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18Bs106/25g•OLG Wien 18Bs106/25g
Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 127 ff StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Korneuburg wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 5. März 2025, GZ **, nichtöffentlich den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Berufung wird zurückgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** in der Tschechischen Republik geborene tschechische Staatsangehörige A* des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 2, 130 Abs 1 erster Fall und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung nach § 130 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 (zwölf) Monaten verurteilt. Ferner wurde er gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Bezahlung von 65 Euro an B*, 229,70 Euro an C* D* und 30 Euro an E* jeweils binnen 14 Tagen verpflichtet.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig durch Einbruch weggenommen, und zwar
A./ am 8. Juli 2024 in ** den Betreibern der F* eine Handkasse im Wert von 15 Euro und zumindest 50 Euro Bargeld, indem er die an der Kommode befestigte Handkasse samt Bargeld herausriss;
B./ am 9. Juli 2024 in G* dem C* D* 149,70 Euro in bar, indem er die Handkasse im Wert von ca 80 Euro mit einem Brecheisen aufbrach und sich das darin befindliche Bargeld zueignete;
C./ am 11. Juli 2024 in G* dem H* D* 15 Euro in bar, indem er die im Hofladen befindliche Handkasse aufbrach und sich das darin befindliche Geld zueignete.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, als mildernd hingegen das umfassende Geständnis sowie die Enthemmung durch Suchtmittelkonsum.
Gegen dieses Urteil richtet sich – nach Zurückziehung des Rechtsmittels durch den Angeklagten ON 48.1 - die rechtzeitig angemeldete (ON 47), jedoch unausgeführt gebliebene Berufung der Staatsanwaltschaft Korneuburg wegen Strafe.
Die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Staatsanwaltschaft kann gegen Urteile des Einzelrichters des Landesgerichts sowohl zu Gunsten des Angeklagten als auch zu dessen Nachteil die Berufung ergreifen (§ 465 Abs 1 und Abs 3 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO). Gemäß § 467 Abs 2 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO hat der Berufungswerber bei der Anmeldung der Berufung oder in der Berufungsschrift (ua) ausdrücklich zu erklären, durch welchen Ausspruch er sich beschwert findet, widrigenfalls ist auf die Berufung vom Landesgericht keine Rücksicht zu nehmen. Nach § 471 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO gilt für die Anberaumung und Durchführung des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung (ua) § 295 StPO, dessen Abs 1 zufolge sich das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung auf die der Berufung unterzogenen Punkte zu beschränken hat. Die Beschränkung des Berufungsgerichts auf die der Berufung unterzogenen Punkte bringt (ua auch) zum Ausdruck, dass deren Änderung nur nach Maßgabe einer den Berufungswerber treffenden Beschwer in Betracht kommt; nur insoweit kann dieser einen Ausspruch „der Berufung unterziehen“. Da der Staatsanwaltschaft die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung sowohl zu Gunsten als auch zum Nachteil des Angeklagten offensteht, ist deren Berufung nicht am Verfahrensrecht ausgerichtet, soweit weder bei der Anmeldung noch bei der Ausführung des Rechtsmittels eine Festlegung über die Richtung der Sanktionsanfechtung zu entnehmen ist (Ratz, WK-StPO § 295 Rz 7; Leitner in Schmölzer/Mühlbacher, StPO2 § 295 Rz 9; RISJustiz RS0100560).
Fallbezogen ergibt sich aus der Anmeldung der Berufung durch die Staatsanwaltschaft am 6. März 2025 (ON 47)lediglich, dass sich diese gegen den Strafausspruch richtet, eine Festlegung über die Richtung der Sanktionsanfechtung (zu Gunsten oder zum Nachteil der Angeklagten) erfolgte nicht. Die Ausführung dieser angemeldeten Berufung unterblieb. Der Umstand, dass seitens der zuständigen Referentin der Oberstaatsanwaltschaft Wien telefonisch unmissverständlich von einer Berufung zum Nachteil des Angeklagten ausgegangen wurde (siehe den AV ON 4) ist unbeachtlich.
Die Berufung ist bereits nichtöffentlich zurückzuweisen (§ 470 Z 1 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO).
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