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21Bs215/25h•OLG Wien 21Bs215/25h
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* wegen § 28a Abs 1 und Abs 2 Z 3 SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 6. Juni 2025, GZ **34, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Über A* B* wird die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit a und b StPO (iVm § 35 Abs 1 zweiter Satz JGG) fortgesetzt.
Der Beschluss ist durch keine Haftfrist begrenzt.
Begründung
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* B* wurde am 2. April 2025 um 11.15 Uhr durch die Kriminalpolizei festgenommen (ON 2.4.1, 4) und am 3. April 2025, 00.30 Uhr (siehe die Vollzugsinformation in der IVV) in die Justizanstalt ** eingeliefert.
Mit Beschluss vom 3. April 2025 verhängte die Einzelrichterin des Landesgerichts Eisenstadt (ON 2.8) über Antrag der Staatsanwaltschaft Eisenstadt vom 2. April 2025 (ON 1.1) über A* B* die Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts nach § 28a Abs 1 und Abs 2 Z 3 SMG aus den Haftgründen der Verdunkelungs und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 2 und 3 lit a und b StPO mit Wirksamkeit bis 17. April 2025 (ON 2.8).
Nach Einbringung der Anklageschrift, die aufgrund Rechtsmittelverzichts des A* B* am 30. April 2025 rechtswirksam wurde (ON 1.30), setzte die Einzelrichterin des Landesgerichts Eisenstadt infolge des Antrags des Angeklagten auf Enthaftung mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 2. Juni 2025 (ON 29.2) nach Durchführung einer Haftverhandlung am 6. Juni 2025 (ON 33) die Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr in der Ausformung des § 173 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO fort (ON 33).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach dessen Verkündung angemeldete (ON 33, 3) und zu ON 35 ausgeführte Beschwerde, mit der der Angeklagte den dringenden Tatverdacht in Bezug auf das Verbrechen des Suchtgifthandels in einer das 15fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge sowie das Vorliegen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr bestreitet und ausgehend davon seine Enthaftung beantragt.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Vorauszuschicken ist, dass die Staatsanwaltschaft Wien A* B* mit rechtswirksamer Anklageschrift vom 25. April 2025 (ON 14) zur Last legt, er habe in ** und anderen Orten
A./ zu nachstehenden Zeitpunkten vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar in einer Vielzahl von Angriffen an C*, D*, E*, F*, G* und weitere unbekannte Abnehmer,
1. / im Zeitraum von einem noch nicht feststellbaren Zeitpunkt Anfang 2021 bis 2. April 2025 insgesamt zumindest 5.100g Cannabisblüten (Wirkstoffe: Delta-9-THC und THCA) mit einem angenommenen Reinheitsgehalt von zumindest 0,78% Delta-9-THC sowie 10,20% THCA (Richterzeitung, 2021), sohin 39,78g Delta-9-THC sowie 520,2g THCA in Reinsubstanz, das entspricht der 15-fachen Grenzmenge, zu einem Preis von 1 Euro pro Gramm,
2. / im Zeitraum von zumindest Anfang 2023 bis 2. April 2025 zumindest 81g Kokain (Wirkstoff Cocain) mit einem angenommenen Reinheitsgehalt von zumindest 59%, sohin 47,79g Cocain in Reinsubstanz, das entspricht der 3,19-fachen Grenzmenge, zu einem Preis von 90 Euro pro Gramm,
3. / im Zeitraum von zumindest Anfang 2023 bis 2. April 2025 zumindest 80 Stück XTC Tabletten (Wirkstoff MDMA) in straßenüblicher Qualität zu einem Preis von 10 Euro pro Tablette,
B./ seit zumindest Anfang 2023 bis 2. April 2025 vorschriftswidrig einen psychotropen Stoff anderen entgeltlich überlassen, und zwar zumindest 30 Tabletten Rivotril (Wirkstoff Clonazepam) zum Preis von 1 Euro pro Tablette an die zu Punkt A./ genannten Abnehmer,
C./ am 2. April 2025 vorschriftswidrig Suchtgift besessen, und zwar
1. / 145 Tabletten XTC (MDMA),
2. / 13,3g Cannabisblüten (Wirkstoffe: Delta-9-THC und THCA),
D./ am 17. August 24 bei einem Unglücksfall unterlassen, die zur Rettung eines Menschen aus der Gefahr des Todes oder einer zumindest beträchtlichen Körperverletzung bzw Gesundheitsschädigung erforderliche Hilfe zu leisten, indem er für den bei seiner Hausparty eine Intoxikation durch multiplen Substanzmissbrauch erleidenden H* weder die Rettung oder die Polizei rief, noch andere Gäste rufen ließ oder selbst Erste-Hilfe-Maßnahmen setzte (ON 2.11.5.2),
E./ zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen am Vermögen schädigte, und zwar E*, indem er zumindest dreimal wahrheitswidrig vorgab, ihm Psychopax Tropfen in zwei Flaschen zu verkaufen, wobei es sich beim Inhalt der Flaschen um „Captain Morgan“ Whiskey handelte, weshalb E* zumindest dreimal zwei Flaschen um jeweils 40 Euro, sohin insgesamt um 120 Euro, von A* B* erwarb, wodurch E* in letztgenanntem Betrag am Vermögen geschädigt wurde (ON 2.11),
F./ zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt vor dem 2. April 2025 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem bereits verstorbenen H* als Mittäter (§ 12 StGB) eine fremde Sache beschädigt, und zwar die Gittertür des Lagerhauses am Bahnhof **, indem sie die Schrauben und Dübel der Tür entfernten und die Gittertür ausrissen (ON 2.4.8).
Er habe hiedurch
zu Punkt A./ das Verbrechen des Suchgifthandels nach § 28a Abs 1, fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG,
zu Punkt B./ das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit psychotropen Stoffen nach § 30 Abs 1, achter Fall SMG,
zu Punkt C./ das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG,
zu Punkt D./ das Vergehen der Unterlassung der Hilfeleistung nach § 95 Abs 1 erster Fall StGB,
zu Punkt E./ das Vergehen des Betrugs nach § 146 StGB sowie
zu Punkt F./ das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB begangen.
Die Untersuchungshaft ist zu verhängen oder fortzusetzen, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, somit mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Tatverdacht ist mehr als eine Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht (Kirchbacher/Rami, WKStPO § 173 Rz 3 mwN).
Das Oberlandesgericht Wien geht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (§ 174 Abs 4 zweiter Satz StPO [RISStPO RS0116421, RS0120817]) vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachts im Sinne der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien aus, insbesondere – soweit hafttragend - in Bezug auf den dringenden Verdacht der Begehung des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall Abs 2 Z 3 SMG (zu A./1./ bis 3./), des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit psychotropen Stoffen nach § 30 Abs 1, achter Fall SMG (Punkt B./) und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG (Punkt C./), wobei zum Vorliegen des dringenden Tatverdachts in objektiver Hinsicht auf den Tenor der oben zitierten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien verwiesen wird, die damit zum integrierten Bestandteil dieses Beschlusses gemacht wird.
Auf die dem Angeklagten zu D./, E./ und F./ zur Last gelegten Vergehen ist nicht weiter einzugehen, weil diese nicht mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedroht sind und der angenommene Haftgrund der Tatbegehungsgefahr, der erst bei einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Anlasstat in Betracht kommt, daher ohnehin nicht darauf gestützt werden kann.
In subjektiver Hinsicht ist zu A./1./ bis 3./ der Anklageschrift vom qualifizierten Verdacht auszugehen, A* B* wusste und wollte, dass er dadurch vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge den in der Anklageschrift genannten und weiteren unbekannten Abnehmern in den in der Anklageschrift genannten Zeiträumen diese Suchtgifte mit den dort genannten Reinheitsgehalten überlässt, wobei der Wille und das Wissen des Angeklagten von vornherein auf die kontinuierliche Begehung gerichtet war, der auch den daran geknüpften Additionseffekt der Suchtgiftmengen mit umfasste. Der Angeklagte hielt dabei auch die in der Anklageschrift genannten Reinheitsgehalte der Suchtgifte ernstlich für möglich und fand sich damit ab.
Weiters ist in subjektiver Hinsicht vom qualifizierten Verdacht auszugehen, A* B* wusste und wollte, dass er vorschriftswidrig 30 Tabletten Rivotril (Wirkstoff Clonazepam) zum Preis von 1 Euro pro Tablette und somit einen psychotropen Stoff den zu Punkt A./ genannten Abnehmern entgeltlich überlässt (B./), und dass er am 2. April 2025 Suchtgift, und zwar 145 Tabletten XTC (mit dem Wirkstoff MDMA) sowie 13,3g Cannabisblüten (mit den Wirkstoffen Delta-9-THC und THCA), vorschriftswidrig besaß (C./).
In Übereinstimmung mit den erstgerichtlichen Ausführungen kann sich dieser als dringend anzusehende Tatverdacht in objektiver Hinsicht auf die kriminalpolizeilichen Ermittlungen des KKD I* (ON 2.3, 2.4, der PI J*) (ON 3) sowie des LKA K* (ON 16), insbesondere jedoch auf die geständigen Angaben des Angeklagten vor der Kriminalpolizei am 2. April 2025 (ON 2.4.2) stützen.
Der oben dargelegte dringende Tatverdacht in subjektiver Hinsicht lässt sich zwanglos bereits aus dem äußeren Tatgeschehen ableiten (RISJustiz RS0098671; RS01168882), zumal eine andere Erklärung dafür lebensnah nicht angenommen werden kann.
Die Verantwortung des Angeklagten, er sei bei seiner Vernehmung am 2. April 2025 (ON 2.4.2) aufgrund vorangegangenen Konsums von Suchtgiften und psychotropen Stoffen vernehmungsunfähig gewesen, weshalb seine dabei getätigten überschießenden Angaben nicht ernst zu nehmen seien, sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht geeignet, den Tatverdacht ausreichend zu entkräften. Denn es ist durch die Aussage des Onkels des Angeklagten, Mag. L* B*, sowie jene des den Angeklagten einvernehmenden Kriminalbeamten – den Beschwerdeausführungen zuwider - keineswegs hervorgekommen, dass der Angeklagte derart beeinträchtigt gewesen wäre, dass er sich nicht mehr an die konkreten Mengen erinnern hätte können. Zudem erscheint nicht plausibel, weshalb der Angeklagte zwar nicht vernehmungsfähig, jedoch in der Lage gewesen sein soll, tatsächlich nicht überlassene Suchtgiftmengen zu erfinden, wäre doch dann vielmehr davon auszugehen, dass er gar keine Angaben gemacht hätte. Da daher bis zum Vorliegen des Sachverständigengutachtens von den vom Angeklagten zugestandenen Mengen auszugehen ist, lässt sich der dringende Tatverdacht bedenkenlos auf die – im Übrigen auch in der Hauptverhandlung bisher im Wesentlichen bestätigten - Angaben des Angeklagten vor der Kriminalpolizei stützen.
Vor dem Hintergrund dieses als dringend einzustufenden Tatverdachts nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen ist auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 StPO in der Ausformung der lit a und lit b leg cit erfüllt. Denn dieser Haftgrund liegt dann vor, wenn die Gefahr besteht, der Beschuldigte würde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folgen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete Straftat mit schweren Folgen (lit a), oder eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen das selbe Rechtsgut gerichtet wäre wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen Straftat bereits verurteilt worden ist, oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden (lit b).
Der Begriff der an sich schweren Folgen im Sinne des § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO ist mit jenem der §§ 21 und 23 StGB ident; er umfasst über die tatbestandsmäßigen Folgen hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit. Dabei sind Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen, der gesellschaftliche Störwert einschließlich der Eignung, umfangreiche und kostspielige Maßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen, zu berücksichtigen (Kirchbacher/Rami, WKStPO § 173 Rz 43).
Diese Voraussetzungen sind für das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG zu bejahen. Denn für die Prognosetaten und die Gefahr der neuerlichen Begehung ist zu beachten, dass A* B* nach der dringenden Verdachtslage bereits vor Erreichen der Strafmündigkeit (Anfang 2021) bis wenige Wochen nach seinem 19. Lebensjahr Suchtgift in Form von 5.100 Gramm Cannabisblüten (bei einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 0,78% Delta9THC sowie 10,20% THCA, somit von 39,78 Gramm Delta9THC sowie 520,2 Gramm THCA Reinsubstanz, was bereits der 15fachen Grenzmenge entspricht), sowie weiters von 81 Gramm Kokain (bei einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 59% somit von 47,79 Gramm Cocain in Reinsubstanz, was dem 3,19fachen der Grenzmenge entspricht) sowie von 80 Stück XTC Tabletten (MDMA) und einem psychotropen Stoff in Form von 30 Rivotril (Clonazepam) in zahlreichen Angriffen entgeltlich zumindest fünf Personen und weiteren unbekannten Abnehmern überlassen hat. Angesichts der beharrlichen entgeltlichen Überlassung von Suchtgift und psychotropen Stoffen in Verbindung mit seinerSuchtgiftergebenheit ist daher sehr wohl zu befürchten, der Angeklagte werde ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit weiteren solchen und somit schweren bzw jedenfalls nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet wäre, wie die ihm angelastete Straftat mit schweren bzw nicht bloß leichten Folgen. In Übereinstimmung mit dem Erstgericht fällt im vorliegenden Fall besonders ins Gewicht, dass ihn selbst der Tod mehrerer Jugendlicher im Bekannten und Freundeskreis der dringenden Verdachtslage nach nicht davon abgehalten hat, Suchtgift und psychotrope Stoffe entgegen den Beschwerdeausführungen nicht nur zur Finanzierung seiner Suchtgiftergebenheit, sondern vor allem zur Aufbesserung seines Lebensunterhalts gegen Entgelt weiterzugeben, zumal derzeit jedenfalls nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 Abs 2 SMG und auch nicht von jenen des § 27 Abs 5 (iVm 28a Abs 3) SMG auszugehen ist.
Die Fortsetzung der bislang nicht ganz drei Monate andauernden Untersuchungshaft steht angesichts der bereits begonnenen Hauptverhandlung sowie unter Berücksichtigung des selbst unter Anwendung von § 5 Z 4 JGG zur Verfügung stehenden Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bzw (für den Fall, dass das Überschreiten des 15fachen der Grenzmenge letztlich doch nicht erweislich sein sollte) von bis zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache. Denn diese misst sich auch an dem immensen Störwert der dem Angeklagten nach der dringenden Verdachtslage vorgeworfenen jahrelangen Überlassung von großen Mengen an diversen Suchtgiften (Cannabis, Cocain, XTC) sowie von psychotropen Stoffen und der angesichts des genannten Strafrahmens im Falle eines verdachtskonformen Schuldspruchs zu erwartenden Freiheitsstrafe (§ 173 Abs 1, 177 Abs 2 StPO).
Effektive Maßnahmen durch gelindere Mittel zur Abwendung des Haftzwecks sind angesichts der Intensität des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nicht ersichtlich, unter anderem auch, weil der Angeklagte eine stationäre Therapie strikt ablehnt (ON 25.2). Weshalb das Ableisten des Zivildienstes geeignet sein soll, den Angeklagten von der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte, die er qualifiziert verdächtig bereits vor der Strafmündigkeit zur Aufbesserung seines Lebensunterhalts über Jahre hinweg und weiter bis zu seiner Festnahme begangen habe, abhalten soll, ist nicht erkennbar. Genau so wenig vermag die Wohnmöglichkeit bei den Eltern an diesem Kalkül etwas zu ändern, zumal dieser Umstand bereits im Zeitraum der Tatbegehung gegeben war und ihn auch nicht von der Begehung der ihm nach der dringenden Verdachtslage vorgeworfenen Tathandlungen abgehalten hat.
Dem Angeklagten ist zwar zuzustimmen, dass gemäß § 46a Abs 2 JGG (wie bei Jugendlichen) die Bestimmung § 35 Abs 1 zweiter Satz JGG anzuwenden ist, jedoch ist gerade nicht erkennbar, dass der Angeklagte nunmehr einen Schulplatz oder eine Ausbildungsstelle verlieren könnte, zumal der Angeklagte den Zivildienst auch zu einem späteren Zeitpunkt beginnen kann und der Beginn der Lehre zum Bürokaufmann ohnehin erst ab 1. Februar 2026 geplant sei. Somit stehen die mit der Verhängung (und der Fortsetzung) der Untersuchungshaft verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und das Fortkommen des A* B* nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und der zu erwartenden Strafe.
Der Beschwerde war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Wirksamkeit des Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft ist angesichts der bereits erfolgten Einbringung (und Rechtswirksamkeit) der Anklageschrift durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt.
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