OLG Linz 4R89/25y

4R89/25yOberlandesgericht30.06.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 4R89/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00400R00089.25Y.0630.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache des Klägers A*, geboren am **, ohne Beschäftigungsangabe, **, **, vertreten durch Dr. Florian Johann Ernst Knaipp, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Beklagte B p.l.c., **, **, **, *, Malta, vertreten durch die BRANDL TALOS Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Datenauskunft und Datenübermittlung (Streitwert EUR 5.000,00), über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 8. April 2025, Cg-10, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte hat ihre Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte betreibt die Website **, auf der sie in Österreich Dienstleistungen im Bereich des Online-Glücksspiels anbietet. Sie verfügt über keine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielrecht. Sie hat ihren Sitz in Malta und untersteht der maltesischen Glücksspielbehörde.

Der Kläger ist in der Gemeinde C* in Österreich wohnhaft und errichtete auf der Plattform der Beklagten ein Spielerkonto, um die dort angebotenen Online-Glücksspiele in Anspruch zu nehmen. Im Rahmen der Registrierung des Spielerkontos gab der Kläger seinen Namen, sein Geburtsdatum, seine Telefonnummer und seine Wohnadresse an. Ebenfalls erfolgten Ein- und Auszahlungen durch den Kläger auf der Plattform. Zu jedem Spieler wird eine Transaktionsliste im Computersystem der Beklagten generiert. Die Einzahlungen werden dabei separat aufgelistet. Die Daten von Nutzern werden zehn Jahre ab dem Datum der Kontoschließung im System der Beklagten aufbewahrt. Solange das Konto aktiv ist, kann auch der Nutzer selbst über die Website Einsicht in seine getätigten Transaktionen nehmen.

Mit anwaltlichem Aufforderungsschreiben vom 4. November 2024 begehrte der Kläger gegenüber der Beklagten die Auskunft über seine personenbezogenen Daten, die die Beklagte verarbeitet. Ferner forderte der Kläger die Beklagte dazu auf, eine Kopie seiner verarbeiteten personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen und Daten im Hinblick auf die Transaktionslisten sämtlicher Accounts des Klägers, welche sämtliche tatsächlich durchgeführten Ein- und Auszahlungen inklusive Durchführungsdatum sowie die jeweils gespielten Spiele beinhalten, zu übermitteln. Weiters forderte der Kläger Angaben zu seinem Gesamtgewinn oder -verlust, Auskunft über die Gewinne oder Verluste aufgrund von Sportwetten und wie hoch diese sind und mit welcher Gesellschaft bzw welchen Gesellschaften der Beklagten ein Vertragsverhältnis zustande gekommen ist.

Der Kläger erhielt von der Beklagten weder Informationen über seine angeforderten personenbezogenen Daten noch über die getätigten Ein- und Auszahlungen noch über realisierte Gewinne oder Verluste. Der Zweck dieses Verfahrens ist, in weiterer Folge auch die Möglichkeit zu haben, den bei den Online-Glücksspielen erlittenen Verlust gerichtlich geltend zu machen.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger gestützt auf Art 15, 79 DSGVO, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Kopie seiner Daten, die Gegenstand der Verarbeitung der Beklagten seien, digital zu übermitteln. Dem anwaltlichen Aufforderungsschreiben vom 4. November 2024, gemäß Art 15 DSGVO Auskunft über die gespeicherten Daten zu geben und eine Datenkopie zu übermitteln, sei nicht entsprochen worden. Dass die Information über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gegebenenfalls auch im Rahmen eines Zivilprozesses genutzt werden könnte, mache das Begehren nicht rechtsmissbräuchlich.

Die Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete, soweit für das Berufungsverfahren wesentlich, zusammengefasst ein, dass einer Person kein Auskunftsrecht nach Art 15 DSGVO zustehe, falls der die Auskunft Begehrende - wie der Kläger - bloß Beweismittel für einen zukünftigen oder gegenwärtigen Zivilprozess erlangen wolle. Erwägungsgrund 63 zur DSGVO stelle klar, dass das Auskunftsrecht die betroffene Person befähigen solle, sich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bewusst zu sein und die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung überprüfen zu können. Das Berufen des Klägers auf das Recht auf Datenauskunft und Datenübermittlung verfolge allerdings nicht das Ziel, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu überprüfen, sondern vielmehr das Ziel, die notwendigen Beweismittel für die hier gegenständlich angestrengte Klage zu sammeln. Vor diesem Hintergrund sei die Berufung auf Art 15 DSGVO rechtsmissbräuchlich.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt.

Ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt bejahte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht das Recht des Klägers auf Auskunft nach Art 15 DSGVO. Gemäß Art 12 Abs 5 DSGVO könne eine Auskunft nur verweigert oder eingeschränkt werden, wenn der Antrag offenkundig unbegründet oder insbesondere im Fall häufiger Antragswiederholung(en) exzessiv sei. Der Verantwortliche sei dafür behauptungs- und beweispflichtig. Dem vom Kläger einmalig - wenn auch anwaltlich - erbrachten Auskunftsersuchen wohne jedenfalls kein exzessiver Charakter inne. Das Auskunftsbegehren des Klägers nach Art 15 DSGVO sei auch nicht rechtsmissbräuchlich oder offenkundig unbegründet, weil es ihm frei stehen müsse, nach oder neben der jedenfalls zulässigen Datenüberprüfung den sich aus diesen Unterlagen allfällig ergebenden Saldo einzuklagen. Der Verantwortliche dürfe den Antrag nicht alleine deswegen ablehnen, weil der Betroffene primär die Beweismittelbeschaffung anstrebe. Ein Auskunftsbegehren sei also nicht offenkundig unbegründet oder rechtsmissbräuchlich, wenn damit datenschutzfremde Ziele verfolgt würden. Schließlich werde häufig eine betroffene Person erst durch die Erfüllung des Auskunftsrechts in die Lage versetzt werden, ihre weiteren Rechte geltend zu machen (OLG Linz 4 R 157/24x: EuGH 20. Dezember 2017, C-434/16, Nowak, Rn 57). Der hier festgestellte Zweck des Verfahrens, nämlich die Eröffnung der Möglichkeit, die gegebenenfalls entstandenen Spielverluste einzuklagen, stelle daher keineswegs einen Ausschlussgrund für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung dar.

Ein von der Beklagten behauptetes Geheimhaltungsinteresse im Sinn des § 4 Abs 6 DSG iVm Art 15 Abs 4 DSGVO wegen einer vermeintlichen Drohung der Schwächung ihrer Prozessposition liege ebenfalls nicht vor. Gemäß § 4 Abs 6 DSG und dem Erwägungsgrund 63 solle das Auskunftsrecht die Rechte und Freiheiten nicht beeinträchtigen. Dies dürfe jedoch nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert werde (6 Ob 29/23x; EuGH 12. Jänner 2023, C-154/21). Die Beeinträchtigung von Rechten Dritter behaupte die Beklagte nicht. Vielmehr gründe ihre Rechtsansicht lediglich auf der Befürchtung der Schwächung ihrer Position im erwarteten Folgeprozess. Eine nähere Begründung bleibe aber aus. Der Kläger begehre lediglich die Auskunft der Daten aus der gemeinsamen Geschäftsbeziehung mit der Beklagten, weshalb das Vorliegen eines „(Betriebs-)Geheimnisses“ nicht ersichtlich sei. Es liege somit kein Verweigerungsrecht der Beklagten vor (OLG Wien 15 R 50/24v).

Die Kostenentscheidung gründete das Erstgericht auf § 41 Abs 1 ZPO. Den Einwendungen der Beklagten gegen das Kostenverzeichnis sei nicht Folge zu geben. Es sei nämlich gerichtsbekannt, dass der Klagevertreter verschiedenste betroffene Parteien in vielen diesem Verfahren gleichartigen Verfahren in Bezug auf Glücksspiele in Verbindung mit Auskunftsansprüchen nach der DSGVO betreue. Aufgrund der Spezialisierung in dieser Sparte sei es für das Gericht nachvollziehbar und erscheine es zweckdienlich, dass sich der Kläger von genau diesem Rechtsanwalt in dieser Rechtssache vertreten lassen möchte. Ob die Wahl eines im Sprengel des Gerichts ansässigen Rechtsanwalts zur Klagevertretung zu genau dem gleichen sachlichen Ergebnis geführt hätte, sei nicht voraussehbar. Der doppelte Einheitssatz für die Tagsatzung am 18. März 2025 sei zuzusprechen gewesen, da der Klagevertreter gemäß § 23 Abs 5 2. Fall RATG an diesem Tag für die Vornahme der Leistung einen anderen Rechtsanwalt beauftragt und keinen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und auf Entschädigung für Zeitversäumnis geltend gemacht habe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens (einschließlich sekundärer Verfahrensmängel), unrichtiger rechtlicher Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel) und unrichtiger Kostenentscheidung mit dem Abänderungsantrag dahin, das Auskunftsbegehren zur Gänze abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt und die Abänderung der Kostenentscheidung dahingehend begehrt, dass dem Kläger um (brutto) EUR 149,90 verminderte Kosten für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochen werden.

Der Kläger erstattete keine Berufungsbeantwortung.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur Mängelrüge:

1.1. Die Berufungswerberin rügt die Unterlassung der Einvernahme des Klägers. Bei Durchführung der Parteivernehmung hätten Feststellungen dazu getroffen werden können, ab wann bzw wie lange der Kläger auf der von ihr betriebenen Website gespielt habe, ob der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, die klagsgegenständlichen Daten selbst auf seinem Spielerkonto abzurufen und es ihm möglich bzw zumutbar gewesen wäre, die begehrten Daten durch Einsicht in das besagte Spielerkonto oder auch durch Einsicht in andere Aufzeichnungen (wie etwa Auszüge von Bank- bzw Kreditkartenkonten) einzuholen oder ob diese Daten ohnehin bereits vorliegen würden.

Die Berufungswerberin übersieht allerdings, dass sie in der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2025 ausdrücklich auf weitere Beweisaufnahmen verzichtet hat (ON 8.3, 3). Schon alleine deshalb kann kein Verfahrensmangel vorliegen.

Davon abgesehen verstieß die Beklagte mit ihrem Beweisantrag in der Klagebeantwortung gegen das Beweisverbindungsverbot, weil sie ihn erst am Ende eines mehrseitigen vermengten Tatsachen- und Rechtsvorbringens zu den ebenso vermengten Themen „Kein Anspruch nach Art 15 DSGVO und Streitwertbemängelung“ stellte (Klagebeantwortung ON 3 S 3 bis 5; vgl RS0039882; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka5, Vor § 266 ZPO Rz 28; Rechberger in Fasching/Konecny3 Vor § 266 ZPO Rz 84; vgl auch Geroldinger in Fasching /Konecny3 § 226 ZPO Rz 212ff; OLG Wien 14 R 48/24t; OLG Linz 1 R 83/24t ua). Das konkrete Thema des Beweisantrags blieb somit im Verborgenen. Das Erstgericht hat jedoch zu den relevierten Themen ohnehin keine Feststellungen getroffen, sodass schon aus diesem Grund die Beklagte mit ihrer Mängelrüge keinen primären Verfahrensmangel beanstandet. Ein primärer Verfahrensmangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO könnte nur vorliegen, wenn das Erstgericht infolge des Unterlassens der beantragten Beweisaufnahme andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hätte (vgl Pimmer in Fasching/Konecny3 § 496 ZPO Rz 57). Hat aber das Erstgericht - wie hier - zu den in der Mängelrüge genannten Themen keine Feststellungen getroffen, könnte im Unterlassen der Beweisaufnahme, vorausgesetzt die Beweisthemen wären rechtlich relevant, nur ein rechtlicher Verfahrensmangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO liegen, der mit Rechtsrüge aufzugreifen wäre (OLG Linz 4 R 57/24s, 6 R 171/24w; OLG Wien 33 R 23/25g; vgl auch Pimmer aaO Rz 55, 58).

1.2. Die Beklagte beanstandet ferner als sekundären Verfahrensmangel, dass keine Feststellungen „zur Rechtsmissbräuchlichkeit“ getroffen worden seien. Ein primärer Verfahrensmangel liegt also nicht vor, ebenso wenig aber auch sekundäre Feststellungsmängel, wie nachstehend in der rechtlichen Beurteilung gezeigt wird. Soweit in diesem Zusammenhang neuerlich die unterlassene Einvernahme des Klägers gerügt wird, ist die Berufungswerberin wiederum auf ihren ausdrücklichen Verzicht auf weitere Beweisaufnahmen zu verweisen.

1.3. Letztlich moniert die Berufungswerberin fehlende Feststellungen zum Grund der Verweigerung der Auskunft. Neben dem Beweisanbot auf Zeugeneinvernahme habe sie auch Protokolle vorgelegt, in denen die Zeugin D* bereits ausgesagt habe und aus denen hervorgehe, wie diese Prüfung ablaufe und weshalb sie Teile der Datenauskunft verweigere. Das Erstgericht habe jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, wie der Prüfungsprozess derartiger Auskunftsanfragen ablaufe und aus welchen Gründen sie sich dazu berechtigt sehe, den Datenauskünften in dem vom Kläger geforderten Sinn nicht zu entsprechen.

Auch hier releviert die Beklagte bloß sekundäre Feststellungsmängel, weshalb ein primärer Verfahrensmangel ausscheidet. Davon abgesehen sind die vermissten Feststellungen, die im Übrigen ohnehin nicht konkretisiert wurden, nicht entscheidungsrelevant, wie sich aus der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung ergibt.

2. Zur Rechtsrüge:

2.1. Die Berufungswerberin vertritt auf das Wesentliche zusammengefasst die Ansicht, dass nach der Grundintention des Art 15 DSGVO, die auch aus ErwGr 63 hervorgehe, ein Anspruch auf Datenauskunft nicht bestehe, wenn der Begehrende damit bloß Beweismittel für einen zukünftigen oder gegenwärtigen Zivilprozess erlangen wolle. Da der Kläger die Auskunft ausschließlich wegen eines angestrebten Gerichtsverfahrens begehre, berufe er sich rechtsmissbräuchlich auf Art 15 DSGVO. Die begehrte Information beeinträchtige die Prozessposition der Beklagten und unterliege daher einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse der Beklagten gemäß § 4 Abs 6 DSG iVm Art 15 Abs 4 DSGVO.

2.2. Gemäß Art 15 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung-VO [EU] 2016/679) hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet wurden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die Information gemäß Art 15 Abs 1 lit a bis h DSGVO, sowie auf kostenlose Übermittlung einer Kopie dieser Daten (Abs 3).

Der Zweck dieses Auskunftsrechts liegt nach dem ErwGr 63 insbesondere darin, dass die betroffene Person Grundlegendes über die Verarbeitung ihrer Daten erfahren kann, insbesondere ob und welche Daten der Verantwortliche über sie verarbeitet und ob dies rechtmäßig geschieht.

Nach Art 12 Abs 5 DSGVO ist die Auskunft unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Bei offenkundig unbegründeten oder - insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung - exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder ein angemessenes Entgelt verlangen, oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.

2.3. Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Art 15 Abs 1 DSGVO steht unter keinen Voraussetzungen. Es muss insbesondere nicht mit einem Rechtsschutzinteresse begründet werden (vgl Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 15 DSGVO Rz 25 mwN). Der Verantwortliche kann den Antrag nicht allein deswegen ablehnen, weil der Betroffene primär die Beweismittelbeschaffung beabsichtigt (vgl Haidinger aaO Rz 14).

Der EuGH stellte in seinem Urteil vom 26. Oktober 2023 zu C-307/22 klar, dass die Auskunftsverpflichtung auch dann besteht, wenn der betreffende Auskunftsantrag mit einem anderen als den in Satz 1 des ErwGr 63 der DSGVO genannten Zwecken begründet wird. Schon daraus, dass die betroffene Person nach der DSGVO nicht verpflichtet ist, ihren Auskunftsantrag zu begründen, folge, dass ein solcher auch nicht davon abhängig sein kann, dass einer der im ersten Satz des 63. ErwGr der DSGVO genannten Gründe geltend gemacht wird (EuGH C-307/22 Rn 38, 43, 51f).

Ein Auskunftsbegehren ist also nicht „offenkundig unbegründet“ oder rechtsmissbräuchlich, wenn damit datenschutzfremde Ziele verfolgt werden. Schließlich wird häufig eine betroffene Person erst durch die Erfüllung des Auskunftsrechts in die Lage versetzt werden, ihre weiteren Rechte geltend zu machen (Haidinger aaO Rz 1 mwN).

Das bedeutet, dass eine Auskunftsverpflichtung auch dann besteht, wenn der Auskunftsberechtigte - hier der Kläger - mit seinem Auskunftsersuchen einen anderen Zweck als jenen, von der Verarbeitung seiner Daten Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, verfolgt (vgl insgesamt auch OLG Linz 1 R 83/24t, 4 R 57/24s, 4 R 157/24x, 6 R 171/24w; OLG Wien 14 R 48/24t).

2.4. Die Rechtsansicht der Beklagten, das Auskunftsersuchen des Klägers sei deshalb rechtsmissbräuchlich, weil er es ausschließlich aufgrund eines im Anschluss anzustrebenden Gerichtsverfahrens begehre, wird vom Berufungsgericht nicht geteilt. Richtig ist, dass (auch) das Unionsrecht unter einem allgemeinen Missbrauchsvorbehalt steht (vgl etwa 9 Ob 102/22y). Entgegen der Ansicht der Beklagten sieht der EuGH einen Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit Auskunftsanträgen nach Art 15 DSGVO dann gegeben, wenn die Anträge (im Sinn von Art 12 Abs 5 Satz 2 DSGVO) „offenkundig unbegründet“ oder - insbesondere im Fall häufiger Wiederholung - „exzessiv“ sind (C-307/22 Rd 31). Für beides bietet der festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt.

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt Rechtsmissbrauch (Schikane) nur dann vor, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Es muss also der Schädigungszweck bzw das unlautere Motiv der Rechtsausübung so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele völlig in den Hintergrund treten. Die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft immer denjenigen, der den Rechtsmissbrauch behauptet (RS0026265 ua).

Weder aus dem festgestellten Sachverhalt noch unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten sind Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch zu erkennen. Das Motiv des Klägers, nach der Auskunftserteilung in weiterer Folge auch die Möglichkeit zu haben, seinen bei Online-Glücksspielen erlittenen Verlust (infolge nichtiger Rechtsgeschäfte) gerichtlich geltend zu machen, ist weder unlauter noch tritt das berechtigte Auskunftsrecht des Klägers hinter ein allenfalls beeinträchtigtes Interesse der Beklagten an der Geheimhaltung der Daten; ein Schädigungszweck ist ebenfalls nicht festgestellt. Es muss dem Kläger selbstverständlich unbenommen bleiben, nach oder neben der jedenfalls zulässigen Datenüberprüfung den sich aus diesen Unterlagen allfällig ergebenden Saldo einzuklagen. Dabei handelt es sich um ein legitimes Interesse des Klägers, das keinesfalls nur auf eine Schädigung der Beklagten hinausläuft. Auch die DSGVO bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Auskunftsrecht zwecks Stärkung der eigenen Position in einem Rechtsstreit verweigert werden dürfe (OLG Linz 4 R 57/24s, 4 R 157/24x, 6 R 171/24w; zuletzt OLG Wien 33 R 23/25g uva).

2.5. Soweit die Berufungswerberin schließlich ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse gemäß § 4 Abs 6 DSG iVm Art 15 Abs 4 DSGVO aufgrund der durch die Informationsherausgabe drohenden Schwächung ihrer Prozessposition (gemeint in einem zukünftigen Leistungsverfahren wegen Glücksspielverlusten) behauptet, begründet sie dies nicht näher. Sie argumentiert nur wieder damit, dass das Auskunftsersuchen (wegen Rechtsmissbrauchs) nicht rechtmäßig sei.

Richtig ist, dass nach § 4 Abs 6 DSG und dem ErwGr 63 der DSGVO das Auskunftsrecht die Rechte und Freiheiten anderer Personen - wozu auch der Verantwortliche zählt -, etwa Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums und insbesondere das Urheberrecht an Software, nicht beeinträchtigen soll (Haidinger aaO Rz 3, 49, 51ff mwN). Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird (ErwGr 63 letzter Satz; vgl auch 6 Ob 19/23x).

Dass Rechte Dritter (bzw ihre eigenen) durch die Entsprechung des Auskunftsbegehrens beeinträchtigt würden, behauptet die Beklagte gar nicht. Vielmehr begründet sie ihre Rechtsansicht ausschließlich mit der von ihr befürchteten Schwächung ihrer Rechtsposition im erwarteten Folgeprozess. Abgesehen davon, dass der Kläger auch im Wege eines Rechnungslegungsbegehrens nach Art XLII EGZPO eine entsprechende Auskunft der Beklagten erzwingen könnte, sodass im Vergleich dazu seine Rechtsposition im Folgeprozess durch die Datenauskunft nicht geschwächt wäre, begehrt der Kläger lediglich die Daten aus einer gemeinsamen Geschäftsverbindung, sodass ein „Geheimnis“ der Beklagten ihm gegenüber nicht ersichtlich ist (vgl zum Begriff des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses: Haidinger aaO Rz 51/1).

2.6. Da somit ein Verweigerungsrecht nicht erfolgreich aufgezeigt werden konnte, besteht der Anspruch des Klägers auf Auskunft im Sinn des Art 15 Abs 1 DSGVO zu Recht, sodass auch die Berufung in der Hauptsache nicht berechtigt ist.

3. Zur Kostenrüge:

Die Berufungswerberin moniert den Zuspruch des doppelten Einheitssatzes für die Tagsatzung vom 18. März 2025. Gemäß § 12 Abs 5 RATG sei die Beiziehung eines Anwaltes, der nicht am Gerichtsort tätig sei, nur dann mit dem doppelten Einheitssatz zu vergüten, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen und diese im erstinstanzlichen Verfahren auch vorgebracht worden seien. Der Kläger habe den Klagevertreter mit der Klagsführung beauftragt. Gründe für dessen Beauftragung seien keine angeführt worden. Der Argumentation des Erstgerichtes zur Zulässigkeit der Verrechnung des doppelten Einheitssatzes aufgrund der gerichtsbekannten Spezialisierung des Klagevertreters sei nicht zu folgen, zumal sich der Rechtsvertreter für die Verhandlung am 18. März 2025 vertreten lassen habe.

Mehrkosten, welche durch die Bestellung eines nicht am Sitz des Prozessgerichtes ansässigen Rechtsanwaltes entstehen, sind nach ständiger Rechtsprechung nur dann zu ersetzen, wenn die Partei selbst nicht am Gerichtsort wohnt, es sei denn, es liegen besondere Gründe für die Bestellung des auswärtigen Rechtsanwaltes durch die am Gerichtsort wohnhafte Partei vor (RS0036203; Obermaier Kostenhandbuch4 Rz 1.254). In einem solchen Fall ist es ohne Bedeutung, ob sich der Kläger eines Rechtsanwaltes bedient, der seine Kanzlei an seinem Sitz oder in einer anderen Stadt hat (RS0036203 [T1]), weil dann hinsichtlich der Mehrkosten kein Unterschied besteht.

Dies bedeutet, dass der in C* wohnende Kläger für das in ** geführte Verfahren ohne für ihn nachteilige Folgen einen auswärtigen Rechtsanwalt eines beliebigen Ortes beauftragen durfte (9 Ob 51/13k, 7 Ob 198/20y ua), und zwar ohne besondere Gründe dafür bescheinigen zu müssen (OLG Linz 4 R 138/21y, 4 R 103/22b uva). Dem Kläger gebührt daher schon aus diesem Grund der Ersatz des doppelten Einheitssatzes für die Tagsatzung vom 18. März 2025.

Der Berufung musste daher insgesamt ein Erfolg versagt bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50, 40 ZPO.

Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes hatte zu unterbleiben, weil es sich nach gefestigter höchstgerichtlicher Rechtsprechung beim Auskunftsanspruch nach der DSGVO um einen höchstpersönlichen Anspruch handelt, der einer Bewertung durch Geld nicht zugänglich ist (vgl RS0042418 [T12, T17], insbesondere 6 Ob 127/20z; OLG Wien 14 R 48/24t; OLG Linz 1 R 83/24t ua).

Die ordentliche Revision war gemäß § 502 Abs 1 ZPO zuzulassen, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung insbesondere in Glücksspielverfahren zu der Frage fehlt, ob ein DSGVO-Auskunftsbegehren verweigert werden kann, wenn der Auskunftsberechtigte damit einen anderen Zweck als jenen, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu überprüfen, verfolgt.

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