OLG Wien 7Rs49/25i

7Rs49/25iOberlandesgericht30.06.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 7Rs49/25i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0070RS00049.25I.0630.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende, die Richter Mag. Nigl und Mag. Derbolav-Arztmann sowie die fachkundigen Laienrichter ao.Univ.Prof.Mag.Dr. Monika Drs und Brigitte Holzmann in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch die Strohmayer Heihs Strohmayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, vertreten durch Mag. Matthias Pölzer, ebenda, wegen Feststellung von Schwerarbeitszeiten, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 18.3.2025, **-18, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 731,90 (darin enthalten EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend. Es genügt daher eine auf die wesentlichen Punkte beschränkte Begründung (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a zweiter Satz ZPO).

Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Erstgericht fest, dass die vom Kläger im Zeitraum von 1.9.2009 bis 31.3.2020 (127 Monate) erworbenen Versicherungsmonate Schwerarbeitsmonate iSd § 607 Abs 14, § 4 Abs 4 APG iVm § 1 Abs 1 Z 4 Schwerarbeitsverordnung sind. Das Mehrbegehren, es werde festgestellt, dass auch die vom Kläger im Zeitraum von 1.4.2020 bis 30.4.2024 erworbenen Versicherungsmonate Schwerarbeitsmonate seien, wurde abgewiesen.

Es legte seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:

Der am ** geborene Kläger ist seit dem Jahr 1999 bei der Firma B* als Montagetischler beschäftigt.

Die Tätigkeit des Klägers entspricht grundsätzlich vollständig dem typischen Berufsprofil Montagetischler mit Zustellung, Lieferung und Montage von Inneneinrichtung, in concreto Küchenmontage, und verteilt sich wie folgt:

[Bild entfernt]

Bezogen auf einen 8h-Arbeitstag ergibt dies – ohne Lenk- und Beifahrzeiten – einen Kalorienverbrauch von 1.787,05 Kcal (87,5% der Nettoarbeitszeit) .

1 Stunde Lenk- und Beifahrzeiten ergibt als Handarbeit Sitzen einen Kalorienverbrauch von 17,73 Kcal (12,5% der Nettoarbeitszeit).

Bei einer Nettoarbeitszeit von 8h ergibt sich so inkl. Lenk- und Beifahrzeiten ein Kalorienverbrauch 1.804,78 Kcal, bei einer Nettoarbeitszeit von 9h ein Kalorienverbrauch 2.030,38 Kcal.

Die wöchentliche Normalarbeitszeit des Klägers betrug im klagsgegenständlichen Zeitraum 38,5 Stunden, der Kläger hat jedoch seit jeher – planmäßig – zahlreiche Überstunden geleistet. Arbeitszeit war von Montag bis Freitag (im Ausnahmefall bei erhöhtem Arbeitsbedarf auch an Samstagen) mit Dienstbeginn um 6.30 Uhr in **; im Ausnahmefall durfte der Kläger direkt von seinem Wohnort anreisen. Im Schnitt arbeitete der Kläger 10 Stunden am Tag, inklusive einer Stunde Pause. Das Einsatzgebiet des Klägers variierte, die Montagen fanden im Radius einer Anfahrtszeit von einer halben bis einer Stunde statt. Längere Anfahrten stellten die Ausnahme dar. Lediglich die Anfahrtszeit fällt in die Arbeitszeit, die Rückfahrt wird nicht dazu gezählt.

Der Kläger hat so jedenfalls im Zeitraum 1.9.2009 bis 31.3.2020 an mindestens 15 Tagen im Monat zumindest neun Stunden (Nettoarbeitszeit) pro Tag gearbeitet, davon eine halbe Stunde bis Stunde Anfahrtszeit, und so mehr als 2.000 Arbeitskilokalorien am Tag verbraucht.

In Zeiten, die der Kläger Urlaub hatte oder sich im Krankenstand befand, hätte er ebenso gearbeitet.

Nach dem Jahr 2020 (Coronapandemie) kam es zu einer Änderung der Firmenpolitik betreffend Überstunden, sodass der Kläger nur mehr an rund 8 Tagen pro Monat 9 Stunden oder mehr gearbeitet hat. In den Monaten April, Mai, Juni, November und Dezember 2020 kam der Kläger auch infolge Kurzarbeit nicht auf 15 Arbeitstage á 9 Nettoarbeitsstunden im Monat.

Rechtlich folgerte das Erstgericht zusammengefasst und soweit im Berufungsverfahren relevant, dass als Schwerarbeitszeiten gemäß Schwerarbeitsverordnung Zeiten der Ausübung von Tätigkeiten unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen gelten. Weiters sei unter Berücksichtigung des § 4 SchwerarbeitsV für die Ermittlung als Schwerarbeitsmonat nach § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV maßgeblich, ob eine Schwerarbeit darstellende Tätigkeit im Mindestmaß von 15 Tagen im Kalendermonat tatsächlich ausgeübt worden sei, wobei Arbeitsunterbrechungen außer Betracht blieben, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiter bestehe.

Unter besonders belastenden Berufstätigkeiten seien gemäß § 1 Abs 1 Z 4 Schwerarbeitsverordnung alle Tätigkeiten zu verstehen, die als schwere körperliche Arbeit geleistet werden. Eine solche liege vor, wenn bei achtstündiger Arbeitszeit Männer mindestens 8.374 Arbeitskilojoule (2.000 Arbeitskilokalorien) verbrauchen.

Der Kläger habe nach den Feststellungen im Zeitraum 1. September 2009 bis 31. März 2020 die geforderte Kaloriengrenze an mindestens 15 Arbeitstagen im Monat überschritten.

Gegen dieses Urteil - entgegen der Anfechtungserklärung, wonach das Urteil „seinem gesamten Inhalt nach“ angefochten werde, erkennbar gegen dessen klagestattgebenden Teil - richtet sich die Berufung der beklagten Partei wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung samt sekundärem Feststellungsmangel mit dem Antrag, das erstinstanzliche Urteil dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass im gegenständlichen Zeitraum 1.9.2009 bis 31.3.2020 keine 127 Schwerarbeitsmonate vom Kläger erworben worden sind und insofern das Klagebegehren (bzw. Feststellungsbegehren) des Klägers abzuweisen (gemeint das angefochtene Urteil im gänzlich klageabweisenden Sinn abzuändern); hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt die Berufung als unbegründet abzuweisen (gemeint dieser keine Folge zu geben).

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. ) Allgemein ist voranzustellen, dass die Berufung die Rechtsmittelgründe zwar teils formal getrennt darstellt, sie inhaltlich jedoch – soweit überhaupt eine gesetzmäßige Ausführung vorliegt - wiederholt miteinander vermengt. Allfällige Unklarheiten gehen daher zu Lasten der Berufungswerberin (RS0041761). Mehrere Berufungsgründe sind grundsätzlich nicht gemeinsam auszuführen, insofern die Ausführungen aber mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, welcher Berufungsgrund dargestellt werden soll, darf die Berufung nicht gemäß § 474 Abs 2 ZPO verworfen werden. Derjenige Teil der Ausführungen, der nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, welcher Berufungsgrund ausgeführt werden soll, ist aber mangels gesetzmäßiger Ausführung des Rechtsmittels unbeachtet zu lassen (RS0041768; vgl auch A. Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 Rz 17).

Zur besseren Übersichtlichkeit erfolgt die Auseinandersetzung mit den Berufungsausführungen anhand der Reihenfolge und Zuordnung zu den einzelnen Berufungsgründen wie in der Berufung gewählt.

2. ) Um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber angeben, zumindest aber deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Tatsachenfeststellung er bekämpft, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Ersatzfeststellung er begehrt und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835; Pimmer in Fasching/Konecny3 § 467 ZPO Rz 40; A. Kodek aaO Rz 15).

Die Berufung lässt zunächst die konkrete Angabe der bekämpften Feststellung vermissen. Erkennbar dürfte sie sich aber wohl gegen die Feststellung richten, dass der Kläger jedenfalls im Zeitraum 1.9.2009 bis 31.3.2020 an mindestens 15 Tagen im Monat zumindest neun Stunden (Nettoarbeitszeit) pro Tag gearbeitet, davon eine halbe Stunde bis Stunde Anfahrtszeit, und so mehr als 2.000 Arbeitskilokalorien am Tag verbraucht hat. Es wird jedoch keine konkrete Ersatzfeststellung angestrebt, sondern die „Feststellung“ begehrt, dass der Kläger nicht regelmäßig an 15 Arbeitstagen, sondern regelmäßig an weniger als 15 Arbeitstagen pro Arbeitsmonat Schwerarbeit geleistet hat. (Hervorhebungen von der Berufungswerberin)

Der Berufung lässt sich nicht entnehmen, auf welche konkreten Monate bzw Zeiträume sich das beziehen soll. Es wird nur darauf verwiesen, dass „beim Kläger immer wieder Fahrzeiten von mehr als 1 Stunde angefallen“ seien und somit „an diesen Tagen der Break Even nicht überschritten“ worden sei. So lägen „beispielsweise im März 2020“ lediglich 7 Arbeitstage über dem Break Even, 4 Arbeitstage jedoch unter diesem, vor. Im Jänner 2020 sei laut Arbeitsaufzeichnungen an 17 Arbeitstagen über den Break Even gearbeitet worden, wobei an 3 Tagen laut Diätenformular eine längere Anfahrtszeit gegeben gewesen sei, womit in Summe lediglich 14 Tage tatsächlich über dem Break Even gearbeitet worden wären.

Es liegt damit schon im Ausgangspunkt keine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge vor, die einer weiteren Behandlung im Berufungsverfahren zugänglich wäre.

Unabhängig davon schreibt das Gesetz dem Richter/Senat die Wertung der Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht vor, sondern überlässt dies seiner persönlichen Überzeugung. Die in § 272 Abs 1 ZPO geregelte freie Beweiswürdigung erfordert lediglich, dass sich das erkennende Gericht mit den von ihm aufgenommenen Beweisen auseinandersetzt und begründet, warum die von ihm festgestellten Tatsachen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen wurden. Nicht erforderlich ist es, auf jedes einzelne Beweismittel einzugehen (2 Ob 206/99d). Es liegt auch keine Mangelhaftigkeit vor, wenn bei der gemäß § 272 Abs 3 ZPO vorzunehmenden Begründung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt hätte werden können, eine Erwägung nicht angestellt wurde, die noch angestellt hätte werden können oder wenn die Begründung sich mit einem für eine Partei günstigen Beweismittel nicht auseinander setzt oder auf ein bestimmtes Beweisergebnis bzw -mittel nicht Bezug nimmt (EFSlg 118/193 ua; RS0040165; vgl auch RS0040180). Das Gericht muss also nachvollziehbare Überlegungen anstellen, sich aber nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis auseinandersetzen (vgl RS0040165 [T2, T3]). Auch das Berufungsgericht ist bei der Behandlung der Tatsachenrüge nicht verpflichtet, auf die einzelnen Partei- und Zeugenaussagen einzugehen, wenn es gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts keine Bedenken hegt und muss sich auch nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis und jedem Argument der Berufungswerberin auseinandersetzen (RS0043162).

Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das Gericht nach seiner persönlichen Überzeugung zu beurteilen, ob ein Beweis gelungen ist oder nicht. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat der Richter/Senat nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, die fragliche Tatsache für wahr zu halten (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka5 § 272 ZPO Rz 1). Hervorzuheben ist, dass das Erstgericht sich aus eigener Wahrnehmung ein genaues Bild von der Persönlichkeit und der Glaubwürdigkeit der von ihm vernommenen Personen machen konnte. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung nur daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten wurden (RZ 1971/15, 1967/105 ua).

Das Regelbeweismaß der ZPO ist die hohe Wahrscheinlichkeit (RS0110701), wobei es aber letztlich immer auf die subjektiven Komponenten der richterlichen Überzeugung ankommt. Hohe Wahrscheinlichkeit stellt keine objektive Größe dar. Jedem Beweismaß wohnt eine gewisse Bandbreite inne, sodass es sowohl von den objektiven Umständen des Anlassfalls, aber auch von der subjektiven Einschätzung des Entscheidungsorgans abhängt, wann dieses die erforderliche Wahrscheinlichkeit als gegeben ansieht.

Unter Anwendung dieser Prämissen und nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 272 ZPO) hat das Gericht nach seiner persönlichen Überzeugung zu beurteilen, ob ein Beweis gelungen ist oder nicht. Ein Begründungsmangel, auf den die Berufung möglicherweise hinzielt, ist damit insgesamt zu verneinen.

Das Erstgericht hat seine Feststellungen schlüssig begründet. Dass auf Basis der vorliegenden Beweise auch andere (Negativ-)Feststellungen möglich gewesen wären, reicht für die erfolgreiche Geltendmachung einer Tatsachenrüge nicht aus.

Worauf die Berufungsausführungen, dass es möglich gewesen wäre GPS Aufzeichnungen seit mindestens 2019 vorzulegen, um beweisen zu können, dass der Kläger nicht an 15 von 22 Arbeitstagen pro Monat Schwerarbeit geleistet habe; weiters dass es das Erstgericht unterlassen habe, weitere Arbeitszeitaufzeichnungen bzw Diätenformulare anzufordern, hinzielen, ist völlig unklar. Ein Stoffsammlungsmangel wird in der Berufung ebenso wenig geltend gemacht wie ein Verstoß gegen § 87 ASGG.

Das Berufungsgericht sieht damit keinen Grund, von den vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen abzugehen (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).

3. ) Zur Rechtsrüge:

Der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wendet sich gegen die rechtliche Subsumtion des Erstgerichts. Der Rechtsmittelwerber muss dabei von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ausgehen und darlegen, warum darauf aufbauend falsche rechtliche Schlüsse gezogen wurden. Die gesetzmäßige Ausführung dieses Rechtsmittelgrundes erfordert – wie für das Revisions- (§ 506 Abs 2 ZPO) und das Rekursverfahren (§ 520 Abs 2 ZPO) ausdrücklich angeordnet – die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint (A. Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 § 471 ZPO Rz 16).

Die Rechtsrüge ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen - ausgehend vom festgestellten Sachverhalt - die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig erscheint, insbesondere auch wenn sich die Rechtsrüge darauf beschränkt, allgemein die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen rechtlichen Beurteilung zu behaupten, ohne dies zu konkretisieren (RS0043603, insbesondere [T12]; RS0041719; vgl auch RS0043605; RS0043312). Die pauschale Behauptung, die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts sei unrichtig ersetzt die notwendige Auseinandersetzung mit konkreten Rechtsfragen nicht (vgl 10 Obs 237/97v; 2 Ob 96/08v; RS0043312 [T8]; RS0043603 [T4, T8, T12]). Nur wenn der Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung anhand der von der Judikatur entwickelten Grundsätze ausgeführt ist, kann das Rechtsmittelgericht darauf eingehen; andernfalls ist ihm die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung verwehrt (RS0043312; RS0041585).

Die Rechtsrüge erschöpft sich vorliegend im Argument, dass ein sekundärer Feststellungsmangel vorliege. Hätte das Erstgericht richtig festgestellt, dass der Kläger nicht an 15 Arbeitstagen pro Arbeitsmonat, sondern regelmäßig an weniger als 15 Arbeitstagen pro Arbeitsmonat Schwerarbeit geleistet hat, hätte dies zur rechtlichen Beurteilung führen müssen, dass der Kläger gemäß § 1 Abs 1 Z 4 iVm § 4 der Schwerarbeitsverordnung weniger als 127 Schwerarbeitsmonate im gegenständlichen Zeitraum erworben habe.

Damit geht sie – so weit überhaupt - argumentativ ausschließlich nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Die Feststellungsgrundlage ist nur dann (sekundär) mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Partei und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Wenn zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden; es ist nämlich ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden (vgl RS0053317 [T1, T3]).

Auch die behauptete sekundäre Mangelhaftigkeit ist damit zu verneinen bzw wird eine solche inhaltlich nicht geltend gemacht.

Ausführungen die einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge zuzuordnen wären sind der Berufung damit nicht zu entnehmen. Der insgesamt unberechtigten Berufung war daher nicht Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Zif 2 lit a, Abs 2 ASGG.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im Ergebnis die Voraussetzung der gesetzmäßigen Ausführung der Rechtsrüge zumindest hinsichtlich irgendeiner Rechtsfrage fehlt (RS0043352) und damit keine im Revisionsverfahren überprüfbare Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts vorliegt. Hat die unterlegene Partei ihre Berufung nicht auch auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt und diesen gesetzmäßig ausgeführt, so kann die versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden. Dies gilt ungeachtet des § 87 Abs 1 ASGG auch im Verfahren in Sozialrechtssachen (RS0043480).

Aber selbst soweit in den vorliegenden Berufungsausführungen eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge erblickt werden sollte, scheitert die Zulässigkeit der Revision daran, dass eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung vorlag.

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