OLG Wien 32Bs344/24h

32Bs344/24hOberlandesgericht30.06.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 32Bs344/24h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0320BS00344.24H.0630.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Vetter und Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des DI (FH) A* nach § 21 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 22. November 2024, GZ B*-53, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Begründung

Begründung:

Mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 19. Jänner 2023, GZ B21.5, wurde die Einweisung des am ** geborenen DI (FH) A nach § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet und gemäß § 45 Abs 1 StGB diese Einweisung unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen.

Die zugrundeliegende Anlasstat wäre dem Betroffenen, wenn er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen wäre, als das Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB zuzurechnen gewesen. Ausgehend von den Urteilsannahmen litt der Betroffene an einer bipolaren affektiven Störung und manischen Episoden mit psychotischen Symptomen.

Mit gleichzeitigem Beschluss (ON 21.6) wurden für die Dauer der Probezeit folgende Weisungen erteilt:

1. ) Weiternahme der verordneten Medikamente, und zwar der Depotmedikation und des Medikamentes Depakine sowie der restlichen Medikamente laut fachärztlicher Verordnung;

2. ) Spiegelkontrollen des Blutes betreffend des Medikamentes Depakine alle 3 Monate;

3. ) Psychotherapie, 1x/Monat;

4. ) Kontrolle beim Facharzt für Psychiatrie 1x/Monat.

Mit Beschluss vom 15. März 2024 (ON 35) änderte das Erstgericht die Weisung über Antrag des Betroffenen (ON 33) ab und strich zu Punkt 1. das Medikament Depakine sowie die zugehörigen Blutkontrollen (Punkt 2.).

Begründend führte es aus, dass ausgehend von dem beigelegten psychiatrischen Befundbericht der Betroffene eine ausreichende Krankheitsakzeptanz und sehr gute Behandlungsadhärenz entwickelt habe. Aufgrund der ausreichend stimmungsstabilisierenden Wirkung von Aripiprazol und der gleichzeitigen Reduktion der antidepressiven, potentiell promanischen Medikation mit Venlafaxin, könne unter der gegenwärtigen engmaschigen fachärztlichen Observanz und aufgrund der vorbildlichen Einhaltung der auferlegten Weisungen des Betroffenen Depakine abgesetzt werden.

Mit Eingaben vom 19. Juli 2024 (ON 40) und 18. September 2024 (ON 47) beantragte DI (FH) A* erneut die Adaption der Medikation und brachte vor, das Absetzen von Depakine habe keinen Erfolg gebracht. Er leide an einer starken Form von Anhedonie und könne keine Freude im Leben empfinden und fühle sich ständig niedergeschlagen. Er habe nunmehr den Verdacht, dass dies an der Depotmedikation liege. Da die Wirkstoffauswahl bei Depotmedikationen auf Antipsychotika beschränkt sei und er schon die drei gängigsten Wirkstoffe (Aripiprazol, Olanzapin und Risperidon) versucht habe, bitte er das vorgeschriebene Medikationsschema der Depotmedikation auf orale Präparate (Stimmungsstabilisierer) mit zwingenden Blutkontrollen abzuändern.

Die Sachverständige Dr. C* führte im dazu eingeholten Gutachten vom 27. August 2024 (ON 45.1) ergänzt am 29. Oktober 2024 (ON 50) zusammengefasst aus, übergeordnetes Ziel einer jeden Behandlung einer chronischen psychiatrischen Erkrankung sei die Aufrechterhaltung eines möglichst hohen psychosozialen Funktionsniveaus des Patienten, was wiederum dessen gesundheitsbezogene Lebensqualität und die Möglichkeit adäquater sozialer Teilhabe mitbestimme. Dieses Ziel sei bei dem Betroffenen trotz interdisziplinärer Bemühungen im intra- und extramuralen Therapiesetting nicht erreicht worden.

Der Betroffene schreibe die vorgebrachten Beschwerden - Ahedonie, Motivationsmangel und Niedergeschlagenheit - den Nebenwirkungen der Abilify-Depotmedikation zu. Dies lasse sich jedoch nicht eindeutig klären und könne auch zum Spektrum der depressiven Verstimmung gehören.

Die Optionen einer Umstellung der Depotmedikation mit Abilify Maintena 400 mg auf eine orale alternative Behandlung seien eingehend geprüft worden.

Die etablierte medikamentöse Therapie von bipolaren affektiven Störungen bestehe einerseits aus der Akutbehandlung (Reduktion der depressiven bzw. hypo-/manischen Symptome) und andererseits aus der Phasenprophylaxe (Reduktion bzw. Vermeidung weiterer affektiver Episoden), wobei der Betroffene hier eine Kombinationstherapie benötige. Alle in Behandlung der bipolaren affektiven Störung anwendbaren Antipsychotika, zu denen auch Aripiprazol, Quetiapin und Olanzapin gehören, würden als Nebenwirkung Müdigkeit hervorrufen können. Zudem würden sie die Aufnahme von Innen- und Außenreizen hemmen und auch die emotionalen Zustände dämpfen.

Die psychiatrische Versorgung des Betroffenen sei als therapeutisch tragend zu beurteilen. Es lasse sich keine, von den behandelnden Psychiatern abweichende Therapie bestimmen.

Mit dem bekämpften Beschluss vom 22. November 2024 (ON 53) wies das Erstgericht unter Verweis auf das eingeholte Gutachten der Sachverständigen Dr. C* den Abänderungsanttrag des Betroffenen ab und führte dazu begründend aus, dass das verordnete Depotmedikament weiterhin erforderlich sei, um die Gefährlichkeit hintanzuhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Betroffenen (ON 58), im Wesentlichen mit den gleichen Argumenten wie in seinem Antrag. Er fühle sich in seiner Lebensführung aufgrund der Nebenwirkungen der Depotmedikation stark beeinträchtigt. Die phasenprophylaktische Wirksamkeit gegen manische Rezidive könne etwa auch durch die Wirkstoffe Valproat und Quetiapin erreicht werden. Diese würden zwar ihre eigenen Nebenwirkungen besitzen, jedoch auch das Potenzial aufweisen seine vorgebrachten Beschwerden zu verbessern. Er wünsche sich lediglich die Möglichkeit breiterer Medikamentenoptionen, die ihn äquivalent vor einer Manie schützen würden, jedoch ein potenziell anderes Nebenwirkungsprofil aufweisen würden.

Die Oberstaatsanwaltschaft nahm zur Beschwerde nicht Stellung.

Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.

Das Gericht hat einem Rechtsbrecher, der aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bedingt entlassen wird, Weisungen zu erteilen oder Bewährungshilfe anzuordnen, soweit das notwendig oder zweckmäßig ist, um ihn von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten (§ 50 Abs 1 StGB). Nach § 51 Abs 3 StGB ist eine Weisung, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung zu unterziehen, nur mit Zustimmung des Rechtsbrechers zulässig (Schroll/Oshidari in WK2 StGB § 51 Rz 38). Da Weisungen gerichtliche Anordnungen sind, die situationsbedingt auf die Lebensführung des Rechtsbrechers einwirken sollen, steht es dem Gericht offen, erteilte Weisungen aufzuheben oder abzuändern, wenn der intendierte Zweck dieser Anordnung, insbesondere die spezialpräventive Beeinflussung eines Verurteilten nicht mehr realisiert werden kann oder sich die Weisung als überflüssig erweist (aaO, Rz 57). Notwendig ist eine Weisung oder die Bewährungshilfe, wenn ohne sie der anzustrebende ordentliche Lebenswandel nicht möglich wäre. Zweckmäßig ist die Weisung oder Bewährungshilfe, wenn durch sie die Wahrscheinlichkeit künftiger Delinquenz verringert wird (aaO, § 50 Rz 3).

Aus dem Gutachten der Sachverständigen Dr. C* ist nicht abzuleiten, ob die Umstellung von der Depotmedikation auf ein orales Präparat – wie beantragt - befürwortet oder abgelehnt wird. Es findet sich lediglich der pauschale Satz, dass eine derartige Umstellung eingehend geprüft worden sei, ohne dies inhaltlich näher auszuführen (ON 45.1 S 18). Auch auf ergänzendes Nachfragen durch das Erstgericht (ON 1.40), ob eine derartige Umstellung unter psychotherapeutischer Betreuung befürwortet werde - da dies aus dem Gutachten nicht zu entnehmen sei – ging die Sachverständige zu ihrem Ergänzungsgutachten inhaltlich nicht ein (ON 50 S 2). Erkennbar hebt sie jedoch die psychiatrische Versorgung des Betroffenen als tragend hervor, und führt aus, dass das therapeutische Prinzip nicht durch eine gutachterliche Untersuchung und Expertise ersetzt werden könne (ON 45.1 S 21).

Aktenkundig zeigt der Beschwerdeführer unter bestehender Depot-Medikation eine hohe Compliance und Krankheitsakzeptanz und ist sich dessen bewusst, einen manischen Schutz zu benötigen und diesen auch einzunehmen. Er möchte jedoch die Möglichkeit anderer Nebenwirkungen austesten.

Wenngleich nicht eindeutig festgestellt werden kann, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerden Nebenwirkungen durch die Depotmedikation oder durch die depressive Verstimmung sind, ist ihm zuzustimmen, dass die Möglichkeit, dies auszutesten, durch die verpflichtende Verabreichung der Depotmedikation begrenzt ist. Fraglich ist daher, ob die erforderliche Medikamenteneinstellung tatsächlich optimal abgeschlossen ist.

Im ergänzten Verfahren wird die Entscheidungsgrundlage zu verbreitern und insbesondere die behandelnde Psychiaterin Dr. D* direkt zu befragen sein, ob – im Hinblick auf die engmaschige Kontrolle und die sehr gute Kooperation des Betroffenen – die Umstellung von der Depotmedikation auf orale Präparate (etwa Quetiapin) mit zwingenden Blutkontrollen geeignet ist, die Gefährlichkeit des Betroffenen hintanzuhalten. Es ist weiter abzuklären, inwieweit die Kontrolle der Einnahme von oralen Präparaten gestaltet werden müsste, um eine möglichst zeitnahe Überprüfung zu gewährleisten.

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