenes Bargeld nicht selbst an der Kasse einzahlen darf.
Mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 80%) ist davon auszugehen, dass die derzeit 51-jährige Klägerin bei intensiver persönlicher Arbeitsplatzsuche, dh unterstützt durch die Auswertung des Stellenmarktes in Tageszeitungen, Fachjournalen und Online-Portalen, persönlicher Kontaktaufnahme zu potenziellen Arbeitgebern, Inanspruchnahme der Dienstleistungen des Arbeitsmarktservice etc, am allgemeinen Arbeitsmarkt ab Wirksamkeit der Entlassung per 13.1.2022 innerhalb von zehn bis zwölf Monaten ein allerdings bei weitem nicht mit ihrer zuletzt ausgeübten Position vergleichbares Dienstverhältnis hätte finden können. Diesbezüglich hätte sie auch einen Einkommensverlust von mindestens 40% in Kauf nehmen müssen.
Der Ehemann der Klägerin verdient derzeit als Elektriker EUR 2.540 netto monatlich, zuzüglich EUR 450 an Sachbezug für einen Dienstwagen. Die Klägerin hat eigene Ersparnisse in Höhe von ca EUR 30.000 und neben dem bei der Beklagten bezogenen Gehalt keine weiteren Einkünfte. Die Klägerin und ihr Ehemann wohnen in einer Eigentumswohnung, sie zahlen keine Miete. Die beiden Kinder der Klägerin wohnen derzeit noch bei der Klägerin. Die Klägerin und ihr Ehemann zahlen monatlich eine Kreditrate in Höhe von EUR 600 für ihre Wohnung zurück, ca EUR 400 für Strom und Betriebskosten und ca EUR 500 bis EUR 600 für Versicherungen.
Rechtlich folgerte das Erstgericht zusammengefasst, dass die Entlassung zu Recht und rechtzeitig erfolgt sei.
Unter den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 27 Z 1 dritter Fall AngG falle jede Handlung oder Unterlassung eines Angestellten, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und ihre Rückwirkung auf das Arbeitsverhältnis den Angestellten des dienstlichen Vertrauens seines Arbeitgebers unwürdig erscheinen lasse, weil dieser befürchten müsse, dass der Angestellte seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen werde, sodass dadurch die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers gefährdet seien. Maßgebend sei, ob das Verhalten des Angestellten das Vertrauen des Arbeitgebers so schwer erschüttert habe, dass diesem die Fortsetzung des Dienstverhältnisses (auch nur bis zum nächsten Kündigungstermin oder bis zum Ablauf der Vertragszeit) nicht mehr zugemutet werden könne. Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit komme es vor allem darauf an, ob für den Dienstgeber vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens die gerechtfertigte Befürchtung bestanden habe, dass seine Belange durch den Angestellten gefährdet seien, wobei nicht das subjektive Empfinden des Dienstgebers entscheidet, sondern an das Gesamtverhalten des Angestellten ein objektiver Maßstab anzulegen sei, der nach den Begleitumständen des einzelnen Falls und nach der gewöhnlichen Verkehrsauffassung angewendet zu werden pflege. Schädigungsabsicht oder Eintritt eines Schadens seien nicht erforderlich.
Die Klägerin habe im Verfahren bei den meisten laut Revisionsbericht auffälligen bzw Geldwäsche-verdächtigen Zahlungseingängen ausreichende bzw plausible Mittel-Herkunftsnachweise erbringen können. Sofern die Herkunft des Geldes nicht festgestellt werden konnte, gehe dies zulasten der Beklagten. Sofern die Beklagte die Vertrauensunwürdigkeit der Klägerin (auch) damit begründe, dass diese Geldwäsche-verdächtige Bareinlagen und Zahlungseingänge auf ihren Konten verschleiert habe, obliege im Entlassungsprozess der Beklagten der diesbezügliche Nachweis. Zwar wären laut der Beklagten viele Zahlungseingänge „auffällig“, „verdächtig“ oder „unplausibel“ gewesen, dies vermöge ohne darüber hinausgehende Beweismittel [gemeint: Beweisergebnisse] jedoch keine Vertrauensunwürdigkeit der Klägerin zu begründen.
Allerdings habe die Beklagte die Vertrauensunwürdigkeit der Klägerin auch damit begründet, dass diese Konten von Kunden unbefugt im Eigeninteresse abgefragt habe, Daueraufträge eines Kunden ohne dessen Unterschrift zugunsten eigener Konten abgeändert habe und in verbotener Weise Bankgeschäfte von Angehörigen selbst abgewickelt habe. Die Klägerin habe Einzahlungen an eigenen Konten entgegen der Vorschriften vorgenommen und Sparbuchnachträge und Transaktionen für sich und Familienangehörige selbst durchgeführt. Sie habe Y* in der Kundendatenbank der Beklagten abgefragt, das erste Register der Kundendatenbank geöffnet, in dem persönliche Daten des Kunden vermerkt seien sowie das Register Produktübersicht, in dem man Informationen zu den Konten des Kunden erhalte. Y* sei nicht in ihrer Filiale als Kunde betreut worden, sondern Mieter der Klägerin gewesen. Weiters habe die Klägerin auch mehrmals Daten von BG* im internen Register Produktübersicht der Beklagten abgefragt, dies trotz bestehender Geschäftsbeziehung zwischen G* B* und BG*. In beiden Fällen habe ein konkreter Geschäftsfall, der eine solche Abfrage erlauben würde, nicht vorgelegen. Die Klägerin habe bei all diesen Handlungen gegen die ihr bekannten Vorschriften der „Regelungen für Mitarbeiter und Angehörige“ verstoßen, die der Klägerin nachweislich zur Kenntnis gebracht worden seien.
Insgesamt sei bei der Klägerin eine deutliche Vermischung der privaten und dienstlichen Sphäre zu beobachten gewesen. Es hätte kaum einen Unterschied zwischen der Klägerin als Kundin der Beklagten und der Klägerin als deren Mitarbeiterin gegeben. All diese Handlungen seien während der Arbeitszeit am Arbeitsplatz erfolgt und bestehe dabei aufgrund der doch eklatanten Verstöße gegen die internen Richtlinien und offenkundiger Interessenkonflikte ohne Zweifel die begründete Annahme, dass dienstliche Interessen der Beklagten gefährdet seien.
Allein die Missachtung der einzelnen internen Vorschriften erfülle den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 dritter Fall AngG und sei die Entlassung aufgrund der „Heftigkeit“ der einzelnen Vorfälle gerechtfertigt, die der Beklagten allesamt erst nach Fertigstellung des Revisionsberichts bekannt geworden seien. Eine unangemessene Verzögerung des Ausspruchs der Entlassung sei beim festgestellten zeitlichen Ablauf nicht erkennbar.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinne abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. ) Vorweg ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vollinhaltlich zutreffenden, eingehenden rechtlichen Ausführungen des Erstgerichts zu verweisen (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a ZPO).
2. ) Der Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wendet sich gegen die rechtliche Subsumtion des Erstgerichts. Der Rechtsmittelwerber muss dabei von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ausgehen und darlegen, warum falsche rechtliche Schlüsse gezogen wurden. Die gesetzmäßige Ausführung dieses Rechtsmittelgrundes fordert – wie für das Revisions- (§ 506 Abs 2 ZPO) und das Rekursverfahren (§ 520 Abs 2 ZPO) ausdrücklich angeordnet – die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint (A. Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 ZPO Rz 16). Die letztlich unsubstantiierte Behauptung des Gegenteils reicht nicht aus (vgl OLG Wien 15 R 11/24h; 7 Rs 111/24f uva).
3. ) Zunächst ist festzuhalten, dass die Klägerin nach den zugrundeliegenden Feststellungen keineswegs „hinsichtlich des Großteils der klagsgegenständlichen Transaktionen zweifelsfrei beweisen konnte, dass die betreffenden Mittel aus unverdächtigen Quellen stammen und lediglich bezüglich einzelner geringer Teilbeträge diesen Nachweis nicht erbringen“ konnte. Dem kommt aber keine Entscheidungserheblichkeit zu.
4. ) Essentielles Tatbestandsmerkmal jeder gerechtfertigten Entlassung ist, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers wegen des Entlassungsgrunds so unzumutbar geworden ist, dass eine sofortige Abhilfe erforderlich wird (RS0029009). Das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dient der Abgrenzung bloß geringfügiger Verstöße von tatbestandsmäßigen Begehungshandlungen. Nicht jede Ordnungswidrigkeit ist bereits ein Entlassungsgrund. Dafür ist vielmehr erforderlich, dass der Dienstnehmer Interessen des Dienstgebers so schwer verletzt, dass diesem eine weitere Zusammenarbeit auch nicht für die Zeit der Kündigungsfrist weiter zugemutet werden kann. Für die Beurteilung des für die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung entscheidenden Schuldgehalts einer Verfehlung kommt es nun nicht darauf an, ob tatsächlich ein Schaden für den Arbeitgeber eingetreten ist, sondern ist vor allem darauf abzustellen, ob das Verhalten des Angestellten geeignet war, die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers zu gefährden (RS0029095 T4, T16).
5. ) Dass es sich bei der Klägerin um eine „jahrzehntelang vorfallfrei tätig gewesene Mitarbeiterin“ gehandelt hätte, lässt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ableiten. Daran vermag auch das Gesamtergebnis des Revisionsberichts nichts zu ändern, dem keine gesonderte rechtliche Relevanz zukommt, sodass die in diesem Zusammenhang behauptete sekundäre Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu verneinen ist.
6. ) Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Partei und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Wenn zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden; es ist nämlich ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden (vgl RS0053317 [T1, T3]).
Die vermisste Feststellung, dass die Praktik Losungswortsparbücher für Familienmitglieder und einen Freund anlegen zu lassen und bei Konten von Familienmitgliedern als Mitinhaberin aufzutreten, bei Arbeitnehmern der Beklagten völlig üblich war und von der Filialleitung sogar gefördert wurde, bzw die Klägerin (nur) ein Verhalten gesetzt hätte, das „von der Beklagten explizit gefördert wurde“ lässt sich mit den festgestellten bankinternen Regeln der Beklagten nicht in Einklang bringen. Im Übrigen würde auch die vermisste Feststellung nicht rechtfertigen, dass die Klägerin die damit verbundenen Transaktionen selbst durchführte.
7. ) Grundsätzlich ist die vorzeitige Auflösung eines Arbeitsverhältnisses als ultima ratio anzusehen und ist, soweit dies dem Dienstgeber zumutbar ist, zunächst auf andere Beendigungsformen, also etwa eine Kündigung, oder andere gelindere Mittel (etwa Ermahnung oder Verwarnung) zurückzugreifen. Die Beurteilung des Erstgerichts, dass das hier zugrunde liegende nachgewiesene Fehlverhalten der Klägerin, nämlich dass sie Konten und Daten von Kunden unbefugt im Eigeninteresse abgefragt, Daueraufträge eines Kunden ohne dessen Unterschrift zugunsten eigener Konten abgeändert und in verbotener Weise Bankgeschäfte von Angehörigen selbst abgewickelt hat - gerade im sensiblen Bankwesen - vom Standpunkt eines vernünftigen kaufmännischen Ermessens die objektiv gerechtfertigte Befürchtung rechtfertigten, dass die Belange der Beklagten durch die Klägerin (auch zukünftig) gefährdet werden und der Beklagten die weitere Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zumutbar war, ist aber nicht korrekturbedürftig. Die Klägerin hat sich wiederholt in Eigeninteresse über die ihr bekannten Vorschriften hinweggesetzt und dabei ein Fehlverhalten gezeigt, dem vom Standpunkt eines sorgfältigen Dienstgebers im Bankenbereich aus nicht mit einer bloßen Abmahnung und „Anleitung zur Änderung ihres Verhaltens“ zu begegnen war. Ihre Verpflichtungen, denen sie zuwiderhandelte, waren offensichtlich und für sie leicht erkennbar (vgl RS0060612).
8. ) Die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses muss unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern erklärt werden. Die dogmatische Rechtfertigung für diesen Grundsatz liegt primär in der jeder vorzeitigen Auflösung wesensimmanenten Unzumutbarkeit der auch bloß kurzfristigen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses (Pfeil in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 25 AngG Rz 31 mwN). Auch die Rechtsprechung verlangt, dass Gründe für die vorzeitige Lösung eines Dienstverhältnisses bei sonstiger Verwirkung des Entlassungsrechts unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, geltend zu machen sind. Der Dienstgeber darf mit der Ausübung seines Entlassungsrechts nicht wider Treu und Glauben so lange warten, dass der Angestellte aus diesem Zögern auf einen Verzicht des Dienstgebers auf die Geltendmachung der Entlassungsgründe schließen muss; der Dienstnehmer, dem ein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen wird, soll darüber hinaus nicht ungebührlich lange über sein weiteres dienstrechtliches Schicksal im Unklaren gelassen werden (RS0031799). Ist der Sachverhalt zweifelhaft, ist der Dienstgeber verpflichtet, die zur Feststellung des Sachverhalts erforderlichen und zumutbaren Erhebungen ohne Verzögerung durchzuführen (RS0029345; RS0029348).
Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Entlassung ist zu untersuchen, ob in dem Zuwarten mit der Entlassung ein Verzicht auf die Geltendmachung des Entlassungsgrundes zu erblicken oder ob dieses Zuwarten in Umständen begründet ist, welche die Annahme eines solchen Verzichts nicht rechtfertigen. Der Grundsatz, dass die Entlassung unverzüglich auszusprechen ist, beruht auf dem Gedanken, dass ein Arbeitgeber, der eine Verfehlung seines Arbeitnehmers nicht sofort mit der Entlassung beantwortet, dessen Weiterbeschäftigung nicht als unzumutbar ansieht und auf die Ausübung des Entlassungsrechtes im konkreten Fall verzichtet. Andererseits kann nicht aus jeder Verzögerung auf den Verzicht des Arbeitgebers auf die Ausübung des Entlassungsrechtes geschlossen werden. Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Entlassung oder Kündigung durch juristische Personen ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Willensbildung in der Regel umständlicher ist als bei physischen Personen und müssen solche Verzögerungen anerkannt werden, die in der Natur des Dienstverhältnisses oder sonst in den besonderen Umständen des Falles sachlich begründet sind (RS0029328). Eine sorgfältige vorherige Abklärung beeinträchtigt die Unverzüglichkeit der Auflösungserklärung nicht.
Die Berufung zeigt nicht schlüssig auf, warum die Entlassung vorliegend verspätet ausgesprochen worden sein soll. Die Abgabe einer Stellungnahme der Klägerin (ein Konvolut von Zetteln, auf dem sie nähere handschriftliche Angaben zu den einzelnen Transaktionen machte) kann naturgemäß nicht als Abschluss der zur Feststellung des Sachverhalts erforderlichen und zumutbaren Erhebungen angesehen werden, sondern setzte weitere Prüferfordernisse in Gang.
Dass der Beklagten die Weiterbeschäftigung der Klägerin zumutbar wäre und sie auf die Ausübung eines allfälligen Entlassungsrechts verzichtet hätte, trifft nicht zu. Eine „wochenlange Untätigkeit“ lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen. Nähere Feststellungen zum Vorwurf der Geldwäsche waren nicht erforderlich, weil dieser vom Erstgericht nicht als die Entlassung rechtfertigender Grund herangezogen wurde.
Der unberechtigten Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 58 Abs 1 ASGG iVm § 50 Abs 2 ASGG. Bei einer Entlassungsanfechtung nach § 106 ArbVG handelt es sich um eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit iSd § 50 Abs 2 ASGG, für die gemäß § 58 Abs 1 ASGG ein Kostenersatzanspruch nur im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zusteht. Im Einklang mit dieser Rechtslage hat die Beklagte keine Kosten verzeichnet, die Klägerin jedoch schon, weshalb auszusprechen war, dass sie die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen hat.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung vorlag. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Entlassung gerechtfertigt ist, handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung (vgl RS0106298; RS0105955). Es hängt auch von den Umständen des Einzelfalles ab, ob ein Fehlverhalten eines Angestellten bei Anlegung eines objektiven Maßstabes geeignet war, das Vertrauen des Dienstgebers soweit zu erschüttern, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist (RS0103201; vgl auch RS0029420 [T3]).
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