AUSL EGMR Bsw6033/19

Bsw6033/19Übriges Gericht01.07.2025

Gesamter Gesetzestext

AUSL EGMR Bsw6033/19

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:AUSL000:2025:00BSW006033.19.0701.000

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache A. R. gg das Vereinigte Königreich, Urteil vom 1.7.2025, Bsw. 6033/19.

Spruch

Art 6 Abs 2, Art 8 EMRK - Offenlegung von Informationen in einem polizeilichen Führungszeugnis.

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art 8 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art 8 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für den immateriellen Schaden dar; € 25.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf, welcher als Taxifahrer arbeitete, wurde im März 2010 der Vergewaltigung einer 17-jährigen Frau beschuldigt und in der Folge angeklagt. Er brachte vor, dass es niemals zu sexuellen Kontakten zwischen ihm und dem mutmaßlichen Opfer gekommen sei. Es gab keine forensischen Beweise, die ihn mit der Frau in Verbindung brachten. Am 21.1.2011 wurde der Bf von einem Gericht freigesprochen.

Im Zusammenhang mit einer Bewerbung des Bf um eine Stelle als Lehrer an einer Hochschule wurde ihm am 22.3.2011 von der zuständigen Polizeibehörde (Criminal Records Bureau) ein erweitertes Führungszeugnis (»enhanced criminal record certificate« – ECRC) ausgestellt. Zum maßgeblichen Zeitpunkt enthielt ein gemäß Art 113B Abs 4 Polizeigesetz ausgestelltes ECRC Angaben zu allen früheren Verurteilungen und Verwarnungen sowie »sonstige relevante Informationen, die nach dem Ermessen des leitenden Polizeibeamten offengelegt werden«.

Der Bf hatte keine strafrechtlichen Verurteilungen oder Verwarnungen. Im Feld »sonstige Informationen« wurden jedoch Einzelheiten zu der Anklage wegen Vergewaltigung und dem anschließenden Freispruch offengelegt (Behauptung des mutmaßlichen Opfers, gewaltsam Sex ohne Zustimmung mit dem Bf gehabt zu haben, anschließende Anklage und Freispruch von diesem Vorwurf).

Am 2.6.2011 erhob der Bf Beschwerde bei der zuständigen Behörde, da diese Offenlegung negative Auswirkungen auf seine zukünftige Karriere haben würde. Die Beschwerde wurde mit der Begründung abgewiesen, dass die offengelegten Informationen von Relevanz seien, da insb in einer Position als Lehrer das Risiko bestehe, dass der Bf seine Position bzw seine Autorität missbrauche, um ähnliche Straftaten an schutzbedürftigen Frauen zu begehen.

Am 28.3.2012 kam es zu einer weiteren Ausstellung eines dieselben Informationen enthaltenden ECRC, nachdem der Bf eine Lizenz für die Tätigkeit als Privatchauffeur beantragt hatte. Dagegen wurde abermals Beschwerde erhoben, wobei in der Überprüfung wiederum die Korrektheit der Informationsoffenlegung bestätigt wurde.

Der High Court ließ den Antrag des Bf auf gerichtliche Überprüfung der polizeilichen Entscheidung, die Informationen über die Anklage und den Freispruch wegen Vergewaltigung offenzulegen, zwar zu, gab ihm in der Sache aber keine Folge. Der Richter kam zur Schlussfolgerung, dass die mit der Offenlegung verbundene Beeinträchtigung der Rechte des Bf iSd Art 8 EMRK durch den gebotenen Schutz gerechtfertigt war und auch keinen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung iSd Art 6 Abs 2 EMRK darstellte.

Diese Entscheidung wurde vom Court of Appeal bestätigt. Schließlich wurde auf Betreiben des Bf ein Verfahren vor dem Supreme Court eingeleitet, der am 2.11.2016 die Berufung des Bf nur in Bezug auf Art 8 EMRK zuließ. Am 30.7.2018 wies der Supreme Court die Beschwerde ab. Von Relevanz sei, ob die im ECRC ersichtlichen Vorwürfe »wahr sein könnten« und nicht, ob sie »eher wahr als unwahr« sein könnten. Zudem sei insb fraglich, inwieweit derartige Informationen im Strafregisterauszug von Arbeitgebern als ausschlaggebendes Kriterium für eine Jobabsage herangezogen werden, da es keine klaren Anweisungen für Arbeitgeber gab, wie sie mit derartigen polizeilichen Offenlegungen umgehen sollten.

Rechtsausführungen:

Der Bf behauptete unter Berufung auf Art 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens), dass die Offenlegung der Informationen über seine Anklage wegen Vergewaltigung, von der er freigesprochen worden war, rechtswidrig erfolgt und in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig gewesen sei. Zudem behauptete er aufgrund der Veröffentlichung eine Verletzung von Art 6 Abs 2 EMRK (Unschuldsvermutung).

Zur behaupteten Verletzung von Art 8 EMRK

Zulässigkeit

(55) [...] Der GH stellt fest [...], dass die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen in Art 35 EMRK genannten Grund unzulässig ist. Sie ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).

In der Sache

(60) Die Anforderung, dass ein Eingriff gesetzeskonform sein muss, bedeutet, dass die beanstandete Maßnahme eine Grundlage im nationalen Recht haben und mit der Rechtsstaatlichkeit vereinbar sein muss. Das Gesetz muss daher zugänglich und vorhersehbar, dh präzise formuliert sein, damit jede Person (unter Umständen mit Beratung) ihr Verhalten darauf abstimmen kann. Damit das nationale Recht diese Anforderungen erfüllt, muss es Garantien für einen angemessenen Rechtsschutz gegen Willkür enthalten und den Umfang des den zuständigen Behörden eingeräumten Ermessens sowie die Art und Weise seiner Ausübung hinreichend klar angeben [...]. Der Grad an Präzision, den nationale Rechtsvorschriften aufweisen müssen [...], ist einerseits in erheblichem Maße vom Inhalt des betreffenden Rechtsakts und dem Bereich, den er abdecken soll, abhängig sowie andererseits vom Status derjenigen, an die er sich richtet [...].

(61) Der GH stellt fest, dass die Informationsoffenlegung betreffend die Vorwürfe gegen den Bf und seinen Freispruch in Art 113B Abs 4 Polizeigesetz geregelt war [...]. Zum maßgeblichen Zeitpunkt waren Informationen offenzulegen, wenn sie nach Ansicht des leitenden Polizeibeamten für den Zweck, für den das ECRC beantragt wurde, »relevant sein könnten« und »in das ECRC aufgenommen werden sollten« [...]. Ein Gesetz [...], das ein Ermessen einräumt, muss dessen Umfang definieren. Ist der Ermessensspielraum bei der Anwendung einer Maßnahme, welche in die von Art 8 EMRK garantierten Rechte eingreift, übermäßig groß, müssen ausreichende Garantien gegen die willkürliche Ausübung dieses Ermessens bestehen, damit seine Anwendung vernünftigerweise vorhersehbar ist. Der GH muss daher zunächst prüfen, ob Art 113B Abs 4 Polizeigesetz hinsichtlich des der Polizei eingeräumten Ermessens ausreichend [...] determiniert ist.

(62) Der GH stellt fest, dass [...] die einzige konkrete Einschränkung, die sich aus Art 113B Abs 4 Polizeigesetz entnehmen lässt, jene der Relevanz ist. Das Gesetz enthält keine Hinweise darauf, welche Arten von Erwägungen für die Feststellung maßgebend sind, ob bestimmte Informationen unter bestimmten Umständen »relevant« sein könnten. Zu diesem Zeitpunkt enthielt Art 113B Abs 4 Polizeigesetz keine Anforderung, dass der leitende Polizeibeamte eine begründete Annahme für die Relevanz dieser Informationen haben musste. Es genügte die Ansicht, dass sie »möglicherweise« relevant sein könnten [...]. Der GH erörtert, dass Art 113B Abs 4 Polizeigesetz zum Zeitpunkt der Ausstellung des ECRC im Fall des Bf den leitenden Polizeibeamten ein sehr weites Ermessen bei der Offenlegung von Informationen über den Bf einräumte.

(63) Es gab keine gesetzlichen Leitlinien [...], die von den leitenden Polizeibeamten bei der Ausübung ihres Ermessens herangezogen werden konnten. Es gab somit keine veröffentlichten Empfehlungen für leitende Polizeibeamte hinsichtlich des Detaillierungsgrads oder der Art und Weise, wie die offengelegten Informationen im ECRC formuliert und dargestellt werden sollten. Der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltende Qualitätssicherungsrahmen diente als Orientierungshilfe für die Polizeibeamten [...], hatte jedoch keine normative Wirkung [...] und war nicht öffentlich zugänglich.

Aus der Rsp sind einige Hinweise für die Behandlung von Offenlegungen gemäß Art 113B Abs 4 Polizeigesetz abzuleiten [...], insb hat der Supreme Court klargestellt, dass Art 113B Abs 4 Polizeigesetz menschenrechtliche Aspekte zu berücksichtigen hat [...]. [...] Der GH ist nicht davon überzeugt, dass der Bf vernünftigerweise vorhersehen konnte, dass die seiner Anklage (welche zu einem Freispruch führte) zugrunde liegenden Umstände im Rahmen eines ECRC offengelegt werden würden. [...] Der GH ist der Ansicht, dass bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Offenlegung von Vorwürfen, die zu einer Anklage geführt haben, von der eine Person letztlich freigesprochen wurde, bestimmte Überlegungen anzustellen sind, etwa in Bezug auf die Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit und Relevanz der Vorwürfe sowie die Bedeutung der Unschuldsvermutung, die besondere Leitlinien hinsichtlich dieser Aspekte erforderlich machen.

Darüber hinaus erfordert die Sensibilität der Offenlegung von Informationen über nicht bewiesene und umstrittene strafrechtliche Vorwürfe gegenüber zukünftigen Arbeitgebern durch die Polizei umfassende und sorgfältig abgewogene allgemeine Leitlinien, die mit ausreichender Klarheit den Umfang des Ermessens leitender Polizeibeamter gemäß Art 113B Abs 4 Polizeigesetz und die Art und Weise seiner Ausübung regeln.

(64) Der Supreme Court hat im Fall des Bf [...] die Rolle des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Funktionsweise des [...] bestehenden Offenlegungssystems [...] hervorgehoben. Dieses System scheint auf der Annahme zu beruhen, dass darauf vertraut werden darf, dass Arbeitgeber den im konkreten Kontext der angestrebten Beschäftigung offengelegten Informationen das angemessene Gewicht beimessen. Der Gesetzgeber hat die Notwendigkeit einer Anleitung in dieser Hinsicht anerkannt, indem er die Veröffentlichung eines Verhaltenskodex vorgesehen hat [...].

Obwohl zum Zeitpunkt der Offenlegungen im Fall des Bf bereits ein Verhaltenskodex veröffentlicht worden war, enthielt dieser keine konkreten Leitlinien für Offenlegungen gemäß Art 113B Abs 4 Polizeigesetz [...]. Insb waren zum maßgeblichen Zeitpunkt keine Leitlinien vorhanden, die Arbeitgebern bei der Entscheidung Unterstützung bieten würden, wie sie mit Informationen über strafrechtliche Vorwürfe umgehen sollten, von denen eine Person freigesprochen und die gemäß Art 113B Abs 4 Polizeigesetz offengelegt worden waren. [...] Die einzige relevante Bestimmung im Verhaltenskodex schien die Anweisung zu betreffen, die Offenlegung mit dem Bewerber zu besprechen, bevor ein Stellenangebot zurückgezogen wird [...]. Der GH hält dies nicht für einen angemessenen Schutz gegen das weitreichende Ermessen, das den leitenden Polizeibeamten zum maßgeblichen Zeitpunkt eingeräumt war, da spezifische Fragen nicht behandelt wurden, zB im Hinblick auf die Zuverlässigkeit und Relevanz einer umstrittenen Anschuldigung bezüglich einer Anklage, die mit einem Freispruch des Bewerbers endete. Im Verhaltenskodex fanden sich keine Hinweise über die Bedeutung der Entscheidung, die Informationen in das ECRC aufzunehmen [...]. In dem Verhaltenskodex wurde nicht näher auf die verschiedenen Optionen eingegangen, die potenziellen Arbeitgebern oder Ausstellern von Lizenzen angesichts einer solchen Offenlegung zur Verfügung stehen.

(65) Der GH [...] erinnert daran, dass ein negativer Strafregisterauszug für die Hoffnungen einer Person, die eine Stelle anstrebt, die unter die Offenlegungspflicht fällt, in der Mehrheit der Fälle [...] so etwas wie einen »tödlichen Schlag« bedeuten würde. Der Supreme Court stellte im Fall des Bf fest, dass es keine Daten über die praktische Handhabung gab – jedoch räumte er »die Gefahr« ein, dass ein Arbeitgeber folglich annehmen könnte, dass eine Offenlegung nur dann erfolgt wäre, wenn der leitende Polizeibeamte zu der Auffassung gelangt wäre, dass eine Schuld wahrscheinlich ist [...].

Nach Ansicht des GH geht das Problem noch weiter: Umstrittene Vorwürfe sind für einen potenziellen Arbeitgeber nur dann relevant, wenn sie wahr sind; wenn sie unwahr sind, haben sie keinerlei Einfluss auf die Eignung eines Bewerbers für die Stelle. [...] Im vorliegenden Fall geht es jedoch um einen Vergewaltigungsvorwurf, der, falls dieser wahr wäre, den Bewerber eindeutig für beide von ihm angestrebte Arten von Beschäftigungen ungeeignet gemacht hätte. Das einzige echte Ermessen, das der potenzielle Arbeitgeber und die eine Lizenz vergebende Stelle ausüben konnten, bestand bloß darin, zu entscheiden, ob den Vorwürfen trotz des Freispruchs Glauben geschenkt wird. Es stellt sich die Frage, wie von Arbeitgebern erwartet werden kann, dass sie ein solches Ermessen ausüben [...]. Im vorliegenden Fall besteht jedoch keine Notwendigkeit für den GH, sich dazu zu äußern, ob es möglich wäre, Leitlinien zu formulieren, die einem Arbeitgeber bei der Ausübung eines Ermessens dieser Art wirklich helfen könnten: Selbst wenn solche Leitlinien ausgearbeitet werden könnten, steht außer Frage, dass die wenigen Leitlinien, die es zum relevanten Zeitpunkt gab, in dieser Hinsicht unzureichend waren.

(66) [...] Der GH stellt fest, dass der Supreme Court in einer anderen Rechtssache [...] auf die Pflicht des leitenden Polizeibeamten hingewiesen hat, unter bestimmten Umständen eine mögliche Offenlegung mit der betroffenen Person zu erörtern [...]. Der GH stellt zudem fest, dass ein Grundsatz der vom Staatssekretär herausgegebenen Leitlinien, die zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht existierten, darauf verweist, dass zu prüfen ist, ob dem Bf die Möglichkeit gegeben werden sollte, Stellungnahmen abzugeben [...]. Selbst wenn das Recht auf vorherige Stellungnahme in diesem Zusammenhang als Schutzmaßnahme angesehen werden könnte, geht aus beiden zitierten Dokumenten klar hervor, dass die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben, damals nicht allgemein gegeben war und nach wie vor nicht gegeben ist. Die Umstände, unter denen vorhergehende Stellungnahmen eingeholt werden sollten, waren zum maßgeblichen Zeitpunkt unklar: Angesichts des Freispruchs des Bf gab es [...] tatsächlich »Raum für Zweifel«, ob die Vergewaltigungsvorwürfe begründet waren, dem Bf wurde aber vor der beanstandeten Offenlegung keine solche Möglichkeit eingeräumt.

(67) [...] Der GH erörtert, dass [eine Überprüfung der Offenlegung gemäß Art 113B Abs 4 Polizeigesetz] zwar als Schutzmaßnahme gegen die willkürliche Ausübung von Ermessensbefugnissen angesehen werden könnte, die Möglichkeit, eine Überprüfung durch eine unabhängige Stelle zu beantragen, zum Zeitpunkt der Offenlegungen [...] im Fall des Bf jedoch nicht bestand [...].

(68) Der GH kommt daher zur Feststellung, dass die zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften in Verbindung mit den anwendbaren Leitlinien den zuständigen Behörden ein übermäßig großes Ermessen bei der Anwendung der Offenlegungsvorschriften gemäß Art 113B Abs 4 Polizeigesetz gewährten [...]. Es gab keine ausreichenden Garantien für einen angemessenen Rechtsschutz gegen die willkürliche Ausübung dieses Ermessens und die Offenlegung war folglich nicht gesetzlich vorgesehen.

(69) Wie der GH feststellt, wurden seit dem gegenständlich behandelten Fall Gesetzesanpassungen vorgenommen und zusätzliche [...] Leitlinien sowohl für leitende Polizeibeamte als auch für Arbeitgeber veröffentlicht [...]. Obwohl der GH auf diese Entwicklungen hingewiesen hat, hat er weder die nachfolgenden Leitlinien im Detail geprüft noch beurteilt, wie das System nun in der Praxis funktioniert. Diese späteren Änderungen können zwar in einem künftigen Fall zu einer anderen Schlussfolgerung führen, gegenständlich war jedoch die Offenlegung von Informationen über Vorwürfe, von denen der Bf freigesprochen worden war, zum maßgeblichen Zeitpunkt in den Jahren 2011 und 2012 nicht gesetzlich gedeckt.

(70) Somit liegt eine Verletzung von Art 8 EMRK vor (einstimmig). [...]

Zur behaupteten Verletzung von Art 6 Abs 2 EMRK

(71) [...] Der GH ist der Ansicht, dass der Inhalt der Beschwerde des Bf bereits im Rahmen der Beschwerde nach Art 8 EMRK geprüft wurde. Der GH [...] kommt [aufgrund der von ihm festgestellten Verletzung des Art 8 EMRK] zu dem Schluss, dass es nicht erforderlich ist, die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde des Bf gemäß Art 6 Abs 2 EMRK zu prüfen (einstimmig).

Entschädigung nach Art 41 EMRK

Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für den immateriellen Schaden dar; € 25.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

S. und Marper/GB, 4.12.2008, 30562/04, 30566/04 (GK) = NL 2008, 356

M. M./GB, 13.11.2012, 24029/07

Allen/GB, 12.7.2013, 25424 (GK) = NLMR 2013, 257

Beghal/GB, 28.2.2019, 4755/16 = NLMR 2019, 63

M. C./GB, 30.3.2021, 51220/13

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 1.7.2025, Bsw. 6033/19, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2025, 334) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.