Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
31Bs171/25m•OLG Wien 31Bs171/25m
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Richter Mag. Weber LL.M. als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Spreitzer LL.M. und die Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4. Juni 2025, GZ *2, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 11. Dezember 2024, AZ *, wurde A von dem gegen sie erhobenen Vorwurf gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 25 im genannten Akt).
Mit einer schriftlichen, am 27. Dezember 2024 beim Bezirksgericht Favoriten eingelangten Eingabe meldete B* (als Privatbeteiligter) Berufung gegen das Urteil an (ON 26 im genannten Akt).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein DreiRichterSenat des Landesgerichtes für Strafsachen Wien die Berufung als unzulässig zurück.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die als Beschwerde anzusehende Eingabe des B* vom 16. Juni 2025 (ON 3).
Gemäß § 89 Abs 6 StPO steht gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes ein weiterer Rechtszug allerdings nicht zu (siehe zu Urteilen auch § 479 StPO). Die dessen ungeachtet erhobene Beschwerde war somit als unzulässig zurückzuweisen.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.