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8Bs109/25y•OLG Linz 8Bs109/25y
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende, Mag. Haidvogl, BEd, und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 11. Juni 2025, HR*-8, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* B*, geboren am **, verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit a StPO fortgesetzt.
Dieser Beschluss ist längstens wirksam bis 1. September 2025.
BEGRÜNDUNG:
Bei der Staatsanwaltschaft Linz behängt zu St* ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen A* B* – sowie zwei weitere bis dato unbekannte Mittäter – wegen des Verdachts des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB.
Der Beschuldigte B* wurde am 9. Juni 2025, 6:34 Uhr, durch die Kriminalpolizei aus eigener Macht (§§ 170 Abs 1 Z 1, 171 Abs 2 Z 1 StPO) festgenommen, wobei im Zuge der Festnahme bei ihm auch ein Bargeldbetrag iHv EUR 3.190,92 (ON 2.2, 4) sichergestellt werden konnte.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.1) wurde über A* B* vom Landesgericht Linz am 11. Juni 2025 nach Vernehmung als Beschuldigter zu seinen persönlichen Daten und zur Sache die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 2 StPO und der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit a StPO (mit längster Wirksamkeit bis 25. Juni 2025) verhängt (ON 8).
Dagegen richtet sich die binnen offener 14-Tage-Frist (§ 88 Abs 1 StPO; Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 174 Rz 26/1) erhobene Haftbeschwerde (ON 16) des Beschuldigten, welche (primär mangels Haftgrundes) auf eine Enthaftung, hilfsweise gegen gelindere Mittel abzielt.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Die Verhängung der Untersuchungshaft setzt voraus, dass der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig ist. Ein solcher dringender Tatverdacht besteht bei einem – ohne bestimmte Beweisregel (RIS-Justiz RS0114244) – aufgrund von hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten angenommenen höheren Grad der Wahrscheinlichkeit der Tatverübung (11 Os 41/18s; RIS-Justiz RS0040284 und RS0107304; Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 3 mwN).
Das Beschwerdegericht geht – in Übereinstimmung mit dem Erstgericht – im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (§§ 89 Abs 2b, 174 Abs 4 zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS0116421 und RS0120817) auf Feststellungsebene vom Vorliegen des folgenden dringenden Tatverdachtes (§ 173 Abs 1 StPO) des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB aus:
A* B* habe am 9. Juni 2025 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei – bis dato unbekannten und flüchtigen – Mittätern mit Gewalt gegen eine Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem B* zunächst C* D* in ein Altstadtlokal einsperrte, und sie sodann vor dem Lokal zu dritt den E* F* körperlich bedrängten, schubsten, ihm Faustschläge versetzten und ihm in weiterer Folge eine Kellnerbrieftasche mit zumindest ca. EUR 3.590,-- an Bargeld aus seiner Hosentasche entrissen.
Dieser in der Beschwerde ohnedies nicht explizit kritisierte Tatverdacht gründet auf den bisherigen Ermittlungsergebnissen, allen voran der vor dem Erstgericht abgelegten geständigen Verantwortung des Beschuldigten (ON 7), wonach B* einige Stunden vor dem Vorfall seine beiden Komplizen kennengelernt habe und sie die Tat „aus dem Moment heraus“ entschieden hätten, wobei der Beschuldigte jedoch einräumte, dass ihnen zuvor sehr wohl „Geldbörsen“ aufgefallen seien, bevor sie schließlich das Opfer F* „geschlagen und ausgeraubt“ hätten (ON 7, 3). Neben den belastenden Aussagen (vgl auch Amtsvermerk ON 2.16) der Opfer C* D* (ON 2.7) und E* F* (ON 2.8) fußt der dringende Tatverdacht im Übrigen auch auf der Dokumentation der objektiven Tatabläufe durch die vorliegenden Aufnahmen der Videoüberwachung der Bereiche *, gasse sowie Fa. G (ON 9.2; Lichtbilder ON 2.11). Schließlich konnte der mutmaßliche Großteil der Raubbeute auch im Zuge der Festnahme beim Beschuldigten B sichergestellt werden, welcher laut Bericht Geldscheine in einer Gesamtsumme von EUR 3.175,00 in seiner vorderen rechten Hosentasche eingesteckt gehabt habe (ON 2.2, 4), wobei sich in der ebenfalls aufgefundenen geraubten Geldbörse Münzen im Wert von EUR 15,92 befunden hätten, und B überdies behauptete, EUR 400,-- an seine Komplizen übergeben zu haben (ON 7, 4).
Da der bekämpfte Beschluss keine expliziten Sachverhaltsgrundlagen zur inneren Tatseite enthält, ist auf Feststellungsebene wie folgt zu ergänzen:
Dem Beschuldigten kam es nach der bestehenden dringenden Verdachtslage geradezu darauf an, D* bzw F* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den beiden Mittätern die Geldbörse samt Inhalt unter Anwendung von Gewalt (auch) in Form von Schlägen wegzunehmen bzw abzunötigen, um durch deren Zueignung sich bzw seine beiden Komplizen unrechtmäßig zu bereichern.
Der dringende Tatverdacht zur subjektiven Tatseite folgt bereits aus dem objektiven Tathergang, wobei der Beschuldigte – nach anfänglich leugnender Verantwortung vor der Kriminalpolizei (ON 2.8) – im Zuge des Pflichtverhörs (ON 7) zugab, den verübten Raub mit seinen beiden Komplizen – behaupteterweise spontan „aus dem Moment“ heraus (ON 7, 3), letztendlich aber doch perfide vorausgeplant – begangen zu haben, weil sie „so Geldbörsen gesehen“ hätten. Insoweit schilderte das Raubopfer F*, dass die drei Männer durch Vorspiegelung, in „ihrer eigenen Bar weiterfeiern“ zu wollen, ihn und seinen Onkel D* vor das Lokal H* gelockt hätten, in welches D* unmittelbar nach Eintritt in das Lokalinnere eingesperrt worden sei (ON 2.8, 4; vgl auch ON 2.7, 4). Dieses Vorgehen laut der bestehenden dringenden Verdachtslage zeigt deutlich auf, dass der Beschuldigte B* zielgerichtet und mit nicht unerheblicher Heimtücke den ihm vom Zeugen I* J* (ON 14.3, 4) geborgten Lokalschlüssel dazu verwendet habe, D* durch Einsperren in das Lokal von seinem jüngeren Begleiter F* zu trennen, um die bestehende Überzahl der insgesamt drei Mittäter gegenüber F* weiter zu aggravieren.
Neben der Dringlichkeit des Tatverdachtes liegt auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit a StPO – der Beschwerde zuwider – vor.
Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO ist anzunehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete Straftat mit schweren Folgen. Bei einem Raub nach § 142 Abs 1 StGB sind bereits nach allen konkreten Tatauswirkungen und im Hinblick auf den schon in der Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Störwert schwere Folgen zu befürchten (12 Os 80/01 mwH). Ungeachtet der in der Haftbeschwerde referierten mildernden Umstände (Unbescholtenheit, Geständnis) zeugt die angelastete Tat von einem intensiven Täterwillen und weist erhebliche kriminelle Energie auf, zumal der Raub nicht nur in verabredeter Verbindung von insgesamt drei Tätern nach Sonnenaufgang auf offener Straße begangen, sondern auch – wie oben ausgeführt – zielgerichtet geplant und durchgeführt worden sei, nachdem C* D* förmlich in die Falle gelockt worden sei, um die vergrößerte zahlenmäßige Überlegenheit gegenüber F* zur gewaltsamen Wegnahme der in engen Fokus genommen Raubbeute auszuspielen. Dieser sich aus der bestehenden dringenden Verdachtslage ergebende Tatablauf spricht auch gegen die Beschwerdeargumentation, wonach sich B* wegen der auf den Konsum von sechs bis sieben Gläsern Whisky und Tequila zurückzuführenden Alkoholisierung zur Tat habe hinreißen lassen. Anzumerken bleibt, dass beim Beschuldigten im Zuge der am 9. Juni 2025 bis 8:15 Uhr durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung eine Beeinträchtigung durch Alkohol weder zum Zeitpunkt der Untersuchung noch zum Zeitpunkt des Vorfalls festgestellt worden sei (ON 2.12, 3). Mit Blick auf die tristen finanziellen Verhältnisse (ON 2.3) des beschäftigungslosen Beschuldigten und dessen – aus der Tat erschließbar – rücksichtslose Einstellung gegenüber den Rechtsgütern Vermögen und körperliche Unversehrtheit ist die eminente Gefahr zu bejahen, dass der Beschuldigte auf freiem Fuß weitere strafbare Handlungen mit schweren Folgen wie die ihm nunmehr zur Last gelegte Tat (insbesondere in Form weiterer nach § 142 Abs 1 StGB strafbarer Handlungen) begehen werde.
Hingegen liegt der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 173 Abs 1 und 2 Z 2 StPO) nicht vor. Dieser Haftgrund setzt voraus, dass aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versuchen. Die konkreten Anhaltspunkte für eine derartige Gefahr müssen sich aus dem aktuellen Einzelfall ergeben, wobei bloße Möglichkeiten oder allgemeine Erfahrungstatsachen nicht ausreichen (Haißl in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 1² § 173 Rz 49; Pauer in LiK-StPO § 173 Rz 21; Kier/Wess, HB Strafverteidigung² Rz 9.33 mwH). Wurden bereits sämtliche relevanten Zeugen vernommen oder hat der Beschuldigte selbst ein umfassendes Geständnis abgelegt, kann Verdunkelungsgefahr grundsätzlich nicht mehr angenommen werden (Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 7.750; Pauer in LiK-StPO § 173 StPO Rz 21; krit Nimmervoll, Haftrecht³ Rz 531). Fallspezifisch wurden die involvierten Zeugen D* (ON 2.7), F* (ON 2.8) sowie J* (ON 14.3) bereits einvernommen, wobei neben der Auswertung der Daten des beschlagnahmten Mobiltelefons (Anordnung ON 6; Zwischenbericht ON 14.2, 3) lediglich Ermittlungen zur Identität der noch unbekannten Komplizen ausständig sind. Der Beschuldigte war zum Tatablauf geständig (ON 7), wobei er zu seinen Komplizen behauptete, weder Namen noch Kontaktdaten zu kennen. Allerdings wirkte der Beschuldigte insoweit an den Ermittlungen mit, dass er angab, dass sich die Mittäter öfter in den Lokalen „K*“ und „L*“ aufhalten würden (ON 7, 4). In der Haftbeschwerde wird schließlich die Identität des „M*“ (samt Adressangaben) als einer der vermeintlichen Komplizen releviert (ON 16, 2). Wenngleich mit dem Erstgericht darin Übereinstimmung besteht, dass noch nicht alle Mittäter ausgeforscht und festgenommen werden konnten, reicht die Möglichkeit, dass B* seine Mittäter „derzeit decken“ würde, zur Begründung von Verdunkelungsgefahr nicht aus, zumal dieser Haftgrund nicht aus einer mangelnden Bereitschaft des Beschuldigten abgeleitet werden kann, die Identität seiner Komplizen preiszugeben (12 Os 7/10m; Kier/Wess, HB Strafverteidigung² Rz 9.33 mwH; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 7.750). Auch aus der Aktenlage lassen sich keine sonstigen konkreten Tatsachen festmachen, welche darauf hinweisen, dass ein Versuch, die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen, seitens des Beschuldigten unternommen werden würde.
Dem angezogenen Haftgrund der Tatbegehungsgefahr kann aufgrund seiner Intensität und der sich in der Art der strafbaren Handlung manifestierenden beträchtlichen kriminellen Energie des – zudem finanziell schlecht situierten – Beschwerdeführers durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO, etwa – mit Blick auf den von der Haftbeschwerde relevierten Alkoholkonsum – durch Weisung, sich alkoholischer Getränke zu enthalten, nicht effektiv begegnet werden.
Von einer Unverhältnismäßigkeit der seit 11. Juni 2025 andauernden Untersuchungshaft kann angesichts des Gewichts der Straftat, des mit der Tat verbundenen sozialen Störwerts und der konkreten Straferwartung ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 142 Abs 1 StGB) im Fall eines verdachtslagekonformen Schuldspruchs mit Blick auf die absehbare Dauer der Haft nicht die Rede sein.
Der Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts auf Fortdauer der Untersuchungshaft löst eine neue Haftfrist von zwei Monaten aus (§§ 174 Abs 4 zweiter Satz, 175 Abs 2 Z 3 StPO; RIS-Justiz RS0133908). Konkret fällt das Fristende auf den 1. September 2025 als nächsten Werktag (§ 84 Abs 1 Z 5 StPO).
Mitteilung gemäß § 174 Abs 3 Z 5, Abs 4 StPO iVm § 175 Abs 3 bis 5 StPO:
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht die Durchführung der Haftverhandlung vor Ablauf der Haftfrist wegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich ist – diesfalls kann die Haftverhandlung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage verlegt werden (§ 175 Abs 3 StPO). Der Beschuldigte kann durch seinen Verteidiger auf die Durchführung einer bevorstehenden Haftverhandlung verzichten (§ 175 Abs 4 StPO). Nach Einbringen der Anklage ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt; Haftverhandlungen finden nach diesem Zeitpunkt nur statt, wenn der Angeklagte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann (§ 175 Abs 5 StPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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