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18Bs172/25p•OLG Wien 18Bs172/25p
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 16. Juni 2025, GZ **-3.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit im Erstvollzug in der Justizanstalt ** eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, die über ihn mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Juli 2024, AZ **, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG, 15 StGB, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG und des Vergehens des Besitzes falscher besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB verhängt worden war.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 22. Jänner 2027, die Hälfte der Strafzeit wird der Strafgefangene am 22. Juli 2025, zwei Drittel der Freiheitsstrafe am 22. Jänner 2026 verbüßt haben.
Der Verurteilung liegt zusammengefasst zugrunde, dass A* in **
I./ von 22. September 2023 bis 22. Jänner 2024 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain beinhaltend 78,88 % Cocain,
1. / durch gewinnbringenden Verkauf von mehr als 500 Gramm in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge sukzessive anderen überlassen bzw verschafft hat;
2. / in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, und zwar 541 Gramm, mit dem Vorsatz besessen hat, dass es in Verkehr gesetzt werde;
II./ am 22. Jänner 2024 einen totalgefälschten kroatischen Personalausweis, mithin eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz (§ 2 Abs 4 Z 4 FPG) inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, lautend auf den Namen B* mit dem Lichtbild des Genannten, mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich seiner Identität, gebraucht werde, besessen hat.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) den Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit aus generalpräventiven Erwägungen ab (ON 3.1).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 4), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat und gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), sowie der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3). Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg. cit.).
Die Verweigerung des vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes aus generalpräventiven Gründen setzt gewichtige Umstände, welche sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben, voraus. Dabei ist nicht nur der bloße Abschreckungseffekt bei potentiellen Tätern, sondern (im Sinne positiver Generalprävention) auch das Interesse an der Festigung genereller Normtreue in der Bevölkerung zu beachten. Diese Aspekte generalpräventiver Natur müssen aus der Schwere der Tat ableitbar sein (Jerabek/Ropper, WK2 StGB § 46 Rz 16; Pieber, WK2 StVG § 133a Rz 18).
Mag auch mit am 10. Dezember 2024 in Rechtskraft (ON 2.6) erwachsenem Bescheid des Bundesamts für Fremden- und Asylwesen vom 11. November 2024 ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen worden sein (ON 2.7), sich der Strafgefangene bereit erklärt haben, seiner Ausreiseverpflichtung in sein Heimatland umgehend nachzukommen (ON 2.4) und mögen auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse der Ausreise entgegenstehen, lehnte das Erstgericht dennoch zutreffend die Anwendung des § 133a StVG aus generalpräventiven Erwägungen ab.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die seiner Anlassverurteilung zugrundeliegenden Taten den in § 133a Abs 2 StVG genannten Schweregrad nicht erreichen (ON 4), führt aber nicht näher aus, weshalb in casu keine besondere Schwere der Taten vorliegen soll.
Unter Berücksichtigung, dass sich der Verurteilte, der in Österreich keinen Wohnsitz und keinen Aufenthaltstitel aufweist (ON 2.7, 3), jedoch einen totalgefälschten kroatischen Reisepass besaß (ON 2.9, 4), dazu entschloss, aufgrund seiner tristen finanziellen Situation durch Suchtgifthandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen (ON 2.9, 9), nach Österreich einreiste und innerhalb weniger Monate in einer das 25fache der Grenzmenge übersteigenden Menge vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Kokain, anderen gewinnbringend überließ und in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, es ebenfalls in Verkehr zu setzen, besaß, ist vor allem im Hinblick auf die besondere Gefahr für die Volksgesundheit dem Vollzugsgericht im Ergebnis zuzustimmen, dass eine Gesamtbetrachtung aller entscheidungsrelevanten Umstände in casu den in § 133a Abs 2 StVG genannten Schweregrad der Anlassverurteilung begründet, die einen strengen, weit über die Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe hinausreichenden Strafvollzug erfordert, um potentiellen Straftätern, die sich aufgrund der enormen Verdienstmöglichkeiten im Suchtgifthandel zu gleichartigen Taten bereit finden könnten, durch einen konsequenten Strafvollzug wirksam vor Augen zu führen, dass sich derartige Suchtmitteldelinquenz nicht lohnt. Ein Vorgehen nach § 133a StVG nach Verbüßung nur der Hälfte der Strafzeit würde aber auch dem Interesse der Festigung der generellen Normtreue in der Bevölkerung zuwiderlaufen, ein verheerendes Signal abgeben und einen Bagatellisierungseffekt bewirken. Denn ein zu stark verkürzter Strafvollzug würde dazu führen, dass aus reinem Gewinnstreben, dabei auf Kosten der Gesundheit anderer agierende Täter die Hemmschwelle zur Straffälligkeit noch leichter überwinden würden als bei einem die Proportionen von Schuldgehalt, Tatschwere und Strafhöhe wahrenden Strafvollzug.
Da der angefochtene Beschluss der Sach und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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