Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
7Ra109/24m•OLG Wien 7Ra109/24m
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende, die Richter Mag. Nigl und Mag. DerbolavArztmann sowie die fachkundigen Laienrichter Brigitte Holzmann und ao. Univ. Prof. Mag. Dr. Monika Drs in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Maklerin, **, vertreten durch die Graff Nestl Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wider die beklagte Partei B*gesellschaft m.b.H., **, vertreten durch Wurst Ströck Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, wegen EUR 7.200,- s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 9.8.2024, **-37, in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Arbeitsrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Die Klägerin stand vom 5.10.2020 bis 30.6.2021 als Dienstnehmerin in einem dem Kollektivvertrag für Angestellte in der Dienstleistung für Immobilientreuhänder unterliegenden Dienstverhältnis zur Beklagten, in dessen Rahmen der Klägerin ein monatliches fixes Entgelt in Höhe von EUR 1.000,- brutto zuzüglich eines variablen Einkommensanteils gebührte. Das Dienstverhältnis wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 23.4.2021 zum 30.6.2021 gekündigt.
Die C* GmbH Co OG (Verkäuferin) betraute die Beklagte mit der Vermittlung des Verkaufs von im Eigentum der Verkäuferin stehenden Anteilen an der Liegenschaft EZ ** KG ** (Kaufobjekt). Dabei handelt es sich um Liegenschaftsanteile, mit denen Wohnungseigentum an einem vermieteten Geschäftslokal verbunden ist. Der Käufer schloss am 26.11.2021 den Kaufvertrag mit der Verkäuferin über das Kaufobjekt ab.
Die Klägerin begehrte EUR 7.200,- s.A. an Provision zusammengefasst mit dem Vorbringen, ihr stehe nach der mit der Beklagten getroffenen Vereinbarung als variabler Entgeltanteil 25% der eingehenden Nettogesamtprovision zu. Sie habe der Beklagten den Käufer des Kaufobjekts vermittelt. Mit diesem habe sie im März 2021 persönlichen, telefonischen Kontakt aufgenommen. Aufgrund einer Quarantäneverpflichtung habe sie lediglich einen Besichtigungstermin mit ihm nicht persönlich wahrgenommen, sei mit diesem jedoch im laufenden Kontakt gestanden und habe mit dem Käufer die Besichtigung nach dem Ende ihrer Quarantäneverpflichtung vereinbart. Die Geschäftsführerin der Beklagten habe jedoch gemeint, dass sie den Besichtigungstermin selbst verrichte, obwohl kein Grund dafür bestanden habe, den Kunden nicht von der Klägerin betreuen zu lassen. Der Käufer habe sich bereits vor dem Besichtigungstermin zum Abschluss des Kaufvertrags entschlossen. Die nachfolgenden Tätigkeiten der anderen Mitarbeiter der Beklagten seien bloß unterstützend gewesen. Durch den Abschluss des Kaufvertrages - mit dem durch die Klägerin vermittelten Käufer – sei der Anspruch auf Maklerprovision gegenüber der Beklagten entstanden, der in der Höhe von 25% der Klägerin zustehe. Dass sie für den Abschluss des Kaufvertrags verdienstlich gewesen sei, werde von der Beklagten sogar im Kündigungsschreiben zugestanden, jedoch werde unrichtig eine andere Verrechnung der Provision vorgeschlagen.
Die Beklagte wandte ein, dass nicht die Klägerin hinsichtlich des Kaufobjekts verdienstlich geworden sei, sondern andere Arbeitnehmer. Die Klägerin habe das Exposé betreffend das Kaufobjekt erstellt, habe aber bei der „Onlinestellung“ am 15.2.2021 übersehen, die Erlaubnis zur Übertragung auf Webseiten anzukreuzen. Nachdem wegen des Ausbleibens von Anfragen dieser Fehler etwa einen Monat später aufgefallen sei, sei das Objekt sodann von einem anderen Mitarbeiter online gestellt worden. Der spätere Käufer habe am 21.3.2021 und neuerlich am 23.3.2021 Anfragen für das Kaufobjekt übermittelt, was bedeute, dass er keine Antwort bzw Reaktion betreffend seiner ersten Anfrage erhalten habe. Die Klägerin habe die Anfrage weiterer Unterlagen bei der Hausverwaltung verabsäumt, sodass ein anderer Mitarbeiter an den Käufer zu übermittelnde Unterlagen erst anfragen habe müssen. Der Geschäftsführer der Beklagten und eine andere Mitarbeiterin hätten dem Interessenten das Exposé übermittelt und einen Besichtigungstermin am 14.4.2021 vereinbart, bei dem die Klägerin nicht teilgenommen habe. Der Kunde habe sich dabei über die Klägerin beschwert, dass sie vorgeschlagen habe, den Termin zu verschieben. Nach der Unterfertigung eines Kaufanbots durch den Käufer am 16.4.2021 seien noch zahlreiche Telefonate und Mails der Beklagten – nicht der Klägerin – mit dem Käufer und diversen anderen Beteiligten erfolgt, wobei diese weitere Vermittlungstätigkeit schließlich zum Termin zur Besprechung des Kaufvertrages am 19.10.2021 geführt habe. Am 26.11.2021 sei schließlich der Kaufvertrag unterfertigt worden. Die Vermittlung sei sohin ausschließlich durch andere Mitarbeiter bewerkstelligt worden. Der Klägerin komme kein Anteil an der erhaltenen Provision zu. Nach der Vereinbarung sei das Ausmaß der Tätigkeit der Klägerin in einem Verhältnis zur Tätigkeit anderer Mitarbeiter bzw der Geschäftsleitung zu setzen. Ein etwaiger Beitrag der Klägerin falle nicht ins Gewicht. Die Beklagte habe für die Vermittlungstätigkeit eine Provision von EUR 28.000,- netto in Rechnung gestellt und erhalten, hievon hätten die weiteren Beteiligten jeweils einen Anteil bekommen. Die Klägerin berufe sich auf das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 23.4.2021. Erst nach dessen Übermittlung habe sich herausgestellt, dass wesentliche, weitere Schritte zur erfolgreichen Vermittlung der Liegenschaft notwendig seien. Das Kündigungsschreiben stelle daher auch kein Anerkenntnis dar.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und verpflichtete die Klägerin zum Ersatz der mit EUR 5.317,72 bestimmten Prozesskosten.
Auf den festgestellten Sachverhalt (Urteilsseiten 3 bis 7) wird verwiesen.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung zum Dienstvertrag stehe der Klägerin grundsätzlich eine 25%-ige Provision der eingehenden Netto-Gesamtprovision zu, die aber bei Bearbeitung durch mehrere Mitarbeiter gemeinsam oder bei Mitarbeit an Projekten der Geschäftsleitung nach dem Ausmaß der Tätigkeit aufzuteilen sei. Aus den Feststellungen ergebe sich, dass entgegen des Vorbringens der Klägerin nicht bereits das von ihr an den Kunden telefonisch gestellte Angebot zum Kaufvertragsabschluss geführt habe und die nachfolgenden Tätigkeiten der anderen Mitarbeiter nicht bloß unterstützend gewesen sei. Vielmehr habe sich die Beteiligung der Klägerin an der Vermittlung auf die (mangelhafte) Erstellung des Exposés, die beschränkte Veröffentlichung des Angebots bloß auf der Homepage der Beklagten sowie auf einen (verzögerten) telefonischen Kontakt mit dem Interessenten beschränkt. Dabei habe es die Klägerin im Rahmen der Erstellung des Exposés verabsäumt, weitere notwendige Unterlagen und Informationen einzuholen, die Onlinestellung des Angebots auf anderen, frequentierteren Internetseiten zu veranlassen, und sich alsbald und nicht erst mit tagelanger Verzögerung bei dem Interessenten zu melden. Im Weiteren habe sie schließlich versucht, die – nicht von ihr organisierte – erstmalige Besichtigung des Objekts durch den Käufer ohne Grund zu verzögern. Auch nach der Besichtigung seien von der Beklagten ohne Tätigkeit der Klägerin monatelange diverse vermittlungsfördernde Aktivitäten erfolgt. Unter Berücksichtigung des Wortlauts der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung sei daher davon auszugehen, dass das Ausmaß der der Klägerin zuzurechnenden, marginalen und durch mehrere Fehler beeinträchtigten Verdienstlichkeit am letztendlich herbeigeführten Vermittlungserfolg gegenüber dem Ausmaß der den Geschäftsführern und anderen Mitarbeitern zuzurechnenden Verdienstlichkeit soweit in den Hintergrund trete, dass überhaupt keine Grundlage für eine auch nur anteilige Beteiligung der Klägerin an der insgesamt bestehenden Provisionsquote bleibe. Im Übrigen habe sich die Klägerin im gesamten Verfahren lediglich auf ihre alleinige und ausschließliche Verdienstlichkeit am Vermittlungserfolg gestützt, was nach den Feststellungen jedenfalls auszuschließen sei. Etwaige Umstände oder Kriterien, die für eine nach der Vereinbarung zustehende anteilige Provision sprächen, habe sie nicht vorgebracht.
Gegen dieses Urteil samt der Kostenentscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich rechtlicher Feststellungsmängel mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist im Sinne des in jedem Abänderungsantrag implizit enthaltenen Aufhebungsantrags berechtigt (sh RS0041774).
Mit der allein erhobenen Rechtsrüge entfernt sich die Berufungswerberin zum Teil in unzulässiger Weise vom festgestellten Sachverhalt. Insbesondere hat das Erstgericht die von der Klägerin für das klagsgegenständliche Geschäft der Beklagten verrichteten Tätigkeiten und auch den Grund dafür, warum der Geschäftsführer der Beklagten die Vermittlung des Kaufobjekts wieder an sich zog, abschließend festgestellt. Wie ausdrücklich feststeht, führte die Klägerin weitere Aktivitäten dazu nicht aus, sondern andere Mitarbeiter, so auch die Geschäftsführer der Beklagten.
Die Beklagte hat eingewandt, dass die Klägerin nicht ausreichend verdienstlich geworden sei, dem hat sich das Erstgericht angeschlossen, was insofern nicht zu beanstanden wäre (§ 500a ZPO). Der Geschäftsführer der Beklagten hat aus dem nachvollziehbaren Grund der bisher unzureichenden Arbeitsleistung, wegen der unterlassenen zeitnahen Reaktion auf die Anfragen des Interessenten, eine weitere Involvierung der Klägerin ausgeschlossen; sohin nicht willkürlich eine weitere Mitarbeit verhindert.
Dennoch hat die Beklagte aber in ihr Kündigungsschreiben vom 23.4.2021 einen Passus hinsichtlich einer Provision aus dem gegenständlichen Geschäftsfall aufgenommen (./C). Darauf hat die Klägerin in erster Instanz Bezug genommen. Von der Beklagten wurde hingegen ein Anerkenntnis bestritten.
Das Erstgericht hat sich mit den Vorbringen der Parteien zu diesem Thema – wie von der Berufung insofern zu Recht moniert – nicht auseinander gesetzt und dazu keine Feststellungen getroffenen, die eine abschließende Beurteilung zuließen, wie dieser von der Klägerin aufgegriffene Passus im Kündigungsschreiben auszulegen und zu verstehen ist.
Dies wird das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren, zweckmäßiger Weise nach Erörterung mit den Parteien und gegebenenfalls nach Beweisergänzung nachzuholen haben. Allenfalls werden auch detailliertere Feststellungen zum Ausmaß der von den weiteren Mitarbeitern vorgenommenen Tätigkeiten zu treffen sein.
Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 496 Abs 3 ZPO nicht vorliegen. Das Erstgericht kann an die bisherigen Verfahrensergebnisse anknüpfen.
Mit ihrer Berufung im Kostenpunkt wird die Berufungswerberin auf diese aufhebende Entscheidung verwiesen, wobei diesbezüglich auf die zutreffende Begründung des Erstgerichts hingewiesen werden kann, weshalb die Mitteilung vom 14.11.2023 (ON 21) zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.