OLG Linz 4R65/25v

4R65/25vOberlandesgericht30.06.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 4R65/25v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00400R00065.25V.0630.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache des Klägers A*, geboren am **, Unternehmer, **, *, vertreten durch die Sluka Hammerer Tevini Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die Beklagte B GmbH, FN **, **straße **, *, vertreten durch Dr. Robert Gamsjäger, Rechtsanwalt in Bad Goisern am Hallstättersee, wegen EUR 16.501,20 sA, über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 27. Februar 2025, Cg-69, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 1.958,22 (darin enthalten EUR 326,37 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Der Kläger begehrt EUR 16.501,20 sA und brachte vor, er habe bei der Beklagten die Errichtung eines Hauseingangsportals in Auftrag gegeben. Dieses habe jedoch erhebliche Mängel aufgewiesen. Bei Übergabe sei festgestellt worden, dass die Hauseingangstür nicht in „amerikanischer Nuss“, sondern in der minderwertigeren „europäischen Nuss“ ausgeführt worden sei. Darüber hinaus sei die Tür in sich verzogen, schließe nur schwer und im Hauseingang bestehe ein Zug. Neben anderen (nicht mehr relevanten) Mängeln hätten die schichtverleimten Holzkantel des Rahmenstocks offene Leimfugen aufgewiesen und sei ungeeignetes Splintholz verwendet worden. Weiters fehle ein Antiverzugsbeschlag. Schlussendlich habe die Beklagte dem Kläger die erforderliche CE-Leistungserklärung bislang nicht ausgehändigt.

Durch die aufgrund der Mängel nötige Entfernung der Tür sowie des Türstocks sei es erforderlich, auch den Eingangsbereich des Hauses des Klägers zu sanieren, insbesondere würden Kosten für das Verputzen und das Ausmalen anfallen. Die gesamten Kosten für den Austausch der Tür beliefen sich auf EUR 25.176,00. Von diesen Sanierungskosten seien die Kosten für das Hauseingangsportal, welche der Kläger noch nicht bezahlt habe, von EUR 8.674,80 abzuziehen, sodass sich eine Forderung von EUR 16.501,20 ergebe.

Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, Lieferung und Montage der Hauseingangstür seien mangelfrei erfolgt. Es bestehe lediglich ein geringfügiger optischer Mangel. Dieser sei leicht zu beheben und berechtige nicht dazu, die Zahlung des gesamten Entgelts zu verweigern. Eine Ausführung in „amerikanischer Nuss“ sei nicht vereinbart worden. Diese Behauptung sei erst im Nachhinein aufgestellt worden. Der Umstand, dass die Tür verzogen sei, sei erst Jahre nach der Übergabe behauptet worden. Zum Zeitpunkt der Übergabe habe keiner der behaupteten Mängel vorgelegen.

Die Ansprüche des Klägers seien außerdem verjährt. Abgesehen davon stehe ihrer Geltendmachung die aus der materiellen Rechtskraft des Urteils im zwischen den Parteien geführten Verfahren zu C* des Bezirksgerichtes Hallein (kurz: Vorverfahren) resultierende Bindungswirkung entgegen, wo der Kläger seine Ansprüche bereits erfolglos als Gegenforderung eingewendet habe.

Im ersten Rechtsgang wies das Erstgericht die Klage mit Urteil vom 7. September 2023 ab (ON 35). Der dagegen erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht Linz im Sinn des primär gestellten Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrags mit Beschluss vom 5. Februar 2024 zu 4 R 146/23b Folge, hob das Urteil auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf (ON 43). Die Entscheidung lässt sich dahin zusammenfassen, dass inhaltlich zu klären bleibe, ob die vier in der Berufung noch relevierten Mängel („mehr oder weniger lange“ Leimfugen, Verwendung ungeeigneten Splintholzes, verzogenes Türblatt und unterlassene Aushändigung einer CE-Leistungserklärung) vorlägen und wenn ja, welche Folgen daraus resultierten. In Bezug auf das verzogene Türblatt sei allerdings zu beachten, dass dem Kläger aufgrund der Bindungswirkung des Urteils des Bezirksgerichtes Hallein im Vorverfahren Ansprüche daraus nur mehr dann zustünden, wenn der darauf zurückzuführende Schaden EUR 9.618,40 übersteige. Im Hinblick auf die unterlassene Aushändigung einer CE-Leistungserklärung sei mit dem Kläger das bislang unschlüssig gebliebene Vorbringen zu erörtern. Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Entscheidung verwiesen werden.

Im zweiten Rechtsgang brachte der Kläger ergänzend vor, dass er „den Austausch“ nicht nur wegen der behaupteten Mängel in ihrer Gesamtheit fordere, sondern wegen jedes einzelnen Mangels für sich. Im Zeitpunkt der Übergabe der Haustür sei ihm nur die „Splintholzthematik“ bekannt gewesen, nicht aber die übrigen Mängel.

Auch wenn es sich bei der Haustür um eine Individualanfertigung handle, müsse diese dennoch über eine CE-Kennzeichnung verfügen. Die Beklagte hätte dem Kläger daher auch eine Leistungserklärung ausfolgen müssen. Die von der Beklagten während des Rechtsstreits ausgehändigte Erklärung genüge insoweit nicht. Soweit der Oberste Gerichtshof in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 7 Ob 43/23h den Standpunkt vertrete, eine fehlende CE-Kennzeichnung stelle nur dann einen Mangel dar, wenn der Nachweis einer solchen von den Vertragsparteien vereinbart worden sei, werde das in der Literatur zu Recht kritisiert. Denn der Kläger dürfe als Verbraucher davon ausgehen, dass ein Produkt alle rechtlichen Anforderungen erfülle. Außerdem beziehe sich die Entscheidung nur auf Sachmängel. Da sich aber der Hersteller oder Vertreiber von Bauprodukten gemäß § 18 Salzburger Bauproduktegesetz verwaltungsrechtlich strafbar mache, wenn er Produkte ohne CE-Kennzeichnung einbaue oder vertreibe, könnten „die beteiligten Verkehrskreise und insbesondere der Kläger als Verbraucher“ davon ausgehen, dass beim Bau privater Häuser nur CE-zertifizierte Produkte verwendet und als solche gekennzeichnet würden bzw eine dementsprechende Leistungserklärung übergeben werde. Es handle sich dabei „um eine vertraglich vereinbarte Nebenverpflichtung, die im Zuge eines Vertragsabschlusses nicht gesondert vereinbart werden müsse“. Daher liege ein Rechtsmangel vor, der den Kläger nicht nur zur „Wandlung des Vertrags hinsichtlich der gesamten Hauseingangstür“ berechtige, sondern auch zu „einem merkantilen Minderwert des gesamten Hauses führe, der den Klagsbetrag deutlich übersteige“.

Abgesehen davon treffe es zwar zu, dass sich der Kläger bewusst für eine Tür aus Nussholz entschieden habe. Hätte ihn die Beklagte allerdings darauf hingewiesen, dass – wie der Sachverständige DI Dr. C* ausgeführt habe – Nussholz aus technischen Gründen nicht für Außentüren geeignet sei, hätte er eine andere Holzart gewählt. Die Beklagte habe daher die sie treffende Warnpflicht verletzt, welche hiermit „schadenersatzrechtlich eingewendet und vom Kläger mit EUR 16.501,20 bewertet werde“, da das Haus des Klägers um diesen Betrag weniger wert sei.

Die Beklagte bestritt auch das ergänzende Vorbringen des Klägers. Die vom Kläger behaupteten Mängel lägen nicht vor. Die CE-Leistungserklärung für die Tür werde nunmehr ausgehändigt. Soweit sich der Kläger weiters auf eine – ohnehin nicht vorliegende – Verletzung der Warnpflicht der Beklagten stütze, seien etwaige Ansprüche daraus bereits verjährt. Gleiches gelte für die Verwendung von Nussholz an sich, was aber ohnehin keinen Mangel darstelle.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage im Umfang von EUR 300,00 sA statt. Das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 16.201,20 sA wies es ab. Seiner Entscheidung legte es den auf den Seiten 5 bis 13 des Urteils wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, worauf gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann. Für das Berufungsverfahren wesentlich sind folgende Feststellungen (wobei die vom Kläger bekämpften Feststellungen kursiv hervorgehoben sind):

Bei dem Eingangsportal handelt es sich um eine einteilige, das heißt aus einem Türstock bestehende Konstruktion mit zwei identen Fixverglasungen seitlich und einem zentrisch liegenden Türblatt. Die Architekturlichte beträgt in der Breite 209 cm, in der Höhe 239 cm (variabel im Zentimeterbereich in Folge der rustikalen Außenverfliesung), die Durchgangslichte 107,3 mal 227,6 cm. Das Portal ist als Stockrahmenkonstruktion mit einer Stärke von 88 mm konzipiert. Bei der Fußschwelle handelt es sich um ein thermisch getrenntes Aluminiumprofil. Auf der Innenseite wurde der Innenputz unter Verwendung eines Anputzprofils an die Stockkonstruktion angeschlossen. Außen liegt die Wärmedämmung mit Verfliesung unter Abdeckung der Montagefuge und eines Teils des Stockes an. Als Bodenbelag wurde innen ein Natursteinbelag unter Verwendung einer Dehnfuge an das Portal angearbeitet, außen wurde ein Klinkerfliesenbelag verwendet.

Die Stockprofile bestehen aus einem mehrschichtigen, symmetrisch aufgeschwartelten Kantelquerschnitt mit Decklage aus Nussholz. Bei der Holzart handelt es sich um Europäische Nuss (Juglans regia). Die Stockprofile wurden vermutlich unter Verwendung von Rahmenschrauben über den Glasfalz oder mittels Montagewinkeln mit dem Mauerwerk verschraubt.

Die Verglasung der Fixteile erfolgte mittels randemailliertem Dreischeibenisolierglas mit einer Dicke von 40 mm. Dieses ist ohne Glashalteleisten in einem nach außen offenen Glasfalz, außen bündig eingeklebt. Die Abdichtung erfolgte mittels schwarzem, elastischem Dichtstoff.

Das rechte Türblatt ist mit vier dreidimensional verstellbaren, unsichtbar liegenden Einfräsbändern der Firma D* bezüglich der Stockkonstruktion flächenbündig angeschlagen. Zusätzlich sind bandseitig zwei Aushebesicherungen verbaut. Der Türflügel weist eine doppelte Fälzung mit zwei Stockdichtungsebenen auf. Das Türblatt ist als Vollbautürblatt unter Verwendung eines Türrohlings der Firma E* konzipiert und mit Nussholzschwarten in querlaufender Holzrichtung belegt. Die Aufschwartelung ist innen 5,5 mm, außen 4 mm dick. Bei dem Schließbeschlag handelt es sich um eine Mehrfachverriegelung mit zwei Schließbolzen, zusätzlich zum mittig liegenden Schloss mit Falle und Schließriegel. Die Schließelemente greifen in Winkelschließbleche ohne Verstellmöglichkeit ein. Ein Edelstahlblechstreifen in Wetterschenkelfunktion ist innen wie außen flächenbündig ins Türblatt eingearbeitet.

Das Eingangsportal liegt in geschützter – durch ein Carport überdachter – Lage (Einsatzbereich Klasse A gemäß ÖNORM B 5339).

Erster Mangel gemäß 3.3.1 in ON 43 (Leimfugen):

Die Türkantel weisen teilweise offene Leimfugen an den inneren Lamellen auf. Sichtbar sind diese an vier Stellen der Rahmen auf einer Länge zwischen 4 und 75 cm. Die Tiefe beträgt bis zu 49 mm. Die Breite der Fugen liegt bei etwa einem Millimeter. Die Tatsache, dass dieselben schon bei Lieferung des Eingangsportals vorhanden waren, lässt auf mangelhaft ausgeführte Fügeflächen bei der Verleimung bzw mangelnden Pressdruck oder unvollständige Beleimung schließen. Teilweise sind auch die Stoßfugen der Rahmenverbindungen leicht offen, was auf mangelhafte Passung der Fügeteile zurückzuführen ist.

Die offenen Leimfugen scheinen sich im bisherigen Einsatz nicht erweitert zu haben und stellen damit weniger einen technisch funktionalen, wohl aber einen optischen Mangel dar. Dieser ist hinsichtlich seines Mangelcharakters sichtbar, jedoch für die Gesamtwirkung des Eingangsportals eher unwichtig. Zur Behebung des Mangels könnte an den offenen Fugen Leim niedriger Viskosität eingebracht werden (mittels Druckluft), um die Fugenweitung künftig zu vermeiden und in Folge die Fugen mit farblich passendem Kittmaterial verschlossen werden. Der Kostenaufwand hiefür beträgt brutto EUR 301,00. Mit der beschriebenen Maßnahme wird der optische Mangel nicht zur Gänze, im Sinne von gänzlich unsichtbar, zu beheben sein.

Die lokal vorhandenen Fehlstellen der Verleimung führen zu keinem konstruktiven Nachteil an dem Eingangsportal. Wenn man sich auf die Fehlstelle konzentriert, also extra hinschaut, dann kann man das Ausgebesserte sehen. Wenn die Türe geschlossen ist, sieht man diese Fehlstelle nicht, außer an den Rahmen der Fixverglasung. In diesem Fall aber auch nur in der Tiefe liegend, also nicht an der Front des Portals. Wenn der Mangel durch Verkittung behoben wird, dann ist der verbleibende optische Mangel sehr geringwertig.

Zweiter Mangel gemäß 3.3.1 in ON 43 (Splintholz):

Die Aufschwartelung sowohl von Stock als auch Türblatt besteht aus Europäischer Nuss (Juglans regia). Am Stock sind an mehreren Stellen kleine Äste, wie auch teilweise Splintholz, zu erkennen. Beide Merkmale sind jeweils an den Stockschmalflächen sichtbar. Dort wurden für die Schichtverleimung teilweise splinthaltige Lamellen verwendet.

Für die Ausführung von Türkanteln aus Holz gibt es keine gesonderte technische Norm, allerdings kann die ÖNORM B 3013 über Holzfensterkantel sinngemäß angewendet werden.

Der Regelung folgend werden für Fenster-(Tür-)Kantel die Holzarten Fichte, Tanne, Kiefer, Lärche, Hemlock, Douglasie und Eiche verwendet. Für andere Holzarten ist ein Eignungsnachweis erforderlich. Für Haustüren ist vor allem die natürliche Dauerhaftigkeit der jeweiligen Holzart gegen holzzerstörende Pilze von Bedeutung. Nussholz weist für Kern- und Splintholz die natürliche Dauerhaftigkeitsklasse 3 (mittel, DIN EN 350-2) auf, lässt sich schlecht imprägnieren und tendiert im UV-Licht zum Vergilben. Die Beständigkeit des Splintholzes gegenüber holzzerstörenden Insekten (Nage- und Lyctuskäfer) ist gering. Da sich das Eingangsportal in geschützter Lage befindet, lässt sich die Verwendung und Eignung von Nussholz aus technologischen Gründen argumentieren; im vorliegenden Fall erfolgte die Verwendung von Nussholz aus gestalterischen Gründen, der Kläger hätte ein einheitliches Erscheinungsbild aller Holzelemente gewollt und hätte überlegt, sämtliche Einrichtungsgegenstände aus Holz aus amerikanischer Nuss fertigen zu lassen.

Die Verwendung von Splintholz ist in der ÖNORM B 3013 für Holzarten mit deutlich unterschiedlicher Dauerhaftigkeit von Kern- und Splintholz (zB bei Lärche und Eiche) nur für ständig verdeckte Flächen zugelassen. Bei den anderen Holzarten ist die Verwendung von Splint zugelassen. Sinngemäß spricht somit auch bei Nuss nichts gegen die Verwendung von Splintholz, da die natürliche Dauerhaftigkeit von Kern- und Splintholz ident ist, unter der Einschränkung, dass bei letzterem ein Risiko für Käferbefall gegeben ist. Da sich jedoch aus der konkreten Beauftragung des Beklagten der klare Wunsch des Klägers nach einem Eingangsportal in Nussholz erschließt, könnte der Beklagten in dieser Hinsicht kein mangelhaftes Werk, sondern allenfalls eine Verletzung ihrer Prüf- und Warnpflicht gemäß ÖNORM B 2110 hinsichtlich der begrenzten Dauerhaftigkeit von Nussholz gegen holzzerstörende Insekten angelastet werden.

Bei der Befundung durch den technischen Sachverständigen lag kein Insektenbefall vor.

In optischer Hinsicht wäre bei Nussholz die Verwendung von Splintholz bei Auftragsvergabe insofern abzuklären, als zwischen dunklem Kern- und hellem Splintholz ein deutlicher Farbkontrast besteht. Im vorliegenden Fall sind die Splintanteile nicht auf der Fläche, sondern an den Schmalseiten sichtbar und daher von untergeordneter optischer Wirkung. Für das Gewerk der Beklagten wurde teilweise, in untergeordnetem Ausmaß Splintholz verwendet.

Dieses ist jedoch für die Anwendung geeignet und es ist in dieser Hinsicht kein Mangel gegeben. Das Eingangsportal des Klägers liegt in einem dauerhaft geschützten Bereich, weshalb sich aus der Verwendung von Nussholz kein Nachteil ergibt. Bei einer üblichen Nutzungsdauer von 30 Jahren für ein derartiges Portal führt die Verwendung von Nussholz zu keinen gravierenden Nachteilen.

Mit hoher Wahrscheinlichkeit liegt auch zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz kein aktiver Insektenbefall vor. Sowohl bei inaktivem, als auch bei aktivem Befall kann man die drei Stellen chemisch behandeln, was bei einem inaktiven Befall nicht notwendig wäre.

Dritter Mangel gemäß 3.3.2, 3.3.4 in ON 43 (Türblatt):

Gemäß ÖNORM EN 12219 ist für die Verwendungsklasse 2 (geschützte Lage ÖNORM B 5339) die Verformungsklasse 2 zugelassen. Dabei sind eine maximale Verwindung von 4 mm, eine Längskrümmung von 4 mm und eine Querkrümmung von 2 mm zulässig. Die Verformung eines Türblatts ist neben dem konstruktiven Aufbau primär von den gegebenen klimatischen Bedingungen abhängig. Hier wird üblicherweise bei Haustüren für die Erstprüfung ein Klima von [+]23 °C und 30 % relativer Luftfeuchtigkeit innen und -15 °C außen angelegt (Klima nach ÖNORM EN 1121). Relevant ist bei Holz- und holzbasierten Türen vor allem der Unterschied in der absoluten Luftfeuchtigkeit, wobei auch die Temperaturdehnung einen Einfluss hat.

Während der Befundung betrug das Innenraumklima 19,8 °C und 53,5 % relative Luftfeuchtigkeit, das Außenklima 14,5 °C und 64,5 % relative Luftfeuchtigkeit. Die dabei gegebene Türblattverformung in Längsrichtung sowohl an Schloss- wie Bandseite betrug 3,5 mm (nach innen hohl). Die Querverformung wies im Durchschnitt 0,5 mm Höhlung nach innen auf. Diagonal betrug die Stichhöhe der nach innen weisenden Höhlung 2,5 und 3,5 mm. Dies ist im Rahmen der normativ zugelassenen Grenzen (ÖNORM EN 12219). Es kann allerdings auch nicht ausgeschlossen werden, dass fallweise eine höhere Verformung auftritt – dies besonders bei größeren klimatischen Unterschieden zwischen innen und außen.

Die ungleich dicke Aufschwartelung des Türblatts (5,5 mm innen, 4 mm außen) kann einen (wenngleich eher untergeordneten) Einfluss auf den Verzug des Türblatts haben. Wollte man den Verzug beheben, oder wäre dieser im Winterklima übermäßig hoch, könnte man einen Antiverzugsbeschlag über die Längsseite nachträglich einfräsen. Aus logistischen, ökonomischen und technischen Gründen wäre ein Austausch des Türblatts vorzuziehen.

Dafür würden zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz EUR 3.600,00 brutto zu veranschlagen sein.

Der Anpressdruck an die zwei Dichtungsebenen ist im gegebenen Fall zu gering. Dies zeigt sich an der Tatsache, dass die Tür in versperrtem Zustand ca 5 mm Spiel hinsichtlich der Anpressung aufweist. Dafür gibt es mehrere Gründe:

  1. Das Türblatt ist, zwar noch innerhalb der Normgrenzen, aber doch wesentlich verzogen.

  2. Der Türstock weist ebenfalls einen (innerhalb der Norm liegenden) Verzug von 1 - 2 mm über die Gesamthöhe auf.

  3. Die Beschläge bedürfen einer Einstellung. Über die dreidimensional verstellbaren Einfrässcharniere lässt sich die Dichtungspressung an den Längsseiten deutlich verbessern. Zudem zeigt sich, dass das Türblatt hängt, erkennbar an der ungleichmäßigen Flügelluft.

  4. Die unteren Querfriese der Fixverglasungsrahmen sind mangelhaft mit der Unterkonstruktion verschraubt. Vermutlich fehlt die Verbindung zu Bodenschwelle und Dämmschwelle.

Verbesserungsmöglichkeiten bestehen über Beschlägeeinstellung, Einbau von verstellbaren Schließblechen und Nachverschraubung der unteren Rahmenfriese. Für diese Maßnahmen laufen Kosten von EUR 1.144,00 brutto auf.

Das Türblatt ist etwas verzogen, allerdings liegt der zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz gemessene Verzug im Rahmen der normgemäßen Toleranzen. Eine potentiell durchzuführende Reparatur würde einen Aufwand von EUR 3.600,00 brutto bedeuten.

Um den geringen Anpressdruck an die zwei Dichtungsebenen zu bessern und damit auch die Luftdurchlässigkeit zu verringern, ist es angezeigt, die Türe einzustellen: Über die verstellbaren Einfrässcharniere lässt sich die Dichtungspressung an den Längsseiten deutlich verbessern, dadurch wird wahrscheinlich ein normgemäßer Zustand erreicht. Das Einstellen der Türe (konkret der Beschläge) dauert rund 45 Minuten. Branchenüblich für diese Tätigkeit ist ein Stundensatz von EUR 67,00, zuzüglich An- und Abfahrtspauschale.

Vierter Mangel gemäß 3.3.1 in ON 43 (Leistungserklärung):

Aus technischer Sicht ist für die gegebene Situation von einer Individualfertigung des Hauseingangsportals auszugehen. Es wurde zwar ein industriell gefertigter Türrohling der Firma E* eingesetzt, jedoch als Vorprodukt in die Gesamtkonzeption des Eingangsportals aufgenommen. Über die Abläufe der Montage kann in Bezug auf die in der Bauprodukterichtlinie angeführten Verantwortlichkeiten keine Feststellung getroffen werden, allerdings kann aus sachverständiger Sicht davon ausgegangen werden, dass der Einbau des Portals nach dem Stand der Technik erfolgte. Aus technischer Sicht ist in Ansehung des Zustandes des Hauseingangsportals davon auszugehen, dass es die Anforderungen der einschlägigen Gesetze erfüllt, auch der U-Wert der Konstruktion entspricht den Normen.

Zwischen den Streitteilen war nicht vereinbart, dass die Beklagte dem Kläger eine CE-Kennzeichnung oder eine Leistungserklärung aushändigt.

In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, dass die Beklagte zur (dem Kläger auch zumutbaren) Verbesserung der Leimfugen bereit gewesen sei. Insoweit verbleibe daher nur ein (irreparabler) optischer Mangel, der eine Preisminderung um EUR 300,00 rechtfertige. Die Verwendung von Splintholz in untergeordnetem Ausmaß stelle hingegen keinen Mangel dar. Das Türblatt sei zwar (im Übrigen innerhalb der Toleranzgrenzen) verzogen, allerdings sei eine Verbesserung möglich, zu der die Beklagte auch bereit gewesen sei. Triftige Gründe, warum ihm diese nicht zumutbar sei, habe der Kläger weder behauptet noch bewiesen. Die Leistungserklärung habe die Beklagte schließlich nachgereicht. Abgesehen davon stelle deren Fehlen mangels ausdrücklicher Vereinbarung der Parteien ohnehin keinen Mangel dar. Damit erweise sich die Klage nur im Umfang von EUR 300,00 sA als berechtigt.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers ausdrücklich (siehe S 2 der Berufung) zwar nur wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung. Implizit führt er jedoch auch eine Rechtsrüge aus (Berufung S 33 ff). Er beantragt, das Urteil – nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung – in eine gänzliche Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.

Die Berufung – deren Behandlung keine Beweiswiederholung und/oder -ergänzung und damit auch keine mündliche Berufungsverhandlung erforderte (RS0127242; § 480 Abs 1 ZPO) – ist nicht berechtigt.

1. Zur Mängelrüge:

1.1. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt der Kläger zunächst, dass das Erstgericht keine „neuerliche Gutachtenserstattung“ veranlasst habe, obwohl das Gutachten des Sachverständigen – wie der Kläger bereits im Verfahren erster Instanz in seinem Schriftsatz vom 11. Dezember 2024 (ON 66) aufgezeigt habe – ungenügend (Berufung S 12) bzw unschlüssig und widersprüchlich (Berufung S 16) geblieben sei. Daher hätte das Erstgericht eine neuerliche Begutachtung gemäß § 362 Abs 2 ZPO veranlassen müssen (Pkt II.A.1 der Berufung, S 10 - 17).

1.1.1. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung fällt jedoch die Beurteilung, ob ein Gutachten vollständig, schlüssig und verlässlich ist oder ob die Notwendigkeit einer Ergänzung bzw eines Vorgehens nach § 362 Abs 2 ZPO besteht, in den Bereich der Beweiswürdigung (RS0113643, RS0043163, RS0097433). Diese Frage ist daher im Kontext der jeweils bekämpften, auf das Gutachten gegründeten Feststellungen zu beantworten. Die von den einzelnen Feststellungen losgelöste Geltendmachung einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist daher nicht zielführend.

1.1.2. Davon abgesehen ist die Mängelrüge aber auch inhaltlich unberechtigt, weil der Kläger damit die Notwendigkeit eines Vorgehens nach § 362 Abs 2 ZPO gar nicht aufzeigen kann. Zwar beschäftigt er sich in seiner Mängelrüge zunächst – bezugnehmend auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz zu 1 R 157/23y – mit den Anforderungen an ein SV-Gutachten, insbesondere damit, dass dieses vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei sein muss (Berufung S 10 ff). Im Anschluss daran verweist er jedoch lediglich auf das von ihm eingeholte Privatgutachten, das er – wie er es selbst ausdrückt – „wörtlich in die gegenständliche Berufungsschrift einbezieht“ (Berufung S 12 – 16). Ungeachtet der Frage, ob das bloße „Hineinkopieren“ eines Privatgutachtens in einen Schriftsatz nicht letztendlich eine „Umgehung“ des Grundsatzes darstellt, dass ein Verweis auf Urkunden ein (eigenes) Vorbringen nicht ersetzen kann (vgl RS0037915), gelingt es ihm damit nicht, Unzulänglichkeiten des Gutachtens aufzuzeigen. Denn insoweit behauptet er anknüpfend an die Wiedergabe des Privatgutachtens lediglich pauschal, dass dem Gutachten die Schlüssigkeit fehle, weil es „für einen Fachmann in seinen Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar sei“. Da ein SV-Gutachten aber nicht schon deshalb ungenügend, unschlüssig oder gar widersprüchlich ist, weil ein Privatsachverständiger andere Ansichten vertritt, greift die Argumentation des Klägers zu kurz. Um die Notwendigkeit eines Vorgehens nach § 362 Abs 2 ZPO aufzuzeigen, hätte der Kläger in der Berufung vielmehr darlegen müssen, aus welchen Gründen die Meinung des Privatgutachters in welchen Punkten zuverlässiger sein soll, als jene des gerichtlich bestellten Sachverständigen. Es ist nämlich nicht die Aufgabe des Berufungsgerichts, derartige Punkte im Einzelnen selbst zu identifizieren.

Jedenfalls dann, wenn eine Partei – wie hier – ein Privatgutachten sozusagen nur für sich sprechen lässt und sich selbst nicht argumentativ ausreichend damit auseinandersetzt, ist an der Rechtsprechung festzuhalten, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, allfällige Widersprüche zwischen einem Privatgutachten, auch wenn dieser Gutachter generell gerichtlich beeidet ist, und dem Gutachten eines vom Gericht zur Erstattung eines Gutachtens in einer bestimmten Rechtssache herangezogenen Sachverständigen aufzuklären. Es kann sich dann vielmehr ohne weitere Erhebungen dem ihm als verlässlich erscheinenden Gutachten anschließen (RS0040592; zuletzt 10 ObS 43/24g). Insoweit ist die Ausgangslage auch nicht mit jener vergleichbar, die der vom Kläger zitierten Entscheidung 1 R 157/23y des Oberlandesgerichtes Linz zugrunde lag.

Soweit der Kläger ansonsten gleichermaßen pauschal meint, es liege „ein krasser Widerspruch zum Privatgutachten vor, weil der Privatgutachter Fragestellungen durchaus beantworten habe können, die der Gerichts-SV nicht zu beantworten vermocht habe“, reicht auch das nicht aus. Denn es ist nicht auszuschließen, dass sich die Fragen tatsächlich nicht beantworten lassen und demnach die dennoch gegebenen Antworten des Privatgutachters falsch sind. Triftige gegenteilige Argumente bietet die Berufung nicht.

1.1.3. Davon abgesehen ist die Mängelrüge – mangels ausreichender Darlegung der Wesentlichkeit des Verfahrensmangels im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO – aber ohnehin nicht gesetzmäßig ausgeführt. Der Kläger begründet die Wesentlichkeit des geltend gemachten Verfahrensmangel nämlich nur wie folgt (Berufung S 17):

„Dieser Verfahrensfehler ist wesentlich, da sich das erkennende Erstgericht bei Feststellung des rechtlich relevanten Sachverhalts zur Gänze auf das Sachverständigengutachten des DI Dr. C* stützt und es sohin unerlässlich ist, die technisch maßgebenden Umstände korrekt, schlüssig und widerspruchsfrei zu erheben. Hätte es abweichend hingegen das Privatgutachten des F* herangezogen, hätte es sachverhaltsmäßig erkannt, dass das Eingangsportal nicht den einschlägigen Normen entspricht, zum Teil unklar ist, ob die tatsächlich vorhandenen Mängel als technisch funktional zu qualifizieren sind, die Sanierung jedenfalls nicht derart geringfügig ist, wie von DI Dr. C* dargestellt, und die schlussendlich mit 8-jähriger Verspätung (!) vorgelegte CE-Zertifizierung samt Leistungserklärung unrichtig ist.

Diese Feststellungen hätten das rechtliche Ergebnis des erkennenden Gerichts völlig verändert und hätte entweder das Verfahren noch weitergeführt werden müssen (im Sinne des weiters gestellten Beweisantrags des Berufungswerbers), oder aber hätte ihm jedenfalls ein höherer Betrag zugesprochen werden müssen.“

Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049). Der Rechtsmittelwerber ist zur Dartuung der abstrakten Eignung des Verfahrensmangels gehalten, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (RS0043049 [T6]). Insoweit muss er die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführen, die (hier bei einem Vorgehen nach § 362 Abs 2 ZPO) zu treffen gewesen wären (RS0043039).

Daher genügt es nicht, wenn der Kläger meint, die „Feststellungen hätten das rechtliche Ergebnis des erkennenden Gerichts völlig verändert und hätte entweder das Verfahren noch weitergeführt werden müssen oder dem Kläger jedenfalls ein höherer Betrag zugesprochen werden müssen“. Gleiches gilt, wenn er ausführt, es sei „unerlässlich, die technisch maßgebenden Umstände korrekt, schlüssig und widerspruchsfrei zu erheben“. Bei den übrigen oa Punkten handelt es sich schließlich um vage und pauschal gehaltene Wertungen und nicht um hinreichend konkretisierte Tatsachenbehauptungen, zum Teil aber auch um Rechtsfragen. Was schließlich die „Richtigkeit“ der CE-Zertifizierung betrifft kommt es darauf – wie zu zeigen sein wird – in rechtlicher Hinsicht nicht an.

Mangels hinreichender Angabe bestimmter Tatsachenfeststellungen, die bei Durchführung der Beweisaufnahme getroffen worden wären, erweist sich die Mängelrüge daher in diesem Punkt nicht nur – wie oben aufgezeigt – (inhaltlich) als unberechtigt, sondern ist sie auch nicht gesetzmäßig ausgeführt.

1.2. Da – wie unter Pkt 1.1.1 ausgeführt – die Beurteilung, ob die Notwendigkeit einer Ergänzung des Gutachtens bzw eines Vorgehens nach § 362 Abs 2 ZPO besteht, in den Bereich der Beweiswürdigung fällt, kann den weiters geltend Verfahrensmängeln, die darauf abzielen, dass die Anträge bzw Beweismittel, mit denen der Kläger eine solche Notwendigkeit aufzeigen wollte, zu Unrecht zurückgewiesen worden seien (Pkt II.A.2 der Berufung) bzw dass die Gründe der Zurückweisung mit dem Kläger erörtert werden hätten müssen (Pkt II.A.3 der Berufung) auch nur im Kontext der jeweiligen bekämpften Feststellungen Bedeutung zukommen. Es ist daher zweckmäßig, darauf im Zuge der Behandlung der Tatsachenrüge einzugehen (soweit die Verfahrensmängel diesbezüglich überhaupt relevant sind).

2. Zur Tatsachenrüge:

2.1. Der Kläger ficht zunächst folgende Feststellungen an (US 9 f):

„Die offenen Leimfugen scheinen sich im der bisherigen Einsatz nicht erweitert zu haben und stellen damit weniger einen technisch funktionalen, wohl aber einen optischen Mangel dar. Dieser ist hinsichtlich seines Mangelcharakters sichtbar, jedoch für die Gesamtwirkung des Eingangsportals eher unwichtig. Zur Behebung des Mangels könnte an den offenen Fugen Leim niedriger Viskosität eingebracht werden (mittels Druckluft) um die Fugenweitung künftig zu vermeiden und in Folge die Fugen mit farblich passendem Kittmaterial verschlossen werden. Der Kostenaufwand hierfür beträgt brutto EUR 301,00. Mit der beschriebenen Maßnahme wird der optische Mangel nicht zu Gänze behebbar, im Sinne von gänzlich unsichtbar zu beheben sein.

Die lokal vorhandenen Fehlstellen der Verleimung führen zu keinem konstruktiven Nachteil an dem Eingangsportal. Wenn man sich auf die Fehlstelle konzentriert, also extra hinschaut, dann kann man das Ausgebesserte sehen. Wenn die Türe geschlossen ist, sieht man diese Fehlstelle nicht, außer an den Rahmen der Fixverglasung. In diesem Fall aber auch nur in der Tiefe liegend, also nicht an der Front des Portals. Wenn der Mangel durch Verkittung behoben wird, dann ist verbleibende optische Mangel sehr geringwertig“.

Stattdessen strebt er folgende Ersatzfeststellungen an:

„Die offenen Leimfugen haben sich jedenfalls zwischen der Befundung durch einen Privatsachverständigen am 15. Juni 2022 und der Befundung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen am 23. Mai 2024 von einer offenen Länge bis zu 400 mm und einer Tiefe bis zu 30 mm vergrößert auf eine Länge von bis zu 750 mm und einer Tiefe bis zu 49 mm. Die üblichen Luftfeuchtigkeits- und Temperaturschwankungen über das Kalenderjahr stellen eine entsprechende Belastung für die Leimfugen dar.

Eine weitere Vergrößerung könnte zu einem konstruktiven Nachteil der Rahmenkonstruktion führen.

Wie die offenen Leimfugen zu sanieren sind, kann derzeit nicht festgestellt werden, zumal keine fundierten Ergebnisse vorhanden sind, ob die Verleimung der Rahmenprofile der einschlägigen ÖNORM B 3013 entspricht, was die Mindestanforderung an die Verleimung darstellt. Würde die entsprechende Prüfung negativ ausfallen, wäre das gesamte Rahmenstockelement zu erneuern. Eine entsprechende Prüfung verursacht Kosten in Höhe von netto EUR 870,00 und ist nur zerstörend möglich, womit der Kläger einverstanden ist.“

Zur Begründung stützt sich der Kläger darauf, dass der von ihm beauftragte Privatgutachter darauf hingewiesen habe, dass bei dessen Befundaufnahme, die zwei Jahre vor der Befundaufnahme durch den Sachverständigen DI Dr. C* stattgefunden habe, die Leimfugen noch geringer ausgeprägt gewesen seien. Es sei daher nicht richtig, wenn der Sachverständige DI Dr. C* ausführe, dass sich diese nicht vergrößert hätten. Daraus sei der logische Schluss zu ziehen, dass sich diese auch in Zukunft noch vergrößern werden und dass es dadurch – entgegen der Ansicht des Sachverständigen DI Dr. C* – zu einem „konstruktiven Nachteil der Rahmenkonstruktion“ kommen könne.

2.1.1. In diesem Zusammenhang stellt sich daher die Frage, ob das Erstgericht das Privatgutachten (als Urkunde) bzw den Antrag des Klägers auf ein Vorgehen nach § 362 Abs 2 ZPO berechtigt wegen Verspätung zurückgewiesen hat (siehe oben Pkt 1.2 bzw Pkt II.A.2 der Berufung).

Diesbezüglich steht der Kläger in seiner Mängelrüge auf dem Standpunkt, es wäre ihm „schon nach den logischen Denkgesetzen“ erst nach der „diesbezüglichen Gutachtenserörterung“ möglich gewesen, den Nachweis zu erbringen, dass das Gutachten des Sachverständigen DI Dr. C* unschlüssig bzw ungenügend sei. Erst im Anschluss daran habe er die „faktische Möglichkeit“ gehabt, „das insgesamte Gerichts-Gutachten seinem Privatsachverständigen zur fachmännischen Stellungnahme weiterzuleiten“. Daraufhin habe er die Einräumung einer Frist beantragt, „im Hinblick auf das unvollständige und ungenügend gebliebene Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen einen Beweisantrag betreffend die Überprüfung der vorgelegten CE-Zertifizierung sowie bautechnischer und bauphysikalischer Probleme und Sachmängel einzubringen“ (Pkt II.A.2 der Berufung, S 18 ff).

2.1.2. Dazu ist vorauszuschicken, dass der CE-Zertifizierung weder im Kontext der hier bekämpften Feststellung, noch in rechtlicher Hinsicht überhaupt Bedeutung zukommt (siehe unten Pkt 3), sodass auf die diesbezüglichen Argumente nicht einzugehen ist.

Ansonsten trifft es zwar zu, dass der Sachverständigenbeweis eine Einheit bildet (vgl RS0059257 zu Ergänzungsgutachten). Daraus kann jedoch – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht der Schluss gezogen werden, dass Parteien jedenfalls die Möglichkeit gegeben werden muss, ein Gutachten auch noch nach bereits stattgefundener mündlicher Aufklärung oder Erläuterung durch den Sachverständigen im Sinn des § 357 Abs 2 ZPO (dh der „Gutachtenserörterung“) einer Überprüfung (durch einen Privatgutachter) zu unterziehen. Denn die mündliche Gutachtenserörterung soll ja gerade dazu dienen, dass der Sachverständige (auch) von den Parteien verortete Unzulänglichkeiten des schriftlichen Gutachtens aufklärt (zum diesbezüglichen Fragerecht der Parteien siehe RS0040376). Daraus folgt, dass die Parteien grundsätzlich gehalten sind, bereits das schriftliche Gutachten einer eingehenden kritischen Überprüfung zu unterziehen und daraus allenfalls resultierende Bedenken bzw aufklärungsbedürftige Punkte im Zuge eines Erörterungsantrags oder spätestens bei der Gutachtenserörterung vorzutragen.

2.1.3. Das gilt im Besonderen in der hier gegebenen Konstellation. Denn der Kläger führt in seiner Berufung (im Kontext mit der oa hier relevanten Feststellung) gar nicht stichhaltig aus, warum seiner Ansicht nach die behaupteten Defizite des Gutachtens im Zusammenhang mit den Leimfugen erst nach der mündlichen Gutachtenserörterung zum Vorschein getreten sein sollen. Im Gegenteil fand sich die nunmehr beanstandete Ausführung des Sachverständigen, dass sich „die offenen Leimfugen im bisherigen Einsatz nicht vergrößert zu haben scheinen“, bereits im schriftlichen Gutachten (S 6/ON 48). Im Zeitpunkt der Erstattung dieses Gutachtens befand sich die (frühere) Stellungnahme des Privatgutachters, mit der dieser die von ihm gemessenen Dimensionen der Leimfugen beschrieb, ebenfalls bereits (längst) im Akt (Beil ./A). Es ist daher – auch unter Zugrundelegung der Berufungsausführungen – nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar, warum der Kläger die von ihm nunmehr geltend gemachte Diskrepanz nicht angesprochen hat, zumal die Leimfugen an sich auch Gegenstand der Erörterung waren (S 6/ON 59). Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass – wie der Kläger selbst in seiner Berufung ausführt (S 19 letzter Absatz) – sein Privatgutachter ohnehin auch bereits die „Fragenliste“ für die mündliche Gutachtenserörterung für ihn vorbereitet hatte.

Daraus folgt, dass es nicht korrekturbedürftig ist, wenn das Erstgericht – unter dem Blickwinkel der Missachtung der Prozessförderungspflicht des § 178 ZPO – von grob schuldhafter Verspätung des Antrags nach § 362 Abs 2 ZPO im Sinn des § 179 ZPO ausgegangen ist und diesem nicht entsprochen hat. Gleiches muss für den vom Kläger (ebenfalls erst nach Abschluss des SV-Beweises) gestellten Antrag auf Einräumung einer Frist gelten (ON 63).

2.1.4. Daran können auch die Ausführungen in der Berufung zum Verschulden nichts ändern, weil aus diesen kein triftiger Grund hervorgeht, warum es dem Kläger nicht bereits vor bzw im Zuge der Gutachtenserörterung möglich gewesen sein soll, die Fragen im Zusammenhang mit den offenen Leimfugen aufzuwerfen. Soweit der Kläger diesbezüglich davon ausgeht, er könne stets auch noch nach Abschluss des SV-Beweises (bis zum Schluss der Verhandlung) neuerlich damit in Zusammenhang stehende Fragen aufwerfen, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden.

2.1.5. Das gilt auch, soweit der Kläger auf dem Standpunkt steht, das von ihm beabsichtigte Vorgehen hätte zu gar keiner nennenswerten Verzögerung des Verfahrens geführt. Wenn er das damit begründet, dass das Erstgericht die im Zeitpunkt der Einbringung seines Schriftsatzes bereits anberaumte Tagsatzung abberaumen hätte können, „um sie für einen Zeitpunkt, zu welchem der Sachverständige noch zur neuerlichen Erörterung geladen werden könne, neu auszuschreiben“, stellt das bereits eine im Sinn des § 179 ZPO erhebliche Verzögerung dar, sodass die Argumentation des Klägers schon an sich fehlschlägt. Soweit er meint, dass „allenfalls auch eine sehr kurzfristige Stelligmachung des gerichtlich bestellten Sachverständigen DI Dr. C* möglich gewesen wäre“ übersieht er, dass sich der Sachverständige ja auch mit dem Privatgutachten vertraut machen hätte müssen und nicht völlig unvorbereitet zur Tagsatzung (falls er dafür überhaupt Zeit gefunden hätte) kommen hätte können. Davon, dass in der Tagsatzung eine Gutachtenserörterung ohne weiteres möglich gewesen wäre, kann daher nicht ausgegangen werden.

2.1.6. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass infolge der Verspätung die Unterlassung eines Vorgehens nach § 362 Abs 2 ZPO keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach sich zieht, weshalb sich die Mängelrüge (jedenfalls im Zusammenhang mit der hier gegenständlichen Feststellung) als unberechtigt erweist.

2.1.7. Die Geltendmachung der Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht nach den §§ 182, 182a ZPO (Pkt II.A.3 der Berufung) scheitert (schon) daran, dass der Kläger die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels nicht darlegen kann. Seine Begründung erschöpft sich nämlich in einem Verweis auf Pkt II.A.2 der Berufung und reduziert sich damit im Endeffekt darauf, dass er bei Erörterung der möglichen Verspätung seines Antrags vorgebracht hätte, keine Möglichkeit gehabt zu haben, die Unzulänglichkeiten des Gutachtens früher aufzuzeigen. Dass und warum das nicht der Fall ist, wurde oben bereits aufgezeigt, was zumindest einer anwaltlich vertretenen Partei auch klar sein muss.

2.1.8. Zusammengefasst bestand daher wegen der grob schuldhaften Verspätung des entsprechendes Antrags weder ein Anlass für ein Vorgehen gemäß § 362 Abs 2 ZPO, noch war die Frage der Verspätung zu erörtern.

Ob darüber hinaus (auch) die Zurückweisung (offenbar) bereits verlesener Urkunden (darunter das Privatgutachten) zulässig war, kann dahingestellt bleiben. Aufgrund der Verspätung des Beweisantrags kann nämlich auch das Privatgutachten keinen Anlass für das vom Kläger angestrebte Vorgehen (mehr) bieten, weshalb der darauf gestützten Tatsachenrüge das Fundament entzogen ist und der Kläger somit keine Bedenken gegen die bekämpfte Feststellung aufzeigen kann.

2.1.9. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich daran selbst unter Berücksichtigung des Privatgutachtens nichts ändert. Allgemein gilt, dass das Berufungsgericht anlässlich der Behandlung einer Beweisrüge einer Berufung nur zu überprüfen hat, ob das Erstgericht die ihm vorliegenden Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat, jedoch nicht, ob seine Feststellungen mit der objektiven Wirklichkeit tatsächlich übereinstimmen. Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem erkennenden Gericht. Dieses hat nach sorgfältiger Überzeugung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass in den Akten einzelne Beweisergebnisse existieren, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht im Allgemeinen noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung mit dem Ergebnis aufzuzeigen, dass die erstinstanzlichen Feststellungen abgeändert werden müssen. Die Beweisrüge muss also überzeugend darlegen, dass die getroffenen Feststellungen entweder überhaupt zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen (RI0100099).

Der vom Kläger beauftragte Privatgutachter führt jedoch selbst aus, dass auch bei der von ihm dargestellten Vergrößerung der Leimfugen – auf die sich der Kläger primär bezieht – erst „eine Prüfung durch ein Prüfinstitut durchgeführt werden müsse, um Klarheit zu schaffen, ob die Rahmenprofile den Anforderungen entsprechen“ (S 7/Beil ./F). Damit handelt es sich bei dessen Anmerkungen zu den Auswirkungen der offenen Leimfugen (selbst bei ihrer Vergrößerung) letztendlich nur um spekulative Erwägungen, die aber nicht ausreichen, Bedenken gegen die getroffene Feststellung hervorzurufen. Soweit der Privatgutachter ansonsten zum „Sanierungsvorschlag mit Kitt“ lediglich anmerkt, dass dieser „mangels fundierter Ergebnisse“ nicht nachvollziehbar sei, ist zu erwidern, dass der Sachverständige DI Dr. C* zuletzt ausgeführt hat, dass die offenen Fugen „technisch keinen Nachteil bringen“ und „zu keinen Problemen führen“ werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie nicht korrigiert werden (S 6/ON 59).

Damit ist die Tatsachenrüge in diesem Punkt unberechtigt.

2.2. Weiters bekämpft der Kläger folgende Feststellung (US 12):

„Um den geringen Anpressdruck an die zwei Dichtungsebenen zu bessern und damit auch die Luftdurchlässigkeit zu verringern, ist es angezeigt, die Türe einzustellen: Über die verstellbaren Einfrässcharniere lässt sich die Dichtungspressung an den Längsseiten deutlich verbessern, dadurch wird wahrscheinlich ein normgemäßer Zustand erreicht. Das Einstellen der Türe (konkret der Beschläge) dauert rund 45 Minuten. Branchenüblich für diese Tätigkeit ist ein Stundensatz von EUR 67,00, zuzüglich An- und Abfahrtspauschale.“

Stattdessen soll festgestellt werden:

„Um den geringen Anpressdruck an die zwei Dichtungsebenen zu bessern und damit auch die Luftdurchlässigkeit zu verringern, wäre der Einbau eines verstellbaren Bleches erforderlich, welches derzeit nicht vorhanden ist und wofür umfangreiche Umbauarbeiten erforderlich wären. Mit einem solchen Schließblech könnte die Türfalle entsprechend positioniert werden und somit der Anpressdruck des Türblattes an die Türdichtung erhöht werden. Gegenwärtig erreicht das Türblatt aufgrund des unzureichenden Anliegens an die Türdichtung den in der Leistungserklärung für die Luftdurchlässigkeit eingetragenen Wert „Klasse 3“ mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht. Laut ÖNORM B 5339 wäre für das gegenständliche Außentürelement mindestens die Klasse 2 erforderlich.“

Zur Begründung stützt sich der Kläger im Wesentlichen auf das von ihm vorgelegte Privatgutachten.

Um die Tatsachenrüge gesetzmäßig auszuführen, hat der Berufungswerber nach ständiger Rechtsprechung anzugeben, welche Feststellung bekämpft wird, welche Ersatzfeststellung begehrt wird, aufgrund welcher („unrichtigen“) Beweiswürdigung das Erstgericht die bekämpfte Feststellung getroffen hat, sowie aufgrund welcher Beweisergebnisse und welcher („richtigen“) beweiswürdigenden Erwägungen das Erstgericht die begehrte Ersatzfeststellung treffen hätte müssen (Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO4, S 173 mwN).

Die begehrte Ersatzfeststellung muss mit der bekämpften Feststellung in einem Austauschverhältnis stehen, also inhaltlich an ihre Stelle treten können. Dabei ist nicht eine bestimmte grammatikalische Formulierung entscheidend, sondern dass zu einem abgrenzbaren und konkreten Beweisthema ein anderer Sachverhalt festgestellt werden soll. Nicht logisch und daher unzulässig ist es, eine bekämpfte Feststellung zu einem Beweisthema durch eine (scheinbare) Ersatzfeststellung ersetzen zu wollen, die aber bei genauer Beurteilung ein anderes Beweisthema feststellungsmäßig abdecken würde (Pochmarski/Tanczos/Kober, aaO S 174). Die Ersatzfeststellungen müssen also mit den bekämpften Feststellungen korrespondieren (OLG Linz 1 R 122/23a mwN; OLG Linz 4 R 46/24y; vgl auch OLG Linz 6 R 107/23g, 6 R 121/23s uva).

Weiters ist es unzulässig, die ersatzlose Streichung einer Feststellung zu begehren (RS0041835 [T3]).

Soweit daher die Ersatzfeststellung auf den gegenwärtigen Zustand der Tür abstellt, ist die Tatsachenrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil die bekämpfte Feststellung darüber keine Aussage trifft. Gleiches gilt für die Dauer und den Stundensatz der Behebungsarbeiten, weil der Kläger dem nichts entgegensetzt und damit im Endeffekt die ersatzlose Streichung dieser Feststellungen begehrt.

Ansonsten übersieht der Kläger folgende weitere Feststellung, die das Erstgericht – unbekämpft – getroffen hat (US 12, zweiter Absatz aE):

Verbesserungsmöglichkeiten bestehen über Beschlägeeinstellung, Einbau von verstellbaren Schließblechen und Nachverschraubung der unteren Rahmenfriese. Für diese Maßnahmen laufen Kosten von EUR 1.144,00 brutto auf.

Das bedeutet, dass das Erstgericht hinsichtlich der Behebung des Mangels durch Einbau eines verstellbaren Schließblechs ohnehin eine zur Ersatzfeststellung sinngleiche (auf die grammatikalische Formulierung kommt es nicht an, siehe oben) Feststellung getroffen hat (samt den Kosten der Maßnahme). Schon deshalb ist die Tatsachenrüge nicht zielführend.

Damit ist aber – worauf aus Zweckmäßigkeitsgründen sogleich an dieser Stelle einzugehen ist – für den Kläger in rechtlicher Hinsicht in Bezug auf diesen Mangel nichts mehr zu gewinnen. Wie das Berufungsgericht nämlich bereits in seiner Entscheidung im ersten Rechtsgang ausgeführt hat, kann der Kläger in Bezug auf diesen Mangel aufgrund der Bindungswirkung des Urteils des Bezirksgerichtes Hallein im Vorverfahren Ansprüche nur mehr geltend machen, wenn und soweit diese den Betrag von EUR 9.618,40 übersteigen (S 10 ff/ON 43). Da das nicht der Fall ist (und zwar nicht einmal bei der vom Sachverständigen angeführten dritten Variante der Behebung durch Reparatur des Türblatts an sich; vgl US 12, dritter Absatz), steht ihm daraus nichts mehr zu. Dass die Reparaturkosten (egal welcher Variante) tatsächlich höher wären, wird in der Berufung auch nicht behauptet.

Zusammengefasst muss daher insoweit weder auf die inhaltliche Begründung der Tatsachenrüge eingegangen werden, noch kann sich im Zusammenhang mit den bekämpften Feststellungen die Frage stellen, ob die geltend gemachten Verfahrensmängel vorliegen.

2.3. Schließlich wendet sich der Kläger noch gegen folgende Feststellung (US 12 f):

„Aus technischer Sicht ist in Ansehung des Zustandes des Hauseingangsportals davon auszugehen, dass es die Anforderungen der einschlägigen Gesetze erfüllt, auch der U-Wert der Konstruktion entspricht den Normen“.

Ersatzweise begehrt der Kläger folgende Feststellung:

„Ob das Hauseingangsportal die Anforderungen der einschlägigen Gesetze erfüllt, wäre durch eine Messung in einem dafür zertifiziertes Prüfinstitut festzustellen, wobei in Österreich die Holzforschung Austria österreichische Gesellschaft für Holzforschung aus Wien führend ist. Ein Hersteller kann sich die von ihm einzuhaltenden Mindestkriterien nicht aussuchen, sondern sind diese in der Verordnung des österreichischen Institutes für Bautechnik (OIB) über die Baustoffliste ÖE (Neufassung 2019) in Punkt 2.1.1. auf der Seite 18 von 69 geregelt. Für eine solche Prüfung würden Kosten in Höhe von netto EUR 2.300,00 bei dem genannten Prüfinstitut anfallen, zu deren Bevorschussung der Kläger bereit ist.“

Ungeachtet der Frage, ob es sich dabei nicht ohnehin um eine Rechtsfrage handelt, korrespondiert die Ersatzfeststellung nicht mit der bekämpften Feststellung. Das begriffliche Gegenteil der „Feststellung“, dass die Haustür „die Anforderungen der einschlägigen Gesetze erfüllt“ und auch „der U-Wert der Konstruktion den Normen entspricht“, ist, dass das nicht der Fall ist. Die Ersatzfeststellung zielt demgegenüber nur darauf ab, mit welcher Methode – nach der Ansicht des Klägers – die Übereinstimmung mit Gesetzen bzw Normen ermittelt werden kann und welche Kosten dafür anfallen. Mangels Austauschverhältnisses von bekämpfter Feststellung und Ersatzfeststellung (siehe dazu oben Pkt 2.2) ist die Tatsachenrüge in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt, sodass darauf inhaltlich nicht eingegangen werden kann. Auch den behaupteten Verfahrensmängeln kann daher insoweit keine Bedeutung zukommen.

Insgesamt erweist sich daher auch die Tatsachenrüge als unberechtigt.

3. Zur (impliziten) Rechtsrüge:

Am Ende der Tatsachenrüge führt der Kläger aus, dass eine „(richtige!) CE-Zertifizierung jedenfalls geschuldet sei“. Ein Endverbraucher wie der Kläger könne nicht gehalten sein, mit einem Unternehmer die Einhaltung geltender Rechtsnormen ausdrücklich zu vereinbaren. Vielmehr sei das Vorliegen einer solchen als gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft anzusehen. Selbst wenn man aber der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs folge, wonach das Fehlen der CE-Kennzeichnung nur dann einen Mangel darstelle, wenn deren Vorlage von den Vertragsparteien vereinbart worden sei (7 Ob 43/23h), gelte das – wenn überhaupt – nur für Sachmängel, nicht aber für Rechtsmängel. Ein solcher liege hier auch vor, weil das Fehlen der CE-Kennzeichnung einer Haustür – ebenso wie das Fehlen einer Baubewilligung – „naturgemäß Auswirkungen auf die rechtliche Stellung des Eigentümers“ habe. Bei einer Weiterveräußerung müsse dieser einem Käufer mitteilen, dass unklar sei, ob die Haustür die technischen Normen erfülle, was zu einem merkantilen Minderwert zumindest in Höhe des Klagsbetrags führe.

Da eine unrichtige oder unvollständige Bezeichnung der Rechtsmittelgründe dem Rechtsmittelwerber nicht zum Schaden gereicht, wenn die Rechtsmittelausführungen die Beschwerdegründe deutlich erkennen lassen (RS0041851), ist darauf – auch wenn der Kläger erklärt hat, nur die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung geltend zu machen – inhaltlich einzugehen.

3.1. Unabhängig davon, ob die von der Beklagten nachgereichte CE-Erklärung nicht ohnehin ausreichend ist, hält das Berufungsgericht an seiner – an der höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientierten – Rechtsauffassung fest, dass deren Fehlen nur dann einen Mangel darstellt, wenn deren Vorlage von den Vertragsparteien vereinbart worden ist (7 Ob 43/23h). Der vom Kläger dagegen im Verfahren erster Instanz ins Treffen geführten Literaturmeinung ist ebenso wenig beizupflichten, wie seiner dort ebenfalls vertretenen Auffassung, dass die verwaltungsstrafrechtlich zu ahndende Verwendung eines rechtswidrigen Bauprodukts jedenfalls (auch) als Sachmangel qualifiziert werden müsste.

3.2. Soweit er meint, das Vorliegen einer CE-Kennzeichnung sei eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft im Sinn des § 922 Abs 1 ABGB, ist bereits der oa Entscheidung des Höchstgerichts zu entnehmen, dass das nicht der Fall ist. Es stellt sich daher auch nicht die Frage, ob der Kläger zur insoweit maßgeblichen Verkehrsauffassung (RS0114333) im Verfahren erster Instanz überhaupt ein ausreichendes Vorbringen erstattet hat oder ob insoweit eine im Berufungsverfahren nach § 482 ZPO unzulässige Neuerung vorliegt.

3.3. Ein Rechtsmangel liegt schließlich vor, wenn der Übergeber einer Sache dem Übernehmer nicht die geschuldete Rechtsposition verschafft. Das ist etwa der Fall beim Fehlen einer Betriebsanlagenbewilligung, einer baubehördlichen Bewilligung sowie beim Vorhandensein bücherlicher Lasten (siehe dazu Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 § 923 Rz 143 ff). Die im Zeitpunkt der Übergabe bloß befürchtete mangelnde Rechtsbeständigkeit der EG-Typengenehmigung eines Kraftfahrzeugs, also die bloß befürchtete, aber nicht konkret drohende Aufhebung der Zulassung, ist hingegen kein Rechtsmangel (RS0134605).

Der Kläger kann nicht aufzeigen, inwieweit durch die fehlende CE-Kennzeichnung seine Rechtsposition beeinträchtigt werden soll. Dass daran irgendwelche (bau-)behördlichen Maßnahmen anknüpfen bzw konkret drohten (wie etwa die ggf zwangsweise Entfernung der Tür) behauptet er gar nicht. Daher lässt sich die Situation auch nicht mit der von ihm ins Treffen geführten „fehlenden Baubewilligung“ (die allenfalls zu einem Abbruchbescheid führen kann) vergleichen. Bloß befürchtete, rein faktische Auswirkungen (allfälliger „merkantiler Minderwert“ des Hauses) stellen hingegen keine Beeinträchtigung der Rechtsposition des Klägers dar, zumal er auch nicht vorgebracht hat, dass er sein Wohnhaus alsbald oder irgendwann in der Zukunft (vor einer womöglich ohnehin notwendigen Erneuerung der Haustür, die nach den Feststellungen eine Haltbarkeit von 30 Jahren aufweist) verkaufen will.

3.4. Auf die zuletzt behauptete Verletzung der Warnpflicht durch die Beklagte hinsichtlich der Wahl der Holzart kommt der Kläger in seiner Berufung ebenso wenig zurück, wie auf die sonstigen Mängel, sodass diesbezüglich abgeschlossene Streitpunkte vorliegen, die auch im Rahmen der dem Berufungsgericht obliegenden allseitigen rechtlichen Prüfung nicht mehr aufzugreifen sind (RS0043338, RS0043338 [T17]).

Ob die Klage angesichts des Vorbringens des Klägers zu den finanziellen Folgen jedes einzelnen Mangels für sich bzw in ihrer Gesamtheit sowie zu den vielen weiteren Rechtsgründen, aus denen er zuletzt seine Forderung abzuleiten versuchte, überhaupt noch schlüssig bzw ausreichend bestimmt im Sinn des § 226 ZPO ist, kann dahingestellt bleiben. Zusammengefasst war daher der Berufung ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu klären waren.

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