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11Rs42/25p•OLG Linz 11Rs42/25p
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Dr. Patrick Eixelsberger und Mag. Herbert Ratzenböck sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Peter Wolfartsberger (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Dino Menkovic (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **straße **, **, vertreten durch Mag. Markus Hager, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, , vertreten durch ihre Angestellte Mag.a B, wegen Berufsunfähigkeitspension über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. Jänner 2025, Cgs-53, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 731,90 (darin enthalten EUR 121,98 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Im Berufungsverfahren ist unstrittig, dass die am ** geborene Klägerin aufgrund der von ihr im maßgeblichen Beobachtungszeitraum ausgeübten qualifizierten technischen Angestellentätigkeit Berufsschutz als Produktionstechnikerin genießt.
Mit dem Bescheid vom 12. 5. 2022 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 7. 12. 2020 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab und sprach aus, dass kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung, kein Anspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation und kein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Die Klägerin begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage, die Beklagte zur Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 1. 2021 zu verpflichten, in eventu den Anspruch der Klägerin auf Rehabilitationsgeld und auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation als zu Recht bestehend festzustellen. Sie sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage, die Tätigkeit als Produktionstechnikerin oder eine ihr zumutbare Tätigkeit auszuüben. Insbesondere führe zu einem Ausschluss der Verweisbarkeit, dass wegen der Unmöglichkeit einer Wohnsitzverlegung und des Wochenpendelns auf den regionalen Arbeitsmarkt abzustellen sei, wobei Verkehrsmittel nur noch außerhalb der Stoßzeiten verwendbar seien und ein fußläufig erreichbarer Arbeitsmarkt für Produktionstechnikerinnen in der Wohnsitzgemeinde der Klägerin nicht existiere.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wandte ein, nach den Ergebnissen des bei ihr durchgeführten Verfahrens sei die Klägerin in der Lage, die im nach § 273 Abs 1 ASVG maßgeblichen Beobachtungszeitraum zumindest überwiegend ausgeübte bzw eine innerhalb des Verweisungsfeldes liegende Berufstätigkeit weiter auszuüben. Insbesondere sei der regionale Arbeitsmarkt mit dem eigenen PKW erreichbar, wobei die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zur Gänze ausgeschlossen sei und die Klägerin in einer Pendlergemeinde wohne.
Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Erstgericht zusammengefasst fest, dass seit 1. 1. 2021 vorübergehende, mehr als sechs Monate andauernde Berufsunfähigkeit der Klägerin vorliegt, dass die Klägerin Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation und Anspruch auf Gewährung von Rehabilitationsgeld im gesetzlichen Ausmaß hat, und dass berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig bzw nicht zumutbar sind. Es legte den auf den Seiten 2 bis 4 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind auszugsweise wie folgt wiederzugeben:
[…]
Aufgrund dieser [psychiatrischen] Erkrankung kann die Klägerin Arbeiten mit durchschnittlichem Zeitdruck erledigen. […] Auszuschließen sind Tätigkeiten, welche Teamfähigkeit in einem durchschnittlichen Maß erfordern. […]
Der Klägerin ist eine Tages- und Wochenarbeitszeit im Ausmaß von fünf Stunden pro Tag und 25 Stunden pro Woche zumutbar. […] Die Klägerin kann ein öffentliches Verkehrsmittel zu Stoßzeiten nicht benützen. Eine Wohnsitzverletzung oder Wochenpendeln ist ihr nicht zumutbar.
Das beschriebene Zustandsbild besteht seit Antragstellung im Dezember 2020. Eine Verbesserung des Leistungskalküls kann nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Eine Besserung desselben innerhalb der nächsten 12 Monate ist möglich, aber nicht wahrscheinlich.
Unter Zugrundelegung dieses Leistungskalküls ist die Klägerin zwar in der Lage, weiterhin Tätigkeiten an einem Computerarbeitsplatz durchzuführen. Die fraglichen Arbeitsplätze für Produktionstechnikerinnen sind PC-Arbeitsplätze. Produktionstechnikerinnen haben dabei etwa Planungsarbeiten am PC sowie Planzeichnungen zu verrichten, Leistungskennzahlen auszuwerten, Dokumentationen zu erstellen und zu protokollieren. An diesen Einzelarbeitsplätzen bestehen keine höheren Anforderungen an die Teamfähigkeit durch die Notwendigkeit, Personal zu führen oder anzuleiten. Die gelegentliche Teilnahme an Besprechungen ist aber erforderlich. Es handelt sich um Arbeitsplätze, die auch nicht mit einer besonderen Verantwortung einhergehen. Die Anleitungen werden vom Gruppen- oder Teamleiter formuliert, eine besondere Entscheidungskompetenz wird dabei ebenfalls nicht gefordert.
Ausgehend vom Wohnort der Klägerin in C*, **straße **, kann die Klägerin im Radius einer zumutbaren Tagespendlerdistanz (definiert als ca eine Stunde Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln, einschließlich des innerstädtischen Anmarschweges zum öffentlichen Verkehrsmittel) den Raum **, aber auch ** innerhalb einer Stunde Fahrtzeit nicht erreichen. Dies wäre ihr nur durch Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zu den Hauptverkehrszeiten möglich, was der Klägerin aber aufgrund ihrer Erkrankung nicht zumutbar ist. Außerhalb der Stoßzeiten ist jeweils eine Zeit von mehr als einer Stunde Fahrzeit in den oberösterreichischen Ballungsraum anzusetzen. Ein nennenswerter Arbeitsmarkt in einer Anzahl von zumindest 30 Arbeitsplätzen, bei denen sämtliche Kalkülseinschränkungen berücksichtigt werden und den die Klägerin innerhalb einer zumutbaren Pendlerzeit von maximal einer Stunde erreichen könnte, ist nicht vorhanden.
Die Gemeinde C* ist eine typische Pendlergemeinde. 76 % der Arbeitnehmer pendeln zur Durchführung der beruflichen Tätigkeit in näher oder weiter entfernte Nachbargemeinden oder in Ballungszentren aus. Die meisten Pendler in der Gemeinde C* nutzen das eigene Fahrzeug, um zur Arbeit zu gelangen. Nur ein geringer Teil von etwa 10 % bis 15 % der Pendler fährt mit dem Auto bis zur nächsten Verkehrshaltestelle.
Die Klägerin verfügt über einen PKW. Die Klägerin nützt den PKW regelmäßig.
In der rechtlichen Beurteilung erwog das Erstgericht zusammengefasst, dass die Klägerin Berufsschutz genieße und sie in Ermangelung eines ausreichenden regionalen Arbeitsmarktes in ihrem Berufsfeld nicht verweisbar sei. Ausgehend davon, dass die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu Stoßzeiten ausgeschlossen sei, sei bezogen auf das Berufsfeld der Klägerin ein ausreichender regionaler Arbeitsmarkt deshalb nicht vorhanden, weil innerhalb einer zumutbaren Tagespendelzeit von höchstens einer Stunde mit öffentlichen Verkehrsmitteln außerhalb der Stoßzeiten keine 30 geeigneten Arbeitsplätze vorhanden seien, bei denen sämtliche Einschränkungen der Klägerin Berücksichtigung fänden. Wenngleich der Klägerin ein privates Kraftfahrzeug zur Verfügung stehe, treffe einen Versicherten nach ständiger Rechtsprechung keine Verpflichtung zur Zurücklegung des Arbeitsweges mit dem eigenen PKW, wenn öffentliche Verkehrsmittel nicht zumutbar benützt werden könnten. Da eine Besserung des Zustandsbildes potentiell möglich sei und die Berufsunfähigkeit daher nicht dauerhaft vorliege, habe die Klägerin Anspruch auf Rehabilitationsgeld.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Im Rahmen der allein ausgeführten Rechtsrüge argumentiert die Berufung zusammengefasst, dass die Klägerin bei Benützung ihres PKW einen ausreichend großen regionalen Arbeitsmarkt erreichen könne. Bei einem Wohnort, die wie die Wohnsitzgemeinde der Klägerin durch Massenverkehrsmittel schlecht aufgeschlossen sei, sodass die Wege zum bzw vom Arbeitsplatz üblicherweise mit privaten Verkehrsmitteln getätigt würden, sei nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Zumutbarkeit der Nutzung des privaten Kraftfahrzeuges für den Arbeitsweg zu berücksichtigen. Ein genereller Ausschluss der Verwendung von öffentlichen Verkehrsmitteln sei nicht gegeben, da der Klägerin ausgehend von den Feststellungen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumindest außerhalb der Stoßzeiten möglich sei. Zudem sei die - der Beklagten mangels der dafür notwendigen Kenntnisse nicht mögliche - Prüfung erforderlich, ob innerhalb der der Klägerin möglichen und zumutbaren Gehstrecke eine entsprechende Anzahl von adäquaten Arbeitsplätzen zur Verfügung stehe.
2. Die einschlägige Rechtslage lässt sich wie folgt zusammenfassen:
3.1. Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG ist auch dann eingetreten, wenn der Versicherte aus medizinischen Gründen nicht mehr imstande ist, in zumutbarer Weise einen Arbeitsplatz zu erreichen. Ob diese Voraussetzung besteht, ist eine Rechtsfrage, die ausgehend von den Tatsachenfeststellungen über die körperlichen und geistigen Einschränkungen des Versicherten zu klären ist. Es sind dazu Feststellungen erforderlich, welche Strecke der Versicherte zu Fuß zu bewältigen imstande ist, ob er in der Lage ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen und welche Einschränkungen dabei allenfalls bestehen (RS0085098). Nach der Rechtsprechung ist ein Versicherter so lange nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, als er ohne wesentliche Einschränkungen ein öffentliches Verkehrsmittel benützen und vorher sowie nachher ohne unzumutbare Pausen eine Wegstrecke von jeweils 500 m zurücklegen kann (RS0085049). Kann ein Versicherter ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benützen, ist zu prüfen, ob im Umkreis der ihm möglichen und zumutbaren Gehstrecke eine entsprechende Zahl von adäquaten Arbeitsplätzen zur Verfügung steht (vgl RS0084939). Die Gehstrecke kann im Einzelfall pro Wegstrecke auch deutlich mehr als 500 m betragen (vgl 10 ObS 31/88: 2 km; siehe zu all dem im Übrigen auch Sonntag in Sonntag16 § 255 ASVG Rz 50 ff).
3.2. Bei Beurteilung dieser Frage kommt es grundsätzlich nicht auf die Verhältnisse am Wohnort des Versicherten, sondern auf die Verhältnisse am allgemeinen Arbeitsmarkt an, weil der Versicherte sonst durch die Wahl seines Wohnortes die Voraussetzungen für die Gewährung einer Pension beeinflussen könnte. Ein abgelegener Wohnort des Versicherten hat daher als persönliches Moment ebenso wie andere persönliche Umstände - wie etwa die mangelhafte Beherrschung der Landessprache - bei der Beurteilung der geminderten Arbeitsfähigkeit grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (RS0085017, RS0084871). Sofern nicht medizinische Gründe entgegenstehen, hat der Versicherte daher durch entsprechende Wahl seines Wohnortes, allenfalls Wochenpendeln, die Bedingungen für die Erreichung des Arbeitsplatzes herzustellen, die für Arbeitnehmer im Allgemeinen gegeben sind (RS0085017 [T7], RS0085049 [T10]). Diese Grundsätze gelten in der Regel auch für die Verweisung auf Teilzeitarbeitsplätze (10 ObS 28/18t; RS0084939 [T15] = RS0085017 [T8] = RS0084871 [T5]). Steht demnach ein aus medizinischen Gründen gegebener Ausschluss von Wochenpendeln oder auch der Verlegung des Wohnsitzes nicht fest, kommt es auf die im gesamten Bundesgebiet vorhandenen Arbeitsplätze an. In diesem Fall ist die Anzahl der am regionalen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Arbeitsplätze grundsätzlich nicht entscheidungsrelevant (10 ObS 165/13g; 10 ObS 71/12g ua; im Übrigen Sonntag aaO § 255 ASVG Rz 58).
3.3. Sind hingegen - wie im vorliegenden Fall in Bezug auf die Klägerin - Wohnsitzverlegung und Wochenpendeln nicht möglich und ist daher der Versicherte nur zum Tagespendeln in der Lage, kommt es darauf an, ob im Umkreis der dem Versicherten möglichen Gehstrecke oder in dem durch die Benützbarkeit eines Massenverkehrsmittels erweiterten Umkreis eine entsprechende Zahl von adäquaten Arbeitsplätzen zur Verfügung steht (RS0084994). Für die Verweisung des Versicherten auf den ihm solcherart offenstehenden regionalen Arbeitsmarkt ist es erforderlich, dass in dem regional begrenzten, durch Tagespendeln in zumutbarer Weise erreichbaren Umkreis mindestens 30 offene oder besetzte Arbeitsplätze vorhanden sind, die das Leistungskalkül des Versicherten nicht überschreiten (vgl RS0084415 [insb T1, T3, T9], RS0084939 [T11], RS0124116; im Übrigen Sonntag aaO § 255 ASVG Rz 13 ff).
4.1. Dabei ist ein Versicherter, der zur Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht in der Lage ist, nicht verpflichtet, den Weg zum Arbeitsplatz mit dem eigenen Kraftfahrzeug zurückzulegen (RS0085083). Dem liegt die Rechtsauffassung zugrunde, dass sonst vom Versicherten, der bereits den überwiegenden Teil der Anschaffungskosten für den PKW getragen hatte, unter Berücksichtigung der regelmäßigen Betriebskosten des Fahrzeuges für die Zurücklegung des Weges zum Arbeitsplatz ein finanzieller Einsatz verlangt würde, der erheblich über dem der Mehrheit der Versicherten liegt, denen die Möglichkeit zur Verfügung steht, ein öffentliches Verkehrsmittel zum Arbeitsplatz zu benützen. Sofern nicht die Anschaffungskosten für das Fahrzeug zur Gänze oder fast zur Gänze vom Sozialversicherungsträger getragen werden, ist daher die allfällige Tatsache, dass dem Versicherten ein PKW zur Verfügung steht, bei der Prüfung der Frage, ob er zur Zurücklegung des Anmarschweges zum Arbeitsplatz in der Lage ist, grundsätzlich außer Betracht zu lassen (10 ObS 347/88; Sonntag aaO § 255 ASVG Rz 57).
4.2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz anerkennt die Rechtsprechung lediglich in jenen Fällen, in denen das am abgelegenen Wohnort des Versicherten vorhandene faktische Angebot an Massenverkehrsmitteln nicht für die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes mit Hilfe von öffentlichen Verkehrsmitteln genügt. Wenn nämlich der Wohnort des Versicherten abgelegen und daher durch öffentliche Verkehrsmittel kaum oder nur schlecht erschlossen ist, sodass in der betreffenden Wohngegend die Wege zum und vom Arbeitsplatz bzw zum und vom nächsten öffentlichen Verkehrsmittel üblicherweise mit dem privaten Fahrzeug zurückgelegt werden und es sich daher dabei um eine sogenannte Pendlergemeinde handelt, kommt das oben (4.1.) erörterte Kostenargument nicht zum Tragen, weil alle Versicherten in vergleichbarer Situation zum Erreichen ihres Arbeitsplatzes auf die Verwendung eines privaten Fahrzeuges angewiesen sind. In solchen Fällen ist für die Beurteilung der Erreichbarkeit einer hinreichenden Anzahl von Arbeitsplätzen auf dem regionalen Arbeitsmarkt maßgebend, ob der Versicherte die Wege zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte in zumutbarer Weise mit einem privaten Fahrzeug - gegebenenfalls in Kombination mit einem erst mit Hilfe des privaten Fahrzeugs zu erreichenden öffentlichen Verkehrsmittel - zurücklegen kann (vgl 10 ObS 153/02a mHa 10 ObS 34/93; zB auch 10 ObS 121/09f, 10 ObS 145/14t, 10 ObS 156/14k, 10 ObS 28/18t, 10 ObS 42/18a; RS0084907, RS0085083 [T1, T3, T4, T5]).
4.3. Wie die Analyse der solche Ausnahmefälle im Einzelnen anerkennenden Judikatur zeigt, kommt eine derartige Abkehr vom oben (4.1.) dargelegten Grundsatz der Unbeachtlichkeit des Vorhandenseins eines privaten Fahrzeugs freilich nur in jenen Fällen in Betracht, in denen der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels für die Erreichung eines hinreichenden regionalen Arbeitsmarktes gerade nicht gesundheitliche bzw medizinische Gründe entgegenstehen, sondern der Erreichbarkeit eines relevanten Arbeitsmarktes mit Hilfe von Massenverkehrsmitteln allein das - eine entsprechende Pendlergemeinde mit der üblichen Nutzung privater Fahrzeuge kennzeichnende (vgl 10 ObS 145/14t) - unzureichende Angebot an hierfür geeigneten öffentlichen Verkehrsmitteln am Wohnort des Versicherten entgegensteht. Bereits die diese Judikaturlinie einleitenden Entscheidungen zu 10 ObS 34/93 und 10 ObS 153/02a hatten jeweils Konstellationen zum Gegenstand, in denen dem/der Versicherten die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unstrittig nicht aus medizinischen Gründen, sondern (bloß) aufgrund seines/ihres abgelegenen Wohnortes unmöglich war. Entsprechendes gilt in Ansehung der diese Rechtsprechung in weiterer Folge fortsetzenden Entscheidungen zu 10 ObS 121/09f, 10 ObS 145/14t, 10 ObS 156/14k, 10 ObS 28/18t, 10 ObS 42/18a und 10 ObS 47/18m, denen jeweils zugrundelag, dass der/die betreffende Versicherte nach den getroffenen Feststellungen zur Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (ohne diesbezüglich festgestellte Einschränkungen) in der Lage war. Auch in dem zu 10 ObS 110/21f behandelten Fall stand die Fähigkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gar nicht in Zweifel. Ein anderes Bild ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung zu 10 ObS 126/22k, da die dortige Klägerin ebenfalls zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel imstande war und es bloß an der Situierung ihres Wohnsitzes in einer Pendlergemeinde lag, dass dort kein - benützbares, weil behindertengerechtes - öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung stand, das ihr die Zurücklegung des Arbeitsweges zu einer Arbeitsstelle ermöglichen hätte können.
5. Die oben (4.2.) referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung zur (ausnahmsweisen) Verweisung auf die Benützung eines eigenen Fahrzeuges in Pendlergemeinden betrifft somit ausschließlich Fälle, in denen gesundheitliche bzw medizinische Gründe die Fähigkeit des Versicherten zur Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht beeinträchtigen, sodass nur unter dieser Prämisse im Weiteren zu prüfen ist, ob dem Versicherten vor dem Hintergrund der Lage seines Wohnsitzes in einer durch Massenverkehrsmittel schlecht aufgeschlossenen Pendlergemeinde die Verwendung eines ihm zur Verfügung stehenden Fahrzeuges zuzumuten ist. Dies ist auch unter dem Gedanken in sich schlüssig und folgerichtig, dass gerade nur unter der Voraussetzung einer durch gesundheitliche bzw medizinische Gründe nicht eingeschränkten Fähigkeit zur Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln die durch die Lage des Wohnortes bedingte schlechte Erreichbarkeit eines relevanten Arbeitsmarktes mit Massenverkehrsmitteln ein - bei der Beurteilung der geminderten Arbeitsfähigkeit unbeachtlicher - bloßer persönlicher Umstand ist. Wählt der Versicherte seinen Wohnort in einer Wohngegend, in der die Verwendung eines privaten Fahrzeuges für die Zurücklegung der Arbeitswege üblich ist, sodass er sich unabhängig von seiner gesundheitlichen Verfassung insoweit in der gleichen Situation wie alle in einer Pendlergemeinde wohnhaften Versicherten befindet, so liegt ebenjene Konstellation vor, in der das einer Verpflichtung zur Zurücklegung des Arbeitsweges mit dem eigenen Fahrzeug grundsätzlich entgegenstehende Kostenargument (siehe oben 4.1.) keine Bedeutung hat (vgl insb 10 ObS 153/02a).
6. Wenn aber nicht bloß die Lage des Wohnortes in einer (mit Massenverkehrsmitteln schlecht aufgeschlossenen) Pendlergemeinde bestimmend für die mangelnde Erreichbarkeit eines hinreichenden regionalen Arbeitsmarktes mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist, sondern vielmehr gesundheitliche Gründe die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel so weit einschränken, dass ein ausreichender Arbeitsmarkt mit Hilfe von Massenverkehrsmitteln nicht erreicht werden kann, dann liegt es gerade nicht an rein persönlichen Umständen, dass für den Versicherten in dem durch die verfügbaren Massenverkehrsmittel offenstehenden regionalen Arbeitsmarkt keine ausreichende Anzahl von adäquaten Arbeitsplätzen zugänglich ist.
7. Zusammengefasst ist der Versicherte daher bloß dazu verpflichtet, den durch die Lage seines Wohnortes bedingten und sohin jeden Versicherten in einer vergleichbaren Situation treffenden Mangel an der Verfügbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel durch die Verwendung eines allenfalls vorhandenen eigenen Fahrzeuges auszugleichen. Er ist aber nicht dazu verhalten, ein gesundheitlich bedingtes Defizit der Fähigkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, das ihn an der Erreichung des Arbeitsplatzes bzw eines ausreichenden regionalen Arbeitsmarktes hindert, durch die Verwendung eines eigenen Fahrzeuges zu kompensieren.
8. Vorliegend ist es nach den unbekämpft getroffenen Feststellungen an sich sehr wohl möglich, vom Wohnort der Klägerin aus den Raum ** sowie ** mit öffentlichen Verkehrsmitteln (nur, aber immerhin) zu den Stoß- bzw Hauptverkehrszeiten innerhalb einer Fahrzeit von einer Stunde zu erreichen. Der Klägerin ist jedoch aus gesundheitlichen Gründen eine solche Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln zu den Stoß- bzw Hauptverkehrszeiten nicht möglich. Bei der der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen sohin allein möglichen Benützung öffentlicher Verkehrsmittel außerhalb der Stoßzeiten ist hingegen eine Fahrzeit von mehr als einer Stunde für die (laut den Feststellungen ersichtlich ebenfalls gemeint: mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigende) Anreise in den oberösterreichischen Ballungsraum anzusetzen. Damit ist auch die weitere Feststellung über das Fehlen eines zumindest 30 kalkülskonforme Arbeitsplätze aufweisenden Arbeitsmarktes, der von der Klägerin innerhalb einer maximal einstündigen Pendlerzeit erreicht werden könnte, eindeutig in dem Sinne zu verstehen, dass der - gesundheitlich bedingte - Ausschluss der Klägerin von der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu den Stoßzeiten der Erreichbarkeit eines durch eine Fahr- bzw Pendeldistanz von einer Stunde mit Massenverkehrsmitteln abgegrenzten, ausreichenden regionalen Arbeitsmarktes entgegensteht.
9. Somit ist gegenständlich nicht schon die Lage des Wohnortes der Klägerin für sich maßgebend dafür, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zur Erreichung eines ausreichenden regionalen Arbeitsmarktes unmöglich ist. Vielmehr ist die Klägerin in ausschlaggebender Weise aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen daran gehindert, das sehr wohl vorhandene - und an sich zur Erreichung eines ausreichenden Arbeitsmarktes zu den Stoßzeiten (dh, zu den allgemein üblichen Arbeitszeiten; vgl 10 ObS 96/98k) auch hinreichend geeignete - Angebot an Massenverkehrsmitteln zu benützen. Demgegenüber erschließt die der Klägerin aus medizinischen Gründen allein mögliche Benützbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln außerhalb der Stoßzeiten innerhalb des Tagespendelbereichs von einer Stunde Fahrzeit für diese keinen regionalen Arbeitsmarkt mit einer ausreichenden Anzahl an adäquaten Arbeitsplätzen. Dass der maßgebliche regionale Arbeitsmarkt für Tagespendeln mit dem Radius einer (vorbehaltlich besonderer gesundheitlicher Einschränkungen; zB 10 ObS 91/13z, 10 ObS 121/09f) üblicherweise zumutbaren Tagespendlerdistanz von ungefähr einer Stunde Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln einzugrenzen ist, wird von der Rechtsrüge nicht angezweifelt und entspricht ohnedies dem in der Rechtsprechung gebräuchlichen Maßstab (vgl zB 10 ObS 150/14b, 10 ObS 28/18t, 10 ObS 110/21f).
10. Daraus folgt unter Zugrundelegung der oben (insb 7.) dargestellten Rechtslage, dass das Vorhandensein eines eigenen PKW der Klägerin trotz des von der Rechtsrüge betonten Umstandes einer noch gegebenen Restfähigkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - nur - außerhalb der Stoßzeiten bei der Beurteilung, ob sie zur Zurücklegung des Anmarschweges zum Arbeitsplatz in der Lage ist, unberücksichtigt zu bleiben hat. Denn die Beschränkung auf diese Restfähigkeit, die einer Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu den Stoßzeiten und damit der Erreichbarkeit eines ausreichenden regionalen Arbeitsmarktes mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb einer Tagespendlerdistanz von einer Stunde Fahrzeit entgegensteht, ist gerade durch gesundheitliche Gründe bedingt. Damit unterscheidet sich die Situation der Klägerin von jenen Fällen, in denen die Judikatur des Obersten Gerichtshofs wegen des allein durch die Lage des Wohnortes bedingten Mangels an verfügbaren geeigneten Massenverkehrsmitteln die Beachtlichkeit des Vorhandenseins eines privat nutzbaren Fahrzeuges bejaht.
11. Entgegen dem Standpunkt der Berufung führt somit die der Klägerin noch mögliche Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - nur - außerhalb der Stoßzeiten nicht dazu, dass sie auf die Nutzung ihres eigenen Fahrzeuges zur Erreichung des maßgeblichen regionalen Arbeitsmarktes zu verweisen wäre. Damit erweist sich auch die in der Rechtsrüge relevierte Frage, ob (erst) die Benützung des eigenen PKW der Klägerin die Erreichung eines ausreichenden Arbeitsmarktes ermöglichen würde, als nicht entscheidungswesentlich.
12. Soweit die Berufung das Vorhandensein einer ausreichenden Anzahl von adäquaten Arbeitsplätzen im Umkreis der der Klägerin zumutbaren Gehstrecke als klärungsbedürftig erachtet, ist sie auf die vom Erstgericht (wenngleich disloziert; vgl RS0043110 [insb T2, T3], RS0118891 [T9]) getroffene Feststellung zu verweisen, wonach im Gemeindegebiet von C* keine 30 kalkülskonformen Arbeitsplätze in dem für die Klägerin ausgehend von ihrem Berufsschutz als Produktionstechnikerin in Betracht kommenden Verweisungsfeld vorhanden sind (US 4 f). Angesichts der als geographische Tatsache (vgl RS0110714) ebenso allgemeinkundigen bzw notorischen - und damit der Entscheidung gleichermaßen ohne weiteres zugrunde zu legenden (RS0040219, RS0040240 [T3]) - Dimensionen des Gemeindegebiets von C* steht somit fest, dass der Klägerin selbst innerhalb einer Gehstrecke von 2 km und mehr keine ausreichende Anzahl an adäquaten Arbeitsplätzen zur Verfügung steht.
13. Insgesamt ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist und sie aus diesem Grund vorübergehend berufsunfähig ist. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für das vom Erstgericht zuerkannte Rehabilitationsgeld sowie für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation nach §§ 270b, 273b ASVG werden von der Berufung nicht in Zweifel gezogen.
14. Der Umstand, dass das Erstgericht nicht ausdrücklich über das von der Klägerin primär erhobene Begehren auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension abgesprochen hat, sondern lediglich (stattgebend) über das eventualiter erhobene Begehren auf Feststellung des Anspruchs auf Rehabilitationsgeld und auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, wurde ohnedies nicht gerügt. Damit ist das primär erhobene Klagebegegehren bereits aus dem Verfahren ausgeschieden (RS0041490, RS0039606, RS0041486 [T2]; Pimmer in Fasching/ Konecny³ § 496 ZPO Rz 22) und ist mangels Erhebung einer diesbezüglichen Verfahrensrüge auch der Umstand, dass über das Eventualbegehren ohne vorherige (zurück- oder abweisende) Entscheidung über das Hauptbegehren entschieden wurde, nicht vom Berufungsgericht wahrzunehmen (vgl 4 Ob 171/08p, 5 Ob 117/14p). Ohnedies bedeutungslos ist der - im Kern inhaltlich einen Anspruch nach § 270a ASVG verneinende, sohin abweisende - Ausspruch betreffend berufliche Maßnahmen der Rehabilitation, sofern darin eine Überschreitung des im gerichtlichen Verfahren erhobenen Urteilsbegehrens zu sehen wäre (vgl RS0041130; Fucik in Fasching/Konecny³ § 405 ZPO Rz 63/2).
15. Der Berufung ist daher ein Erfolg zu versagen.
16. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a iVm Abs 2 ASGG.
17. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil die Auslegung von Urteilsfeststellungen samt der Deutung von Urteilsausführungen als dislozierte Feststellungen (RS0118891 [insb T8, T9]) ebenso wie die Beurteilung des Bestehens eines ausreichenden regionalen Arbeitsmarktes (RS0124116 [T2]) samt der Beurteilung der Zumutbarkeit von Pendeln zur Erreichung einer Teilzeitarbeitsstelle (10 ObS 28/18t) jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängt und sich das Berufungsgericht im Übrigen an der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientiert und diese auf den Einzelfall angewendet hat.
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