Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
11Rs50/25i•OLG Linz 11Rs50/25i
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Peter Wolfartsberger (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Dino Menkovic (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, **, vertreten durch Dr. Johannes Öhlböck, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, Schallmooser Hauptstraße 11, 5021 Salzburg, wegen Pflegegeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. April 2025, Cgs*13, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist österreichische Staatsbürgerin und durchgehend seit 1998 in Österreich aufhältig.
Die Klägerin war nie erwerbstätig; ihr Ehegatte bezieht eine Firmenpension von B* Limited in Höhe von EUR 150.643,92 brutto für das Jahr 2024.
Die Klägerin bezieht ausschließlich eine Rente aus den Niederlanden nach dem niederländischen System der Volksversicherung, die von der niederländischen C* (kurz: D*) ausbezahlt wird, in der vorläufigen Höhe von EUR 1.984,00 brutto für das Jahr 2023. Sie ist über diese Rentenleistung in den Niederlanden krankenversichert und leistet dafür einen Vertragsbeitrag an das niederländische E* (kurz: F*), die zuständige niederländische Behörde, die unter anderem zur Abwicklung des niederländischen Beitrags zur Krankenversicherungspflicht für Personen, die nicht in den Niederlanden wohnen, aber dort versichert sind, zuständig ist. Der Krankenversicherungsbeitrag betrug im Jahr 2023 (vorläufig) EUR 1.278,16.
Die Klägerin bezieht keine österreichische Pensionsleistung oder sonstige Leistungen (iSd § 3 Abs 1 Z 1 bis 10 BPGG).
Mit Bescheid vom 25.9.2024 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 14.8.2024 auf Gewährung von Pflegegeld ab. Die Klägerin sei der Krankenversicherung in den Niederlanden zugehörig; dieser Staat sei auch für die pflegebedingten Leistungen zuständig.
Die Klägerin begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage die Zuerkennung von Pflegegeld ab 1.9.2024 im gesetzlichen Ausmaß. Sie habe keine Ansprüche bei der D* oder F* bzw einer anderen niederländischen Behörde auf Auszahlungen einer Leistung im Sinn eines Pflegegeldes sowie (in Österreich) auf Pflegeleistungen. Zudem sei ein von der Klägerin benötigter Sachleistungsanspruch (betreutes Wohnen) in Österreich von der Feststellung der Pflegestufe abhängig.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage mit bereits der im Bescheid dargelegten Begründung.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es legte den auf Seite 2 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, der bereits eingangs zusammengefasst (§ 500a ZPO) wiedergegeben wurde.
In der rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, dass die Klägerin nach § 3 Abs 1 BPGG nicht anspruchsberechtigt und auf ihren Anspruch § 3a BPGG anwendbar sei. Nach Art 29 Abs 1 iVm Art 21 VO (EG) 883/2004 liege die Leistungszuständigkeit für die Gewährung von Geldleistungen bei Krankheit, zu welchen das Pflegegeld nach dem BPGG zu zählen sei, an Pensionisten (Rentner) mit einer Pension (Rente) eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union beim pensionsauszahlenden Staat und nicht beim Wohnsitzstaat. Erhalte der Pflegebedürftige wie hier die Klägerin vom Wohnortstaat keine Pension (Rente) und kein sonstiges Einkommen, aber eine Pension (Rente) aus einem anderen Mitgliedstaat, dann falle er in die Zuständigkeit des Gesundheitssystems dieses Staats. Ein Pflegegeldanspruch im Wohnortstaat gebühre daher nicht. Ob jener Staat, der kollisionsrechtlich nach der VO (EG) 883/2004 für Leistungen bei Krankheit und somit auch für Pflege(geld)leistungen zuständig ist, tatsächlich Pflegeleistungen erbringt oder nicht, sei für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit ohne Bedeutung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgebung.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Von der Berufung wird (zu Recht) nicht in Zweifel gezogen, dass die Klägerin nicht anspruchsberechtigt gemäß § 3 Abs 1 BPGG ist, weil sie keine der dort genannten Grundleistungen bezieht.
2. Auf den hier zu beurteilenden Anspruch ist daher nach nationalem Recht ausschließlich § 3a Abs 1 BPGG anwendbar:
2. 1 Die Klägerin ist österreichische Staatsbürgerin und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
2. 2 Weitere negative Anspruchsvoraussetzung gemäß § 3a Abs 1 BPGG ist, dass nicht ein anderer Mitgliedstaat nach der VO (EG) 883/2004 für Pflegeleistungen zuständig ist. Für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach § 3a Abs 1 BPGG sind nach ständiger Rechtsprechung allein die Kollisionsregeln nach Art 11 ff VO (EG) 883/2004 heranzuziehen (RS0131205). Neben den Art 11 ff VO (EG) 883/2004 enthalten die Art 23 ff VO (EG) 883/2004 Sondernormen für die Krankenversicherung der Pensionisten („Rentner“ iSd Art 1 lit w VO (EG) 883/2004).
3. 1 Eine Leistung bei Krankheit, wie das Pflegegeld nach dem BPGG, zählt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den in Art 19 Abs 1 lit a der VO (EWG) 1408/71 genannten Geldleistungen (EuGH C-215/99, ECLI:EU:C:2001:139, Jauch, Rn 35). Es ist daher auch als Geldleistung iSd Art 21 ff, konkret des Art 29 VO (EG) 883/2004 anzusehen.
3. 2 Gemäß Art 29 Abs 1 VO (EG) 883/2004 liegt die Leistungszuständigkeit für Geldleistungen bei Krankheit für Rentner einheitlich beim kollisionsrechtlich primär zuständigen Träger, das heißt bei dem Träger, der die Kosten der im Wohnortstaat gewährten Sachleistungen gemäß den Art 23 bis 25 VO (EG) 883/2004 zu tragen hat (10 ObS 38/23w [Rz 12] mwN).
3. 3 In der Regel ist nach Art 29 Abs 1 iVm Art 24 Abs 1, Abs 2 lit a VO (EG) 883/2004 für die Gewährung von Pflegegeld an Pensionisten (Rentner) mit einer Pension (Rente) eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union der pensionsauszahlende Staat und nicht der Wohnmitgliedstaat zuständig (10 ObS 38/23w [Rz 13] mwN; Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld5 [2023] Rz 3.46).
3. 4 Die Zuständigkeit des rentenzahlenden Mitgliedstaats ergibt sich bereits immer dann, wenn aufgrund des Rentenanspruchs eine Einbeziehung in die Krankenversicherung des rentenzahlenden Mitgliedstaats besteht. Dem Umstand, dass die Inanspruchnahme von Leistungen von der Grundstruktur der nationalen Krankenversicherungsrechte her regelmäßig vom Territorialitätsprinzip gekennzeichnet ist und den Aufenthalt in dem Mitgliedstaat voraussetzt, in dem die Versicherung besteht (vgl Bieback in Fuchs/Janda, Europäisches Sozialrecht8 Art 17 VO [EG] 883/2004 Rz 1), trägt (im hier interessierenden Zusammenhang) die Wohnsitzfiktion des Art 24 Abs 1 VO (EG) 883/2004 Rechnung (vgl 10 ObS 38/23w [Rz 14]).
3. 5 Die Zuständigkeit des rentenzahlenden Mitgliedstaats zur Erbringung von Geldleistungen besteht auch dann, wenn sich neben einem eigenständigen Sachleistungsanspruch aus der mit dem Rentenanspruch einhergehenden Einbeziehung in die Krankenversicherung des rentenzahlenden Mitgliedstaats ein abgeleiteter Anspruch auf Leistungen für Familienangehörige aus der Krankenversicherung eines anderen Mitgliedstaats ergibt, weil ein aufgrund des Rentenbezugs (bzw einer darauf basierenden Versicherung) bestehender Sachleistungsanspruch nach der Rangfolge des Art 32 Abs 1 VO (EG) 883/2004 gegenüber dem abgeleiteten Anspruch als Familienangehöriger vorrangig ist. Der abgeleitete Anspruch hat daher für die kollisionsrechtliche Prüfung nach Art 32 Abs 1 VO (EG) 883/2004 unberücksichtigt zu bleiben (10 ObS 38/23w [Rz 15] mwN).
3. 6 Im vorliegenden Fall bezieht die Klägerin ausschließlich eine niederländische Rente und ist sie aufgrund dieses Rentenanspruchs in die Krankenversicherung in den Niederlanden einbezogen. Damit ist hier in Übereinstimmung mit dem Erstgericht für die Gewährung von Pflegegeld an die klagende Rentnerin die Niederlande als rentenzahlender Mitgliedstaat und nicht Österreich als Wohnsitzstaat zuständig.
4. Dem von der Berufung aufrecht erhaltenen Argument, dass in den Niederlanden kein Anspruch auf Pflegegeld bestehe, hat bereits das Erstgericht zutreffend entgegen gehalten, dass es kollisionsrechtlich auf den Umstand, ob ein Staat tatsächlich Leistungen gewährt, nicht ankommt (10 ObS 3/22x [Rz 24], 10 ObS 56/21i [Rz 9] ua; Greifeneder/Liebhart aaO Rz 3.41)
5. Soweit die Berufung die Notwendigkeit von Betreuungsleistungen in Form von betreutem Wohnen anspricht, wofür die Feststellung der Pflegestufe erforderlich sei, wird auf eine mit der Klage nicht geltend gemachte Sachleistung Bezug genommen (vgl 10 ObS 112/22a [Rz 7]). Damit erübrigt sich insofern eine kollisionsrechtliche Stellungnahme.
6. Wenn die Berufung schließlich noch auf Art 21 Abs 1 Satz 2 VO (EG) 883/2004 verweist, wonach im Einvernehmen mit dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden können, ist auszuführen, dass die Berufung selbst davon ausgeht, dass ein hier mit der Klage geltend gemachter Pflegegeldanspruch in den Niederlanden nicht besteht. Schon aus diesem Grund kann die Klägerin aus dieser Bestimmung keinen Pflegegeldleistungsanspruch gegenüber der Beklagten ableiten.
7. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Mangels tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten des Berufungsverfahrens kommt ein Kostenersatzanspruch der Klägerin nach Billigkeit nicht in Betracht.
9. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht an der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientiert und diese auf den Einzelfall angewendet hat.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.